Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 620/2018

Urteil vom 15. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2018 (UV 2016/52).

Sachverhalt:

A.
A.________ arbeitete seit 1980 bei der B.________ AG als Schweisser und Schleifer im Anlagen- und Apparatebau. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit etwa Juni 2008 begann er an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten lateralen Ellenbogengelenks zu leiden. Der Neurologe Dr. med. C.________ diagnostizierte gemäss Bericht vom 6. Februar 2009 unter anderem ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) sowie eine Epicondylitis humeri lateralis rechts. Am 19. März 2009 führte Dr. med. D.________ im Spital E.________ am rechten Arm eine Karpaltunnelspaltung, eine Denervation nach Wilhelmsen und eine Lipomexzision durch. Danach konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen. Unter der anhaltenden Belastung des rechten Armes in der angestammten Tätigkeit nahmen die Beschwerden jedoch wieder zu. Am 3. Dezember 2009 meldete die Arbeitgeberin die Sehnenscheidenentzündung am rechten Unterarm bei der Suva als Berufskrankheit an. Gestützt auf die Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. F.________ vom 1. Februar 2011 übernahm die Suva die operative Behandlung der Epicondylitis humeri
radialis rechts als Berufskrankheit.

Basierend auf der Arbeitsplatzabklärung vom 16. Dezember 2010 empfahl die Suva der Arbeitgeberin verschiedene ergonomische Verbesserungsmassnahmen. Ab 8. November 2011 blieb der Versicherte arbeitsunfähig. In seinem Bericht vom 22. November 2011 führte Dr. med. G.________ die anhaltend geklagten Schmerzen am rechten Ellbogen auf die Arthrose zurück. Der "Tennisellbogen" stehe nicht im Vordergrund. "Auch vor zwei Jahren [sei] das Hauptproblem nicht der Tennisellbogen, sondern die Arthrose" gewesen. Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit verlor der Versicherte schliesslich per 31. Dezember 2012 seine angestammte Arbeitsstelle. Nach weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste die Suva das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 7. Januar 2015 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Basierend auf den Ergebnissen dieses Gutachtens sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen der berufskrankheitsbedingten Ellenbogengelenksarthrose beidseits mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Verfügung vom 25. August 2015). Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die Suva an der Verfügung fest
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 24. Juli 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben, soweit eine weitergehende Leistungspflicht der Suva verneint werde. Es sei festzustellen, dass die Suva auch für die Folgen des CTS, des Tremors und der psychischen Gesundheitsstörung leistungspflichtig sei, weshalb sie dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf der Basis von mindestens 80 % auszurichten habe. Eventualiter sei die Sache nach Festlegung des Leistungsumfanges in medizinischer Hinsicht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades und der Integritätseinbusse an die Vorinstanz oder allenfalls an die Suva zurückzuweisen. Subeventualiter seien weitere Abklärungen zu veranlassen.

Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für das CTS, den Tremor und die psychischen Beschwerden verneint haben.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache, namentlich die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Berufskrankheit (Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG in Verbindung mit Art. 14
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 14 Berufskrankheiten - Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.
UVV und Anhang I zur UVV), im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG gelten als Berufskrankheiten - neben den in Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG umschriebenen - auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG ist - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 109 (E. 3c S. 111 f.) aufgrund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (zum Ganzen: BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im
Rahmen von Art. 9 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b S. 189). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit anderen Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte
Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; SVR 2017 UV Nr. 46 S. 158, 8C 73/2017 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das beidseitige CTS eine Berufskrankheit sowohl nach Abs. 1 wie auch gemäss Abs. 2 von Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten verneint. Beim Tremor an der rechten oberen Extremität ging sie von einem organisch nicht objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden aus. Auf jeden Fall sei auch dieses Leiden nicht stark überwiegend durch die Berufstätigkeit verursacht worden. Die berufskrankheitsbedingte beidseitige Ellenbogengelenksarthrose sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, die psychischen Störungen des Versicherten hervorzurufen. Im Ergebnis bestätigte das kantonale Gericht die von der Suva zugesprochenen Leistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch mit Blick auf den Rentenbeginn.

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens seien nur teilweise nachvollziehbar. Dass ein CTS vorliege, sei aktenkundig. Dabei handle es sich nach Anhang 1 zur UVV um eine Drucklähmung der Nerven. Auch die Berücksichtigung der zusätzlichen Risikofaktoren des Alters, des Diabetes mellitus und der - als Berufskrankheit anerkannten - Ellenbogengelenksarthrose könne bei zutreffender Gewichtung nicht zur Verneinung der Berufsbedingtheit des CTS führen. Ebenso sei der Tremor sehr wahrscheinlich auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, weshalb die Suva auch für die Folgen dieser Beschwerden leistungspflichtig sei. Gehe man berufskrankheitsbedingt von der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose, dem CTS und dem Tremor aus, müsse auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der psychischen Störungen zu diesen Krankheiten nach der allgemeinen Adäquanzformel bejaht werden. Allein die psychischen Störungen begründeten einen zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung von 20 %. Unter Berücksichtigung aller Berufskrankheiten sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.

4.

