Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 321/2017

Urteil vom 15. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Regionales Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2017
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Gegen A.________ läuft ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Ihm wird vorgeworfen, am 11. März 2017 B.________, die Nachbarin seiner Freundin, nach einem Streit im Halsbereich massiv gewürgt zu haben. Das mutmassliche Opfer erlitt gemäss einer ersten Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) einen Bruch des Zungenbeins sowie des Schildknorpels, ausserdem einen Mittelfussbruch, Punktblutungen an den Augenlidern, Augenbindehäuten und im Mund sowie im Gesicht. Gemäss einem Gutachten des IRM vom 3. April 2017 wurde bei A.________ Alkohol und Kokain im Blut sowie THC-Carbonsäure im Urin nachgewiesen.

B.
Die Stadtpolizei St. Gallen nahm A.________ unmittelbar nach der mutmasslichen Tatbegehung vor Ort vorläufig fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte ihn der Zwangsmassnahmenrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 15. März 2017 zunächst bis zum 15. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Am 4. Mai 2017 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Am 11. Mai 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen und die Haft bis zum 15. Juli 2017 verlängert. Eine Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 22. Juni 2017 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid führt A.________ am 24. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Sodann sei ihm die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Ilona Zürcher als Rechtsvertreterin zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Anklagekammer verweist auf ihren Entscheid und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid der Anklagekammer. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Ihre diesbezüglichen Feststellungen können nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer weist den Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zurück. Insbesondere bestreitet er, das mutmassliche Opfer B.________ gewürgt zu haben. Zugleich führt er in seiner Beschwerde aber auch aus, er habe am betreffenden Tag neben diversen Medikamenten Alkohol und erstmalig Kokain konsumiert. Er könne sich nur noch "sehr dunkel" an den Vorfall erinnern, habe aber keinesfalls in Kauf genommen, dass B.________ stürbe oder verletzt würde. Anderslautende Aussagen von ihm selbst oder seiner Partnerin C.________ gegenüber der Polizei würden bestritten; er könne sich nicht an solche erinnern.

3.2. Mit seinen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer insbesondere, dass das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Urteile 1B 194/2017 vom 1. Juni 2017 E. 5.2; 1B 203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.2).

3.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Polizei habe den Beschwerdeführer bei ihrem Erscheinen in kniender Position neben der auf dem Rücken liegenden B.________ vorgefunden, wobei er seine mit Lederhandschuhen bekleideten Hände in ihrem Kopfbereich gehalten habe. Die bei ihr durchgeführte ärztliche Untersuchung habe Befunde ergeben, welche auf eine Kompression der Halsgefässe bzw. massives Würgen zurückgeführt werden müssten. Die Aussagen von B.________ bezüglich des Vorfalls seien auch nach einer Konfrontationseinvernahme klar, und der Beschwerdeführer selbst bestreite die Tathandlung an sich nicht, sondern bloss die Tötungsabsicht. Gemäss der Aussage eines Polizeibeamten habe er jedoch erklärt, er habe B.________ erwürgen wollen.
An diesen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 1.2) vermögen die ohnehin pauschal vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er selbst angibt, sich (aufgrund seines Drogen- und Medikamentenkonsums) nur noch vage an die damaligen Vorkommnisse zu erinnern. Gemäss dem Polizeirapport vom 12. März 2017hat er anlässlich einer ersten Befragung selbst angegeben, B.________ gewürgt zu haben. Diese Erklärung stimmt mit deren eigenen Darstellung des Tathergangs sowie der Aussage seiner Freundin C.________ überein. Unterschiedliche Angaben haben die drei Personen lediglich zum Tathergang und zum Anlass des Angriffs gemacht. Damit kann im jetzigen Verfahrensstadium ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden; wie seine Handlungen in subjektiver Hinsicht und mit Blick auf die Schuldfähigkeit einzuschätzen sein werden, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, sondern wird zum gegebenen Zeitpunkt vom Sachgericht zu würdigen sein. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht, insbesondere zu den Handschuhen, der angeblichen "Plagerei" von B.________ und der früheren
Kokainabhängigkeit von C.________, sind nicht entscheidwesentlich und bleiben folglich ohne Beachtung.

4.
Ist beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Haftgrund nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO vorliegt. Vorliegend hat die Vorinstanz befunden, es sei von Fluchtgefahr auszugehen.

4.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B 171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 6.3).

4.2. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dem Beschwerdeführer drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe, was einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstelle. Zudem eigne ihm eine gewisse Impulsivität, Unberechenbarkeit und Suizidalität, was ihn zu einer unüberlegten Handlung - wie einer Flucht - verleiten könnte. Zwar pflege er eine Paarbeziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Frau, doch gebe es in dieser Beziehung offenbar Schwierigkeiten. Sodann sei der Beschwerdeführer in der Schweiz weder beruflich noch familiär oder sozial integriert, wogegen er in Österreich eine vierjährige Tochter habe. Insgesamt lägen hinreichende Hinweise für das Bejahen von Fluchtgefahr vor.
Diese Erwägungen sind insgesamt geeignet, ein ernstliches Risiko darzutun, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft dem Strafverfahren in der Schweiz durch Flucht entziehen könnte. Dafür spricht, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, zunächst die ihm drohende strafrechtliche Verurteilung: Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen scheint nicht ausgeschlossen, dass die Tat des Beschwerdeführers als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert werden müsste, womit ihm mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe droht, was für sich bereits einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz darstellt.
Sodann sind Einwände des Beschwerdeführers gegen die Einschätzung der Anklagekammer zum Teil widersprüchlich und lassen deren Entscheid im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass er keine Vorstrafen aufweist, zu seinen beiden Schwestern in Deutschland angeblich keinen Kontakt hat und seine Beziehung zu seiner Partnerin die Fluchtgefahr etwas verringert. Zugleich akzentuieren seine Darlegungen in der Beschwerde aber dieses Risiko, wenn er ausführt, neben dieser Beziehung pflege er derzeit keine Kontakte zu Drittpersonen. Das Vorhandensein eines engen Beziehungsnetzes eines Beschuldigten in der Schweiz kann die Fluchtgefahr reduzieren, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft. Mit andern Worten hält ihn in persönlicher Hinsicht - abgesehen von der erwähnten Beziehung - nichts in der Schweiz. Auch der von ihm hervorgehobene Umstand, dass er in der Schweiz wirtschaftlich in keiner Weise integriert ist und namentlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte den Anreiz zur Flucht eher erhöhen als vermindern.
Auch die übrigen Vorbringen vermögen offensichtlich nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen: Die Gefahr des Untertauchens wird weder durch die Möglichkeit, bei einer Entlassung bei seiner Partnerin wohnen zu können, noch durch deren krankheits- und blindheitsbedingte beschränkte Reisefähigkeit oder seine eigene Erkrankung massgeblich vermindert. Die Vorinstanz hat im Übrigen kein besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz wohnt, sondern in Österreich, weshalb keine Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit hiesigem Wohnsitz zu erkennen ist. Da vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für den strafprozessualen Freiheitsentzug erfüllt sind (dringender Tatverdacht und besonderer Haftgrund), erweist sich dieser als zulässig und stellt keine Verletzung der persönlichen Freiheit dar.

4.3. Die Vorinstanz hat sodann befunden, angesichts der gesamten Umstände seien derzeit keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mehrere mildere Massnahmen geprüft und deren Zwecktauglichkeit zur Bannung der Fluchtgefahr verworfen. Ihr kann daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Im Übrigen erweist es sich als zutreffend, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Die Ausreise in ein Nachbarland ist trotz Schriften- bzw. Ausweissperre einfach zu bewerkstelligen und wäre auch mit einer elektronischen Fussfessel möglich, ermöglicht diese genauso wie eine Meldepflicht doch nur, dass die Polizei nach der Flucht möglichst rasch Fahndungsmassnahmen einleiten könnte (Urteil 1B 251/2016 vom 12. August 2015 E. 4.2). Die Schweizer Behörden könnten zudem die Ausstellung von österreichischen Reisepapieren - obgleich diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers entzogen werden sollen - nicht verhindern (Urteil 1B 236/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.4). Auch lässt die Möglichkeit, dass ein Land den Beschwerdeführer an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahinfallen (vgl.
Urteil 1B 63/2015 vom 20. März 2015 E. 4.4). Insofern ist der angefochtene Entscheid auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerde in Strafsachen ist daher abzuweisen. Damit würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Ilona Zürcher, Thal, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti