Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 97/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. Doris Imhof-Minnig,
2. Eliane Heim Holzer,
3. Markus Holzer,
alle drei vertreten durch Advokat Peter Volken,
4. Peter Volken,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Naters,
Junkerhof, Kirchstrasse 3, 3904 Naters,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,

Staatsrat des Kantons Wallis,
Place de la Planta 3, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Politische Rechte; Urversammlung vom 23. Mai 2018,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
vom 11. Januar 2019 (A1 18 163).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Jahr 2009 wurde in Naters die World Nature Forum WNF AG gegründet. Sie bezweckte den Betrieb des interaktiven Besucherzentrums WNF Aletsch Campus des UNESCO-Welterbes Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch. Das Gebäude wurde von der Versicherungsgesellschaft AXA-Leben AG gebaut und von dieser an die WNF AG vermietet. Die Einwohnergemeinde Naters beteiligte sich mit einem Aktienkapital von Fr. 150'000.-- (60 %) an der WNF AG und gewährte dieser ein Darlehen von Fr. 800'000.-- für den Ausbau der Ausstellung sowie einen à-fonds-perdu-Beitrag von einer Million Franken. In der Folge erlitt die WNF AG erhebliche Betriebsverluste und kämpfte mit ernsthaften Liquiditätsproblemen.

A.b. Am 3. Mai 2018 berief die Einwohnergemeinde Naters die Urversammlung für den 23. Mai 2018 ein. Die Einladung enthielt unter Ziff. 6 folgendes Traktandum:

"6. Orientierung über die Umstrukturierung World Nature Forum WNF
6.1 Auswirkungen der Umstrukturierung auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinde
6.2 Genehmigung im Rahmen des Budgets 2018 - Beteiligung an der neuen WNF-Stiftung im Betrag von 800'000 Franken (Darlehen der Gemeinde an die WNF AG wird auf die neue Stiftung als Stiftungskapital übertragen)
6.3 Struktur der neuen WNF-Stiftung."
Dazu wurde ausgeführt, es sei vorgesehen, die WNF AG zu liquidieren und in Form einer Stiftung weiterzuführen. Die AXA-Leben AG sei bereit, das Gebäude unter grossem Forderungsverzicht für einen Betrag von sechs Millionen Franken an die neue Stiftung abzutreten. Die Finanzierung des Kaufs könne über zinsgünstige Bankdarlehen sowie Darlehen von Kanton und Bund sichergestellt werden. Gebäudeunterhalt und Betrieb würden durch Vermietung der oberen Stockwerke des Gebäudes finanziert. Dabei sei das Aktienkapital der Gemeinde von Fr. 150'000.-- abzuschreiben. Die Gemeinde wäre alleinige Stifterin. Dazu stellte der Gemeinderat von Naters der Urversammlung den folgenden Antrag:

"Der Gemeinderat von Naters beantragt, das Darlehen der Gemeinde von 800'000 Franken bei der WNF AG abzuschreiben und gleichzeitig im Sinne eines Transfers dieses Darlehen als Stiftungseinlage der Gemeinde Naters in die neu zu gründende WNF-Stiftung einzubringen."
Der Gemeindepräsident führte dazu an der Urversammlung vom 23. Mai 2018 aus, es obliege der Urversammlung, über die Einbringung des Darlehens von Fr. 800'000.-- als Stiftungseinlage in die WNF-Stiftung zu entscheiden. Im Sinne der Einheit der Materie müsse der Darlehensbetrag nämlich mit den bereits geleisteten Beiträgen der Gemeinde zusammengerechnet werden. Daraus ergebe sich eine Summe von Fr. 1'950'000.-- (Fr. 800'000.-- + Fr. 150'000.-- + Fr. 1'000'000.--), über die nicht mehr der Gemeinderat entscheiden könne. Die Urversammlung beschloss mit 303 Ja-Stimmen zu 65 Nein-Stimmen bei elf Enthaltungen die Abschreibung des Darlehens von Fr. 800'000.-- und dessen Einlage in die neue Stiftung.

A.c. Dagegen erhoben verschiedene Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Naters Stimmrechtsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Sie machten im Wesentlichen geltend, über die Umstrukturierung des World Nature Forums hätte nicht die Urversammlung, sondern das Stimmvolk an der Urne entscheiden müssen. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 20. Juli 2018 ab.

B.
Gegen den Staatsratsentscheid reichten zwei Stimmbürgerinnen und zwei Stimmbürger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Sie führten aus, aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise müsse zumindest der Kaufbetrag von sechs Millionen Franken bei der Bestimmung des zuständigen Gemeindeorgans mitberücksichtigt werden, da die Finanzierung weder für den Kauf noch für den Betrieb der Ausstellung und des Gebäudeunterhalts gesichert sei. Daraus ergebe sich ein Betrag von insgesamt 7'950'000.-- Fr., welcher dem obligatorischen Referendum an der Urne unterstehe. Mit Urteil vom 11. Januar 2019 wies das Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht stellen Doris Imhof-Minnig, Eliane Heim Holzer, Markus Holzer und Peter Volken die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Beschwerdeführer geben Akt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird, sobald die Finanzierung gewährleistet ist und der Gemeinderat das Vorhaben dem Volk unterbreitet.
2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Abstimmung betreffend die Umstrukturierung World Nature Forum WNF vom 23.5.2018 ungültig war und in gesetzeskonformer Weise ein allgemeiner Urnengang durchzuführen ist.
Subsidiär: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."
Zur Begründung wird im Wesentlichen eine Verletzung der Garantie der politischen Rechte gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV in Verbindung mit Art. 39
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
1    Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2    Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3    Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4    Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
BV sowie eine willkürliche, treuwidrige und rechtsungleiche Anwendung des kantonalen Rechts und damit ein Verstoss gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht.
Die Einwohnergemeinde Naters beantragt, auf die Beschwerde insbesondere mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten bzw. sie eventuell abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst ohne weitere Ausführungen und unter Verweis auf sein Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat verzichtete auf eine Stellungnahme.
Doris Imhof-Minnig, Eliane Heim Holzer, Markus Holzer und Peter Volken äusserten sich am 18. April 2019 nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG kann die Verletzung von politischen Rechten beim Bundesgericht geltend gemacht werden. Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Bei den Letzteren ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen Akte letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 88 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer kommunalen Stimmrechtssache. Überdies ist er ein anfechtbarer Endentscheid (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Streitgegenstand bildet die Frage der Nichtunterstellung eines kommunalen Finanzbeschlusses unter das obligatorische Volksreferendum. Damit steht gegen das angefochtene Urteil grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C 17/2017 vom 23. August 2017 E. 1, in: ZBl 119/2018 S. 26).

1.2. Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen in der Einwohnergemeinde Naters stimmberechtigt und damit im Hinblick auf die verlangte Urnenabstimmung zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG kann in Stimmrechtssachen in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie der kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und derjenigen über Volkswahlen und -abstimmungen gerügt werden. Andere Bestimmungen rufen die Beschwerdeführer nicht an.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.4. Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfahrensrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder damit in engem Zusammenhang stehen (vgl. das Urteil des Bundesgericht 1C 17/2017 vom 23. August 2017 E. 3). Das übrige kantonale und allenfalls kommunale Recht prüft das Bundesgericht jedoch nur auf Willkür hin.

2.
Die Einwohnergemeinde vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer beriefen sich auf neue Tatsachen und Beweismittel, was unzulässig sei. Nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Indessen bringen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht neue tatsächliche Behauptungen vor, sondern legen ihre Sichtweise der Rechtslage dar. Auch wenn dabei möglicherweise das eine oder andere Argument anders erläutert wird als vor den unteren Instanzen, handelt es sich nicht um unzulässige neue Tatsachen oder Beweismittel. Der Sachverhalt ist denn auch ausreichend erstellt, und die entsprechenden Feststellungen des Kantonsgerichts sind für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 1.3).

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Die Beschwerdeführer müssen sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Insbesondere prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Einwohnergemeinde macht dazu geltend, die Beschwerdebegründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insbesondere setze sich die Beschwerdeschrift nicht ausreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern sei appellatorisch. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
und 39
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
1    Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2    Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3    Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4    Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
BV rügen, führen sie jedoch zureichend aus, inwiefern ihre politischen Rechte verletzt worden sein sollten. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen legen sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot
gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verstossen sollte. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzugehen.

4.

4.1. Nach Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Gemäss Art. 39
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
1    Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2    Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3    Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4    Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
BV regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Wird ein Beschluss eines Gemeindeorgans nicht wie von der gesetzlichen Regelung vorgeschrieben dem obligatorischen Referendum unterstellt, verletzt das die Garantie der politischen Rechte der kommunalen Stimmbürger gemäss Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV.

4.2. Im vorliegenden Fall geht es um einen Entscheid über einen Ausgabenbeschluss der Gemeinde. Es ist strittig, ob dieser in die alleinige Kompetenz der Urversammlung fällt oder dem obligatorischen Finanzreferendum untersteht. Das Finanzreferendum ist ein Institut des kantonalen Verfassungsrechts (BGE 141 I 130 E. 4.3 S. 134). Der Zweck des Finanzreferendums besteht darin, den Bürgern bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die sie als Steuerzahler mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern. Gegenstand des Finanzreferendums sind Aufwendungen, die geeignet sind, die steuerliche Belastung zu beeinflussen (BGE 123 I 78 E. 2b S. 81, mit Hinweisen). Für das Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Auf der anderen Seite darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 184 E. 3a S. 191, mit Hinweisen). Eine
Kreditvorlage muss demnach mit den Gesamtkosten dem Finanzreferendum unterstellt werden, und die Kosten dürfen im umgekehrten Sinne nicht aufgespalten werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden.

4.3. Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 des Kantons Wallis (GemG; SGS/VS 175.1) regelt unter der Marginalie "Unveräusserliche Befugnisse" die Zuständigkeiten der kommunalen Urversammlung. Nach Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung berät und beschliesst die Urversammlung insbesondere über den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als fünf Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber Fr. 10'000.-- beträgt. Art. 68 GemG enthält in Abs. 1 eine Liste von zwingend dem geheimen Urnengang, d.h. einem obligatorischen Referendum, unterstellten Gemeindebeschlüssen; Abs. 2 der gleichen Bestimmung sieht vor, dass das kommunale Organisationsreglement weitere in Art. 17 GemG geregelte Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellen kann, mit Ausnahme des Voranschlags und der Rechnung. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des hier einschlägigen Organisationsreglements der Gemeinde Naters vom 22. September 2013 (homologiert durch den Staatsrat am 6. November 2013; nachfolgend: OGR) unterliegt dem obligatorischen Referendum der Beschluss über eine neue nichtgebundene Ausgabe, deren Betrag nach Abzug von Subventionen und Beiträgen Dritter höher ist als zehn Prozent der Bruttoeinnahmen des
letzten Verwaltungsjahres.

4.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betrugen die Bruttoeinnahmen der Einwohnergemeinde Naters für das Jahr 2016, die im Zeitpunkt der Traktandierung des strittigen Beschlusses bekannt waren, Fr. 33'696'641.--. Die erst später genehmigten Bruttoeinnahmen des Jahres 2017 beliefen sich auf Fr. 34'383'575.--. Damit müsste gemäss Art. 16 Abs. 2 OGR für neue nichtgebundene Ausgaben, die höher sind als Fr. 3'369'664.-- bzw. allenfalls Fr. 3'438'357.--, ein Urnengang durchgeführt werden. Auf welche der beiden Summen es letztlich ankommt, kann offenbleiben. So oder so ist die Urversammlung wie in der vorstehenden Erwägung angeführt, gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG zuständig für Ausgaben, die höher sind als 5 % der kommunalen Bruttoeinahmen, d.h. Fr. 1'648'320.50 bzw. Fr. 1'719'178.75. Es bleibt bei dieser Zuständigkeit, wenn mit den Vorinstanzen von einem wesentlichen Ausgabebetrag von Fr. 1'950'000.-- ausgegangen wird. Wäre jedoch der Kaufpreis für das Gebäude von sechs Millionen Franken mitzuberücksichtigen, würde das obligatorische Referendum greifen, weshalb ein geheimer Urnengang durchgeführt werden müsste.

4.5. Das Sanierungskonzept der Gemeinde für das WNF sieht vor, dass die von der Gemeinde neu zu gründende Stiftung das Gebäude für sechs Millionen Franken von der bisherigen Eigentümerin kaufen soll. Nach Art. 115 Abs. 1 GemG können die Walliser Gemeinden einer juristischen Person des Privatrechts beitreten oder selbst solche gründen. Dafür ist im Rahmen der Befugnisse nach Art. 17 GemG die Genehmigung durch die Urversammlung erforderlich (Art. 115 Abs. 2 GemG). Als Stifterin bestimmt die Gemeinde das Stiftungsvermögen und widmet dieses dem Stiftungszweck (vgl. Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB). Dem geplanten Sanierungskonzept und damit auch der Gründung der hier fraglichen WNF-Stiftung stimmte die Urversammlung der Einwohnergemeinde Naters am 23. Mai 2018 zu.

4.6. Eine Stiftung nach Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB ist ein selbständiges Rechtssubjekt und hat als rechtlich verselbständigtes Sondervermögen selbst und ausschliesslich für ihre Verbindlichkeiten einzustehen (vgl. HAROLD GRÜNINGER, in: Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, N. 16 zu Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB). Die Gemeinde haftet nicht für die Schulden einer von ihr gegründeten Stiftung. Nicht von Belang ist insofern, ob die Gemeinde allenfalls für Fehlverhalten der Gemeindevertreter als mögliche Stiftungsorgane einstehen müsste. Eine solche Haftung wäre andernfalls bei praktisch jedem Ausgabenbeschluss mitzuberechnen, womit die Grenzbeträge für die Bestimmung des zuständigen Gemeindeorgans obsolet würden. Entscheidend ist mithin nur der eigentliche Ausgabenbetrag. Es stellt sich dabei einzig die Frage, ob der Kaufbetrag von sechs Millionen Franken zu den unbestrittenen Fr. 1'950'000.-- hinzuzurechnen ist. Die Kaufsumme belastet die Gemeinde jedoch nicht, sondern ist von der Stiftung aufzubringen. Sie ist daher bei der Berechnung der für die Geltung des obligatorischen Finanzreferendums massgeblichen Ausgabenhöhe nicht mitzuberücksichtigen.

4.7. Daran vermag eine allfällige Erwartungshaltung seitens der Gläubiger, dass die Gemeinde für eventuellen Schaden einsteht, falls solcher entstehen sollte, nichts zu ändern. Rechtlich dazu verpflichtet ist die Gemeinde nicht. Eine allenfalls moralische oder politische Verpflichtung führt nicht zur Massgeblichkeit der Kaufsumme für die Geltung des obligatorischen Referendums. Im Übrigen wäre eine Urnenabstimmung anzusetzen, sollte die Gemeinde in einem späteren Zeitpunkt doch für die Stiftung einstehen wollen, falls der für das Referendum massgebliche Schwellenbetrag dannzumal überschritten würde.

4.8. Die Beschwerdeführer stossen sich daran, dass die Gemeinde durch Zwischenschalten einer juristischen Person den Urnengang ausschliessen könne. Allenfalls könnte darin dann ein Verstoss gegen die freie Willensbildung der Stimmbürger gesehen werden, wenn eine Gemeinde mit dem gewählten Vorgehen gerade die Umgehung der Referendumsvorschriften bezwecken würde. Ein solches Vorgehen wäre gegebenenfalls auch rechtsmissbräuchlich. Das vermögen die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall indessen nicht zu belegen. Das von der Einwohnergemeinde Naters gewählte Vorgehen kann im gegenteiligen Sinn auch als Risikobeschränkung verstanden werden. Durch die Auslagerung der Verbindlichkeiten für den Grundstückskauf schliesst die Gemeinde aus, dafür rechtlich einstehen zu müssen. Das Projekt wurde überdies in der Einladung zur Urversammlung vom 23. Mai 2018 erläutert und in der Folge von dieser genehmigt, so dass auch nicht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung von einem stossenden demokratischen Defizit auszugehen ist.

4.9. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Gemeinde praxisgemäss auch dann nicht zuzusprechen, wenn sie wie hier anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.). Weshalb davon bei einer Gemeinde mit knapp 10'000 Einwohnern, wie dies auf die Gemeinde Naters zutrifft, abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Dem entsprechenden ausführlich begründeten Antrag der Einwohnergemeinde Naters ist somit nicht stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Naters, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax