Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 797/2011

Urteil vom 15. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 27. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, vom 18. November 2004 und eine Besprechung bei der Arbeitgeberin vom 23. Dezember 2004 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1969 geborenen S.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2004, ab 3. Januar 2005 sei er an dem zur Zeit zugeteilten und ab Mitte Januar 2005 auch am angestammten Arbeitsplatz wieder vollständig arbeitsfähig. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 5. April 2005). Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der S.________ die Ausrichtung eines Taggeldes ab 3. Januar 2005 gestützt auf eine mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Luzern mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 21. Juni 2006 ab.

B.
Am 8. Februar 2010 liess S.________ dem Versicherungsgericht des Kantons Luzern unter Auflage von Berichten der Klinik X.________ vom 16. November 2009 und 4. Januar 2010 beantragen, der Entscheid vom 21. Juni 2006 sei aufgrund neuer Erkenntnisse und objektivierbarer medizinischer Befunde zu revidieren. Im Laufe des Verfahrens liess er weitere ärztliche Unterlagen einreichen (Berichte des Dr. med. E.________, Institut für Radiologie, Zentrum P.________, vom 11. März 2010; des Dr. med. C._______, Neurologie FMH, Zentrum N.________, vom 15. März und 7. Mai 2010 sowie 2. Februar 2011; des Dr. med. K.________, FMH Neurologie, Klinik Y.________, vom 6. Mai und 23. Juni 2011). Die SUVA gab vernehmlassungsweise u.a. eine Stellungnahme des Dr. med. M.________, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt SUVA, vom 2. Dezember 2010 sowie die neurologische und orthopädisch-chirurgische Beurteilung der Dres. med. A.________, Fachärztin für Neurologie FMH, und D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Kompetenzzentrum, SUVA Versicherungsmedizin, vom 18. April 2011 zu den Akten. Mit Entscheid vom 27. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das eingelegte Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Revisionsgesuch gutzuheissen; es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die SUVA zur Feststellung der Einschränkungen und der weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen, damit sie neu entscheide.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Revisionsgrund geltend gemacht hat, aufgrund dessen die Vorinstanz das mit Urteil vom 21. Juni 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen hatte. Es geht mithin allein um eine prozessrechtliche Frage und nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung im Sinne der Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (SZS 2008 S. 169, U 561/06 E. 3). Daher legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den an seinen Rechtsvertreter adressierten Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. Februar 2009 im vorinstanzlichen Prozess nicht aufgelegt und sich zur Begründung des Revisionsgesuchs auch nicht darauf berufen hat. Gründe, dass dies nicht möglich gewesen wäre, macht er nicht geltend. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung des fraglichen Beweisstücks nicht erfüllt (vgl. dazu SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29, 8C 789/2010 E. 6.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Nach Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG (SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C 764/2009 E. 3.1; HAVE 2005 S. 242, I 183/04 E. 2).

3.2 Nach der zum analogen Art. 137 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670 (mit Hinweisen) unter der Herrschaft von Art. 123 Abs. 1 lit a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im
Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171). Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1).

4.
4.1 Laut dem Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Revisonsverfahrens bildenden Urteil vom 21. Juni 2006 konnte trotz mehrfacher klinischer, bildgebender und arthroskopischer Untersuchungen kein Korrelat objektiviert werden, das die angegebenen Schmerzen im Bereich des rechten Knies hinreichend erklärte. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit war auf den mit den anderen spezialärztlichen Auskünften im Wesentlichen übereinstimmenden, kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. B.________ vom 18. November 2004 abzustellen. Danach war bezogen auf das rechte Knie mit gewissen, wahrscheinlich bleibenden Restbeschwerden retropatellär zu rechnen, weswegen der Versicherte für Tätigkeiten, die häufiges Arbeiten in knieender Position, häufiges Gehen in unebenem Gelände und auf Treppen sowie häufiges Steigen auf Leitern erforderten, nicht einsetzbar war; zudem bestand eine Gewichtslimite für Lasten über 20 bis 25 kg. In einer diesen Einschränkungen Rechnung tragenden Arbeitsgelegenheit war der Versicherte zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig.

4.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die neurologische und orthopädisch-chriurgische Beurteilung der Dres. med. A.________ und D.________ vom 18. April 2011 erwogen, dass für die geltend gemachte Nervenschädigung, welche die subjektiv geklagten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen allenfalls erklären könnte, nach wie vor kein objektivierbares Korrelat erhoben werden konnte. Namentlich waren die elektrophysiologischen Untersuchungen unauffällig und brachten keinen Nachweis einer Läsion des Nervus infrapatellaris. Für die Annahme eines neuropathischen Schmerzsyndroms oder einer Neuralgie lagen unverändert keine objektiven Befunde vor.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Schlussfolgerung der Dres. med. A.________ und D.________, eine Sensibilitätsstörung des Nervus infraorbitalis habe bereits im Zeitpunkt bei Ausfällung des Urteils vom 21. Juni 2006 vorgelegen und könne nicht objektiviert werden, sei aktenwidrig. Er übersieht indessen, dass es sich bei der angesprochenen Bezeichnung als Nervus infraorbitalis um ein offensichtliches Versehen handelt. Sowohl aus den im Bericht dieser Fachärzte vom 18. April 2011 zitierten Akten, wie auch aus ihrer Beurteilung ergibt sich klar, dass eine Läsion des Nervus infrapatellaris mit Schmerzen und Sensibilitätsstörungen (Neuropathie, Neuralgie) im Bereich des rechten Knies zur Diskussion stand. Die Klinik X.________ hielt im Bericht vom 19. November 2003 fest, "die Hauptproblematik liegt für den Patienten antero-medial ... mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus infrapatellaris" und empfahl zur Beurteilung des weiteren therapeutischen Vorgehens eine neurologische Abklärung, um die "vermutete Diagnose eines Infrapatellarissyndroms ... bestätigen zu lassen." Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 19. März 2004 stellte Dr. med. B.________ fest, die Sensibilität um die Patella rechts sei
abgeschwächt; ob im Bereich des Tibiaplateaus eine lokale Irritation eines Nervs stattfinde, bleibe angesichts ansonsten unauffälliger Neurologie und bei negativen Tinelzeichen offen. Die vom Hausarzt veranlassten radiologischen Untersuchungen bei Dr. med. G.________, FMH Radiologie, Zentrum L.________, ergaben, mit Ausnahme von Hinweisen auf eine leichtgradige Chondropathie ohne Knorpeldefekte, unauffällige Befunde (Berichte vom 20. September und 12. Oktober 2004), worauf Dr. med. B.________ im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 18. November 2004 hinwies. Dessen weiteren Angaben gemäss änderte das Quetschtrauma vom 21. Oktober 2004 an dieser Sachlage nichts, was mit dem von Dres. med. A.________ und D.________ zitierten Bericht des Zentrums N.________, Institut für Radiologie, vom 4. Juli 2006 bestätigt wurde. Danach stellten die Ärzte im Vergleich zur radiologischen Voruntersuchung vom Juni 2003 grundsätzlich unveränderte Befunde fest.

5.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bildet Prozessthema die Frage, ob mit den neuen ärztlichen Unterlagen belegt werden kann, dass die dem Urteil vom 21. Juni 2006 zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung auf einer fehlerhaften medizinischen Beweisgrundlage beruhte. Das kantonale Gericht hat die revisionsweise aufgelegten Berichte einer einlässlichen Prüfung unterzogen und ist zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall sei. Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Einwänden insgesamt, dass ein neues Beweismittel, damit es einen Revisionsgrund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig (SZS 2008 S. 169, U 561/06 E. 6.2 mit Hinweis) oder mit überlegenen Gründen (vgl. Urteil 6B 539/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.3 mit Hinweisen) aufzeigen muss. Nur auf diesem Wege ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG äusserte (BBl 1999 4523, 4614, zitiert in SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C 720/2009 E. 5.2 in fine). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG sei der Sozialversicherungsträger oder das kantonale Versicherungsgericht
gehalten, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, ist zu entgegnen, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hat, andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a i.f. mit Hinweisen). Die vom Gesuchsteller darzulegende Revisionstatsache muss mithin bei zutreffender rechtlicher Würdigung aus sich selber heraus zu einer anderen Entscheidung führen (SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C 720/2009 E. 5.2 in fine). Ob die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung der Vorinstanz, im kantonalen Verfahren replicando vorgebrachte, weitere Beweismittel seien unzulässig, einer näheren Prüfung standhielte, kann offen bleiben. Den Berichten des Dr. med. K.________ vom 6. Mai und 23. Juni 2011, worauf sich diese Erwägung so weit ersichtlich bezogen hat, ist zur hier interessierenden Gesundheitsschädigung einzig eine Wiederholung der von Dr. med. C._______ in den Berichten vom 7. Mai 2010 und 2. Februar 2011 angegeben Diagnose ("Invalidisierend-schmerzhafte Infrapatellaris-Neuralgie
rechts [Gonalgie parästhetica]") zu entnehmen. Am vorinstanzlichen Ergebnis ändert sich damit offensichtlich nichts. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Dres. med. A.________ und D.________, es sei erstmals Ende September 2009 die Verdachtsdiagnose einer Neuropathie des Nervus infrapatellaris formuliert worden, auf ein echtes und damit revisionsrechtlich unzulässiges Novum hindeutet.

6.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder