Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 118/2016

Urteil vom 15. August 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ (Versicherte, Klägerin, Beschwerdeführerin), ist eine Kollektivgesellschaft mit Sitz in U.________. Sie bezweckt hauptsächlich den Betrieb einer Handelsmühle und die Führung einer Kollektiv-Getreidesammelstelle.
Die B.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________ und betreibt jede Art von Versicherung und Rückversicherung mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung.

A.b. Die A.________, hat bei der B.________ AG eine Geschäftsversicherung abgeschlossen. Die Police datiert vom 17. August 2007. Die Versicherung beinhaltet eine Fahrhabe- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung, beide gegen die Ereignisse "Feuer und Elementarschaden". Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gelten neben der Police die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Zusatzbedingungen, beide vom Januar 2007.

A.c. Am 13. Dezember 2009 ereignete sich in der von der Versicherten betriebenen Mühle ein Brand. Den dabei entstandenen Sachschaden (Fahrhabe) regelten die Parteien einvernehmlich: Die Versicherung zahlte per Saldo aller Ansprüche insgesamt Fr. 2'735'000.--. Die entsprechende Entschädigungsvereinbarung vom 24. Juni 2011 enthält den handschriftlichen Zusatz "excl BU".

A.d. Als Schadenersatz für den Betriebsunterbruch leistete die Versicherung vorerst eine Akontozahlung von Fr. 300'000.--. Da sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung für den Betriebsunterbruch einigen konnten, zeigte die Versicherung der Versicherten mit E-Mail vom 19. August 2011 an, sie mache von ihrem Recht auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens Gebrauch. Die Versicherung informierte über die Wahl ihres Sachverständigen und forderte die Versicherte auf, ihren Sachverständigen zu bezeichnen.

B.

B.a. Am 2. April 2012 reichte die Versicherte beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein und beantragte, die Versicherung sei zur Zahlung von Fr. 792'883.-- nebst Zins zu verurteilen; weitere Schadenspositionen würden ausdrücklich vorbehalten. Eventualiter beantragte die Versicherte die Anordnung einer Expertise zum betriebswirtschaftlichen Betriebsunterbrechungsschaden. Die Versicherte begründete ihren Anspruch wie folgt: Maximale Versicherungsdeckung von Fr. 1'019'000.-- plus Zuschlag unter der Leistungskategorie "Besondere Sachen und Kosten" von Fr. 73'883.-- abzüglich Akontozahlung von Fr. 300'000.--.

B.b. Mit ihrer Klageantwort beantragte die Versicherung die Sistierung des Verfahrens. Sie führte aus, gemäss dem Versicherungsvertrag sei die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens durch ein Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
1    Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2    Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3    Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
a  die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
b  gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
c  das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
ZPO festzustellen. Die Versicherte habe trotz mehrfacher Aufforderung ihren Sachverständigen noch nicht bestellt. Die Versicherung habe daher ein Summarverfahren gegen die Versicherte auf gerichtliche Ernennung von deren Sachverständigen eingeleitet. Bis zum Abschluss des vereinbarten Sachverständigenverfahrens sei der vorliegende Prozess zu sistieren.
Mit Verfügung vom 12. September 2012 sistierte der damalige Präsident des Handelsgerichts das Verfahren längstens bis zum Vorliegen des Schiedsgutachtens.

B.c. Im Summarverfahren wurde in der Folge ein Sachverständiger für die Versicherte ernannt. Dieser ernannte seinerseits zusammen mit dem Sachverständigen der Versicherung einen Obmann. Nach Zustellung des Berichts des Obmanns vom 24. März 2015 an das Handelsgericht hob der Vizepräsident des Handelsgerichts die Sistierung im ordentlichen Verfahren auf.

B.d. Mit mehrfach abgeändertem Rechtsbegehren beantragte die Versicherung schliesslich, es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich dem Entscheid des Obmanns unterzogen und der Versicherten Fr. 719'000.-- (Fr. 1'019'000.-- abzgl. Aktontozahlung Fr. 300'000.--) ohne Zins bezahlt habe. Das Verfahren sei in diesem Umfang als gegenstandslos abzuschreiben. Im Mehrbetrag von Fr. 73'883.-- sowie bezüglich des eingeklagten Zinses sei die Klage abzuweisen.

B.e. Mit Replik vom 25. September 2015 stellte die Versicherte das abgeänderte Rechtsbegehren, die Versicherung sei zur Zahlung von Fr. 73'883.-- nebst Zins sowie von Zins auf dem anerkannten Betrag von Fr. 719'000.-- zu verurteilen. Die Versicherte führte aus, der Versicherungsvertrag sehe (neben der Versicherungssumme betr. den Betriebsunterbruch) eine weitere Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- für besondere Sachen und Kosten vor, worunter die Position "Marktpreisschwankungen, d.h. Preisdifferenz zwischen Schaden- und Wiederbeschaffungstag" falle. Diese Position sei mit der Entschädigungsvereinbarung vom 24. Juni 2011 nicht abgegolten worden, da diese den Betriebsunterbrechungsschaden explizit ausgeschlossen habe.

B.f. Mit ihrer Duplik machte die Versicherung geltend, es sei nun nicht mehr klar, ob die Versicherte die Fr. 73'883.-- als Fahrhabe- oder als Betriebsunterbrechungsschaden geltend mache. Der Fahrhabeschaden sei einvernehmlich mit der Entschädigungsvereinbarung vom 24. Juni 2011 per Saldo aller Ansprüche geregelt worden. Ein weiterer Anspruch unter dem Titel "Fahrhabe" sei nicht gegeben. Beim Betriebsunterbrechungsschaden sei mit der Akontozahlung von Fr. 300'000.-- und der nachträglichen Zahlung von Fr. 719'000.-- die maximale Versicherungssumme bereits vollständig ausbezahlt worden; es bestünden somit auch unter diesem Titel keine weiteren Ansprüche.

B.g. Mit Beweisverfügung vom 25. November 2015 setzte der Vizepräsident des Handelsgerichts eine Instruktionsverhandlung zwecks Versuchs einer Einigung auf den 5. Januar 2016 an. Nachdem die Versicherung das Handelsgericht informiert hatte, es bestehe kein Spielraum für Vergleichsverhandlungen mehr, setzte der Vizepräsident die Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 ab.

B.h. Am 19. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Handelsgericht statt, anlässlich welcher sich die Parteien je zwei Mal zum Beweisergebnis und zur Sache äussern konnten. Der Vizepräsident ergänzte zudem die Beweisverfügung vom 25. November 2015.

B.i. Mit Urteil vom 19. Januar 2016 wies das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Handelsgericht kam zum Schluss, die Parteien hätten den Fahrhabeschaden einvernehmlich per Saldo aller Ansprüche mit der Entschädigungsvereinbarung vom 24. Juni 2011 bereinigt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Saldoklausel nicht auch den noch erhobenen Anspruch der Versicherten erfassen sollte, wenn dieser als Fahrhabeschaden qualifiziert würde. Auch unter dem Titel des Betriebsunterbrechungsschadens stehe der Versicherten nichts mehr zu, weil die Versicherung die maximale Versicherungssumme von Fr. 1'019'000.-- bereits ausbezahlt habe. Verzugszinsen seien keine geschuldet, weil sich die Versicherung im Zeitpunkt der Zahlung nicht in Verzug befunden habe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Februar 2016 beantragt die Versicherte dem Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen "zwecks ordentlicher Bestellung des Handelsgerichts und entsprechender Beweisabnahme und Durchführung der entsprechenden Beweisverhandlung".
Die Beschwerdegegnerin und (sinngemäss) die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll dabei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 222 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
1    Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2    Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3    Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4    Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
ZPO mit der Begründung vorwirft, die Klageantwort genüge den formellen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei auf die Struktur und die Vorbringen der Klage nicht detailliert eingegangen. Gestützt auf den Verhandlungsgrundsatz würden nicht bestrittene Tatsachen das Gericht prinzipiell binden. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen und zeigt nicht auf, welche Tatsachen die Beschwerdegegnerin konkret nicht bestritten habe und inwiefern der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der "Anspruch unter der Position CHF 73'883.00" offensichtlich geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das Bestehen eines Anspruchs zu behaupten. Dabei geht sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, weshalb ein solcher Anspruch nicht bestehe. Auch darauf ist somit nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 47 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO vor.

3.1. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf den Eindruck anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 habe sie das Verhältnis zwischen dem Vizepräsidenten des Handelsgerichts und dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin verifiziert; es habe sich herausgestellt, dass diese sich persönlich sehr gut kennen würden, da sie Mitglieder derselben Partei seien und bis 2014 zusammen Einsitz in der Geschäftsleitung der Kantonalpartei genommen hätten. Der Vizepräsident des Handelsgerichts sei gleichzeitig Präsident der Bezirkspartei Brugg gewesen, wo der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin seinen Wohnsitz habe. Beide seien im Unterstützungskomitee für einen Stadtratskandidaten und einen als Brugger Stadtammann Kandidierenden gewesen.
Es müsse aufgrund folgender Tatsachen von einer Voreingenommenheit des Vizepräsidenten ausgegangen werden: Erstens habe das Handelsgericht zuerst eine Instruktionsverhandlung angesetzt, diese dann aber auf Wunsch der Gegenpartei wieder abgesetzt. Zweitens habe das Handelsgericht auf Antrag der Gegenpartei zunächst auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten wollen; gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführerin habe die Verhandlung dann aber durchgeführt werden müssen. Drittens habe das Handelsgericht keine Beweiserhebungen getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin verschiedene Beweise offeriert habe. Viertens sei das Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 auf den 5. Januar 2016 vordatiert worden; offensichtlich sei der Entscheid vor der Hauptverhandlung bereits gefällt worden.
Schliesslich sei auch der Handelsrichter Thomas Friedli Mitglied derselben Partei, habe in der Wohnsitzgemeinde des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin als Finanzverwalter gearbeitet und mit diesem als Gemeindedelegierter in überkommunalen Organisationen geamtet. Es sei auch hier von einer übermässigen persönlichen Nähe auszugehen.

3.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf Anrufung der Ausstandsbestimmungen verwirkt; ihr sei spätestens seit Erhalt der Verfügung vom 23. Dezember 2015 bekannt gewesen, dass der Vizepräsident als Vorsitzender der zweiten Kammer des Handelsgerichts im fünfköpfigen Spruchkörper Einsitz nehmen werde. Die Rüge sei aber auch inhaltlich nicht begründet: Zwischen dem Vizepräsidenten und dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bestehe weder eine besondere Freundschaft noch eine sonstige Beziehungsnähe, sondern eine gewöhnliche soziale und gesellschaftsadäquate Beziehung. Der Handelsrichter Thomas Friedli habe gar nicht am Verfahren mitgewirkt, da er aufgrund einer Terminkollision durch einen anderen Handelsrichter ersetzt worden sei. Thomas Friedli habe zudem nie als Finanzverwalter und auch nie mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in einer überkommunalen Organisation gearbeitet. Die falsche Datierung des Protokolls der Hauptverhandlung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Die Behauptung, das Handelsgericht habe keine Beweismittel abgenommen, sei aktenwidrig. Mit Beweisverfügung vom 23. Dezember 2015 habe das Handelsgericht Akten eines anderen Verfahrens
beigezogen und der Vizepräsident habe den Parteien an der Hauptverhandlung mitgeteilt, das Handelsgericht stelle ausschliesslich auf die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als Beweismittel ab.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er dem Vizepräsidenten des Handelsgerichts ein paar Mal an den Geschäftsleitungssitzungen der Kantonalpartei begegnet sei. Er selbst sei in den Jahren 2010 bis 2015 Präsident des Forums Aargau und in dieser Funktion Mitglied der Geschäftsleitung der Kantonalpartei gewesen. Soweit er sich erinnere, habe der Vizepräsident des Handelsgerichts 2014 das Präsidium der Bezirkspartei Brugg übernommen und habe in dieser Funktion in der Geschäftsleitung Einsitz genommen. Es sei ihm indessen nicht bewusst gewesen, dass sie beide gemeinsam zwei für den Stadtrat Kandidierende unterstützt hätten. Über die parteipolitisch begründeten Kontakte hinaus gebe es zwischen ihnen keine weitere Bezugspunkte. Von einer langjährigen und aktiven Verbindung könne keine Rede sein. Eine Befangenheit des Gerichts könne auch nicht aus der Verfahrensführung abgeleitet werden. Die Instruktionsverhandlung habe die Vorinstanz abgesetzt, weil die Beschwerdegegnerin darüber informiert habe, dass kein Verhandlungsspielraum mehr bestehe. Die ZPO ziehe zudem keine scharfe Trennung zwischen Behauptungs- und Beweisverfahren; wenn ein Gericht zur Auffassung gelange, es könne aufgrund der im doppelten
Schriftenwechsel vorgebrachten Argumente und der dort beigelegten Beweismittel entscheiden, so sei nicht erkennbar, wozu noch eine Beweisabnahme erforderlich sein sollte.

3.3. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435 f.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; je mit Hinweisen). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken.
Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (zum Ganzen BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 222; 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 III 433 E. 2.1.1 S. 436; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).
Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b-e, die ohne weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO eine Generalklausel ("aus anderen Gründen"). Art. 47 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein "persönliches Interesse" auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
und lit. e BGG. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 S. 222; 139 III 433 E. 2.2 S. 441).
Wird ein besonders freundschaftliches oder besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter der Gegenpartei gerügt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit des Richters angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 mit Hinweisen). Die blosse Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei, in der auch der Rechtsvertreter einer Verfahrenspartei Mitglied ist, bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BGE 138 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 5P.160/2001 vom 13. September 2001 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A 283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2 [politische Verbindung zwischen Richter und Verfahrenspartei kein Ausstandsgrund]).

3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht einzig auf die Mitgliedschaft des Vizepräsidenten der Vorinstanz und des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin in derselben Partei, sondern auch auf die gemeinsame Einsitznahme in der Geschäftsleitung der Kantonalpartei. Sie macht geltend, der Vizepräsident und der Rechtsvertreter seien bis 2014 gemeinsam Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Der Rechtsvertreter bringt demgegenüber vor, nach seiner Erinnerung habe der Vizepräsident erst 2014 das Präsidium der Bezirkspartei Brugg übernommen und in dieser Funktion Einsitz in die Geschäftsleitung genommen, weshalb sie sich "ein paar Mal" an den Geschäftsleitungssitzungen begegnet seien. Sowohl der Vizepräsident als auch der Rechtsvertreter geben an, es verbinde sie keine besondere Freundschaft und über die parteipolitisch begründeten Kontakte hinaus gebe es keine weiteren Bezugspunkte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unwahr wären. Was die Unterstützungskomitees für zwei Kandidierende angeht, so ist notorisch, dass die Unterstützer auch lediglich ihren Namen auf die Liste des Unterstützungskomitees setzen lassen können, ohne aktiv am Wahlkampf teilzunehmen. Dabei wissen die Unterstützer auch nicht zwingend, wer
dem Unterstützungskomitee sonst noch angehört, was der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin denn auch geltend macht. Insgesamt weicht die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung zwischen dem Vizepräsidenten der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nicht vom Mass des sozial Üblichen ab. Daran ändert auch nichts, dass der Vizepräsident der Vorinstanz die Bezirkspartei am Wohnort des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin präsidierte. Da der Handelsrichter Thomas Friedli am Verfahren nicht mitgewirkt hat, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zugesteht, ist auf die Vorbringen gegen ihn nicht einzugehen.

3.5. Eine Befangenheit des Vizepräsidenten der Vorinstanz lässt sich auch nicht aus der Verfahrensführung ableiten. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Datierung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 auf den 5. Januar 2016 nicht auf ein Versehen zurückzuführen wäre. Die Absetzung einer Instruktionsverhandlung mangels Verhandlungsspielraum auf Seiten einer Partei lässt in keiner Art und Weise auf eine Befangenheit des Vizepräsidenten schliessen (vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180). Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorschlag des Gerichts, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz - wie diese in ihrer Vernehmlassung vorbringt - den Parteien an der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, sie stelle auf die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als Beweismittel ab. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz keine Beweiserhebungen getroffen hat. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.6. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - ihren Anspruch auf Anrufung der Ausstandsbestimmungen verwirkt hat (vgl. dazu Art. 49 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO; BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor. Die Vorinstanz habe gar keine Beweismittel abgenommen, womit sie die Rechte der Beschwerdeführerin willkürlich beschnitten habe. Damit liege gleichzeitig auch eine Verletzung der Beweisabnahmepflicht nach Art. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
ZPO vor.
In E. 3.5 wurde soeben ausgeführt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keinerlei Beweise abgenommen, nicht zutrifft. Damit ist der Rüge der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen; sie erweist sich als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO und das "generelle Willkürverbot der richterlichen Entscheidfindung" verletzt, indem sie keine Instruktionsverhandlung durchgeführt habe.
Nach Art. 226 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO kann das Gericht jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen. Die Durchführung einer Instruktionsverhandlung liegt dabei im Ermessen des Gerichts; die Parteien haben darauf keinen Anspruch (THOMAS ENGLER, in: ZPO, Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hsrg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO; DENIS TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 6 zu Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz willkürlich auf eine Instruktionsverhandlung verzichtet hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz ausdrücklich erklärt hat, es bestehe kein Verhandlungsspielraum mehr. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
und 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG, weil die Vorinstanz ihr keine Verzugszinsen zugesprochen habe.

6.1. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den Entscheid im Summarverfahren ausgeführt, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung am vorgesehenen Sachverständigenverfahren zu Unrecht verweigert habe. Gemäss den AVB werde die Zahlungspflicht aufgeschoben, solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden könne (AVB I 2, Ziff. 23 zweiter Absatz). Diese Bestimmung sei vorliegend anwendbar. Die Fälligkeit sei somit mit Ablauf von vier Wochen ab Zustellung des Berichts des Obmanns vom 24. März 2015 an die Beschwerdegegnerin eingetreten, mithin am 6. Mai 2015. Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 23. April 2015 die Zahlung von Fr. 719'000.-- in Aussicht gestellt und um Bekanntgabe der Zahlungsverbindung ersucht. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 25. Juni 2015 Zahlung bis Ende Juni 2015 auf das angegebene Konto verlangt. Es sei unbestritten, dass die Zahlung rechtzeitig auf Ende Juni 2015 erfolgt sei. Da sich die Beschwerdegegnerin mithin nie in Verzug befunden habe, schulde sie keine Verzugszinsen.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Schiedsverfahren nicht notwendig gewesen, weil der Betriebsunterbrechungsschaden per 30. September 2011 festgestanden habe. Damals hätten die Vertreter der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, alle Unterlagen lägen vor und der Schaden könne nun reguliert werden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin Klage einreichen müssen, um die Verjährung nach Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG zu verhindern. Die Rechtsauffassung, wonach der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftigem Entscheid zu dessen Lasten fällig werde, sei offensichtlich falsch. Dadurch, dass der Anspruch bestanden habe, sei die Beschwerdegegnerin auch in Verzug gesetzt worden; die Regelung von Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
VVG sei für beide Parteien gültig.

6.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nur schwer verständlich. Entgegen ihren Vorbringen hat die Vorinstanz nicht die Rechtsauffassung vertreten, der Versicherungsanspruch werde erst nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftigem Entscheid zu dessen Lasten fällig. Vielmehr hat sie sich auf die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin und den gemäss den AVB für diesen Fall vorgesehenen Aufschub der Fälligkeit gestützt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verweigerung ihrer Mitwirkung sei rechtmässig gewesen, erweitert sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne diesbezüglich Sachverhaltsrügen vorzubringen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Entgegen der sinngemässen Ansicht der Beschwerdeführerin tritt weiter mit der Fälligkeit des Anspruchs nicht gleichzeitig auch der Verzug ein. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in jeder Hinsicht bundesrechtskonform. Soweit die Rüge den Begründungsanforderungen genügt, ist sie unbegründet.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier