Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5229/2013

Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2013

Einzelrichter Marc Steiner,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Barbara Deli.

X._______AG,

Beschwerdeführerin 1,

und

Parteien Y._______AG

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmela Frey,
BRUHIN KLASS AG,
Poststrasse 24, Postfach 1017, 6301 Zug,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

armasuisse,
Einkauf und Kooperationen,
Wankdorfstrasse 2, 3003 Bern,

Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren
"Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 17. September 2013 und die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben gegen die auf der Internetplattform SIMAP am 30. August 2013 publizierte Verfügung der Vergabestelle (Meldungsnummer 788947) betreffend Zuschlag im Beschaffungsverfahren " Textilwaschmittel NEU" (Projekt-ID: 96151),

dass die Beschwerde 1 vom 17. September 2013 mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 der Vergabestelle zugestellt und zugleich festgestellt wurde, dass die Beschwerde keinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthält,

dass im Beschwerdeverfahren B-5229/2013 mit Verfügung vom 23. September 2013 festgestellt wurde, dass gegen den genannten Zuschlagsentscheid der Vergabestelle gleichentags zwei weitere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden waren, und eine Vereinigung der Verfahren vorbehalten wurde,

dass die Beschwerde 2 vom 18. September 2013 einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthält,

dass die Beschwerde 2 der Vergabestelle mit Verfügung vom 20. September 2013 zugestellt wurde und ihr einstweilen alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können, namentlich der Abschluss des Vertrages mit der Zuschlagsempfängerin, untersagt wurden,

dass auch im Beschwerdeverfahren B-5272/2013 mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 eine mögliche Verfahrensvereinigung vorbehalten wurde,

dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom 30. September 2013 zur Verfahrensvereinigung äussert und mitteilt, dass sie eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren begrüsst,

dass die Vergabestelle mit Datum vom 11. Oktober 2013 (Posteingang: 15. Oktober 2013) eine Vernehmlassung für die Verfahren B-5229/2013, B-5272/2013 und B-5302/2013 eingereicht hat und unter anderem die Vereinigung dieser Verfahren beantragt,

dass die Beschwerdeführerin im Verfahren B-5302/2013 mit schriftlicher Erklärung vom 14. Oktober 2013 (Faxeingang 15. Oktober 2013) den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat,

dass demnach im Verfahren B-5302/2013 angeordnet wurde, dass dieses nicht mit den Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 vereinigt wird, und das genannte Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom heutigen Tag erledigt wurde,

dass angesichts übereinstimmender Anträge und teilweise übereinstimmender Rügen betreffend denselben Zuschlag aus prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung der Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 geboten ist (vgl. ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17 mit Hinweisen),

dass das Verfahren unter der Nummer B-5229/2013 weiterzuführen ist,

dass die Vergabestelle sodann in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 mitteilt, dass keine überwiegenden Interessen der Eidgenossenschaft den Interessen der Beschwerdeführerin 2 an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen,

dass der Entscheid betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung angesichts dieser Ausgangslage durch den Instruktionsrichter zu treffen ist (Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-738/2012 vom 20. Februar 2012),

dass nach dem Gesagten dem Begehren der Beschwerdeführerin 2 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist, da weder geltend gemacht wird, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, noch Dringlichkeit der in Frage stehenden Vergabe behauptet wird,

dass Anordnungen betreffend den Schriftenwechsel und die Akteneinsicht im Hauptverfahren mit separater Verfügung zu treffen sein werden,

dass die Vergabestelle zwar angibt, sie habe ein Wiedererwägung vorgenommen, was aber jedenfalls insoweit nicht zutrifft, als die ursprüngliche Zuschlagsempfängerin nicht dahingehend informiert worden ist, dass der an sie erfolgte angefochtene Zuschlag aufgrund einer Neuevaluation neu erteilt werden wird,

dass zwar eine Wiedererwägung jederzeit zulässig bleibt (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4308/2013 vom 18. September 2013), aber das Hauptverfahren einstweilen weitergeführt wird, wenn die Vergabestelle keine eigentliche Wiedererwägung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG vornimmt, weshalb ihr Frist anzusetzen ist zwecks Anträgen zum weiteren Vorgehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Ein Doppel der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 geht (ohne Beilagen) an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2.

2.
Die Verfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden vereinigt. Das Verfahren wird unter der Nr. B-5229/2013 weitergeführt.

3.
Der Beschwerde 2 vom 18. September 2013 wird antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.
Der Vergabestelle wird Frist angesetzt bis zum 18. Oktober 2013 (vorab per Fax), um Anträge zur Prozessleitung zu stellen.

5.
Anordnungen im Hauptverfahren und betreffend die Akteneinsicht erfolgen nach Eingang der Stellungnahme gemäss Ziffer 4 hiervor mit separater Verfügung.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax)

- die Beschwerdeführerin 2 (Beilage gemäss Ziffer 1 hiervor; Gerichtsurkunde; Verfügung und Beilage vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde; Verfügung vorab per Fax)

- die Zuschlagsempfängerin (A-Post)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Barbara Deli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. Oktober 2013