Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 478/2021

Urteil vom 15. Juni 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Saas Fee,

Staatsrat des Kantons Walli s.

Gegenstand
Kurtaxen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 16. April 2021 (A1 20 248).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wurde am 14. November 2019 von der Gemeinde Saas-Fee für eine Wohnung mit einer jährlichen Kurtaxenpauschale von Fr. 660.-- für die Perioden 2018/2019 und 2019/2020 veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Gemeinde am 28. Februar 2020 ab. Der daraufhin angerufene Staatsrat des Kantons Wallis schrieb die Beschwerde am 21. Oktober 2020 infolge Rückzugs ab, weil der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht bezahlt worden war. In einem weiteren Verfahren wies die Gemeinde am 8. Juni 2020 die Einsprache gegen die Veranlagung der Kurtaxenpauschale für die Periode 2020/2021 ab. In der Folge stellte A.________ per E-Mail zwei Wiedererwägungsgesuche vom 30. Juni 2020 bzw. 9. Juli 2020, denen die Gemeinde am 15. Juli 2020 keine Folge gab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Staatsrat ebenfalls am 21. Oktober 2020 in Bezug auf das Gesuch vom 9. Juli 2020 gut und wies die Sache an die Gemeinde zurück; in Bezug auf das Gesuch vom 30. Juni 2020 wies er die Beschwerde ab. Gegen beide Entscheide des Staatsrats gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses wies die Beschwerde am 16. April 2021 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Sistierung des Verfahrens. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Sistierungsgesuch damit, dass zwei weitere Rechtsverweigerungsbeschwerden vor verschiedenen kantonalen Instanzen hängig seien und das Bundesgericht aus wirtschaftlichen Gründen über alle "eng miteinander verbundenen Beschwerden" in einem Entscheid urteilen solle. Nachdem das vorliegende Verfahren spruchreif ist und unklar ist, ob bzw. wann die von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren ebenfalls vor Bundesgericht hängig sein werden, ist das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abzuweisen.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Begründung muss sich aus der Rechtsschrift selber ergeben; Verweise auf frühere Eingaben sind nicht zulässig (BGE 133 II 396 E. 3.2).

3.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2021 enthält keine Begründung. Sie stellt lediglich ihr Sistierungsgesuch (Ziff. 2) und den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziff. 3). Bezüglich der Begründung verweist sie auf zwei E-Mails, die sie dem Kantonsgericht geschrieben und ihrer Beschwerde beigelegt hat. Dies genügt nach dem vorher Gesagten nicht. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Covid-19-Pandemie (Ziff. 1 der Beschwerde), weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die Pandemie die Beschwerdeführerin daran gehindert haben soll, ihre Beschwerde - allenfalls handschriftlich - zu begründen. Ebenso geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, dass rechtliche Ausführungen nicht erforderlich seien (Ziff. 5 der Beschwerde). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) entbindet die Partei nicht davon, darzulegen, inwieweit der angefochtene Akt Recht verletzt. Die von ihr in Aussicht gestellten rechtlichen Ausführungen per E-Mail genügen dabei nicht; weder sind Eingaben per E-Mail zulässig noch kann die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.3. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die E-Mails vom 14. März 2021 und 9. Mai 2021 berücksichtigt würden.

3.3.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Staatsrat habe die Beschwerde betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2020 zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht erfüllt gewesen seien; zudem sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, überhaupt einen Einspracheentscheid zu fällen (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils). Was die Abschreibung der anderen Beschwerde infolge Rückzugs betreffe, sei dies nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Androhung erhalten habe, den Kostenvorschuss dennoch nicht bezahlt und auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).

3.3.2. Mit diesen Ausführungen setzen sich die E-Mails nicht auseinander. Die E-Mail vom 14. März 2021 befasst sich ausschliesslich mit der Sistierung des Verfahrens vor Kantonsgericht; weil sie vor dem angefochtenen Urteil verfasst wurde, kann sie sich von vornherein nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts zum Sistierungsgesuch auseinandersetzen. Was die E-Mail vom 9. Mai 2021 betrifft, so rügt die Beschwerdeführerin darin zusammengefasst, das Kantonsgericht habe in Bezug auf die beanstandeten Kurtaxen weder den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt noch in der Sache entschieden. Dabei übersieht sie, dass sich der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren auf die Entscheide des Staatsrats vom 21. Oktober 2020 betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs sowie Wiedererwägung beschränkt hat. Insoweit kann dem Kantonsgericht nicht vorgeworfen werden, es hätte über die Veranlagung der Kurtaxen entscheiden müssen. Ebenfalls kann keine Rede davon sein, das Kantonsgericht habe den Antrag auf Sistierung des Verfahrens "einfach ignoriert". Es hat ausführlich begründet, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt sei und das per E-Mail gestellte Gesuch zudem unzulässig sei (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils).
Alleine mit dem Hinweis auf das "21. Jahrhundert" sowie die Covid-19-Pandemie legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb ein per E-Mail gestelltes Sistierungsgesuch nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht rechtsgültig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin weiter diverse Gehörsverletzungen rügt (u.a. Verletzung der Begründungspflicht), begründet sie diese entgegen Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht näher, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich bezieht sich das Zustelldatum auf der letzten Seite des angefochtenen Urteils offensichtlich auf den Versand durch das Gericht und nicht auf die Entgegennahme durch die Beschwerdeführerin.

3.4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde mangels einer sachbezogenen Begründung nicht eingetreten werden. Dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten (der Beschwerdeführerin durch amtliche Publikation) und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger