Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 761/05

Urteil vom 15. Februar 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
B.________, 1947, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 25. August 2005)

Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene, aus dem Ausland stammende B.________ war im Zeitraum Mai 1997 bis Januar 2000 in verschiedenen Anstellungen als Krankenschwester tätig. Ab September 2001 arbeitete sie teilzeitlich als Englischlehrerin an der Privatschule X.________. Wegen Rücken- und Schulterbeschwerden hatte sich B.________ im April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 27. Februar 2003 vorläufig einen Teil (zwei von insgesamt zwölf Modulen) der als Fernstudium an der Universität Manchester/GB konzipierten berufsbegleitenden Umschulung zur Lehrerin in English Language Teaching (B.A. ELT) an der Fachhochschule Y.________ ab 1. März bis 30. September 2003 zu. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 übernahm die IV-Stelle weitere vier Module der Ausbildung ab 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004. Mit Zwischenbericht vom 15. September 2004 nahm die Berufsberaterin Stellung zu der von der Versicherten beantragten Übernahme der restlichen sechs Module der Umschulung zur Lehrerin in English Language Teaching an der Fachhochschule Y.________ durch die Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 22. September 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der
Begründung ab, durch diese berufliche Massnahme könne die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verbessert werden. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 fest.
B.
Die Beschwerde der B.________ wies die Sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien auch die restlichen sechs Module der Ausbildung zur Lehrerin in English Language Teaching an der Fachhochschule Y.________ von der Invalidenversicherung zu übernehmen.

Kantonales Gericht und IV-Stelle beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat zum streitigen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung zur Lehrerin in English Language Teaching unter dem Titel Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG sowie Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und Art. 6 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV) erwogen, gemäss Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin (Privatschule X.________) würde der Versicherten kein höherer Lohn bezahlt, wenn sie die Ausbildung abschliesse und den Bachelor of Art in English Language Teaching (B.A. ELT) erlange. Dies sei zwar wünschenswert, jedoch nicht notwendig. Mit den bisher absolvierten sechs Modulen habe sie somit bereits das erreicht, was überhaupt möglich sei. Laut Auskunft der Privatschule X.________ und gemäss Abklärungen der Berufsberaterin der IV-Stelle verlangten auch die meisten anderen Privatschulen keinen speziellen Abschluss. Sie könnte somit auch an solchen Orten Unterricht erteilen, ohne den angefangenen Lehrgang zu beenden. Ebenfalls sei die Wahrscheinlichkeit eher als gering zu bezeichnen, mit einem Abschluss der Ausbildung eine Anstellung an einer staatlichen Schule zu finden. Voraussetzung hiefür seien auch im Bereich Frühenglisch sehr gute Deutschkenntnisse. Über solche verfüge die Versicherte aktenkundig nicht. Schliesslich verlangten öffentliche Schulen in der Regel
ein staatlich anerkanntes Lehrerdiplom. Ein solches besitze die Versicherte unbestrittenermassen nicht. In Bezug auf das Unterrichten an staatlichen Schulen erweise sich die Fortsetzung der Ausbildung an der Fachhochschule Y.________ somit als nicht geeignet. Neben der Notwendigkeit fehle es aber auch an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die Versicherte könnte die Ausbildung frühestens Ende September 2006 im Alter von 59 Jahren abschliessen. Bis zur Pensionierung verbliebe somit eine Arbeitsdauer von 4 1/2 Jahren. Dem stünden Kosten von mehr als Fr. 11'000.- zuzüglich Taggelder und Auslagen gegenüber.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie nicht ebenso fliessend Deutsch spreche wie Deutschsprachige mindere die Qualität ihres Englisch-Unterrichts nicht. Im Gegenteil profitierten die Schüler davon, wenn während den Englisch-Stunden nicht Deutsch gesprochen wer-de, weil sie so dazu gebracht würden, «to think in English as well as speak English». Beispiele erfolgreicher ehemaliger Schüler und positive Rückmeldungen von Eltern seien Beleg hiefür. Sodann sei die Beendigung der Ausbildung an der Fachhochschule Y.________ notwendig, um eine Vollzeitbeschäftigung an einer staatlichen Schule oder an einer internationalen privaten Schule zu erhalten. Der erfolgreiche Abschluss der ersten sechs Module der Ausbildung genüge nicht. Heutzutage sei es unmöglich, ohne berufliche Qualifikationen und Diplom («professional qualifications and degree») eine Anstellung zu finden. Drei internationale Schulen hätten diesen Sachverhalt auf Anfrage bestätigt. Zur Verhältnismässigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, in den Primarschulen sei Frühenglisch eingeführt worden, die Nachfrage nach qualifizierten Englisch-Lehrern nehme zu und auch das Pensionierungsalter sei gestiegen.
3.
Die ersten sechs Module der berufsbegleitenden Umschulung zum B.A. ELT gehören ebenso zum Bildungsstand der Beschwerdeführerin wie die Unterrichtstätigkeit an der Privatschule X.________ seit September 2001. Es stellt sich denn u.a. auch die Frage, ob die Versicherte nach Beendigung des ersten und vor Beginn der zweiten Hälfte des Studiums an der Fachhochschule Y.________ hinreichend eingegliedert ist. Dies ist bei der Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit sowie der Verhältnismässigkeit der zweiten sechs Module der Ausbildung, im Besonderen unter dem Gesichtspunkt der annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach der Eingliederungsmassnahme (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb) als Voraussetzung für deren Übernahme durch die Invalidenversicherung (BGE 124 V 110 Erw. 2a) zu beachten.
3.1 Im «Verlaufsprotokoll-Bericht-Antrag berufliche Massnahmen» vom 24. Februar 2003 führte die Berufsberaterin der IV-Stelle unter anderem aus, gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Professorin der Fachhochschule Y.________ sei der Abschluss der als Fernstudium an der Universität Manchester/GB durchgeführten Ausbildung zum B.A. ELT europaweit anerkannt. In der Schweiz bestünden Einstiegsmöglichkeiten auf Sekundarschulstufe oder im privaten Sektor. Eine Qualifikation sei notwendig, zumindest um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Auch andere private Sprachschulen (als die Privatschule X.________) verlangten einen Fachausweis. Diese Feststellungen werfen die Frage auf, ob bei vorzeitiger Beendigung des Lehrgangs bei der Hälfte die Chancen auf dem für die Versicherte in Betracht fallenden Arbeitsmarkt tatsächlich derart sind, dass diese als genügend eingegliedert gelten kann. Das kantonale Gericht hat dies bejaht, weil gemäss Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin und Abklärungen der Berufsberaterin die meisten Privatschulen keinen speziellen Abschluss verlangten. Nach Lage der Akten hat sich indessen einzig die Leiterin der Privatschule X.________ im Rahmen einer telefonischen Auskunft in diesem Sinne geäussert (Zwischenbericht
vom 15. September 2004). Dies wiederum steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Bericht vom 24. Februar 2003, wo festgehalten wird, dass private Sprachschulen einen Fachausweis verlangen. Dieselbe Auskunft hat die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben von drei internationalen Schulen erhalten. Diese Diskrepanz ist umso gewichtiger, als im öffentlichen Bereich die Chancen und Möglichkeiten der Versicherten, Englisch zu unterrichten, bedeutend geringer zu sein scheinen. Immerhin ist in Bezug auf die zumindest schriftlich offenbar nicht sehr guten Deutschkenntnisse darauf hinzuweisen, dass es auch internationale private Schulen in der Schweiz gibt, wo nur Englisch gesprochen wird. Im Weitern schliesst die Vorinstanz zu Recht nicht kategorisch aus, dass es im öffentlichen Schulbereich auch ohne staatliches Lehrerpatent Betätigungsmöglichkeiten gibt. Im Bericht vom 24. Februar 2003 werden unter Hinweis auf die telefonische Auskunft eines Kantonsschullehrers solche «Nischen» erwähnt. Dass gute Englisch-Lehrer und -Lehrerinnen gefragt sind, steht ausser Frage ebenso, dass der Fachausweis oder das Diplom einer Fachhochschule die Anstellungschancen beträchtlich erhöhen. Aufgrund des Vorstehenden kann somit eingliederungsrechtlich die
Notwendigkeit des Abschlusses der Ausbildung zum B.A. ELT nicht ohne weiteres verneint werden.
3.2 Hingegen ist der streitige Umschulungsanspruch aus anderen Gründen zu verneinen.
3.3 Nach der Rechtsprechung muss die Umschulung eine dem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Ausbildung zum Ziel haben. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2002 S. 107 Erw. 4).

Die Beschwerdeführerin erzielte nach ihren Angaben im Anmeldeformular als Krankenschwester im Jahr 2000 Fr. 5649.- brutto im Monat. Dies ergibt für 2004 einen Verdienst von rund Fr. 6000.-. Als Englisch-Lehrerin an der Privatschule X.________ erzielte sie 2003 einen Stundenlohn von brutto Fr. 50.-. Wird dies auf ein 100 %-Pensum umgerechnet (28 Lektionen), ergäbe sich ebenfalls ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6000.-, so dass die Beschwerdeführerin verglichen mit der vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Tätigkeit gar keine Erwerbseinbusse erleidet. Zwar arbeitet sie zur Zeit nicht zu 100 % und ist fraglich, ob sie eine Vollzeitstelle finden würde, doch wäre dies nicht aus gesundheitlichen Gründen, wäre sie doch in einer anderen Tätigkeit denn als Krankenschwester 100 % arbeitsfähig. Wird umgekehrt davon ausgegangen, dass sie als B.A. ELT mindestens Fr. 15.- mehr bekäme, ergäbe sich bei einem Normalarbeitspensum von 28 Wochenstunden ein Monatsverdienst von mindestens Fr. 7280.- (Fr. 65.- x 28 x 4). Das ist über 20 % mehr als der Lohn für die Tätigkeit als Krankenschwester und 30 % mehr als der bisherige Lohn bei einem Vollzeitpensum an der Privatschule X.________. Es kommt dazu, dass die Lohnentwicklung in
der englischsprachlichen Lehrtätigkeit ebenso günstig zu beurteilen ist wie im Pflegebereich. Unter diesen Umständen ist die Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Englisch-Lehrerin B.A. ELT mit der Tätigkeit als Englisch-Lehrerin ohne Fachhochschulabschluss einerseits sowie mit dem Beruf als Krankenschwester anderseits und damit der streitige Umschulungsanspruch zu verneinen.
3.4 Eingliederungsmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 60; vgl. BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc). Dabei umfassen die Kosten einer Umschulung neben den Kurskosten auch die Taggeldleistungen (vgl. zu deren akzessorischem Charakter BGE 123 V 22 Erw. 3a und AHI 2002 S. 111 Erw. 3a). Für den Nutzen einer Eingliederungsmassnahme ist bei einem mit dem Bildungsstand vergleichbar hohen oder sogar höheren angestrebten Ausbildungsniveau und bei annähernder Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach deren Durchführung neben der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer nach Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG von Bedeutung. Darunter ist die verbleibende Zeitspanne bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG zu verstehen (Gesamtgerichtsbeschluss vom 29. September 2005 im Fall I 374/04).

Die Kurskosten für die in Frage stehenden sechs Module der Ausbildung zum B.A. ELT belaufen sich auf rund Fr. 11'000.-. Dazu kommen die Taggelder. Für das dritte bis sechste Modul vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 betrug das Taggeld rund Fr. 140.-. Die restlichen sechs Module dauern insgesamt zwei Jahre. Es ist somit mit Umschulungskosten in der Grössenordnung von Fr. 100'000.- zu rechnen. Der angestrebte B.A. ELT stellt verglichen mit dem Bildungs-stand vor In-Angriff-Nahme der zweiten Hälfte des Studiums ein mindestens ebenso hohes Ausbildungsniveau dar. Bei Beendigung der Ausbildung Ende September 2006 wird die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt sein. Selbst wenn sie mit dem Fachhochschulabschluss mehr verdienen könnte als ohne an der Privatschule X.________ bei einem Vollzeitpensum oder als Krankenschwester und die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach Absolvierung der zweiten Hälfte des Studiums zu bejahen wäre, muss aufgrund der bis zur Pensionierung verbleibenden fünf, allenfalls sechs Jahre ab Ende der Ausbildung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur 11. AHV-Revision [Neufassung; BBl 2006 1957 ff.] S. 1979 ff.) bei Umschulungskosten von rund Fr. 100'000.- von einem Missverhältnis zum
voraussichtlichen Nutzen gesprochen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: