Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 19/2018

Urteil vom 15. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Anordnung von Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2017 (UB170144-O/IMH/PFE).

Sachverhalt:

A.
Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Mietwucher und weiteren Delikten im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit als Treuhänder der B.________ AG. Am 26. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 untersagte das Zwangsmassnahmengericht A.________, mit C.________ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder Mail usw.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen und mit verschiedenen namentlich genannten Personen, bei denen mittelbar oder unmittelbar ein Zusammenhang mit den Vorwürfen um die B.________ AG besteht, direkt oder indirekt über Drittpersonen über das fragliche Strafverfahren zu sprechen.

B.
Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 trat die III. Strafkammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.________ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft mit den Ersatzmassnahmen einverstanden erklärt, weshalb er nicht zur Beschwerdeerhebung dagegen legitimiert sei.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Januar 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Zur Begründung macht er eine formelle Rechtsverweigerung geltend.
Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über strafprozessuale Haft oder sonstige Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 212 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
. StPO steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat als Beschuldigter sowie von den strittigen Ersatzmassnahmen direkt Betroffener ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheids; er ist mithin zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).

2.2. Nach Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein strafprozessuales Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer muss selbst in seinen rechtlichen Interessen beschwert sein (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N. 1 und 2 zu Art. 382
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
). Gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO ist eine strafprozessuale Beschwerde fristgerecht schriftlich und begründet einzureichen.

2.3. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wegen der ihm damit auferlegten Zwangsmassnahmen direkt betroffen zu sein. Damit hatte er die entsprechende Legitimationsvoraussetzung ausreichend begründet, weshalb sich das Obergericht damit bereits unabhängig davon zu befassen hatte, ob es auch verpflichtet war, diese Frage als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

3.

3.1. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2017 erklärt, er habe kein Interesse daran, mit den Personen Kontakt aufzunehmen, auf die sich das Kontaktverbot richte, und er werde sich an die Ersatzmassnahmen halten; er sei daher durch die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht beschwert.

3.2. Indessen gilt es zu differenzieren: Ersatzmassnahmen nach Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen von Haft gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erfüllt sind, insbesondere dass ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV sowie Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Nur schon mit Blick darauf, dass sonst zumindest vorübergehend ein Freiheitsentzug droht, kann ein Beschuldigter sich bereit erklären, sich an Ersatzmassnahmen zu halten, ohne dass er damit zugesteht, die Haftvoraussetzungen seien erfüllt. Selbst wenn wie hier ein Beschuldigter aussagt, sich an ein Kontaktverbot zu halten, bzw. einräumt, kein Interesse am Kontakt zu bestimmten Personen zu haben, bewirkt das nicht den Wegfall des rechtlich geschützten Interesses an einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Anordnung des Kontaktverbots an sich. Erstens kann es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handeln und zweitens bedeutet es nicht, dass der Beschuldigte auch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie eines
Haftgrundes zugesteht.

3.3. Mit seinen in der Drucksituation einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und unter der Androhung einer Inhaftierung entstandenen Äusserungen erklärte sich denn auch der Beschwerdeführer nicht mit den ihm auferlegten Zwangsmassnahmen verbindlich und vorbehaltlos einverstanden. Gemäss Ziff. 11 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2017 wurde er ausdrücklich gefragt, ob er verstanden habe, dass - nach Auffassung der Staatsanwaltschaft - der dringende Tatverdacht und besondere Haftgründe gegeben seien; protokolliert ist dazu die Antwort, dass er damit nicht einverstanden war (wörtlich: "Ja, ich habe das verstanden, bin aber anderer Meinung."). Seine unter Ziff. 12 und 13 protokollierten weiteren Aussagen, "Ich akzeptiere alles, aber will nicht in eine Untersuchungshaft" und er werde sich an die Ersatzmassnahmen halten, können mithin nur so verstanden werden, dass er sich mit Blick auf und in Kenntnis der damit verbundenen möglichen Folgen bereit erklärte, das ihm angekündigte Kontaktverbot zu beachten, soweit und solange die entsprechende Anordnung rechtsverbindliche Wirkung entfalten sollte. Damit räumte er weder rechtsgültig die Rechtmässigkeit des Kontaktverbots ein noch verzichtete er
auf die Erhebung eines Rechtsmittels.

3.4. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen überhaupt rechtsgültig auf allfällige Rechtsmittel gegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen verzichtet werden könnte, was angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs zumindest nicht offensichtlich erscheint.

3.5. Andere Sachurteilsvoraussetzungen als das fehlende rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerde führt das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht an. Indem es dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation absprach, beging es somit eine formelle Rechtsverweigerung.

4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Streitsache geht zurück an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur inhaltlichen Prüfung der angeordneten Zwangsmassnahmen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax