Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 180/2010

Urteil vom 15. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
K.________, Jahrgang 1931, bezieht eine Rente der AHV. Im Oktober 2008 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Durchführungsstelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 25. August 2009 ab, nachdem sie aufgrund eines angerechneten Verzichtvermögens einen Einnahmenüberschuss ermittelt hatte.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Februar 2010).

C.
K.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass kein Vermögensverzicht vorliege, und es seien Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2009 zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Korrektur für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Letztinstanzlich steht ausser Frage, dass der umstrittene Ergänzungsleistungsanspruch unter Anrechnung anerkannter Ausgaben von Fr. 49'728.- zu ermitteln ist und als anrechenbare Einnahmen AHV-Renten in der Höhe von Fr. 41'040.- zu berücksichtigen sind. Streitig ist, ob die EL-Durchführungsstelle nebst einem unbestrittenen Vermögen von Fr. 10'939.- resultierend aus Fahrzeugen zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat; dieses setzte sie im Einspracheverfahren auf Fr. 237¹105.- fest, was ein anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 208'044.- ([Fr. 10'939.- + Fr. 237'105.-] - Fr. 40'000.- [Freibetrag]) und einnahmeseitig einen Vermögensverzehr von Fr. 20'804.- (1/10 von Fr. 208'044.-) ergab; zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 41'040.- sowie "Zins aus übrigem Vermögen" von Fr. 1'896.- betrug damit das Total der Einnahmen Fr. 63'740.- und resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 14'012.- (Berechnungsblatt vom 6. Juli 2009 betreffend Anspruch ab 1. Januar 2009).

3.
Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt zusammenfassend folgender, vorinstanzlich unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG korrekt dargelegte Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn des Jahres 2008 erstelltermassen ein Reinvermögen von Fr. 374'081.-. Dieses hatte er in Festgeldanlagen in Britischen Pfund angelegt, woraus infolge des Kursverlusts des Pfunds im Laufe des Jahres 2008 ein Verlust von (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) rund Fr. 45'000.- resultierte. Zudem hatte er - unter Verteilung des Risikos auf eine Breite verschiedenartiger Unternehmen - Optionsgeschäfte getätigt, woraus sich im Zusammenhang mit der Finanzkrise des Jahres 2008 ein Totalverlust ergab.

4.
4.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer von seiner Bank mittels einer ausgehändigten Broschüre darüber aufgeklärt worden, dass bei den von ihm getätigten Anlagen - einschliesslich geschriebene Call-Optionen und Put-Optionen - das Risiko bestehe, das gesamte investierte Kapital zu verlieren. Das kantonale Gericht erwog sodann, namentlich Optionsgeschäfte hätten insgesamt im Vergleich zur ganzen Bandbreite von Geldanlagemöglichkeiten als risikoreich zu gelten. Der Beschwerdeführer hätte daher das Vermögen sicherer anlegen sollen. Zwar habe er das Risiko verteilt. Allerdings habe er nur über eine Altersrente der ersten Säule verfügt; bei einer solchen Ausgangslage dürfe die Priorität nicht darauf liegen, das Vermögen gewinnbringend zu investieren, sondern in erster Linie müsse eine sichere Anlage getätigt werden, z.B. eine Leibrente. Zwar sei der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 nicht vorhersehbar gewesen; die Erfahrungen der Jahre und Jahrzehnte zuvor hätten aber eine erhöhte Vorsicht veranlassen müssen, zumal erhebliche Schwankungen auf den Aktienmärkten bereits vor 2008 nicht unbekannt gewesen seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer ein seinen finanziellen Verhältnissen unangemessenes, sehr
hohes Risiko eingegangen. Ein EL-rechtlicher Verzichtstatbestand erscheine als ausgewiesen. Selbst wenn man nur einen Teil des erlittenen Verlusts als Verzicht qualifizieren möchte, würde kein EL-Anspruch resultieren.

5.
5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

5.2 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b, P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2b und P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.-) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht
bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenom-men, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko
eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C 567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).

6.
Die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht vergleichbar mit den zitierten Fällen, in denen ein Vermögensverzicht angenommen wurde. Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. In den zitierten Fällen war für die Bejahung eines Vermögensverzichts jeweils ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde. In casu hat die Vorinstanz nicht festgestellt, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einem Verlust zu rechnen war. Jedenfalls lag die Ausfallwahrscheinlichkeit aber nicht in der Grössenordnung wie in den zitierten Fällen. Die Zinsen auf Anlagen auf Britischen Pfund waren zwar höher als auf Anlagen in Schweizer Franken, aber es kann keine Rede davon sein, dass eine Anlage in Pfund von vornherein als wahrscheinlich verloren betrachtet werden musste. Sodann ist der Beschwerdeführer nach seiner unwidersprochenen
Darstellung Optionen nur auf Aktien erstklassiger Gesellschaften eingegangen. Solche Anlagen sind nicht unüblich und können jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass der Kurssturz des Britischen Pfunds und der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 für den gewöhnliche Anleger nicht vorhersehbar gewesen seien. Es handelte sich dabei jedenfalls in diesem Umfang um singuläre Ereignisse, mit denen nicht gerechnet werden musste. Dass die vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten liessen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, liegt auf der Hand, ist aber für sich allein nicht ausschlaggebend. Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173). Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen ist, ob der EL-Ansprecher in der
Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat ("Lebensführungskontrolle"; BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; 115 V 352 E. 5d S. 355). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeitpunkt der Investition; Urteile 8C 567/ 2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5, P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.2; P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 am Ende) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Dazu gehören die vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen nicht, auch wenn - zumindest ex post gesehen - das Risiko seiner Anlage wohl überdurchschnittlich war und sicherere Anlagen möglich gewesen wären. Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, könnte auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, beträchtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden wäre und der Beschwerdeführer geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlassen hätte, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte. Eine solche Konstellation liegt hier nicht
vor.

7.
Die Ergänzungsleistungen sind nach dem Gesagten auf der Grundlage des tatsächlich vorhandenen Vermögens ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu berechnen. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 25. August 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2009 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz