Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 809/2011

Urteil vom 15. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer, vom 10. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Brüder S.________ und T.________ betrieben auf den Grundstücken Nr. 233 in A.________ und Nr. 297 in B.________ eine Molkerei und eine Schweinemast. Sie waren im Grundbuch als "Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft" eingetragen. Der Molkerei- und Schweinemastbetrieb wurde mit Vertrag vom 25. Februar 1983 in eine Kommanditgesellschaft überführt.

B.
B.a Am 7. Februar 1990 starb S.________ (Erblasser). Seine Erben waren der Bruder T.________ und die sieben Kinder zweier vorverstorbener Brüder. Die Erben schlossen am 13. August 1990 einen Erbteilungsvertrag. Im Erbteilungsprozess der sieben Geschwisterkinder gegen T.________ stellten die Gerichte fest, dass die Grundstücke Nrn. 233 und 297 nicht formgültig in das Vermögen der Kommanditgesellschaft überführt wurden, als Privatvermögen des Erblassers nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrags waren und noch zu teilen sind (Urteil 5C.133/1998 vom 13. August 1998).

B.b Das Grundstück Nr. 297 in B.________ wurde am 1. September 2006 öffentlich versteigert und für 7.11 Mio. Franken zugeschlagen (Urteil 4A 57/2008 vom 23. September 2008). Die Versteigerung des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 233 in A.________ erfolgte am 13. März 2009 unter den Erben und brachte Fr. 620'000.-- als Erlös.
B.c In den Nachlass des Erblassers teilten sich damals noch die Erben des inzwischen verstorbenen T.________, nämlich dessen Ehefrau und dessen drei Kinder, sowie von den sieben Geschwisterkindern nur mehr die Brüder X.________ (Beschwerdeführer) und Z.________ (Beschwerdegegner). Die übrigen fünf Geschwisterkinder waren als Erben zuvor ausgeschieden, nämlich einerseits ein Bruder der Beschwerdeparteien (U.________), der am 24. Juni 1998 ledig starb und seinen Erbanteil seinen drei Brüdern und seiner Schwester hinterliess, und andererseits vier Geschwisterkinder, die ihre Erbanteile in Vereinbarungen vom Oktober 2000 und Juni 2001 an den Beschwerdeführer abtraten.
B.d Das Bezirksgericht C.________ stellte fest, dass als noch ungeteiltes Nachlassvermögen des Erblassers der Saldo eines Sperrkontos bei der Bank V.________ bestehe. Es bestimmte die Erbanteile für den Beschwerdeführer auf 651/2880 und für den Beschwerdegegner auf 93/2880 sowie für den Miterben T.________ bzw. dessen Erben auf insgesamt 2136/2880, nämlich 1068/2880 für die überlebende Ehefrau und 356/2880 für jedes der drei Kinder. Das Bezirksgericht wies die Bank V.________ an, das Sperrkonto nachzuführen, zu saldieren und den Parteien die ihnen zustehenden Beträge entsprechend den Erbquoten anzuweisen. Eine gleichlautende Anweisung mit Bezug auf allfällig rückzuerstattende Verrechnungssteuern ging an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Urteil vom 9. Juli 2010).
B.e Der Beschwerdeführer legte eine kantonale Berufung gegen den Miterben T.________ bzw. dessen Erben und gegen den Beschwerdegegner ein und beantragte, seine Erbquote auf 2883/11520 zu erhöhen und die Erbquote des Beschwerdegegners entsprechend auf 93/11520 zu reduzieren. Er machte weiter eine Entschädigung für die Nutzung der Liegenschaften zwischen dem Erbfall bis zur Verwertung von mindestens Fr. 200'000.-- geltend und focht die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten an. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 10. Mai 2011).

C.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner "Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen" erhoben. Er erneuert vor Bundesgericht sein Begehren, die Erbquote des Beschwerdegegners auf 93/11520 zu reduzieren und die eigene Erbquote auf 2883/11520 zu erhöhen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur neuen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden kantonalen Instanzen und zur Rückweisung an die erste Instanz mit der Auflage, die Erbteilung zu vollziehen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Erbteilung (Art. 602 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts (Dispositiv-Ziff. 5) und den Angaben des Beschwerdeführers (S. 2) den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst den Erbteilungsprozess ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde in Zivilsachen kann im Grundsatz eingetreten werden. Eine zusätzliche Verfassungsbeschwerde ist nicht erforderlich, da eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen gerügt und geprüft werden kann (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.).

2.
Der Beschwerdeführer beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und wendet sich nicht mehr gegen die Feststellung des zu teilenden Nachlassvermögens, bestehend aus einem Bankguthaben, und gegen den Umfang des Erbanteils, der dem Miterben T.________ bzw. dessen Erben zusteht. Er richtet seine Beschwerde ausschliesslich gegen seinen Bruder als Miterben und begehrt, dessen Erbquote herabzusetzen und seine eigene Erbquote entsprechend zu erhöhen und die Sache an das Bezirksgericht zur Vollziehung der Erbteilung zurückzuweisen.

2.1 Die Teilungsklage (Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB) zielt darauf ab, dass das Gericht die Teilung der Erbschaft, der sich die Beklagten widersetzen, anordnet und/oder dem Kläger seinen Erbanteil zuteilt. Soweit sie die Abtrennung des dem Kläger zustehenden Anteils von der Erbmasse und den Austritt des Klägers aus der Erbengemeinschaft bezweckt, ist die Klage gestaltender Natur. Sie muss gegen alle Miterben erhoben werden, weil sie zu einem Urteil führt, das gegenüber allen Erben wirkt, und weil sie das Schicksal von Vermögensgegenständen regelt, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümern gehören (Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB; vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552).

2.2 Die Grundsätze gelten selbst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552) und damit auch im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Urteil 5A 372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2). Jeder Erbe ist unabhängig von seinen Miterben befugt, eine Beschwerde zu erheben, hat er doch einen eigenen Anspruch auf Teilung (vgl. Art. 604 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB). Aufgrund des materiellen Rechts aber muss er dabei alle Miterben als Beschwerdegegner in das Verfahren einbeziehen, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen in kantonaler Instanz an seiner Seite prozessiert haben. Das Urteil muss - wie dargelegt (vgl. E. 2.1) - seine Wirkungen gegenüber allen Erben entfalten und erfasst die Vermögensgegenstände, die allen Erben als Gesamteigentümern gehören. Soll seine Beschwerde nicht abgewiesen werden, ist der Beschwerdeführer folglich gehalten, alle seine Miterben vor Bundesgericht zu belangen und ihnen dadurch Parteistellung in der Beschwerdeinstanz zu verschaffen (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552 f.; Urteil 5A 372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2)

2.3 Unterlässt es der Beschwerdeführer einen seiner Miterben als Beschwerdegegner in das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen, liegt keine bloss ungenaue Parteibezeichnung vor, die von Amtes wegen berichtigt werden könnte. Einen Miterben, gegen den die Begehren des Beschwerdeführers nicht gerichtet sind, kann das Bundesgericht weder von Amtes wegen als Beschwerdegegner behandeln noch im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zum Streite beiladen. Denn die Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Gestaltungsurteil hat nur im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG), so dass für Miterben, gegen die keine Begehren gerichtet werden, das letztinstanzliche kantonale Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. Urteil 5A 372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.2; BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S. 553).

2.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
2.4.1 Während sich vor Kantonsgericht noch der Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegner sowie der Miterbe T.________ bzw. dessen Erben andererseits gegenübergestanden sind, richtet der Beschwerdeführer seine Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren einzig gegen den Beschwerdegegner. Dass er auch den Miterben T.________ bzw. dessen Erben in seine Beschwerdebegehren miteinbeziehen wollte, lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, so dass zumindest kein offensichtliches Versehen vorliegt, das allenfalls hätte berichtigt werden können (vgl. BGE 130 IIII 550 E. 2.2 S. 553/554; Urteil 5A 372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.2).
2.4.2 Der Beschwerdeführer erwähnt den Miterben T.________ bzw. dessen Erben immerhin mit deren Stellungnahme in der kantonalen Berufungsantwort, wonach sie diesbezüglich, d.h. zur beantragten Feststellung der Erbquoten für den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, kein Begehren stellten, weil sie hiervon nicht betroffen seien (S. 7 Ziff. II/19 und S. 10 Ziff. III/A/13a der Beschwerdeschrift). Es bleibt zu prüfen, ob die Äusserung im Sinne eines antizipierten Prozessabstands verstanden werden kann, d.h. als Erklärung des Inhalts, der Miterbe T.________ bzw. dessen Erben wollten sich dem Prozessergebnis unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterwerfen und anerkennten das Urteil, wie es auch ausfallen werde, als für sich ebenfalls verbindlich. Die Frage ist zu verneinen. Eine derartige Erklärung wäre zwar auch im Verfahren vor und zuhanden des Bundesgerichts noch zulässig (vgl. BGE 100 II 440 E. 1 S. 441 f.). Die Stellungnahme des Miterben T.________ bzw. dessen Erben genügt dazu jedoch nicht, zumal sie sich auf das kantonale Berufungsverfahren bezieht und nicht an das Bundesgericht richtet, so dass sie nicht als "klar und eindeutig", wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 113 II 140 E. 2c S. 142
f.), gelten kann.
2.4.3 Abhilfe schafft auch nicht die Lehrmeinung, wonach eine Feststellungsklage über ein Rechtsverhältnis, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, nicht notwendigerweise gegen alle Beteiligten erhoben zu werden braucht und es genügt, wenn derjenige Beteiligte eingeklagt wird, demgegenüber das Feststellungsinteresse vorhanden ist (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 297 in Anm. 7). Denn die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner beantragte Feststellung ihrer beider Erbquoten ist im Rahmen der Gesamtklage auf Erbteilung bloss ein Teilbegehren, das gegen alle Miterben als notwendige Streitgenossen gerichtet werden muss (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 2. Aufl. 2006, Rz. 209 S. 92 und Rz. 218 S. 95 f.). Dass es nicht ohne den Miterben T.________ bzw. dessen Erben geht, zeigt sich am Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zur Vollziehung der Erbteilung an das Bezirksgericht, wo auch der Miterbe T.________ bzw. dessen Erben wieder beteiligt sind und das für sie rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gleichsam wieder eröffnet werden müsste.

2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde mangels Einbezugs aller Erben in das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen werden.

3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kosten-pflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten