Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_570/2015

Urteil vom 15. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty,

gegen

D.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Vetterli,

Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus,
Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil,
vertreten durch den Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus,
Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Am 14. August 2013 erteilte der Gemeinderat von Hauptwil-Gottshaus der D.________ AG die Baubewilligung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 158 an der Mittleren Huswisstrasse in Hauptwil. Die Einsprachen von E.________, A.________, F.________, B.________ und C.________ wies er mehrheitlich ab; eine hiess er gut und erliess eine Auflage, eine weitere verwies er auf den Zivilweg.
E.________, A.________, F.________, B.________ und C.________ rekurrierten gegen die Baubewilligung ans Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU). Dieses hiess den Rekurs am 26. August 2014 gut und hob die Baubewilligung auf.
Die D.________ AG focht diesen Entscheid des DBU beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an, welches die Beschwerde am 19. August 2015 guthiess und den Rekursentscheid des DBU aufhob.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, B.________ und C.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf sein Urteil, die Beschwerde abzuweisen. Das DBU beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde gutzuheissen. Die D.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Er schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handelt. Gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, wenn den Beschwerdeführern die erforderliche Legitimation zukommt.
Die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG setzt neben der formellen Beschwer (lit. a) voraus, dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführer, deren Liegenschaften ans Baugrundstück grenzen oder davon nur durch eine Strasse getrennt sind, würden von einem Bauabschlag profitieren, womit die erforderliche Beziehungsnähe erfüllt ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Nach § 4 der Thurgauer Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz in der nicht mehr in Kraft stehenden, hier noch anwendbaren Fassung vom 26. März 1996 (aPBV) legt der Grenzabstand die kürzest zulässige Entfernung zwischen Fassade und Grenze fest. Er ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Bauteile mit Ausnahme von Vorbauten. Vorbauten sind nach § 5 aPBV vorspringende Gebäudeteile von gesamthaft untergeordnetem Ausmass. Den vorgeschriebenen Grenzabstand dürfen Vorbauten nach § 6 Abs. 2 aPBV auf höchstens 1/3 der Fassadenlänge um 1,5 m unterschreiten.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen (E. 4.4.2 S. 14), die Baukörper der drei geplanten Häuser seien 30 m lang und 11,4 m breit. Die geplanten Balkone seien auf einer Seite geschlossen, nach vorn und auf der anderen Seite offen. Die beiden Balkonreihen wiesen an den Längsseiten jeweils eine Breite von 4 m auf und würden 1 m unter dem Dachstock enden; sie erwiesen sich damit in Bezug auf das Gebäudevolumen und die Gebäudelänge klarerweise als untergeordnete Bauteile. Dasselbe gelte auch für die Balkone an den Breitseiten: diese erstreckten sich zwar über drei Stockwerke, seien aber allseits offen und lediglich 3,5 m breit.

2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die geplanten, mit Pfeilern abgestützten Balkone baurechtlich willkürfrei als Vorbauten von untergeordnetem Ausmass gelten können, die den Grenzabstand unterschreiten dürfen. Sie werfen dem Verwaltungsgericht zudem eine schwere Verfahrensverletzung vor. Nachdem es ausdrücklich festgestellt habe, das DBU habe nicht geprüft, ob die Vorbauten als "von gesamthaft untergeordnetem Ausmass" eingestuft werden könnten, hätte es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen müssen und nicht selber in der Sache entscheiden dürfen, weil durch dieses Vorgehen ihr Rechtsmittelweg um eine Instanz verkürzt worden sei.
Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein sollte, auch abgestützte Balkone als Vorbauten zu behandeln. Nach den Skizzen im Anhang zum Baureglement der Politischen Gemeinde Hauptwil-Gottshaus (S. 18 f.) können sogar (mit der Erde verbundene) Aussentreppen als Vorbauten gelten, es erscheint keineswegs begriffsnotwendig bzw. zwingend, dass Vorbauten nicht mit der Erde verbunden sein dürfen. Das DBU hat in seinem Entscheid zwar ausgeführt, es bestehe eine feste Praxis, wonach abgestützte Balkone nicht als Vorbauten gelten würden. Eine solche Praxis ist indessen nicht belegt und dem Verwaltungsgericht auch nicht bekannt. Die Willkürrüge ist unbegründet.

2.3. In Bezug auf die Frage, ob die Balkone als Vorbauten von untergeordnetem Charakter gelten können, hat das Verwaltungsgericht erwogen, diese Bestimmung werde durch § 6 aPBV teilweise konkretisiert, indem Vorbauten, die die darin festgelegten Masse - 1/3 der Fassadenlänge, 1,5 m Tiefe - überschreiten würden, grundsätzlich nicht mehr als untergeordnet angesehen werden könnten. Es hat dann festgestellt, dass die umstrittenen Balkone diese Masse nicht überschreiten bzw. teilweise deutlich unterschreiten. Es sei augenfällig, dass es sich bei den beiden je 4 m breiten Balkonreihen am 30 m langen Baukörper um untergeordnete Bauteile handle, insbesondere auch deshalb, weil sie nicht bis zum Dachstock hinauf reichten. Das gelte auch für die 3,5 m breiten, auf beiden Seiten offenen Balkone an den Breitseiten.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, diese Auffassung als willkürlich nachzuweisen. Für das Erscheinungsbild von Balkonen ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durchaus von Bedeutung, ob sie allseitig offen oder teilweise geschlossen sind und ob sie bis zum Dachgeschoss hochgezogen sind oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat damit die Vorbauten bzw. die Frage, ob sie von untergeordnetem Charakter seien oder nicht, nach sachgerechten Kriterien beurteilt. Ob das auch für den Umstand gilt, ob es sich dabei um anrechenbare Flächen handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben; entscheidend war dies für die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht, welche im Ergebnis ohnehin vor dem Willkürverbot standhält.

2.4. Die Frage, ob die Balkone als Vorbauten gelten können und, falls ja, von "untergeordnetem Charakter" sind - mithin die Auslegung der §§ 4, 5 und 6 aPBV - war bereits vor DBU Verfahrensthema (E. 5 S. 7 f.). Die Beschwerdeführer hatten damit Anlass und Gelegenheit, sich vor Verwaltungsgericht zu diesem Punkt zu äussern. Dieses war unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sie dazu aufzufordern oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 126 I 19 E. 2 c aa S. 22; Urteile 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2; 8C_76/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.1; 1A.186/ 2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1 = ZBl 107/2006 S. 451). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es selber entschied, dass die Vorbauten von "untergeordnetem Charakter" sind, auch wenn die Vorinstanz diese Frage (entsprechend ihrer abweichenden Rechtsauffassung) offen liess. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

2.5. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, bei der Beurteilung verschiedener Punkte und Streitfragen willkürlich unterschiedlich hohe Begründungs- und Beweisanforderungen gestellt und dadurch den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletzt zu haben. Dies, weil es einerseits die Feststellung der Vorinstanz, nach konstanter thurgauischer Rechtsprechung seien abgestützte Balkone keine Vorbauten im Sinn von § 5 aPBV, nicht übernommen habe mit der Begründung, eine solche Praxis sei nicht belegt und ihm auch nicht bekannt. Auf der anderen Seite habe es unbesehen auf die Behauptung der Gemeinde abgestellt, beim Bau der nördlich angrenzenden Häuser habe sich gezeigt, dass eine örtliche Versickerung des Meteorwassers nicht möglich sei, obwohl sie die Richtigkeit dieser Behauptung bestritten hätten. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Beschwerdeführer hätten nicht näher begründet, weshalb diese Einschätzung der Gemeinde unzutreffend sei, habe es zudem Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt: nach dieser Bestimmung müsse die Gemeinde die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisen, nicht die Beschwerdeführer deren Unrichtigkeit.
Die Rügen sind schwer verständlich und jedenfalls offensichtlich unbegründet. So ist etwa die Gemeinde erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde und nicht eine Partei, die im Verfahren Tatsachen behauptet und daraus Rechte ableitet. Es kann sie daher im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren von vornherein keine Beweislast im zivilrechtlichen Sinn treffen. Die Berufung auf Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB entbehrt jeder Grundlage. Es wäre klarerweise Sache der Beschwerdeführer gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb die Auffassung der Baubewilligungsbehörde im Bauentscheid, die örtliche Versickerung des Meteorwassers sei unmöglich, nicht zutreffen soll, sie konnten sich nicht mit der blossen Bestreitung begnügen.
Offensichtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht nicht auf eine Praxis abstellen will, die es nicht kennt und die nicht belegt ist. Was es damit auf sich hat, kann allerdings auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden, nachdem sich die Beschwerdeführer zwar darauf berufen, es aber unterlassen, die angeblich praxisbildenden kantonalen Bauentscheide beizubringen.

2.6. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe Art. 11 Abs. 10 der Sonderbauvorschriften willkürlich angewandt. Die Bestimmung lautet: "Einzelne Dachfenster von max. 0,8 m2 für untergeordnete Räume sind zugelassen." Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen (E. 7.2 S. 23), es sei auf den ersten Blick nicht klar, ob es sich um eine reine Gestaltungsvorschrift handle oder ob der Fokus auf der Belichtung der Räume liege. Mit dem DBU sei indessen davon auszugehen, dass nach der Bestimmung Dachfenster nur in einem untergeordneten Ausmass zulässig seien; dabei spiele es, von aussen betrachtet, keine Rolle, ob damit Haupt- oder Nebenräume belichtet würden. Mit der fraglichen Regelung sei offensichtlich beabsichtigt worden, die Anzahl der Dachfenster und ihre Grösse zu beschränken. Gestalterisch mache es dagegen keinen Sinn, sie ungeachtet ihrer Anordnung nur bei untergeordneten Räumen zuzulassen. Vorliegend seien vier bzw. sechs kleine Dachfenster pro Dachfläche geplant, die teilweise Wohnräume belichten würden. Damit sei von der umstrittenen Bestimmung mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht worden. Alle Wohnräume seien neben den Dachfenstern noch durch grössere Fenster belichtet; es wäre daher möglich, alle Dachfenster
auf Nebenräume zu verschieben, ihre Anzahl bliebe unverändert. Das wäre jedoch der äusseren Gestaltung kaum dienlich. Das Verwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht überschritten haben, indem sie die geplanten Dachfenster sowohl in gestalterischer Hinsicht als auch aus wohnhygienischer Sicht für zulässig erachteten.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschränkung der Dachfenster auf untergeordnete Räume sei ein wesentliches Regulierungsmittel gegen eine Vielzahl von Dachfenstern. Entgegen der willkürlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts mache dies Sinn, es sei das einzige Mittel, die Anzahl möglicher Dachfenster einzudämmen. Diese Begründung ist indessen von vornherein nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als unhaltbar erscheinen zu lassen, da auch nach dessen Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Sonderbauvorschriften die Anzahl der Dachfenster beschränkt bleiben muss. Deren Anzahl - vier bzw. sechs pro Dachfläche - ist in Bezug auf deren Grösse nach dem bewilligten Projekt denn auch bescheiden. Die Willkürrüge ist unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben der Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Hauptwil-Gottshaus, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi