Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 128/2012

Urteil vom 15. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 9. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1953 geborenen A.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2011, mit Verfügung vom 30. Juni 2011 ebenfalls eine halbe Rente ab 1. März 2010 zu.

B.
Nachdem A.________ gegen die Verfügung vom 21. Juni 2010 bzw. die Zusprechung einer halben Rente ab März 2010 (somit - auch - gegen die Verfügung vom 30. Juni 2010) Beschwerde erhoben hatte, beantragte die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. März bis 30. September 2010 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2010. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde des A.________ am 9. Dezember 2011 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid entsprechend den Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3). Beim angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich aufgrund der dispositivmässigen Verpflichtung der IV-Stelle zum Erlass einer (rentenzusprechenden) Verfügung im Sinne der Erwägungen um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die für eine selbstständige Anfechtung erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von lit. a dieser Bestimmung ist erfüllt, da die IV-Stelle gezwungen wird, entgegen ihrer Rechtsauffassung eine neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C 79/2010 vom 24. September 2010 E. 2, nicht publ. in: BGE 136 V 346).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
3.1 Das kantonale Gericht stellte fest, der Versicherte verfügte über Ausbildungen als Fleischverkäufer und als Chemikant. Er sei mehrere Jahre als Chemikant tätig gewesen und habe auf diesem Gebiet spezifische Fachkenntnisse und langjährige Berufserfahrung erworben. Aus medizinischer Sicht bestehe in dieser Tätigkeit aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei er in alternativen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Das Gericht erwog, weil er in Alternativtätigkeiten über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügte, sei das Invalideneinkommen nicht ausgehend von Tabellenlöhnen im Anforderungsniveau 3, sondern ausgehend vom Anforderungsniveau 4 festzusetzen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ergebe sich unter Berücksichtigung des Totalwertes für Männer im Anforderungsniveau 4 bei einer 50%igen Tätigkeit und einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 30'582.20. Die leidensbedingten Einschränkungen (nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich, Pausen notwendig, schubförmig verlaufende Multiple Sklerose, verminderte Stresstoleranz wegen depressiver Erkrankung, deutliche Konzentrationsstörungen), das fortgeschrittene Alter von 58 Jahren
und die Limitierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % rechtfertigten einen leidensbedingten Abzug von 20 %. Damit resultiere ein gerundeter Invaliditätsgrad von 71 % ab August 2010 (zuvor: 100 %), so dass die IV-Stelle ab 1. März 2010 eine ganze Rente zuzusprechen habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt sowohl die vorinstanzlich festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 30. Juli 2008 bis 23. Juli 2010; 50 % ab 24. Juli 2010 in einer leidensadaptierten Tätigkeit) als auch das vom kantonalen Gericht auf der Basis des zuletzt erzielten Einkommens als Chemikant bei der Firma S.________ festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 84'254.-. Sie rügt aber, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie im Anforderungsniveau 4 das Alter des Versicherten als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn (von insgesamt 20 %) berücksichtigt habe, obwohl sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten das Alter nicht lohnsenkend auswirke. Lohnsenkend zu berücksichtigen seien (nur) das herabgesetzte Pensum und die leidensbedingten Einschränkungen, deren Gesamtwirkung einen Abzug von 15 % rechtfertige. Damit ergeben sich ab 1. August 2010 ein IV-Grad von 69 % und demzufolge Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

4.
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz ihr Ermessen deshalb rechtsfehlerhaft ausübte, weil sie das Alter des Versicherten bei der Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn berücksichtigte.

4.1 Die Höhe eines (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzuges vom Tabellenlohn ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Um eine Ermessensüberschreitung handelt es sich, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. Eine willkürliche und damit missbräuchliche Ermessensausübung setzt voraus, dass ein Entscheid eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung in Betracht fällt oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.2 [B 15/05], je mit Hinweisen).

4.2 Die Voraussetzungen für eine letztinstanzliche Korrektur rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung durch das kantonale Gericht sind hier nicht erfüllt. Zwar trifft an sich zu, dass sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. z.B. Urteil 8C 190/2010 vom 19. März 2010 E. 3.4). Wenn die Vorinstanz ausgehend von den - mit Ausnahme des Alters - unbestritten gebliebenen diversen Einschränkungen des Versicherten (vgl. E. 3.1 hievor) den Abzug vom Tabellenlohn gesamthaft auf 20 % festgelegt hat, so kann ihr - im Ergebnis, auf das es allein ankommt - kein ermessensmissbräuchliches Handeln vorgeworfen werden (vgl. auch Urteil 9C 93/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7.3). Dies gilt umso mehr, als der Abzug in Würdigung der Umstände gesamthaft zu schätzen ist und damit offenbleiben kann, ob und allenfalls in welcher Höhe das vorinstanzlich berücksichtigte Alter für sich allein ins Gewicht fällt (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; Urteil 8C 312/2011 vom 8. September 2011 E. 5.3; vgl. auch den ähnlich gelagerten, in Urteil 9C 617/2010 vom 10. Februar 2011 beurteilten Fall).

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt.

6.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle