Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 442/2010

Urteil vom 15. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Baden verurteilte X.________ als verantwortlicher Vertreter der Arbeitsgemeinschaft A.________/B.________/C._______/D._______ mit Strafbefehl vom 2. November 2006 wegen Widerhandlung gegen § 59 und § 160 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau zu einer Busse von Fr. 7'000.--.
X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache beim Bezirksgericht Baden. Mit Urteil vom 27. Mai 2009 bestätigte dieses Schuldspruch und Strafe.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung am 22. März 2010 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Anlässlich einer Kontrolle vom 8. Mai 2006 stellten die zuständigen Polizeibehörden fest, dass die Arbeitsgemeinschaft A.________/ B.________/C.________/D.________ (nachfolgend A.B.C.D.), vertreten durch X.________, der für die Maschinen auf der Baustelle des Neubaus der F.________ in G._________ verantwortlich zeichnete, drei Baumaschinen einsetzte, die nicht den vorgegebenen Auflagen gemäss Baubewilligung der Gemeinde G._________ entsprachen. Entgegen der Auflage einer Partikelfilterpflicht für Baumaschinen ab einer Nennleistung von 18 KW waren drei Maschinen aus dem verwendeten Maschinenpark nicht mit den vorgeschriebenen Partikelfiltern ausgestattet.

2.
Nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) des Kantons Aargau wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft, wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen erstellt, wer geschützte Naturobjekte und Heimatschutzobjekte ohne Bewilligung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, oder wer sonst wie diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter strafbar. An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind gemäss Abs. 4 die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2.1 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verantwortlicher für den Einsatz der Maschinen als "Unternehmer" im Sinne von § 160 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BauG/AG zu betrachten. Die Partikelfilterpflicht ergibt sich aus der Baubewilligung. Der Beschwerdeführer habe durch das inkriminierte Verhalten unter Verletzung einer Bewilligung eine Baute erstellen lassen und damit den objektiven Tatbestand von § 160 BauG/AG erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz damit kantonales Recht willkürlich angewendet oder Verfassungsrecht verletzt habe.

2.2 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe unstreitig aufgrund von Hinweisen seitens der Generalunternehmerin um die Partikelfilterpflicht gewusst. Fraglich sei aber, ob er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass sich die Partikelfilterpflicht aus der Baubewilligung ergebe. Direkter Vorsatz scheide aus, da ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er die Baubewilligung gesehen oder Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt habe (angefochtenes Urteil, S. 10).
Die Vorinstanz bejaht hingegen eine eventualvorsätzliche Tatbegehung. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, die Baubewilligung nicht gekannt, indessen von der Generalunternehmerin (B.________) von der Partikelfilterpflicht erfahren zu haben. Er habe daher um die Partikelfilterpflicht gewusst. Zudem seien die verschiedenen am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer mehrfach vom Amt für Umwelt des Kantons Aargau dazu aufgefordert worden, diesem eine Liste der auf der Baustelle verwendeten Maschinen zukommen zu lassen. Es habe ihm als Branchenkundigen klar sein müssen, dass die staatlichen Behörden zumindest eine Kontrollfunktion ausübten und die Einhaltung der Partikelfilterpflicht überwachten. Es sei lebensfremd zu behaupten, es nicht für möglich zu halten, dass sich die Filterpflicht aus einem hoheitlichen Akt ergebe. Der Beschwerdeführer könne die ihm mitgeteilte Partikelfilterpflicht nicht leichthin als blosse vertragliche Verpflichtung abtun und ignorieren. Ein derartiger Gedankengang wirke konstruiert. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl damit gerechnet, gegen eine Baubewilligung zu verstossen und dies auch in Kauf genommen, um seiner Ansicht nach unverhältnismässige Kosten zu sparen (act. 68 der
Vorakten). Somit sei Eventualvorsatz gegeben (angefochtenes Urteil, S. 10 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes ("nulla poena sine lege") gemäss Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB. Dieser verlange, dass strafbares Verhalten hinreichend bestimmt sei, so dass der Täter wisse, welches Verhalten mit Strafe bedroht sei. Diese Anforderung sei vorliegend bei weitem nicht erfüllt. Die Baubewilligung der Gemeinde G._________ sei ihm nie formell eröffnet worden. Auch seiner Arbeitgeberin (A.________ AG) sei die Baubewilligung nicht zugestellt worden. Er habe gewusst, dass rein privatrechtlich eine Partikelfilterpflicht bestanden habe, doch habe er keine Kenntnis der diesbezüglichen Auflage in der Baubewilligung gehabt. Zudem habe nach eidgenössischem Recht damals keine allgemeine Partikelfilterpflicht für Baumaschinen mit entsprechender Strafdrohung im Unterlassungsfall bestanden. Eine Bestrafung sei nur möglich, wenn ihm die Baubewilligung inklusive Auflage ausdrücklich eröffnet worden wäre. Vorliegend hätten nicht einmal der Generalunternehmer, geschweige denn die A.B.C.D., von der Baubewilligung Kenntnis erhalten (Beschwerde, S. 7 f.).

2.4 Der Legalitätsgrundsatz ("nulla poena sine lege") ist vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB verankert worden. Explizit findet sich die Regel auch in Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-)Strafrechts gilt das Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB, sondern fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gehört der Grundsatz "nulla poena sine lege" zum Bundes(verfassungs)recht im Sinne von Art. 95 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B 385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem wird das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV mitumfasst. Es besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1). Allein daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass das Bundesgericht das kantonale Übertretungsstrafrecht mit freier Kognition überprüfen müsste. Denn die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.

BGG; Urteil 6B 385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft daher im vorliegenden Fall die Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" bloss auf Willkür hin.
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 I 140 E. 5.4).

2.5 Der Grundsatz "nulla poena sine lege" ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 112 Ia 107 E. 3a mit Hinweis). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend präzise Umschreibung der Straftatbestände (Urteil 6B 385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) muss das Gesetz lediglich so präzise formuliert sein, dass der Adressat sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 132 I 49 E. 6.2; 128 I 327 E. 4.2).

2.6 § 160 Abs. 1 BauG/AG stellt klar, dass sich strafbar macht, wer eine Baute unter Verletzung einer Bewilligung erstellt. Allerdings ergibt sich das gebotene bzw. verbotene Verhalten nicht bereits aus § 160 Abs. 1 BauG/AG, sondern erst aus der Baubewilligung. § 160 Abs. 1 BauG/AG ist - vergleichbar mit Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen - eine Blankettstrafnorm. Solche Bestimmungen sind indessen unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nicht grundsätzlich zu beanstanden. Aus der konkreten Baubewilligung ergibt sich, dass Maschinen ab einer Nennleistung von 18 KW mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein müssen. Hieraus ist hinreichend deutlich erkennbar, dass der Einsatz von Maschinen ohne Partikelfilter als Verletzung der Baubewilligung gemäss § 160 Abs. 1 BauG/AG strafbar ist.

2.7 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel des Legalitätsprinzips vorbringt, betrifft denn auch nicht diesen Grundsatz, sondern letztlich die Frage des Vorsatzes. Er macht geltend, er habe die ihm von der Generalunternehmung mitgeteilte Partikelfilterpflicht lediglich als eine privatrechtliche Pflicht verstanden. Mangels Kenntnis der Baubewilligung habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit rechnen müssen, dass sich diese Pflicht aus der Baubewilligung ergebe und er im Sinne von § 160 Abs. 1 BauG/AG eine Baute unter Verletzung einer Bewilligung erstelle. Die Vorinstanz bejaht den Eventualvorsatz zu Recht. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen (siehe E. 2.2) verwiesen werden. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als Kadermitarbeiter einer namhaften Bauunternehmung in Kauf genommen, dass die Partikelfilterpflicht auch in der Baubewilligung statuiert sei, unhaltbar ist, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat somit eventualvorsätzlich unter Verletzung einer Bewilligung im Sinne von § 160 Abs. 1 BauG/AG eine Baute erstellt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller