Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 79/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
F._______,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. August 2011 verneinte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch von F._______ auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung.

B.
Die Beschwerde des F._______ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. November 2011 ab.

C.
F._______ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. November 2011 sei aufzuheben und eine dem Beschwerde- und Krankheitsbild angemessene Abklärung und Untersuchung anzuordnen, unter Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere zum Anspruch auf Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG) und Rente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Vorinstanz hat die Akten dahingehend gewürdigt, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. September 2010 in einer leichten adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei hat sie im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med K.________ vom 24. Juni 2011 abgestellt. Daraus ergebe sich, dass zumindest in einer leichten angepassten Tätigkeit (wieder) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gestützt darauf hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt, was einen Rentenanspruch ausschliesse (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).
Ebenfalls fehle es an der quantitativen Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung (vgl. SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C 547/2009 E. 2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________ im Bericht vom 24. Juni 2011 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm, sondern sich zur Indikation für eine ambulante Rehabilitation (interdisziplinäres Schmerzprogramm) äusserte. Darauf kann somit nicht abgestellt werden.

3.2 Dr. med. K.________ äusserte sich in seiner E-Mail vom 29. September 2011 an Dr. med. L.________ dahingehend, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich leichte Tätigkeit unter Vermeidung belastender Körperhaltungen und Heben und Tragen von Lasten repetitiv bis 10 kg, nur intermittierend mit mittelschweren Lasten bis 20 kg. Auf diese Einschätzung kann jedenfalls bis zu der den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 3. August 2011 (Urteil 9C 126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.1) abgestellt werden. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Korrektur der Beurteilung gegenüber dem Bericht vom 24. Juni 2011 (vorne E. 3.1).

4.
Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades Validen- und Invalideneinkommen auf statistischer Grundlage ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnet unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 von 10 %. Das ist unbestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von 37 % (= [1 - 0,7 x 0,9] x 100 %; vgl. Urteil 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.3.1). Somit besteht zwar kein Rentenanspruch, jedoch kann der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Umschulung nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an der hiezu notwendigen minimalen gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von 20 % (vorne E. 2 in fine). Die IV-Stelle wird diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Blick auf die Beschwerdebegehren, der IV-Stelle die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2011 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 3. August 2011, soweit Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art betreffend, werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 4 verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Schwyz auferlegt.

3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler