Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 762/2011

Urteil vom 15. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens/vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Der am 1. März 1972 geborene X.________, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. September 2000 in die Schweiz ein. Nach Abweisung seines Asylgesuchs heiratete X.________ am 23. November 2001 die Schweizer Bürgerin A.________, geboren am 17. Juni 1940. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; am 22. November 2006 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit A.________ wurde am 29. September 2008 geschieden.

Mit Verfügung vom 27. April 2009 widerrief das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung wegen Eingehens einer Scheinehe und ordnete an, X.________ habe die Schweiz bis zum 11. Juli 2009 zu verlassen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2010 abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 26. Januar 2011 ab; dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hängig war, heiratete X.________ am 1. Oktober 2010 die Schweizer Bürgerin B.________, geboren am 25. Juni 1958. B.________ reichte darauf ein Gesuch um Familiennachzug für X.________ ein. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Aufenthalts während der Dauer des Gesuchsverfahrens bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 11. März 2011 ab und ordnete an, X.________ habe die Schweiz bis zum 9. Mai 2011 zu verlassen.

B.
Gegen die Verfügung vom 11. März 2011 rekurrierte X.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, welches den Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2011 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 17. August 2011 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde mit den Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, ihm den vorübergehenden Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lässt sich nicht vernehmen.

Das als beschwerdebefugte Bundesverwaltungsbehörde zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Migration (BFM) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Am 3. Mai 2012 erliess das Migrationsamt des Kantons St. Gallen den Entscheid in der Hauptsache und wies B.________s Gesuch um Familiennachzug für X.________ ab.

Erwägungen:

1.
1.1
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist unzulässig gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Im vorliegenden Fall geht es in der Hauptsache um eine Bewilligung des Familiennachzugs im Rahmen von Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20); als vorsorgliche Massnahme wurde im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, der Aufenthalt in der Schweiz sei während des Verfahrens zu gestatten.
1.2
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat. Die Beschwerde dagegen ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), wobei der Nachteil rechtlicher Natur sein muss (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E. 2.1 S. 190). Nach der Rechtsprechung gilt die Anordnung, während eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens die Schweiz verlassen zu müssen, als nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besteht (Urteil 2C 483/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
1.3
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den Entscheid, die Schweiz innert gesetzter Frist verlassen zu müssen, besonders berührt und hat an der Aufhebung der angeordneten Massnahme ein schutzwürdiges Interesse. Dieses Interesse hält an, solange der am 3. Mai 2012 gefällte Entscheid in der Sache nicht rechtskräftig ist. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.4
Nach dem Gesagten liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid einer letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsbehörde vor, zu dessen Überprüfung auf Beschwerde hin das Bundesgericht sachlich zuständig ist. Die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit zulässig.

2.
Der angefochtene Entscheid hat eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Mit der Beschwerde kann daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei aufgrund von Ermessensüberschreitung, eventuell Ermessensmissbrauch mit einem Rechtsfehler behaftet. Diese Rüge ist im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln, da das Recht auf pflichtgemässe Ausübung des Ermessens kein verfassungsmässiges Recht darstellt.

2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.
2.2.1 Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement habe er keine Möglichkeit erhalten, zu den Entscheidgründen Stellung zu nehmen. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei die Kognition beschränkt gewesen, so dass die vorangegangene Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht habe geheilt werden können.
Ausgehend von der Rüge der Gehörsverletzung macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei missachtet worden. Im Verfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement habe er seine Argumente nicht gezielt vorbringen können, so dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht korrekt habe vorgenommen werden können. Diese Rüge ist vorliegend im Rahmen der Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln.
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Rüge der Gehörsverletzung vorgebracht und einlässlich begründet. Die in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG statuierte erhöhte Substanziierungspflicht ist eingehalten. Demgemäss hat das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hin zu überprüfen.

3.
3.1 Das Migrationsamt begründete seine Verfügung vom 11. März 2011 damit, es bestünden mehrere berechtigte Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe zwischen X.________ und B.________ hindeuten würden. Aus Konsequenz- und Rechtsgleichheitsgründen sei das Migrationsamt deshalb nicht bereit, den vorübergehenden Aufenthalt während des Gesuchsverfahrens zu gestatten.

Das Sicherheits- und Justizdepartement erwog in seinem Entscheid vom 6. Juni 2011, diese Begründung sei zwar pauschal und ungenügend; eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs sei jedoch im Rekursverfahren geheilt worden.

3.2 Diese Auffassung wird im angefochtenen Urteil geschützt: Zwar habe das Migrationsamt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es in seiner Verfügung nicht aufgezeigt habe, welche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten würden. Auch im anschliessenden Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement habe das Migrationsamt die Indizien nicht genannt; somit erweise sich die Begründung als unzureichend. Dieser Mangel sei jedoch dadurch geheilt worden, dass das Sicherheits- und Justizdepartement die Verfügung des Migrationsamtes mit voller Kognition habe überprüfen können und im Rekursentscheid die Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten würden, angegeben habe.

Das Sicherheits- und Justizdepartement vertritt in seiner Vernehmlassung den Standpunkt, bei der Frage, ob (und gegebenenfalls welche) Hinweise auf eine Scheinehe vorliegen würden, handle es sich um eine Rechtsfrage. Weil mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht Rechtsverletzungen geltend gemacht werden könnten, habe eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch noch vor dem Verwaltungsgericht erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den vom Sicherheits- und Justizdepartement angeführten Indizien für eine Scheinehe äussern können. Die Gehörsverletzung des Migrationsamtes sei daher spätestens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt worden.

4.
Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).

4.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

Sodann haben die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine umfassende und detaillierte Begründung eines Entscheids, um diesen allenfalls sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann dadurch behoben werden, dass die vorinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214). Ist der Begründungsmangel nicht besonders schwerwiegend, kann eine Heilung auch dadurch erfolgen, dass die mit voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (vgl. E. 4 am Ende).

4.2 Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Migrationsamt noch in jenem vor dem Sicherheits- und Justizdepartement zu den Gründen äussern, welche zur Abweisung des Gesuchs geführt haben. Der Schluss der Vorinstanz, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements bzw. die darin enthaltene Begründung geheilt worden, trifft somit nicht zu.

4.3 Fehl geht auch die Auffassung des Sicherheits- und Justizdepartements, die Verletzung der Begründungspflicht sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt worden.

Das kantonale Verwaltungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über eine beschränkte Kognition; die Überprüfung der Angemessenheit vorinstanzlicher Entscheide ist nicht zulässig (Art. 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965; sGS 951.1). Nicht zutreffend ist die Ansicht des Departements, es habe sich bei den zu überprüfenden Fragen lediglich um Rechtsfragen gehandelt, so dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht habe geheilt werden können.

Der Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während eines hängigen Bewilligungsverfahrens beruht auf einer summarischen Prüfung (Urteil 1C 123/2009 vom 17. Juli 2009 E. 3.2.4); ein Beweisverfahren wird im Rahmen von Art. 17 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
1    Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2    Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
AuG nicht durchgeführt. Weil der Sachverhalt nur unvollständig erhoben wird, enthält die erstinstanzliche Entscheidung notwendigerweise eine Ermessenskomponente. Die Ausübung dieses Ermessens konnte die Vorinstanz, wie sie selber darlegt, aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition nicht überprüfen, so dass die Gehörsverletzung nicht geheilt werden konnte.

5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG an das Sicherheits- und Justizdepartement zurückzuweisen, damit es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über das Gesuch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens neu entscheide.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner