Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 292/2014

Urteil vom 15. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft an. Gesuche um Haftentlassung wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügungen vom 14. November 2012 respektive vom 21. Dezember 2012 ab. Eine gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. April 2013 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab. Am 16. September 2013 wurde A.________ der vorzeitige Strafvollzug und am 31. Oktober 2013 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es in Anwendung von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB zugunsten einer stationären Massnahme auf.

Gegen dieses Urteil erklärte A.________ am 23. Januar 2014 Berufung und beantragte einen Freispruch vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung, eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie die Anordnung einer ambulanten, eventuell anfänglich noch stationären Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung und der Suchtproblematik. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 10. Februar 2014 eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung. Sie beantragte eine Verurteilung von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Berufungsverfahren vor dem Obergericht ist noch hängig.

B.
Mit Gesuch vom 11. August 2014 beantragte A.________ beim Obergericht die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Freiheit. Die Oberstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 14. August 2014 Anträge auf Widerruf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Versetzung von A.________ in Sicherheitshaft. A.________ reichte mit Eingabe vom 14. August 2014 einen Antrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 8. August 2014 ein, mit welchem der Widerruf des angeordneten vorzeitigen Vollzugs der stationären Suchtbehandlung zufolge Aussichtslosigkeit bzw. Undurchführbarkeit beantragt wurde. Dieser Eingabe Iegte A.________ einen von der gleichen Stelle erlassenen Vollzugsbefehl vom 14. August 2014 bei, wonach er zum weiteren Vollzug der vorzeitigen stationären Suchtbehandlung ab dem 15. August 2014 für unbestimmte Zeit ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen werde. Am 15. August 2014 stellte A.________ beim Obergericht ein Gesuch um superprovisorische Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug vor der Rückversetzung ins Zentralgefängnis Lenzburg. Mit Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 15. August 2014 wurde das Gesuch von A.________ um Verhinderung seiner
Versetzung von der Psychiatrischen Klinik Königsfelden ins Zentralgefängnis Lenzburg und um sofortige Entlassung aus der Haft abgewiesen.

Mit Verfügung vom 21. August 2014 wies die Verfahrensleitung des Obergerichts das Gesuch von A.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ab. Das Obergericht bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Des Weiteren erwog es, im jetzigen Zeitpunkt könne nicht von der Aussichtslosigkeit respektive der Undurchführbarkeit der Massnahme ausgegangen werden. Die abschliessende Beurteilung bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuchsverfahrens.

C.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts vom 21. August 2014 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei er nach Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre sowie der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden und sich hierbei 2-wöchentlich über eine Alkoholabstinenzkontrolle auszuweisen, unverzüglich zu entlassen.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Amt für Justizvollzug hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne ausdrückliche Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Auf ein Entlassungsgesuch hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Urteile 1B 585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1 und 1B 141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt.

2.
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht.

Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland.

Gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn die Haft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (vgl. zum Ganzen Urteil 1B 181/2013 E. 3.2.1 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr erwogen, dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit eine Ausweisung aus der Schweiz. Auch seine persönliche Situation - insbesondere die trotz des insgesamt über 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz mangelhaften Deutschkenntnisse und der Verlust der Arbeitsstelle - würden eine Fluchtgefahr nahelegen. Die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seiner erwachsenen Tochter könnten die Fluchtgefahr nicht bannen. Zu beachten sei insbesondere, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe drohe. Damit erweise sich die Fluchtgefahr auch im jetzigen Verfahrensstadium als derart ausgeprägt, dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht ausreiche, um der Fluchtgefahr in genügender Weise entgegenzuwirken.

Schliesslich liege auch keine Überhaft vor: Die Angaben im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 22. Juli 2013 wiesen auf eine stationäre Massnahme Iängerer Dauer hin. Zudem greife, wie dargelegt, das Verschlechterungsverbot nicht, da die Oberstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben habe. lnsgesamt erweise sich deshalb die Aufrechterhaltung der seit knapp zwei Jahren dauernden Haft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs noch nicht als unverhältnismässig.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Die Vorinstanz blende gänzlich aus, dass er sich vom 1. Mai 2014 bis zum 15. August 2014 im offenen Massnahmenvollzug der Psychiatrischen Klinik Königsfelden befunden habe. Von dort hätte er problemlos fliehen können, wenn er gewollt hätte. Zudem sei zu beachten, dass er am 17. Oktober 2014 zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst haben werde und bedingt entlassen werden könnte. Auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Strafe vom Berufungsgericht gemäss dem Antrag der Oberstaatsanwaltschaft auf vier Jahre erhöht werde, würde er bei guter Führung, welche sich bisher deutlich abzeichne, im Juni 2015 entlassen. Unter diesen Umständen könne von Fluchtgefahr keine Rede mehr sein.

Auch seine persönlichen und familiären Verhältnissse sprächen gegen eine Fluchtgefahr. Er pflege ein inniges Verhältnis zu seiner Ehefrau; diese habe ihn während des Aufenthalts in der Klinik Königsfelden täglich besucht. Er habe in der Schweiz eine Familie aufgebaut und bis zu seiner Verhaftung immer gearbeitet. Die Beziehungen ins Ausland seien demgegenüber lose und beschränkten sich auf gelegentliche Telefonate mit Verwandten.

Selbst wenn aber eine gewisse Fluchtgefahr bejaht werden sollte, so liesse sich dieser jedenfalls mit Ersatzmassnahmen in Form einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht, allenfalls verbunden mit einer regelmässigen Alkohol-Abstinenzkontrolle, genügend begegnen.

3.3.

3.3.1. Zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen ist, dass er den offenen Vollzug in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden nicht zur Flucht missbraucht hat. Allerdings bietet dieser Umstand keine Gewähr dafür, dass er sich in Freiheit - z.B. weil er mehr Zeit für die Planung und die Organisation einer Flucht hätte - nicht anders besinnen und einen Fluchtversuch unternehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil 1B 30/2014 vom 31. Januar 2014 E. 3.4).

3.3.2. Da die Oberstaatsanwaltschaft Anschlussberufung angemeldet hat, kann das Berufungsgericht die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren erhöhen (vgl. 391 Abs. 2 StPO), sodass offen ist, wann der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe verbüsst haben wird. In solchen Fällen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Möglichkeit der bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe ausser Acht zu lassen (vgl. hierzu Urteil 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3).

Zudem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die drohende freiheitsentziehende Massnahme zu berücksichtigen (Urteile 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.1; 1B 585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht von der Aussichtslosigkeit respektive der Undurchführbarkeit der Massnahme ausgegangen werden könne, ist nicht zu beanstanden, darf doch das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. hierzu auch Urteil 1B 141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Sollte das Obergericht im Berufungsentscheid an der stationären therapeutischen Massnahme festhalten, so könnte diese bis zu fünf Jahre dauern und allenfalls sogar noch verlängert werden (Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

3.3.3. Zu beachten ist weiter, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Freiheitsberaubung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.). Über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wird nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein. Der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde ist in keiner Weise zu präjudizieren. Droht der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, spricht aber dieser Umstand bereits im laufenden Strafverfahren für eine konkrete Fluchtgefahr (vgl. Urteile 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E.4.2; 1B 140/2013 vom 25. April 2013 E. 2.3).

3.3.4. Betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er aus Sri Lanka stammt und gemäss eigenen Angaben Verwandte im Ausland hat, mit welchen er in telefonischem Kontakt steht. Er spricht nur schlecht deutsch und verfügt seit seiner Verhaftung über keine Arbeitsstelle mehr. Diese Umstände sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seiner erwachsenen Tochter eng und intensiv ist. Diese haben ihn im offenen Vollzug in der Klinik Königsfelden täglich besucht und wünschen seine Rückkehr nach Hause. Eine Flucht würde dem Beschwerdeführer das Ausleben dieser Beziehungen verunmöglichen oder zumindest erschweren.

3.4. In Würdigung der gesamten Umstände verletzt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe Fluchtgefahr, kein Bundesrecht. Da im Berufungsverfahren eine Erhöhung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und/oder eine Fortführung der auf eine lange Dauer ausgerichteten stationären Massnahme möglich erscheinen, besteht für den Beschwerdeführer ein gewichtiger Anreiz zur Flucht. Die Fluchtgefahr erweist sich deshalb in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz auch im jetzigen Verfahrensstadium noch als derart ausgeprägt, dass Ersatzmassnahmen nicht ausreichen. Insbesondere könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen (vgl. insoweit Urteil 1B 110/2011 vom 24. März 2011 E. 3.4). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. Urteil 1B 126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2).

Da sich die Fluchtgefahr indes mit fortdauernder Haft respektive fortdauerndem vorzeitigen Massnahmenvollzug weiter abschwächen wird, ist die Vorinstanz gehalten, die Berufungsverhandlung umgehend anzusetzen und durchzuführen.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Prozessarmut ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Aarau, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner