SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 8 Zuständigkeit - 1 Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
|
1 | Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
2 | Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt). |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 8 Zuständigkeit - 1 Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
|
1 | Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
2 | Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt). |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 8 Zuständigkeit - 1 Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
|
1 | Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
2 | Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt). |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 8 Zuständigkeit - 1 Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
|
1 | Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
2 | Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt). |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 8 Zuständigkeit - 1 Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
|
1 | Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat. |
2 | Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt). |