4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens einwendet, überzeugt nicht. Zwar gilt das CTS praxisgemäss als Drucklähmung der Nerven im Sinne von Ziff. 2 lit. a des Anhanges 1 zur UVV (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 60/00 vom 4. Mai 2001 E. 1b mit Hinweisen). Zur Erläuterung des MEDAS-Gutachtens führte der Chefarzt der MEDAS-Zentralschweiz, Dr. med. H.________, auf Anfrage der Suva ergänzend aus, auch wenn das CTS als Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG beurteilt werde, stehe insbesondere aufgrund des Diabetes mellitus fest, dass beim Versicherten mehr Gründe für eine mehrheitlich nicht berufsbedingte Genese des CTS sprächen. Gestützt auf diesen Ergänzungsbericht und das MEDAS-Gutachten schlossen Verwaltung und Vorinstanz demnach praxisgemäss zutreffend darauf, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen mit Blick auf alle anderen mitzuberücksichtigenden Ursachen des beidseitigen CTS jedenfalls nicht mit einem Anteil von mehr als 50 % bezogen auf das gesamte Ursachenspektrum zu gewichten ist (vgl. BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Rechte der Versicherte aus der Anerkennung des CTS als Berufskrankheit ableitet, nachdem die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose als Berufskrankheit bereits unbestritten bejaht hat. Darauf veweist auch Dr. med. H.________ in seinem Ergänzungsbericht vom 24. März 2015. Denn das bereits infolge der anerkannten Berufskrankheit reduzierte Zumutbarkeitsprofil schliesst belastende Tätigkeiten ohnehin schon weitgehend aus. Inwiefern von einem klinisch wenig symptomatischen CTS über die einschränkenden Auswirkungen der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose hinaus zusätzliche Limitierungen hinzunehmen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, soweit das kantonale Gericht nach UVG eine Leistungspflicht der Suva für das CTS verneint hat.

4.2. Gleiches gilt für den inkonstanten Tremor unklarer Aetiologie gemäss MEDAS-Gutachten. Laut angefochtenem Entscheid kommt hier unbestritten nur eine Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG in Frage. Entgegen dem Versicherten hat sich die neurologische Gutachterin der MEDAS-Zentralschweiz, Dr. med. I.________, in ihrem Teilgutachten vom 29. Oktober 2014 hinlänglich mit den Ausführungen der behandelnden Neurologin Dr. med. J.________ auseinander gesetzt. Das kantonale Gericht hat die medizinisch umfangreiche Beweislage bundesrechtskonform gewürdigt und überzeugend dargelegt, dass der Tremor organisch nicht erklärbar ist. Und selbst wenn von einem organischen Grund auszugehen wäre, sei nach Aktenlage jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad darauf zu schliessen, dass der Tremor stark überwiegend zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei (vgl. E. 2.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides Bezug nimmt, stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine abweichenden Einschätzungen gegenüber. Damit zeigt er nicht auf, weshalb das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen gemäss BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 nicht
genügen sollte. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprächen (vgl. SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C 507/2015 E. 4.1 mit Hinweisen), bringt der Versicherte nicht vor und sind nicht ersichtlich.

4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges der psychischen Beschwerden zur anerkannten Berufskrankheit einwendet, ist ebenfalls unbegründet. Denn er geht - zu Unrecht - davon aus, dass nicht nur die Ellenbogengelenksarthrose beidseits, sondern auch das CTS (E. 4.1 hievor) und der Tremor (E. 4.2 hievor) in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stünden. Demgegenüber hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die berufskrankheitsbedingt einzig relevante, sich klinisch noch auswirkende Ellbogenarthrose rechts nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, die psychischen Störungen des Versicherten zu verursachen. Denn der Nachweis einer stark überwiegenden Verursachung mit einem Anteil von mindestens 75 % am gesamten Ursachenspektrum ist insbesondere bei psychischen Beschwerdebildern, welche in der Regel multifaktoriell bedingt sind, äusserst schwierig zu erbringen (vgl. SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C 507/2015 E. 4.3). Neben der anerkannten Berufskrankheit (beidseitige Ellenbogengelenksarthrose) waren hier als berufskrankheitsfremde Gesundheitsstörungen nicht nur das CTS und der Tremor, sondern auch die
Chondropathie des rechten Kniegelenks mit einer deutlichen Einschränkung der Gehfähigkeit sowie verschiedene weitere somatische Beschwerden mitzuberücksichtigen. Soweit Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der psychischen Beschwerden zur Ellbogenarthrose verneint haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll.

4.4. Bleibt es demnach zusammenfassend einzig bei der anerkannten Berufskrankheit der beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose, ist die vorinstanzliche Bestätigung der von der Suva hiefür zugesprochenen Leistungen nach UVG nicht zu beanstanden. Denn die hiegegen vorgebrachten Einwände beruhen einzig auf der Argumentation, dass zusätzlich zur beidseitigen Ellenbogengelenksarthrose auch das CTS und der Tremor sowie die psychischen Beschwerden mitzuberücksichtigen seien. Wie bereits gezeigt, trifft dies jedoch nicht zu. Folglich bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli