Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1F 16/2007 /fun

Urteil vom 15. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann und Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
- X.________,
- Y.________,
Gesuchsteller, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

- Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Spoerri,
- Gemeinderat Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007.

Sachverhalt:
A.
Z.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Zürcherstrasse 92 in Uitikon. Seit einigen Jahren dekoriert er jeweils zur Adventszeit die strassenzugewandte Seite seines Einfamilienhauses üppig mit Leuchtgirlanden und elektrisch beleuchteten weihnachtlichen Sujets. Die Beleuchtung lockt immer wieder Besucher an. Aufgrund der dadurch entstehenden Probleme für die Verkehrssicherheit wurden für die Adventszeit 2004/2005 Sofortmassnahmen (temporäre Parkgelegenheit; Signalisation) getroffen; für das kommende Jahr verlangte die Gemeinde die Einreichung eines Beleuchtungsgesuchs mit Verkehrskonzept.
B.
Am 25. Mai 2005 reichte Z.________ ein Gesuch für die Erstellung und den Betrieb einer Beleuchtungsinstallation vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag, jeweils von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 18.00 bis 1.00 Uhr, ein. Als Sicherheitsmassnahmen sieht das Gesuch die Signalisation der Weihnachtsbeleuchtung entlang der Zürcherstrasse, 50 m ober- und unterhalb der Grundstücksgrenze, sowie die Anlage von temporären Abstellplätzen für Besucher auf der vis-à-vis, in der Landwirtschaftszone, liegenden Parzelle Nr. 2675 vor. Am 27. Juni 2005 erteilte die Verkehrskommission der Gemeinde Uitikon eine "verkehrsrechtliche Bewilligung" und brachte zum Ausdruck, dass sie weitere Bewilligungen nicht für erforderlich halte.
C.
Dagegen gelangten die Nachbarn X.________ und Y.________ an den Gemeinderat und machten geltend, dass sowohl die Weihnachtsbeleuchtung wie auch die für die Schaulustigen angelegten Abstellplätze baubewilligungspflichtig seien; die Beleuchtung sei für die Nachbarn störend und bewirke unzulässige Lichtimmissionen. Am 3. Oktober 2005 stellte der Gemeinderat Uitikon fest, dass die temporäre, private Weihnachtsbeleuchtung an der Zürcherstrasse 92 keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfe.
D.
Gegen diesen Beschluss gelangten X.________ und Y.________ mit Rekurs an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese hiess am 24. März 2006 den Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat ein, Z.________ zur Einreichung eines Baugesuchs aufzufordern und ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
E.
Am 21. Juli 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde von Z.________ gut und hob den Rekursentscheid auf. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Weihnachtsbeleuchtung nicht der Baubewilligungspflicht unterliege. Allerdings habe der Gemeinderat Uitikon gleichwohl in einer rekursfähigen Verfügung über die Vereinbarkeit der Weihnachtsbeleuchtung in dem für Weihnachten 2005 beanspruchten Umfang mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften zu befinden.
F.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben X.________ und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Am 10. September 2007 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
G.
Am 7. November 2007 reichten X.________ und Y.________ ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragen, es seien das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006 aufzuheben und es seien sämtliche Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beizuziehen.

Erwägungen:
1.
Auf das nach dem 1. Januar 2007 und damit unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) eingereichte Revisionsgesuch ist das neue Recht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 OG; vgl. BGE 133 IV 142 nicht veröffentlichte E. 1; Urteil 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 2).
2.
Das Revisionsgesuch wurde fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG) und genügend begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
3.
Gemäss Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt werden, u.a. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Dies entspricht dem bisherigen Revisionsgrund nach Art. 136 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
OG, weshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann.
3.1 Zu Art. 136 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
OG hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann. Der Revisionsgrund liegt auch nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f. mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist auch für Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG festzuhalten (Entscheid 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).
3.2 Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe verschiedene Stellen in der Rekursschrift vom 7. November 2005 und im Entscheid der Baurekurskommission vom 24. März 2006 sowie eine die Bewilligungspflicht der temporären Abstellplätze betreffende Erwägung im Beschluss des Gemeinderats Uitikon vom 3. Oktober 2005 offensichtlich aus Versehen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen und vollständigen Wortlaut, wahrgenommen. Aufgrund dieses Versehens habe es angenommen, dass sich der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Frage der Baubewilligungspflicht der Weihnachtsbeleuchtung beschränkt und nicht auch die Bewilligungspflicht der temporären Abstellplätze umfasst habe.
3.3 Das Bundesgericht stellte für die Bestimmung des Streitgegenstands (E. 3 des bundesgerichtlichen Entscheids) auf das Dispositiv der gemeinderätlichen Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab, das sich seinem Wortlaut nach auf die Baubewilligungspflicht der Weihnachtsbeleuchtung beschränkte, auf den formellen Rekursantrag der Gesuchsteller (Aufhebung dieser Verfügung), auf die Umschreibung des Streitgegenstandes im ersten Satz von E. 2.1 des Entscheids der Baurekurskommission sowie auf die Rückweisung an die Gemeinde, um die Vereinbarkeit "der Beleuchtungsinstallation" mit dem materiellen Recht in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 3.6 des Rekursentscheides).
E. 3.5 des Baurekursentscheids, auf den sich die Gesuchsteller berufen, wurde vom Bundesgericht als Hinweis auf "weitere baurechtliche Fragen" verstanden, die möglicherweise im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien, jedoch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bildeten (vergleichbar dem Obiter dictum in E. 5.6 des bundesgerichtlichen Entscheids). Die übrigen von den Gesuchstellern zitierten Aktenstellen erachtete das Bundesgericht nicht als erheblich. Damit beruht der bundesgerichtliche Entscheid nicht auf einem Versehen, sondern auf einer, von der Auffassung der Gesuchsteller abweichenden, rechtlichen Würdigung der in den Akten liegenden Tatsachen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Somit besteht auch kein Grund, weitere Akten beizuziehen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG), ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber