Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 584/2015

Urteil vom 15. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene A.________, angelernter Materialzurichter, zuletzt von 1. Januar 1992 bis 31. Mai 2000 als Bauspengler bei der B.________ AG angestellt gewesen, meldete sich am 10. Februar 1999 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall vom 5. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach A.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde am 17. August 2006 bestätigt.
Am 25. November 2009 erhielt die IV-Stelle Kenntnis von Observationsunterlagen der C.________ (Haftpflichtversicherer des am Unfall vom 5. Juni 1998 beteiligten Fahrzeuglenkers), woraufhin sie eine Rentenrevision einleitete. Nach Vorliegen eines vom Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim; Expertise vom 23. Dezember 2011) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2013 die ganze Invalidenrente per 1. Mai 2013 auf eine Viertelsrente herab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Alsdann setzte sie mit Verfügung vom 6. Mai 2013 die Rentenbetreffnisse in betraglicher Hinsicht fest.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die gegen die Verfügungen vom 7. März und 6. Mai 2013 erhobenen Beschwerden und trat mit Entscheid vom 22. Juni 2015 nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2013 (betragliche Festsetzung der Rentenbetreffnisse) ein, wogegen es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013 (Herabsetzung der Invalidenrente) abwies.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung eines ergebnisoffenen Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (wohl: an die IV-Stelle) zurückzuweisen, wobei vorgängig berufliche Integrationsmassnahmen durchzuführen seien. Eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens auszurichten. Ferner sei die Vorinstanz aufzufordern mitzuteilen, in wie vielen Fällen bei knapp 15-jährigem Rentenbezug sie in den letzten zwei Jahren die Versicherten auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen habe. Anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und "dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zur eigenen Stellungnahme zu gewähren".
Am 27. August 2015 (Posteingang) reicht A.________ eine weitere Beschwerdeschrift ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Eingabe vom 27. August 2015, welche der Post am 26. August 2015 übergeben wurde, ist festzuhalten, dass die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG) nicht zulässig ist, fällt doch eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht (vgl. AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG). Folglich hat die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte und damit verspätete Eingabe vom 27. August 2015 unbeachtlich zu bleiben.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG; Urteil 8C 596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2).

3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).

4.
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen und erwog, im Vergleich zu den Befunden zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung zeige sich eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Inklinationshaltung der Halswirbelsäule sei heute nicht mehr rigide, sondern wechselnd ausgeprägt, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule deutlich besser. Auch die funktionelle Kompensation der angeborenen Anomalie im Bereich der oberen Halswirbelsäule sei teilweise wiedererlangt worden. Gestützt auf das beweiskräftige asim-Gutachten sei nunmehr von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Damit habe die IV-Stelle die Rente zu Recht in Revision gezogen. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 44 %, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Mit Blick auf die Rentenbezugsdauer von annähernd 14 Jahren, die gute soziale Integration und das hohe Aktivitätsniveau des im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung 45-jährigen Beschwerdeführers verneinte das kantonale Gericht die Notwendigkeit, vor der Rentenreduktion befähigende berufliche Massnahmen durchzuführen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf die bloss theoretische gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt habe. Die asim-Gutachter hätten diese theoretische Einschätzung damit begründet, dass zuerst der Verlauf der beruflichen Abklärung beobachtet werden müsse, mit anderen Worten die Arbeitsfähigkeit zuerst validiert werden müsse. Im Rahmen einer Abklärung bei der D.________ GmbH - wobei es sich um die vom asim geforderten Abklärung handle - habe sich indes gezeigt, dass der Beschwerdeführer jeweils nur 10 bis 15 Minuten und damit nur noch im geschützten Rahmen eingesetzt werden könne. Mit diesem Bericht hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen.
Diese Einwände sind unbegründet. Zum einen ist die vom gutachtlichen Experten vorzunehmende Schätzung der Arbeitsfähigkeit stets eine (medizinisch-) theoretische. Mithin kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, mit der Verwendung des Adjektivs "theoretisch" hätten die Gutachter zu erkennen gegeben, "dass sie ihrer eigenen Begutachtung (noch) nicht trauten". Zum anderen haben die Gutachter - auf Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers hin - explizit verneint, dass für die Festlegung der Leistungsfähigkeit eine vorgängige Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig ist. Dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter einem Vorbehalt erfolgte, erschliesst sich im Übrigen auch aus der medizinischen Gesamtbeurteilung, in welcher die Gutachter festhielten, sie teilten die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab sofort zutraue. Der Bericht der D.________ GmbH vom 6. September 2013isterst nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2013 erstellt worden und bezieht sich auch auf eine Zeitspanne (12. August bis 6. September 2013) jenseits des zeitlich massgeblichen Sachverhalts (Urteil 9C 392/2014 vom 3. September 2014 E. 2 mit Hinweisen), womit sich die Vorinstanz
nicht damit auseinandersetzen musste. Abgesehen davon hatten die Mitarbeiter der D.________ GmbH offensichtlich keine Kenntnis vom asim-Gutachten vom 23. Dezember 2011. Dies erhellt aus dem Umstand, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Tätigkeiten (z.B. Reinigungsarbeiten über der Kinnhöhe) erprobten, welche schlechterdings nicht mit dem gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil (u.a. "kein Hantieren über Brusthöhe") vereinbar sind. Solchen im Rahmen medizinisch unzumutbarer Arbeiten gewonnenen Erkenntnissen fehlt es von vornherein an jeglicher Aussagekraft in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.
Zusammenfassend ist die gestützt auf die medizinischen Akten vorinstanzlich festgestellte Arbeitsfähigkeit (vollschichtige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bei einer um 20 % verminderten Leistung) weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG, womit sie für das Bundesgericht verbindlich ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).

5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe trotz des diagnostizierten chronischen zervikothorakalen Schmerzsyndroms (M54.13) bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS, welches Leiden in den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 falle, kein ergebnisoffenes strukturiertes Beweisverfahren und keine Indikatorenprüfung durchgeführt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Im asim-Gutachten vom 23. Dezember 2011 kam der orthopädische Experte nach Würdigung der Akten und der klinischen Befunde zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die stummen Vorzustände der Wirbelsäule ohne funktionelle Beeinträchtigung (Malformation C0 bis C2, Brustkyphose) durch die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 1998 dauerhaft verschlechtert worden, indem diese zu einem Verlust ausreichender Kompensationsfähigkeit in der Brustwirbelsäule durch vermehrte und fixierte Kyphose geführt hätten, möglicherweise auch zu einer einseitigen Verschlechterung der Kopfrotation. Die Verschlechterung sei objektivierbar von organischer Grundlage ausgegangen. Unter jahrelanger sehr intensiver Therapie habe sich der Funktionsstand gegenüber 2003 gebessert, indem ein Teil der Fähigkeit, die malformationsbedingte Bewegungseinschränkung am occipito-zervikalen Übergang zu kompensieren, wieder habe aufgebaut werden können. Zu den vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden hielt der Experte fest, diese seien mit den objektiven Untersuchungsbefunden und der biomechanischen Analyse ausreichend erklärbar. Damit ist erstellt, dass die funktionellen Einschränkungen somatisch erklärbar sind bzw.
waren, mithin weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung ein psychosomatisches Leiden in Form einer somatoformen Schmerzstörung, eines "Schleudertraumas" oder einer "Chronic Whiplash Injury" (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) vorlagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 daher nicht zur Anwendung.

5.3. Wie bereits vor kantonalem Gericht bringt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, den asim-Experten hätten nicht die vollständigen IV-Akten vorgelegen, seine Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 seien verletzt worden und wichtige Ergänzungsfragen seien unbeantwortet geblieben. Dabei setzt sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden, einlässlich und sorgfältig begründeten Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort auseinander. Mit anderen Worten beschränkt er sich darauf, den Feststellungen des kantonalen Gerichts seine eigene (abweichende) Sicht der Dinge gegenüberzustellen, womit er rein appellatorisch Kritik übt. Darauf ist nicht einzugehen (für viele: in BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 8C 590/2015 vom 24. November 2015).

6.

6.1. Zum Valideneinkommen führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit (bei der bisherigen Arbeitgeberin) im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. D ie vor dem Unfall unmittelbar bevorstehende Beförderung zum Gruppenführer sei von der Verwaltung berücksichtigt worden. Hingegen fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher eine Hilfsschule besucht und eine Anlehre abgeschlossen habe, als Gesunder die Bauführerschule absolviert hätte und als Bauleiter tätig wäre. In den zwölf Jahren bis zum Unfall sei als Weiterbildung lediglich ein zweitägiger Einführungskurs zum Sarnafil-Verarbeiter dokumentiert. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im Bau benötige man kein Studium und keine Diplome um weiterzukommen, entscheidend sei allein die persönliche Leistung. Somit sei von einem Karriereschritt zum Bauführer auszugehen.
Was die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur geltend gemachten Validenkarriere als Bauführer betrifft, handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hievor) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung (schulische Laufbahn, Abschluss lediglich einer Anlehre, keine massgeblichen Weiterbildungen während den zwölf Jahren bis zum Unfall) beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C 559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen offensichtlich unrichtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich.
Zu den Bestandteilen des Valideneinkommens erwog die Vorinstanz, auf den Spesenentschädigungen von Fr. 3'740.- pro Jahr (Fr. 17.- pro Tag bei 220 Arbeitstagen) seien gemäss Auskunft der B.________ AG vom 15. September 2014 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Weil zum Valideneinkommen nur jene Zahlungen des Arbeitgebers zählten, auf welchen die paritätischen Beiträge erhoben worden seien, könnten die Spesenzahlungen nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer moniert, es könne nicht von Belang sein, dass auf den Spesenentschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien, zumal es sich auch um versteckten Lohn handeln könnte. Hievon sei auch der Unfallversicherer ausgegangen, habe dieser die Spesen doch beim Valideneinkommen berücksichtigt.
Ob es sich bei der Spesenentschädigung (gemäss Ziff. 3.1 GAV: "Mittagszulage") von Fr. 17.- pro Arbeitstag resp. Fr. 3'740.- pro Jahr um eine Abgeltung für Verpflegungskosten, somit entsprechend Art. 9 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt oder um Unkosten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn selbst im Falle der Berücksichtigung der Spesen als Bestandteil des Valideneinkommens resultierte - bei im Übrigen unveränderten Parametern (E. 6.2 hiernach) - kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (IV-Grad von gerundet 47 % [Fr. 84'940.- {Fr. 81'200.- + Fr. 3'740.-}./. Fr. 45'292.- / Fr. 84'940.- x 100).

6.2. Betreffend Invalideneinkommen rügt der Beschwerdeführer einzig, die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn - welcher von der Vorinstanz aufgrund der Unmöglichkeit von Schwerarbeit gewährt und auf 10 % festgesetzt wurde - sei zu tief ausgefallen. Nicht berücksichtigt worden seien der vermehrte Pausenbedarf, das deutlich höhere Risiko krankheits- und therapiebedingter Absenzen, das Teilzeitpensum, ein überdurchschnittliches Entgegenkommen eines potenziellen Arbeitgebers und die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug lenken zu können.
Hinsichtlich der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn kann vor Bundesgericht lediglich gerügt werden, die Vorinstanz habe das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. dieses missbraucht, über- oder unterschritten (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde dem erhöhten Pausenbedarf mit dem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen und darf entsprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil 8C 97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit in diesem Kontext - abweichend von der Einschätzung der asim-Gutachter bzw. den darauf basierenden Erwägungen des kantonalen Gerichts - geltend gemacht wird, bereits nach 10 bis 15 Minuten benötige der Beschwerdeführer eine Pause, stellt dies appellatorische Kritik an der gerichtlich festgestellten Arbeitsfähigkeit dar, welche nicht zu hören ist. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf das erstmals vor Bundesgericht ins Feld geführte Argument, es bestehe ein deutlich höheres Risiko für krankheitsbedingte Absenzen, handelt es sich doch um ein unzulässiges neues
(tatsächliches) Vorbringen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Was die geltend gemachten therapiebedingten Absenzen betrifft, erachteten die Experten der asim die Fortsetzung des körperlichen Trainings zwar als unverzichtbar. Indes können beim Abzug vom Tabellenlohn nur unregelmässige resp. unplanmässige Ausfälle berücksichtigt werden (Urteil 9C 462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2), was beim körperlichen Training nicht der Fall ist. Ferner berechtigt der Umstand, dass - wie hier - ein grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähiger Versicherter reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug (Urteil 8C 344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2). Eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt ebenfalls nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil 9C 191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Schliesslich besteht nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts keine Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, womit nicht geprüft werden muss, ob dies überhaupt ein abzugsfähiger Umstand bildete. Nach dem Gesagten muss es beim Abzug von 10 % sein Bewenden haben.

7.
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, entgegen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten ihm vor der Rentenreduktion Eingliederungsmassnahmen gewährt werden müssen, da er Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass ihm eine Selbsteingliederung nicht möglich sei. Auch die asim-Gutachter hätten Eingliederungsmassnahmen empfohlen, wobei entgegen der Vorinstanz nicht von bloss allgemeinem Eingliederungsbedarf gesprochen werden könne. Weil davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz die Selbsteingliederungsfähigkeit im Sinne einer unumstösslichen Regelung immer bejahe, wenn die versicherte Person keinen 15-jährigen Rentenbezug aufweise oder 55 Jahre alt sei, obschon das Bundesgericht Ausnahmen von dieser Praxis zulasse, sei das kantonale Gericht hierzu zu befragen.
Der Beweisantrag, die Vorinstanz sei zu befragen, in wie vielen Fällen bei knapp 15-jährigem Rentenbezug sie in den letzten zwei Jahren die Versicherten auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen habe, zielt am Prozessthema vorbei. Hier geht es nicht darum, die Praxis der Vorinstanz zur Eingliederungsfrage bei Rentenrevisionen zu überprüfen, sondern einzig um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Weil die zu beweisende Tatsache für den vorliegenden Fall unerheblich ist, ist der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abzuweisen. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem asim-Gutachten vom 23. Dezember 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er erschöpft sich darin, einzelne Textpassagen dieses Gutachtens wiederzugeben, ohne konkret und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, indem sie auf einen bloss allgemeinen - in concreto unerheblichen (Urteil 9C 572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.2) - Eingliederungsbedarf schloss, wie er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist. Damit kommt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht nach. Dem Einwand, die aktenkundigen Arbeitsbemühungen belegten die
Unmöglichkeit der Selbsteingliederung, hat die Vorinstanz entgegengehalten, massgebend sei einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dass die Stellenbemühungen des Beschwerdeführers bislang erfolglos geblieben seien, sei daher nicht entscheidend. Dem ist nichts beizufügen.

8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer