Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 610/2007

Urteil vom 15. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1952 geborene T.________, bei der Firma X.________, deren einziges Verwaltungsratsmitglied er ist und welche er als Einmannbetrieb führt, als Elektroniker angestellt und dadurch bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (ab 3. Januar 2002 firmierend als Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachstehend: Allianz) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, rutschte am 8. Januar 1995 auf einer Treppe aus, stürzte zu Boden und schlug sich den rechten (dominanten) Arm an. Dadurch erfolgte eine Traumatisierung des rechten Ellbogengelenks und eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes, zu welchem es auf Grund eines als Achtjähriger erlittenen Velounfalles und der dabei zugezogenen offenen Trümmerfraktur des rechten Ellbogens sowie des im Anschluss aufgetretenen Infekts in Form eines klinisch und radiologisch schweren Defektzustandes (posttraumatische Deformation und Arthrose des rechten Ellbogens) gekommen war. Am 23. Oktober 1995 musste eine Ellbogen-Arthroplastik eingesetzt werden, die im Nachgang belastungsabhängige Schmerzen zuerst im rechten Ellbogen und später auch in der rechten Hand verursachte; ein weiterer operativer Eingriff war deshalb am 30. Oktober 1996
(Schraubenentfernung am lateralen Epicondylus und Entfernung zweier Ossikel im radialen Seitenbandapparat des rechten Ellbogens) erforderlich. Am 28. Januar 1996 erlitt T.________ einen Herzinfarkt mit Herzstillstand, woraufhin er während vierzig Minuten reanimiert wurde. Mit Verfügung vom 17. November 1997 stellte die Allianz, nachdem sie diverse medizinische Unterlagen, darunter ein Gutachten der behandelnden Klinik A.________ vom 20. Mai 1996 sowie einen Abklärungsbericht des Prof. Dr. phil. B.________, Neuropsychologisches Institut, vom 16. Mai 1997 beigezogen hatte, die bisher auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit erbrachten Taggeldleistungen per 1. Januar 1998 unter Verneinung eines Rentenanspruchs ein, da dem Versicherten durch eine Verlagerung der beruflichen Aktivität auf planerisch-zeichnerische Tätigkeiten oder Arbeiten am Computer eine ganztägige Arbeitsleistung möglich sei; basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % , wovon jedoch 10 % auf den - nicht durch den Unfallversicherer abzugeltenden - unfallfremden Vorzustand zurückzuführen seien, wurde im Weiteren eine Integritätsentschädigung von Fr. 9700.- (10 % von Fr. 97'200.-) zugesprochen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 24. März 1998 meldete der Versicherte der Allianz erneute Schmerzen im rechten Ellbogenbereich. In der nachfolgenden Zeit mussten wiederum Revisionen an der Prothese vorgenommen werden (so am 7. Oktober 1998 [Prothesenrevision mit Inlay-Ausbau und Einbringen eines Ulnaverlängerungs-Spezialteils rechts], 30. September 1999 [dorsale Ellbogenrevision rechts, Entfernen der Ulnaspezialkomponente und Einsetzen einer Polyäthylenbuchse 76/86], 5. September 2001 [Revision Ellbogen rechts mit Wechsel der Ulnakomponente auf Ulna spezial sowie Auswechseln der Polyäthylenbuchse 86/76], 19. Februar 2004 [Ganglion-Resektion, Offene Carpaltunnel-Dekompression rechts, Ulna-Verkürzungsosteotomie rechts] und 21. April 2005 [Wechsel der Polyäthylenbuchse GBS III Ellbogen-Totalendoprothese rechts]), wobei der Unfallversicherer die entsprechenden Behandlungskosten und Taggeldzahlungen erstattete. Mit Schreiben vom 26. April 2005 teilte er T.________ - u.a. gestützt auf eine durch Frau Dr. med. C.________, FMH Orthopädie, am 24. April 2003 erstellte Expertise - mit, dass der medizinische Endzustand nun erreicht sei und Versicherungsleistungen ausschliesslich noch im Zusammenhang mit Komponentenwechseln an der Prothese, einer weiteren Arthroplastik
oder einer Arthrodese übernommen würden; Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde nicht. Auf Intervention des Versicherten kam die Allianz am 22. Dezember 2005 zum Schluss, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit zwar vollzeitig zumutbar sei, daraus indessen eine Invalidität von 31 % resultiere, weshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2006 Rentenleistungen auf dieser Grundlage erfolgten. In Berücksichtigung der von T.________ dagegen erhobenen Einwände ermittelte der Unfallversicherer am 7. Juni 2006, in Berücksichtigung auch einer ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. med. C.________ vom 4. Mai 2006, verfügungsweise einen Invaliditätsgrad von neu 37 %, woran mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 festgehalten wurde.
A.b Nachdem die IV-Stelle Thurgau T.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 eine ganze, vom 1. Juli bis 30. September 1996 eine halbe, vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1997 eine ganze, vom 1. April 1997 bis 28. Februar 1998 eine halbe, vom 1. März 1998 bis 28. Februar 2001 eine ganze sowie ab 1. März 2001 eine halbe Rente ausgerichtet hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 15. April 2002), sprach sie ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2002 (bestätigt durch Revisionsmitteilung vom 1. November 2004) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % rückwirkend ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten) zu.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Allianz vom 12. Februar 2007 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, ab (Entscheid vom 15. August 2007).

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids des Unfallversicherers vom 12. Februar 2007, soweit einen Leistungsanspruch verneinend, sei ihm eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab 1. Januar 2006 zu gewähren.

Während das kantonale Gericht und die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im kantonalen Entscheid wurde namentlich die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 123 V 43 E. 2b S. 45) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass sich an diesen Grundsätzen mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, E. 1 in fine, U 458/04; Urteil U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet ferner auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, E. 1.2, U 123/04). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 8. Januar 1995 datiert, der für die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht relevante Erlass des Einspracheentscheids aber erst am 12. Februar 2007 und damit nach Inkrafttreten des ATSG erfolgte (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere der gutachtlichen Beurteilung durch Frau Dr. med. C.________ vom 24. April 2003, ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass zwischen den Ellbogen-, Handgelenks- sowie Handbeschwerden rechts und dem Sturz vom 8. Januar 1995 ein natürlicher Kausalzusammenhang jedenfalls im Sinne einer - genügenden (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45, 121 V 326 E. 2 S. 329, je mit Hinweisen) - Teilursächlichkeit besteht. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass bietet ferner die Feststellung des kantonalen Gerichts, die erst geraume Zeit nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden im Bereich des rechten Oberarms sowie des Nackens seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen zurückzuführen. Uneinig sind sich die Parteien jedoch darüber, ob die beim Versicherten festgestellte Frischgedächtnisstörung im Zusammenhang mit dem am 23. Oktober 1995 durchgeführten arthroplastischen Ersatz des rechten Ellbogengelenks bzw. der dabei erforderlichen Vollnarkose, so der Beschwerdeführer, oder aber, wie von der Beschwerdegegnerin vertreten, mit der vierzigminütigen Reanimation im Anschluss an den am 28. Januar 1996 erlittenen Herzstillstand steht. Diesem Punkt ist, da die Frage der dem
Beschwerdeführer unfallbedingt noch zumutbaren Arbeitsleistung beeinflussend, vorab nachzugehen.

3.1 Die sachbezüglichen Unterlagen enthalten die folgenden Hinweise:
3.1.1 Dem Bericht des Spitals D.________ vom 16. Februar 1996, in welchem sich der Beschwerdeführer nach seinem Myokardinfarkt (vom 28. Januar 1996) bis 14. Februar 1996 aufgehalten hatte, ist zu entnehmen, dass der Patient infolge des Kreislaufstillstands eine hypoxische Encephalopathie erlitten hat, die sich in einem deliraten Zustandsbild mit Desorientiertheit, ausgeprägter Merkfähigkeitsstörung und motorischer Unruhe äusserte. Diese Symptome hätten sich im Laufe der Hospitalisation jedoch weitgehend zurückgebildet; bei Austritt seien lediglich noch leichte Merkfähigkeitsstörungen sowie eine Amnesie für den Infarkt und die folgenden Tage vorgelegen. Die cerebralen Beeinträchtigungen behinderten die Mobilisation etwas.
3.1.2 Die Ärzte der Klinik E.________, welche den Versicherten während der Zeit vom 18. Februar bis 16. März 1996 stationär nachbetreut hatten, sprachen in ihrem Bericht vom 16. März 1996 von einem kardial vollkommen beschwerdefreien Patienten mit vollständiger Rückbildung der Aufnahme- und Merkfähigkeitsstörung.
3.1.3 Mit Stellungnahme vom 12. Februar 1997 führte der von der IV-Stelle konsultierte Arzt Dr. med. F.________ aus, dass die protrahierte Reanimation zu einem Gehirnschaden geführt haben könnte.
3.1.4 Prof. Dr. phil. B.________ des NPI gab in seinem Abklärungsbericht vom 16. Mai 1997 an, der Explorand habe seit der Operation des Ellbogens 1995 (mit fünfeinhalbstündiger Vollnarkose) das Gefühl, sich vor allem Namen und Zahlen nicht mehr wie früher merken zu können; auch meine er, zum Teil plötzliche Konzentrationsinkonstanzen zu haben. Als "Bemerkung" hielt der Experte fest, der Versicherte habe den am 28. Januar 1996 erlittenen Myokardinfarkt nicht spontan erwähnt und diesem Ereignis auch keine körperlichen oder geistigen Auswirkungen zugeschrieben. Zusammenfassend wurde eine unspezifische geistige, motorische und vegetative Funktionsstörung diagnostiziert, wie sie bezüglich der neuropsychologisch-hirnlokalisatorischen Ebene mit einer Funktionsstörung im Hypothalamus zustande kommen könne, einer Erscheinung, welche gelegentlich nach wiederholten und/oder langdauernden Vollnarkosen beobachtet werde. Der im Januar 1996 erlittene Myokardinfarkt könne, brauche aber nicht, die beschriebenen Befund-Besonderheiten unspezifisch verstärkt haben.
3.1.5 Laut Abschlussbericht der Berufsberatung der IV-Stelle betreffend Rente vom 27. Oktober 1998 gab der Beschwerdeführer an, seit dem Herzinfarkt, nach welchem er künstlich beatmet worden sei, Mühe mit dem Kurzzeitgedächtnis zu haben.
3.1.6 Gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin erklärte der Versicherte anlässlich einer Besprechung vom 31. Mai 2002, seit dem Infarkt habe er "das Kurzzeitgedächtnis stark verloren". Er müsse alles aufschreiben, könne sich nichts mehr merken.
3.1.7 Frau Dr. med. C.________ führte in ihrem Gutachten vom 24. April 2003 aus, der Patient leide unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen bei Status nach Reanimation, wodurch er teilweise den Faden verliere und sich oft wiederhole. Sie beurteilte diese Frischgedächtnisstörungen als wahrscheinliche Folge eines cerebralen Sauerstoffmangels unter langdauernder, vierzigminütiger Reanimation bei Herzstillstand nach Herzinfarkt 1996.
3.1.8 Aus dem Schlussbericht der Firma Y.________ vom 1. März 2005, welche von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden war, den Versicherten bei seiner beruflichen Entwicklung zu unterstützen, geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von dem im Januar 1996 erlittenen Herzinfarkt zwar weitgehend erholt hat, sein Kurzzeitgedächtnis seither allerdings stark eingeschränkt ist.

3.2 Während der Beschwerdeführer direkt nach dem operativen Eingriff vom 23. Oktober 1995 über keine sein Kurzzeitgedächtnis betreffende Probleme geklagt hatte (vgl. dazu etwa die Berichte der Klinik A.________ vom 4. November und 5. Dezember 1995 sowie des Schadenaussendienstes der Beschwerdegegnerin vom 20. November 1995 und 18. Januar 1996), bestanden, wie die dargelegten Akten deutlich belegen, auf Grund des am 28. Januar 1996 infolge des Myokardinfarktes eingetretenen vierzigminütigen Herzstillstandes zunächst u.a. ausgeprägte Aufnahme- und Merkfähigkeitsstörungen, welche sich in der Folge indessen wieder merklich zurückbildeten. Dennoch äusserte der von der IV-Stelle beigezogene Arzt im Februar 1997 die Vermutung, dass die protrahierte Reanimation möglicherweise einen Gehirnschaden herbeigeführt habe. Prof. Dr. phil. B.________ sprach sich demgegenüber, wenn auch primär gestützt auf die Angaben des Versicherten, für das Vorliegen einer Funktionsstörung aus, wie sie gelegentlich nach wiederholten und/oder langdauernden Vollnarkosen beobachtet werden könne. Der Herzstillstand könne, brauche aber nicht, zu einer unspezifischen Verstärkung des Befundes geführt haben. Gemäss den nachfolgenden Berichten bekräftigte der
Beschwerdeführer schliesslich stets einen Zusammenhang seines nurmehr vermindert funktionierenden Kurzzeitgedächtnisses mit dem erlittenen Herzinfarkt. Frau Dr. C.________ gelangte in der Folge ebenfalls zu einem diese Schlussfolgerung stützenden Ergebnis. Vor diesem Hintergrund kann nicht als mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt angesehen werden, dass die anlässlich der Operation vom 23. Oktober 1995 erfolgte Vollnarkose Auslöser der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Merk- und Gedächtnisstörungen bildet. Die diesbezügliche Annahme des Prof. Dr. phil. B.________ beruht denn auch zur Hauptsache auf den - wohl sehr subjektiv gefärbten und in der Folge hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Vorkommnisse denn auch relativierten - persönlichen Schilderungen des Versicherten, zumal die diagnostizierte Funktionsstörung als nur "gelegentliche" Folge einer Vollnarkose beschrieben wird. Vielmehr ist anhand der aufgezeigten Aktenstücke davon auszugehen, dass die unmittelbar im Anschluss an den Herzstillstand aufgetretenen Merkfähigkeitsstörungen sich zwar zunächst bezüglich ihrer akutesten Form zurückgebildet haben, in ihrer Beschaffenheit als Defizit der
Kurzzeitgedächtnisfunktionen aber dauerhaft verblieben sind.

4.
Umstritten und zu prüfen ist ferner die dem Beschwerdeführer trotz Unfallfolgen noch verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung hat im Hinblick auf einen möglichen Rentenanspruch zu erfolgen, ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung doch, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend erkannt wurde, unbestrittenermassen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; vgl. BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008, E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere Versicherungsleistungen für Behandlungsmassnahmen übernimmt die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 21 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG einzig noch im Zusammenhang mit Komponentenwechseln an der Prothese, einer weiteren Arthroplastik oder einer Arthrodese (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2006, Dispositiv-Ziffer 1).

4.1 Dem Beschwerdeführer sind infolge seiner gesundheitlichen Probleme im Bereich der rechten oberen Extremität (Ellbogen, Handgelenk, Hand) Tätigkeiten, die diesen Körperteil übermässig belasten, sei dies durch Gewicht oder längere stete Beanspruchung (Schreiben etc.), nicht mehr zumutbar (Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 24. April 2003, S. 33 oben und 38 unten f.). In seiner angestammten beruflichen Beschäftigung als selbstständiger Elektroniker/Leiterplattenhersteller, zu welcher regelmässig auch Layoutarbeiten am Computer sowie Endmontagen elektronischer Geräte bei Kunden gehören und in der überwiegend manuelle, mechanische Fähigkeiten gefordert sind, wird ihm deshalb, von keiner Seite beanstandet, ein Leistungsvermögen von nurmehr 30 % (mit Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Dritter) bescheinigt (Expertise der Frau Dr. med. C.________ vom 24. April 2003, S. 33 oben und 39 Mitte). Uneinigkeit herrscht unter den Verfahrensbeteiligten demgegenüber hinsichtlich der Frage, welche Verweisungstätigkeiten der Versicherte auf Grund seiner Unfallfolgen noch auszuüben in der Lage ist. Vorinstanz und Beschwerdeführer gehen, sich auf die Aussagen der Frau Dr. med. C.________ stützend, davon aus, ausserhalb der eigenen Firma sei
dem Versicherten eine - leidensangepasste, den rechten Arm vollkommen entlastende - Vollzeittätigkeit lediglich theoretisch möglich, beispielsweise in Form einer Lehrtätigkeit, deren Vereinbarkeit mit den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aber stark anzuzweifeln und realistischerweise wohl kaum umsetzbar sei. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, die Einschätzung durch Frau Dr. med. C.________ lasse durchaus den Schluss zu, dass dem Versicherten einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten offen stünden und in einem Vollpensum zu bewältigen wären, zumal leistungsmässige Einschränkungen, welche auf unfallfremde Gesundheitsschädigungen zurückzuführen seien (insbesondere Frischgedächtnisdefizite, Beschwerden im Bereich des rechten Oberarmes sowie Nacken), in diesem Zusammenhang - anders als im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext - keine Berücksichtigung fänden.

4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158).

Die Berufsberatung ist demgegenüber Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20).
4.2.1 Dem Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 24. April 2003, welches für die vorstehend zu beurteilenden Belange eine - da die hierfür erforderlichen Kriterien erfüllend (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) - geeignete Beweisgrundlage darstellt, sind auf die Frage nach zumutbaren Verweisungstätigkeiten folgende Angaben zu entnehmen (S. 33 oben sowie 39 unten): "Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten ist kaum zu erwarten. Der Patient kann weder mittelschwere geschweige denn schwere Arbeit verrichten, er kann nicht lange schreiben, weder von Hand noch mit Tastatur. Eine ausbildende Tätigkeit (Theorie) in seiner Berufssparte, bei der er manuell nicht mehr gefordert wäre, dürfte am Problem der Frischgedächtnisstörung scheitern. Auch bei anderen manuell nicht oder nur wenig belastenden Tätigkeiten dürfte die Frischgedächtnisstörung limitierend werden." sowie "Denkbar sind Tätigkeiten, die den rechten Arm gar nicht belasten, also zum Beispiel instruierende und organisatorische Tätigkeiten (Lehrtätigkeit etc.). Aus rein orthopädischer Sicht wäre eine solche Tätigkeit ohne jegliche Belastung des rechten Armes theoretisch sogar mit 100 %iger Arbeitsfähigkeit denkbar. Allerdings existieren wohl
keine Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm in keiner Weise belastet wird. Selbst für eine Lehrtätigkeit müsste wohl ein Minimum an manueller Instruktion gefordert werden, was aber bereits wieder problematisch werden könnte. Ausserdem würde hier das Gedächtnisproblem wahrscheinlich sehr rasch limitieren. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Patient in selbstständiger Tätigkeit diese so organisieren kann, wie es seine Beschwerden verlangen. Ist er aber als Angestellter tätig, ist er auch einem geordneten Zeitschema unterworfen, wodurch die Arbeitsfähigkeit schliesslich noch weiter eingeschränkt werden könnte."
4.2.2 Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu insbesondere deren letztinstanzliche Vernehmlassung vom 26. November 2007) kann als Kerngehalt der gutachtlichen Ausführungen die Feststellung, wonach der Versicherte aus rein orthopädischer Sicht für Tätigkeiten, welche den rechten Arm nicht bzw. nur minim belasten, grundsätzlich uneingeschränkt einsatzfähig ist, gewertet werden. Frau Dr. med. C.________ zählt dabei insbesondere instruierende oder organisatorische Beschäftigungen auf, wobei sie als Beispiel eine Lehrtätigkeit nennt. Dieser kommt jedoch, entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, lediglich exemplarischer Charakter zu, wie bereits die daran anschliessende Wortwendung "etc." verdeutlicht. Zu einem ähnlichen Ergebnis war im Übrigen die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Firma Y.________ in ihrer Schlussbeurteilung vom 1. März 2005 gelangt, welche dem Versicherten - unter Ausklammerung der mit der Frischgedächtnisstörung zusammenhängenden, unfallfremden Problematik - eine Stelle als Lehrer an einer Fachhochschule oder als Lehrlingsausbilder empfahl. Die dazu erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten wurden dem Beschwerdeführer u.a. durch Prof. Dr. phil. B.________, welcher auf Grund von neuropsychologischen
Untersuchungen "ein alters- und bildungsbezogen deutlich überdurchschnittliches Gesamtniveau" festgestellt hatte (vgl. Bericht vom 16. Mai 1997, S. 3 und 4), ausdrücklich attestiert und lassen, zusammen mit der langjährigen beruflichen Erfahrung als Elektroniker, die Aufnahme einer entsprechenden Schulungstätigkeit grundsätzlich als indiziert erscheinen. Zu diesem Schluss war auch die Berufsberaterin der IV-Stelle im Rahmen ihres Abschlussberichts vom 27. Oktober 1998 gelangt, brachte sie doch Vorbehalte im Hinblick auf eine "Arbeit im Bereich der Schulung" primär wegen der Vergesslichkeit des Versicherten - und damit im Lichte von hier nicht beachtlichen gesundheitlichen Defiziten - vor. Zu berücksichtigen gilt es indessen ebenfalls, dass derartige Lehrbeschäftigungen in der Regel gewisser zusätzlicher Qualifikationen (Meisterprüfung, pädagogische Ausbildung usw.) bedürfen, welche der Beschwerdeführer bereits infolge seines Alters (knapp 55-jährig im Zeitpunkt des Einspracheentscheides [vom 12. Februar 2007]) realistischerweise wohl nicht mehr erwerben dürfte. In Anbetracht dieser Limitierungen hat die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht angenommen, dass dem Versicherten jedenfalls einfache Überwachungs-, Prüf- oder
Kontrolltätigkeiten, bevorzugterweise in der Elektronik-Branche, offen stehen und vollzeitig ausübbar sind. Einer allfälligen behinderungsbedingten Einschränkung auf Grund seiner Armproblematik, welche den Beschwerdeführer in den genannten Tätigkeitsbereichen lohnmässig gegenüber gesunden Arbeitnehmern möglicherweise schlechter stellte, hat der Unfallversicherer sodann im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Einkommensvergleichsmethode mit einem zusätzlichen Abzug vom (tabellarischen) Einkommen, das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielt werden könnte (Invalideneinkommen), Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 126 V 75). Soweit die Vorinstanz dafür hält, die genannten beruflichen Beispiele von möglichen Verweisungstätigkeiten würden von keiner ärztlichen Aussage gedeckt, da nirgends ausdrücklich erwähnt, kann ihr nicht gefolgt werden. Letztlich ist es, wie in E. 4.2 hievor dargelegt, Aufgabe der Verwaltung - oder hier des Unfallversicherers - auf Grund der Angaben der beteiligten medizinischen Fachpersonen und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person festzulegen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten noch in Frage kommen. Einer diesbezüglich quasi abschliessenden
Aufzählung seitens der Ärzteschaft bedarf es nicht.
Es ist somit von einer bezogen auf die Unfallfolgen grundsätzlich uneingeschränkt zumutbaren Arbeitsleistung in einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen hat die Beschwerdegegnerin das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können (Valideneinkommen), - bestätigt durch die Vorinstanz - auf Fr. 82'472.- jährlich festgesetzt. Dem opponiert letztinstanzlich auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr. Dem Invalideneinkommen legte sie, gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 ermittelten Angaben, vor dem Hintergrund des dem Versicherten noch zumutbaren vollzeitigen Einsatzes im Bereich von einfachen Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeiten einen Betrag von Fr. 65'052.- (Dienstleistungssektor, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt], Resultate nach Grossregionen [Ostschweiz], betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden, Nominallohnentwicklung 2005 und 2006 von je 1 %) zugrunde. Dabei wurde jedoch zum einen übersehen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Beschluss des Gesamtgerichts vom 10. November 2005 die Berücksichtigung regionaler Löhne von Grossregionen gemäss TA13 der LSE abgelehnt hat, da die versicherte Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht bloss in
einer bestimmten Region zu verwerten vermag (in SZS 2007 S. 64 publiziertes Urteil I 424/05 vom 22. August 2006, E. 3.2.3; Urteil 9C 466/2007 vom 25. Januar 2008, E. 4.2). Es ist somit - auf der Grundlage von Tabelle TA1 der LSE 2004 (standardisierte Bruttolöhne für die ganze Schweiz) - von einem Einkommen im Dienstleistungssektor von Fr. 5496.- monatlich (Männer, Anforderungsniveau 3) auszugehen und dieses um die bis 2006 eingetretene Nominallohnentwicklung (2005 und 2006 je 1 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 4/2008, Tabelle B10.2, S. 91, Männer [BGE 129 V 408]) zu bereinigen. Der derart ermittelte Wert ist sodann auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, welche sich 2006 im Sektor 3 (Dienstleistungen) nicht auf 41,9 Stunden, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, sondern auf lediglich 41,7 Stunden beläuft (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 90), hochzurechnen. Daraus resultiert ein hypothetischer Verdienst von Fr. 5844.75 monatlich oder Fr. 70'137.- jährlich. Da der Beschwerdeführer auf Grund seines faktisch nicht mehr einsatzbaren rechten Armes aber auch in den beschriebenen, grundsätzlich seinem Leiden adaptierten Verweisungstätigkeiten gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht unerhebliche Lohnnachteile wird
gewärtigen müssen, rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom statistisch erhobenen Lohn in Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; AHI 2002 S. 62, E. 4, I 82/01), sodass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 52'602.75 beläuft. Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt - gerundet - einen Invaliditätsgrad von 36 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) und deckt sich mithin weitgehend mit der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2006 auf 37 % festgesetzten, im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 grundsätzlich bestätigten Erwerbsunfähigkeit.

5.2 Der Umstand, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % zugesprochen hat (vgl. dazu auch lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]), vermag an diesem Resultat nichts zu ändern, hat die Invalidenversicherung als so genannte finale Versicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178; Urteil I 654/05 vom 22. November 2006, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dass der aktuelle, die Ellbogenproblematik betreffende Gesundheitsschaden seitens der Ärzte je hälftig auf den Unfall von 1960 und den Sturz vom 8. Januar 1995 zurückgeführt wird (vgl. Gutachten der Klinik A.________ vom 20. Mai 1996, S. 2 und 3, der Frau Dr. med. C.________ vom 24. April 2003, S. 30 f. und 41 [samt ergänzender Stellungnahme vom 4. Mai 2006]), führt sodann entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen um 50 % herabsetzen könnte. Die Kürzung der Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall eine längerdauernde, erhebliche Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und damit invalidisierenden Charakter aufweist (BGE 121 V 326). Davon kann hier, wie sich aus den Akten klar ergibt (vgl. u.a. Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 24. April 2003, S. 4 oben, 14 unten, 30 Mitte und 34 unten [samt Stellungnahme vom 4. Mai 2006, S. 2]; Berichte der Klinik A.________ vom 16. März 1995 und 5. September 1997) und von beiden Parteien vor Bundesgericht auch eingeräumt wird, nicht die Rede sein.

Es hat folglich beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden, mit welchem im Ergebnis ebenfalls ein Invaliditätsgrad von knapp 37 % bestätigt wurde.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Fleischanderl