Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_10/2011

Urteil vom 15. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Juristische Prüfungskommission des Kantons Solothurn,
Rötihof/Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2011.
Sachverhalt:

A.
X.________ absolvierte zwischen März und September 2009 den schriftlichen Teil der Rechtsanwaltsprüfung im Kanton Solothurn erfolgreich und wurde daher zur mündlichen Prüfung zugelassen. Dieser unterzog er sich im März 2010. Während er im Strafrecht/StPO mit "gut" und im Staats- und Verwaltungsrecht mit "gut - sehr gut" abschnitt, erzielte er im Fachbereich Zivilrecht/ZPO ein "ungenügend", weshalb die Prüfung als nicht bestanden gewertet wurde. Am 20. Mai 2010 präsentierte er sich ein zweites Mal zur mündlichen Prüfung. Im Strafrecht/StPO sowie im Staats- und Verwaltungsrecht wurden seine Leistungen je mit "gut - sehr gut", im Zivilrecht/ZPO aber erneut mit "ungenügend" bewertet. Am 27. Mai 2010 teilte ihm die Juristische Prüfungskommission mit, er habe aufgrund der ungenügenden Leistung in einem Fachbereich die Prüfung gesamthaft nicht bestanden, eine erneute Wiederholung sei ausgeschlossen. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Dieses wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Januar 2011 ab.

B.
Mit als subsidiärer Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. März 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts "und damit die Verfügung der Juristischen Prüfungskommission vom 27. Mai 2010 betreffend die Beurteilung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2010 im Fach "Zivilprozessrecht und Grundzüge des Zivilrechts" seien aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Er macht zum einen geltend, die Regelung im Kanton Solothurn, welche bloss die einzelnen Noten isoliert betrachte und nicht auf den Notendurchschnitt abstelle, sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot. Bei Bildung eines Notenschnitts hätte er die Prüfung bestanden. Zum anderen rügt er die Befangenheit der Prüfungsexperten im Fachbereich "Zivilrecht/ZPO".

Die Juristische Prüfungskommission stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist dieses Rechtsmittel jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Allerdings greift diese Bestimmung nicht bei Entscheiden im Zusammenhang mit Prüfungen, die sich nicht auf die Beurteilung einer Leistung oder einer sonstigen Befähigung beziehen, sondern namentlich organisatorischer Natur sind. Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt grundsätzlich vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids und nicht vom Inhalt der erhobenen Rügen ab (vgl. allg. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63; Urteile 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 1.1; 2C_577/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.1; 2C_408/2009 vom 29. Juni 2009 E. 2; 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.1 und 1.2). Da es vorliegend um das Bestehen einer Prüfung und letztlich um deren Beurteilung geht, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ausgeschlossen und - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz - bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG zulässig.

1.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers enthält lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag. Das genügt - namentlich aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde - an sich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
und 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 133 III 489 E. 3 S. 489 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 f.). Allerdings ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde sowie aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend, dass der Beschwerdeführer entweder die Feststellung des Bestehens der Anwaltsprüfung und damit die Erteilung des Anwaltspatents anstrebt oder hilfsweise um Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fachbereich "Zivilprozessrecht und Grundzüge des Zivilrechts" bzw. subeventualiter der gesamten mündlichen Prüfung ersucht. Insoweit erweist sich seine Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeantrag als zulässig (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.).

1.3 Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, auch den Entscheid der Prüfungskommission aufzuheben. Dieser wurde durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt. Er gilt immerhin als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) gewährleistet die Freizügigkeit der Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest (Art. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest.
BGFA). Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 6 Eintragung ins Register
1    Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben.
2    Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllt sind.
3    Sie veröffentlicht die Eintragung in einem amtlichen kantonalen Publikationsorgan.
4    Gegen Eintragungen ins kantonale Register steht das Beschwerderecht auch dem Anwaltsverband des betroffenen Kantons zu.
BGFA). Sind sie in einem solchen Register eingetragen, können sie in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit - Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
BGFA). Ein Anwaltspatent wird von den Kantonen gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 7 Fachliche Voraussetzungen
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b  ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2    Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3    Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
Satz 2 BGFA nur auf Grund folgender fachlicher Voraussetzungen erteilt: Ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschulstudium eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit. a) sowie ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde (lit. b). In diesem Rahmen bleibt gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
1    Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
2    Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.
BGFA das Recht
der Kantone gewahrt, die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen. Nach dem Dargelegten liegen namentlich Gestaltung, Inhalt und Bewertung der Anwaltsprüfung weitgehend in der Kompetenz der Kantone (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.3 S. 474; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, S. 246 ff. Rz. 558 f und 564 f.; Staehelin/Oetiker, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2005, N. 18 ff. zu Art. 7
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 7 Fachliche Voraussetzungen
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b  ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2    Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3    Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
BGFA; Hans Nater, ebenda, N. 3 zu Art. 3
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
1    Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
2    Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.
BGFA; Bohnet/Othenin-Girard/Schweizer, Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 7 ff. zu Art. 3
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
1    Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
2    Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.
BGFA; Meier/Reiser, ebenda, N. 3 und 43 zu Art. 7
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 7 Fachliche Voraussetzungen
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b  ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2    Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3    Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
BGFA).

2.2 Im Kanton Solothurn erteilt der Regierungsrat das Patent als Rechtsanwalt an Personen, die eine Prüfung bestanden haben (§ 6 des Solothurner Gesetzes vom 10. Mai 2000 über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen [AnwG/SO; BGS 127.10]). Er regelt die Prüfung in einer Verordnung (§ 7 Abs. 4 AnwG/SO). Das ist in der Juristischen Prüfungsverordnung vom 4. Juli 2000 (JPV/SO; BGS 128.213) erfolgt. Danach setzt sich die Prüfung aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen zusammen (§ 10 Abs. 1 JPV/SO). Die Leistungen werden mit den Prädikaten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" und "ungenügend" bewertet (§ 11 Abs. 1 JPV/SO). Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung (§ 11 Abs. 2 JPV/SO). Die schriftliche Anwaltsprüfung umfasst die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes in einem Zivilprozess, in einem Strafprozess und in einem Fall aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht, wobei je acht Stunden pro Prüfungsfach zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 1 und 2 JPV/SO). Gemäss § 15 Abs. 3 JPV/SO umfasst die mündliche Prüfung das Zivilprozessrecht sowie Grundzüge des Zivilrechts (lit. a), das
Strafprozessrecht sowie Grundzüge des Strafrechts (lit. b) und das Staats- und Verwaltungsrecht (lit. c). Sie dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten (§ 10 Abs. 4 JPV/SO). Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass jede schriftliche Arbeit mindestens mit "genügend" bewertet wurde (§ 12 Abs. 1 JPV/SO). Die mündliche Prüfung ist gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 JPV/SO bestanden, wenn in jedem Fach mindestens das Prädikat "genügend" erteilt wird. Sie kann als Ganzes ein Mal wiederholt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 JPV/SO).

3.
3.1 Weil der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten mündlichen Prüfung als auch bei der Wiederholungsprüfung in einem Fach das Prädikat "ungenügend" erhielt, verfügte die Prüfungskommission gestützt auf § 13 Abs. 2 JPV/SO, dass die Prüfung gesamthaft nicht bestanden und eine weitere Wiederholung ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet an sich nicht (s. allerdings E. 4 hienach), dass ein Prüfungsteil als ungenügend bewertet wurde. Er ist aber der Auffassung, die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 JPV/SO, wonach in jedem mündlich geprüften Fach mindestens das Prädikat "genügend" erreicht werden müsse, verletze das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und sei unverhältnismässig. Er macht sinngemäss geltend, Kandidaten mit drei "Minimalprädikaten genügend" erhielten das Anwaltspatent, während diejenigen - wie er - mit zwei guten oder sehr guten Leistungen und einer ungenügenden Wertung vom Anwaltsberuf ausgeschlossen würden. Dabei hätten Letztere einen gleichen oder gar einen besseren Notenschnitt als diejenigen mit bloss genügenden Bewertungen. Es sei insoweit "fraglich", ob der Schutz des rechtsuchenden Publikums bei sechs knapp genügenden Noten besser gewährleistet sei. Der
Notenschnitt sei letztlich das wesentliche Vergleichsmerkmal der Leistungen von Prüfungskandidaten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei es "nicht tragbar", dass von sechs Teilprüfungen keine einzige ungenügend ausfallen dürfe. Etliche andere Kantone mit ungefähr gleich vielen Teilprüfungen würden zudem eine Kompensation einer ungenügenden Note mit anderen, besseren Noten ermöglichen.

3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich über weite Strecken in appellatorischer Kritik und genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f., 396 E. 3.2 S. 400). Zudem kann der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als bloss verfassungsmässiges Prinzip und nicht als verfassungsmässiges Recht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig angerufen werden. Ausserhalb des Schutzbereichs eines - nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG ausdrücklich anzurufenden - Grundrechts rechtfertigt sich eine Intervention des Bundesgerichts mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip im Übrigen nur, wenn insoweit zugleich ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG; BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.).

3.3 Wie ausgeführt (E. 2.1 hievor), hat jeder Kanton nach wie vor das Recht, die Anforderungen für den Erwerb des kantonalen Anwaltspatents selbst festzulegen. Insoweit geht der Vorwurf des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch den Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Kantonen von vornherein fehl (BGE 131 I 467 E. 3.3 S. 474; vgl. auch BGE 125 I 173 E. 6d S. 179). Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass Kandidaten, die in einem anderen Kanton eine ungenügende Note mit besseren Noten ausgleichen dürfen, hernach gemäss Art. 4 ff
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit - Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
. BGFA ebenfalls im Kanton Solothurn als Anwälte praktizieren können. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, der Inhalt der Prüfung und deren Bewertung seien in den Kantonen, welche die erwähnte Kompensation ermöglichen, identisch mit der Prüfung und Bewertung im Kanton Solothurn. Er macht nur geltend, dass jene anderen Kantone teilweise eine ähnlich geringe Anzahl von Einzelprüfungen aufwiesen. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit auch im Kanton Solothurn die Kompensation einer ungenügenden Note zu gewähren ist. Ebenso wenig ist der vom Beschwerdeführer angestellte blosse Vergleich mit den Regelungen mehrerer
anderer Kantone, die eine ungenügende Note unter Umständen hinnehmen, geeignet, bereits die Willkür der interessierenden Solothurner Bestimmung zu begründen. Wie die Vorinstanzen zudem richtig bemerken, besteht in den Kantonen Luzern und Zug eine ähnliche Regelung wie in § 13 Abs. 2 JPV/SO.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf einen Vergleich mit innerkantonalen Kandidaten abstellt, die "bloss" genügende Leistungen erbringen, führt die Vorinstanz aus, dass es sachlich gerechtfertigt sei, diesen Personen das Anwaltspatent zu erteilen und denjenigen mit einer ungenügenden Leistung zu verweigern. Zum einen seien die Erwartungen und Anforderungen an einen Anwalt, der rechtsuchende Bürger vor Gericht vertreten könne, generell hoch, weshalb auch die Prüfungsanforderungen hoch sein dürften (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 4a und c S. 289 f.). Zum anderen bestehe nach Art. 12 lit. g
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA die Verpflichtung, amtliche Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen. Diese Mandanten seien in besonderem Masse darauf angewiesen, dass sie ein Anwalt vertrete, der in allen Rechtsgebieten über genügende Kenntnisse verfügt. Mit diesen Argumenten befasst sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Hinweis auf die Prüfungsordnungen anderer Kantone - nicht näher, weshalb schon fraglich ist, ob auf seine entsprechende Rüge überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 3.2 hievor und BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60).

Unter dem Blickwinkel von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass die Situation zwischen Kandidaten, die alle Prüfungsteile bestanden haben, und denjenigen, die bei einem Prüfungsteil gescheitert sind, offensichtlich nicht die gleiche ist. Es ist ihm zwar Recht zu geben, dass der Notendurchschnitt des Kandidaten mit einer ungenügenden Bewertung und mehreren befriedigenden, guten bis sehr guten Bewertungen besser sein kann als derjenige eines Konkurrenten mit bloss genügenden Bewertungen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass das Anwaltspatent einen Leistungsausweis bzw. eine Berufszulassung für alle wesentlichen Rechtsgebiete darstellt. Der Bewerber, der das Anwaltspatent erhält, kann ohne Einschränkung grundsätzlich in allen Rechtsgebieten als Anwalt auftreten. Das rechtsuchende Publikum, das einen Anwalt auswählt, weiss dabei nicht, in welchem Gebiet der Anwalt allenfalls ungenügende Resultate erzielt hatte. Zudem bedarf es auch für in einem Fachbereich spezialisierte Anwälte genügender Kenntnisse in allen wesentlichen Rechtsgebieten. Anders können Rechtsfälle oft nicht angemessen behandelt werden. Daher bestehen ernsthafte sachliche Gründe dafür, dass im Kanton Solothurn in der mündlichen
Prüfung eine genügende Note in allen drei erwähnten Rechtsgebieten verlangt wird, zumal sich das Gesamtergebnis - wie auch die Vorinstanz bemerkt - nur aus wenigen Prüfungsnoten zusammensetzt und der beim Beschwerdeführer als ungenügend bewertete Prüfungsteil nicht ein für Anwälte seltenes Spezialgebiet betraf.
Der Beschwerdeführer meint zwar noch, ein "Blackout" oder "einzelner Aussetzer" an einer einzigen mündlichen Prüfung dürfe nicht das definitive "Aus" für einen Kandidaten bedeuten. Er verkennt jedoch, dass er sowohl im ersten Anlauf als auch in der Wiederholungsprüfung den mündlichen Teil zum Zivilprozessrecht und Zivilrecht nicht bestanden hat. Mithin hat er von insgesamt sechs mündlichen Teilprüfungen immerhin zwei nicht bestanden. Es kann daher nicht von einem einmaligen Ausreisser die Rede sein. Ausserdem beruhte die Bewertung der als "ungenügend" qualifizierten mündlichen Teilprüfung nicht bloss auf der Antwort zu einer einzigen Rechtsfrage, sondern zu diversen Themen (Kündigung, Lohnfortzahlung, Gerichtszuständigkeit, Parteientschädigung, unentgeltliche Rechtspflege), zu welchen der Beschwerdeführer jeweils fehlerhafte oder unzureichende Ausführungen machte.

3.5 Nach dem Dargelegten gehen die vom Beschwerdeführer - soweit überhaupt hinreichend - geltend gemachten Rügen, der angefochtene Entscheid bzw. § 13 Abs. 2 JPV/SO sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder gegen das Willkürverbot (dazu allg. BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127 f.; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; 123 I 1 E. 6a S. 7 f.; je mit Hinweisen), fehl.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wegen Befangenheit der Personen, welche die mündliche Prüfung zum Zivilprozessrecht und zu den Grundzügen des Zivilrechts abgenommen hätten (vgl. allg. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.). Das habe sich erst im Laufe der zweiten mündlichen Prüfung herausgestellt, weshalb er ein Ausstandsgesuch nicht vorab bei Mitteilung der Namen der Examinatoren habe stellen können. Insoweit beanstandet er, dass er bei der Wiederholungsprüfung wie schon bei der ersten Prüfung durch denselben Prüfungsausschuss überwiegend zum Arbeitsrecht befragt worden sei. Damit hätten die Prüfungsexperten auf seine bei der ersten Prüfung offenbarte "Achillesferse" abgezielt.

Die Vorinstanzen haben ausgeführt, dass die erneute Wahl des Arbeitsrechts als Prüfungsgebiet nicht im Bewusstsein um die Teilnahme des Beschwerdeführers erfolgt sei und sich daher auch nicht gegen ihn gerichtet habe. Dass diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem bemerkt die Vorinstanz zu Recht, dass das Arbeitsrecht im Berufsalltag von Anwälten einen bedeutsamen Platz einnimmt. Es wäre daher gerade von einem Kandidaten, der in der ersten Prüfung erhebliche Lücken in diesem Bereich aufgewiesen hatte, zu erwarten gewesen, dass er sich vor dem Antritt zur Wiederholungsprüfung eingehender als bisher mit dem Arbeitsrecht befasst. Ausserdem würde es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten führen, wenn er darauf vertrauen dürfte, dass die im ersten Versuch geprüften Bereiche beim zweiten Durchgang nicht mehr Prüfungsgegenstand sein können. Der Beschwerdeführer weist zwar auch darauf hin, dass er seine ungenügende Leistung im Arbeitsrecht durch das Zivilprozessrecht kompensieren wollte, ihm dazu aber zu wenig Gelegenheit geboten worden sei. Er verschweigt indes, dass er bei der Wiederholungsprüfung auch im
letztgenannten Rechtsbereich unzutreffende bzw. unvollständige Antworten gab, weshalb ihm der Prüfungsausschuss schliesslich die ungenügende Note erteilte.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Regierungsratsbeschluss vom 4. Juli 2000, wonach das "materielle Bundesrecht (Zivil- und Strafrecht) [...] nicht den eigentlichen Prüfungsgegenstand, sondern [...] die Grundlage für die Lösung der Aufgaben zu einem Zivilprozess und einem Strafprozess" bilden solle. Ob es sich bei diesem neuen Vorbringen um ein aus dem Recht zu weisendes Novum handelt, kann offen gelassen werden (vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395, 638 E. 2 S. 640; 134 V 208 E. 3.6.1 S. 215 f.). Jedenfalls gibt der Beschwerdeführer den Regierungsratsbeschluss nur zum Teil wieder. Obschon die Prüfung keine Wiederholung des Lizentiates darstellen soll, muss sie sich auf das Wissen und die Fähigkeiten konzentrieren, die Anwälte aufweisen müssen (Ziff. 1.2 des Beschlusses). Dazu gehört - wie erwähnt - auch das Arbeitsrecht. Wie der Beschwerdeführer zudem einräumt, hatte er in den vorangegangenen knapp drei Jahren nahezu sämtlichen mündlichen Anwaltsprüfungen als Zuhörer beigewohnt. Insoweit behauptet er selber nicht, alle diese Prüfungen hätten mit Blick auf den Regierungsratsbeschluss noch nach einem völlig anderen Schema als seine Wiederholungsprüfung stattgefunden. Damit
ist auch der Einwand der Befangenheit des Prüfungsausschusses unbegründet.

5.
Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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