Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1922/2020

Urteil vom 15. September 2021

Richterin Chiara Piras (Vorsitz),

Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

A._______, geboren am (...),

und dessen Kinder,

B._______, geboren am (...),

Parteien C._______, geboren am (...),

alle Iran,

alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. März 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 in Richtung Türkei. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers, B._______ und C._______, folgten ihm ungefähr 15 Tage später zusammen mit ihrer Stiefmutter, D._______, und ihrem Halbgeschwister, E._______. Gemeinsam gelangte die Familie auf dem Landweg via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich am 17. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am nächsten Tag um Asyl nachsuchte.

B.

B.a Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. November 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 14. Dezember 2017 eine ergänzende Anhörung statt.

B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Mit (...) Jahren sei er nach H._______ und anschliessend nach I._______ gezogen, wo er eine Ausbildung als (...) absolviert habe. Anschliessend habe er in J._______ gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2003 oder 2004 habe er seine erste Ehefrau geheiratet. Aus der Ehe seien die beiden Kinder, B._______ und C._______, hervorgegangen. Nach drei Jahren sei er, zusammen mit seiner Familie, nach G._______ zurückkehrt, wo er seinen eigenen (...) eröffnet habe. Im Jahr 2008 habe er sich von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen und am (...) 2009 seine jetzige Ehefrau geheiratet, mit welcher er ein weiteres Kind bekommen habe.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 anlässlich einer Versammlung in seinem Dorf erstmals mit Mitgliedern der ehemaligen Demokratischen Partei Kurdistan-Iran ([DPK-I], kurdisch: "Hizba Dêmokrata Kurdistanê-Îran"[HDK-I]; englisch: "Democratic Party of Iranian Kurdistan" [PDK-I]) in Kontakt gekommen zu sein. Nachdem er sein Interesse an einer Mitgliedschaft bekundet habe, sei er anschliessend ein Jahr lang zwecks Bewährung unter Beobachtung gestanden. Während dieser Zeit habe er - ohne Kontakt zur Partei - Hauswände beschriftet. Anlässlich seiner ersten Reise im Jahr 2001 ins Hauptquartier der Partei in den Nordirak sei er dann offiziell als Mitglied aufgenommen worden. Bei seiner Rückkehr in den Iran, sei er von iranischen Sicherheitskräften festgenommen worden, da ihm vorgeworfen worden sei, zwecks Aktivitäten für die Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: "Partiya Karkerên Kurdistan" [PKK]) oder die Peshmerga illegal in den Irak gereist zu sein. Letztlich sei er wegen illegaler Ausreise zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung sei er nach G._______ zurückkehrt, wo er vom iranischen Geheimdienst (Ettelaat) einmal vorgeladen und befragt worden sei. Da er anschliessend unter Beobachtung des Ettelaat gestanden habe, habe er seine politischen Aktivitäten bis 2004/2005 eingestellt und ein normales Leben geführt. Danach habe er - zunächst ohne Kontakt zur Partei - wieder angefangen Wände zu beschriften. 2007/2008 beziehungsweise 2008/2009 sei er ein zweites Mal in den Irak gereist, wo er in K._______ L._______, die zuständige Person für die Vernetzung der Geheimmitglieder, getroffen habe. Während seines Besuchs sei er von diesem angefragt worden, ob er ein Geheimmitglied der Kurdistan Democratic Party - Iran (KDP-I) werden wolle, was er bejaht habe. In der Folge sei er im Iran zunächst alleine und im Geheimen aktiv gewesen. Ab 2011/2012 hätten sie dann begonnen zu Dritt als Geheimzelle der Partei zu fungieren, wobei er die Rolle des Teamleiters übernommen habe. Als Haupttätigkeit hätten sie im Iran Flyer aus dem Irak verteilt. Zwei Tage nach einer Aktion sei am (...) 2015 ein Mitglied der Geheimzelle verhaftet worden. Nachdem er über die Verhaftung informiert worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Tante in M._______ versteckt. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass Ettelaat-Beamte sein Zuhause durchsucht und dabei einen USB-Stick mit belastenden Dateien vorgefunden hätten. Überdies sei sein Bruder mitgenommen worden, da er selber nicht anwesend gewesen sei. Infolgedessen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen und sei schliesslich am (...) 2015 in die Türkei geflüchtet. Circa (...) Tage
später sei seine Ehefrau mit seinen Kindern nachgekommen. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich für die KDP-I engagiert. Am (...) 2016 sei er als zuständige Person für die (...) auf gesamtschweizerischer Ebene gewählt worden. Weiter habe er an einer Demonstration in N._______ teilgenommen und auf (...) regimekritische Beiträge verfasst, weswegen er online bedroht worden sei.

B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein (vgl. SEM-Akte A29 [Beweismittelcouverts]):

- die Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunden) der Beschwerdeführenden (je im Original),

- eine Fotokopie der Melli-Karte (iranische Identitätskarte) des Beschwerdeführers,

- eine Militärentlassungskarte des Beschwerdeführers (im Original),

- einen Berufsausweis des Beschwerdeführers (im Original),

- eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau (im Original),

- diverse Fotokopien von verschiedenen auf Kurdisch und Farsi verfasste Flyer,

- eine Fotokopie eines Videoausschnitts,

- diverse Berichte und Fotos über die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers,

- diverse von O._______ auf Farsi verfasste (...)-Nachrichten an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2015,

- eine Fotokopie eines auf Englisch verfassten Bestätigungsschreibens von P._______ der Kurdistan Democratic Party Iran (KDP-Iran) bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom (...) 2017,

- einen Mitgliederausweis der Kurdistan Democratic Party des Beschwerdeführers (im Original),

- ein Versandcouvert (im Original),

- einen Screenshot der Kontaktangaben von L._______,

- einen Auszug einer (...)-Konversation auf Farsi mit Q._______,

- zwei USB-Sticks.

C.
Seit (...) 2018 lebt der Beschwerdeführer mit den Kindern, B._______ und C._______, getrennt von seiner Ehefrau respektive deren Stiefmutter, D._______, und seinem jüngsten Kind respektive deren Halbgeschwister, E._______.

D.

D.a Mit Verfügung vom 3. März 2020 - eröffnet am 5. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.

D.b Gleichentags erging in Bezug auf die Ehefrau respektive die Stiefmutter und das Kind, E._______, respektive das Halbgeschwister der Kinder, B._______ und C._______, eine separate Verfügung; dies aufgrund der Trennung der Eheleute und der entsprechend unterschiedlichen Wohnorte.

E.
Gegen den Entscheid vom 3. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 6. April 2020 (Eingang BVGer: 8. April 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab der Edition der Befragungs- und Anhörungsprotokolle der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie eine Vollmacht vom 14. September 2018 bei.

F.
Mit Schreiben vom 8. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G.

G.a Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen und darauf hingewiesen, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand nach Ablauf der Frist befunden werde. Der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die Akten der Ex-Ehefrau wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.

G.b Mit Eingabe vom 27. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 22. April 2020 sowie einen USB-Stick zu den Akten reichen.

G.c Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 zur Beschwerde Stellung.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 26. Mai 2020, wobei zwei Honorarnoten ins Recht gelegt wurden.

I.
Ein mittels Anzeige seiner Ehefrau eingeleitetes Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons R._______ vom 8. April 2019 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Ehefrau wurde vom Obergericht des Kantons R._______ mit Beschluss vom 12. November 2019 abgewiesen. Ein weiteres gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Drohungen wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons R._______ vom 9. April 2019 eingestellt.

J.
Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daherzur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 10.3).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

4.

4.1 Zunächst ist die von den Beschwerdeführenden erhobene formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) zu behandeln, da seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2).

4.2

4.2.1 Das rechtliche Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 und BVGer D-1367/2014 vom 28. Ju li 2015 E. 3.2, je m.w.H.).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerdeeingabe, das SEM habe in seinem Asylentscheid die protokollierten Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers respektive der Stiefmutter der Kinder nicht erwähnt und ihnen weder Einsicht in die entsprechenden Befragungsprotokolle gewährt noch den wesentlichen Inhalt der Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen sinngemäss oder paraphrasiert eröffnet. Sofern die Protokolle keinerlei Bezug zur Fluchtgeschichte enthielten, wäre zumindest eine entsprechende Anmerkung im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids notwendig gewesen. Mit ihrer Verfügung und der unvollständigen Aktenedition seien denn auch ihre Gehörsrechte verletzt worden.

4.3.2 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz hinsichtlich der gerügten fehlenden Edition der Befragungsprotokolle der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers respektive der Stiefmutter der Kinder aus, da sich in deren Aussagen keine den Beschwerdeführer entlastenden Ausführungen finden liessen, hätten diese in der angefochtenen Verfügung keine explizite Nennung gefunden. Aus Datenschutzgründen könne den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Befragungsprotokolle gegeben werden, da die Betroffene mit der Einsichtnahme in ihre Akten nicht einverstanden gewesen sei.

4.3.3 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in der Replik ein, aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich gerade nicht, ob das SEM die jeweiligen Akten bei der Entscheidfindung berücksichtigt habe. Inwiefern die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers respektive der Stiefmutter der Kinder keine den Beschwerdeführer entlastenden Ausführungen enthalten würden, könne von den Beschwerdeführenden mangels Akteneinsicht nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz hätte zudem wenigstens die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht prüfen und begründen müssen, weshalb die privaten Geheimhaltungsinteressen der Ehefrau des Beschwerdeführers respektive der Stiefmutter der Kinder im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdeführenden an der Offenlegung überwiegen.

4.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden grundsätzlich nur mit einer Einverständniserklärung der Ehefrau respektive der Stiefmutter vollständige Einsicht in deren Akten gewährt werden könnte, zumal es sich um Akten Dritter handelt. Die Ehefrau respektive die Stiefmutter verweigerte mit schriftlicher Erklärung vom 16. April 2020 ihr Einverständnis zur Einsicht in ihre Verfahrensakten, namentlich in ihre Befragungsprotokolle (vgl. SEM-Akte A76). Vor diesem Hintergrund darf den Beschwerdeführenden nur insoweit Akteneinsicht gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist. Bei den Befragungsprotokollen der Ehefrau respektive der Stiefmutter handelt es sich um für den Ausgang des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden unwesentliche Akten, auf die sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführenden abstützte. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Befragungsprotokolle zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen.

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den ihm in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Asylvorbringen vorgeworfenen, vermeintlichen Widersprüchen respektive Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen.

4.5.2 Das SEM führte diesbezüglich in seiner Vernehmlassung aus, die angefochtene Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf unsubstantiierte Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die fehlende Logik seiner Vorbringen und nicht auf Widersprüchlichkeiten. Entsprechend könne keine Gehörsverletzung ausgemacht werden.

4.5.3 In der Replik wurde vorgebracht, dass diese Argumentation angesichts der mehrfach ausdrücklich monierten Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in der vorinstanzlichen Verfügung nicht standhalte.

4.6 Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Verfügung auf die Befragung des Beschwerdeführers und hielt fest, dass seine Aussagen oberflächlich, undifferenziert und widersprüchlich seien. Sie erwähnte die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, stützte sich jedoch für die Begründung nicht auf diese. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hatte im Rahmen der Beschwerde zudem Gelegenheit, detailliert und ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Dabei hätte es ihm offen gestanden, auf allfällige Widersprüche nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zurückzukommen. Auch diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst somit ins Leere.

4.7

4.7.1 Schliesslich warfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, diese habe den Sachverhalt insbesondere betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen politisches Profil vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien nur ungenügend abgeklärt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ausserdem hätte sie zwingend die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen.

4.7.2 In der Vernehmlassung betonte das SEM, dass es die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht als Fortführung seiner Aktivitäten im Iran einstufe, da es ihm nicht gelungen sei, ein langanhaltendes und bis zu seiner Ausreise andauerndes Engagement in der KDP beziehungsweise in der KDP-I glaubhaft zu machen. Hinsichtlich seinen gemäss Beschwerdeschrift exponierten und langjährigen regimekritischen Aktivitäten auf den sozialen Medien sei festzustellen, dass er bis anhin keine entsprechenden Beweise erbracht habe, deren Würdigung versäumt worden sei.

4.7.3 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass sich die Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsebene in keiner Weise mit der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen zusätzlichen Risiko im Rückkehrfall in den Iran auseinandergesetzt habe.

4.8

4.8.1 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

4.8.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM vorliegend den Sachverhalt, insbesondere die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, vollständig erstellt und diesen in ihrer Begründung genügend berücksichtigt und Einzelfallbezogen gewürdigt hat. Soweit in der Replik der Standpunkt vertreten wurde, das SEM hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, die entsprechenden Auszüge seiner (...)-Posts einzureichen, ist festzuhalten, dass es im Rahmen der dem Beschwerdeführer gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG an ihm gelegen hätte, Beweismittel zu beschaffen, was ihm offenbar bewusst war, gab er doch bei der Anhörung mehrere Dokumente ab (vgl. SEM-Akten A28 und A29 [Beweismittelcouvert]). Ebenfalls zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt wurde. Weiter ist zwar zutreffend, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zur kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers geäussert hat. Nachdem der Beschwerdeführer aber keine konkreten, ihn persönlich betreffenden Schwierigkeiten oder eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit darlegte und gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden im Iran ausgegangen werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3) ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.

6.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit für die KDP lediglich oberflächlich, undifferenziert und widersprüchlich geschildert. So habe er angegeben, nach seinem Treffen mit Parteivertretern während knapp eines Jahres Wände mit einfachen Stiften beschriftet zu haben. Weitere Informationen zu seinen Handlungen während dieses Jahres seien aus seinen Schilderungen jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Frage, ob er die Wände im Auftrag der KDP oder von sich aus beschriftet habe, widersprochen und es sei aufgrund seiner insgesamt knapp gehaltenen Ausführungen unklar geblieben, wie der Kontakt zur Partei in dieser Zeit ausgesehen habe. Dies angesichts dessen, dass er ausgeführt habe, einerseits mit niemandem in Verbindung, andererseits unter Beobachtung der Partei gestanden zu haben. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer sowohl zu seiner Verbindung zur KDP nach seiner Haftentlassung als auch zu seinen weiteren Aktivitäten ähnlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar geäussert. Insbesondere bleibe ungeklärt, in welchem Zeitraum er effektiv Flyer für die KDP verteilt haben will. Sodann seien die Vorbringen bezüglich der weiteren geltend gemachten Aktivitäten für die Partei nicht nur bezüglich ihres Gehalts, sondern auch in logischer Hinsicht nicht überzeugend. Dabei sei das Vorgehen der Partei, welche ihn trotz jahrelanger Kontaktlosigkeit bei seinem zweiten Besuch im Nordirak als Mitglied einer Geheimzelle rekrutiert haben soll, kaum vorstellbar, zumal seine Kontaktperson, L._______, die Entscheidung nicht alleine getroffen habe. Es erscheine darüber hinaus äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich in der geltend gemachten Form ein Mitglied der KDP gewesen - nur mit L._______ und mit keinem anderen Parteimitglied zu tun gehabt habe. Weiter seien seine Aussagen zum Beginn der vorgebrachten Aktivität als Teil einer geheimen Dreierzelle nicht konsistent ausgefallen. Ausserdem stünden die Gründe für die lange Dauer bis zur Konstituierung als Geheimzelle im Widerspruch zu den Umständen seiner eigenen Ernennung als Geheimmitglied. Die Vorinstanz führte ferner aus, dem ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise aus dem Iran, nämlich das Entdecken seiner Mitgliedschaft bei der KDP durch die iranische Regierung, könne nicht geglaubt werden, da es diesen Schilderungen an substantiellem Gehalt und erlebnisbezogenen Aussagen fehle. Aufgrund der rudimentären
Aussagen des Beschwerdeführers bleibe unklar, was an jenem Tag genau passiert sei. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die vorgebrachte langandauernde Mitgliedschaft bei der KDP, seine damit einhergehenden Parteiaktivitäten sowie das Aufdecken derselben durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Alsdann bestünde zwischen dem Vorfall an der iranisch-irakischen Grenze im Jahr 2001, der anschliessenden halbjährigen Haft im Irak und der einmaligen Vorladung des Ettelaat nach seiner Entlassung im Iran weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zu seiner Flucht aus seinem Heimatstaat im (...) 2015, weshalb diese Vorbringen als nicht asylrelevant einzustufen seien. Aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den hierzu eingereichten Beweismitteln gehe zudem nicht hervor, inwiefern die iranischen Behörden deshalb auf ihn aufmerksam geworden seien. Die Organisationsarbeit im (...)-Verein, die Teilnahme an Demonstrationen sowie das Posten von Kommentaren auf sozialen Medien seien nicht geeignet zu belegen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige. Bei dem Disput mit Q._______ - einer (...)-Bekanntschaft - handle es sich um einen einmaligen Streit, welcher überdies von privater Natur sei und nichts mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu tun habe. Insgesamt sei kein politisches Profil vorhanden, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten asylrelevanten Gefährdung aussetzen würde. Schliesslich stehe auch der Vorfall, welcher sich drei Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland ereignet habe und bei welchem er von vier bis fünf Personen im eigenen (...) in G._______ tätlich angegriffen worden sei, in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise.

6.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst ein, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe verständlich, detailliert, lebensnah und plausibel geschildert, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich der komplexe Sachverhalt über eine Periode von 15 Jahren erstrecke. Seine Ausführungen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, sein Erzählduktus sei durchgehend gleichgeblieben und er habe verschiedentlich konkrete und plausible Erlebnisse vorgebracht. Es sei deshalb kaum vorstellbar, dass er anlässlich der Anhörung Unwahres oder Nicht-Selbsterlebtes geschildert habe. Ferner könnten die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten ohne Weiteres entkräftet werden. So habe der Beschwerdeführer - entgegen des von der Vorinstanz vertretenen Standpunktes - anlässlich der Anhörung den Ablauf seiner probeweisen Rekrutierung durch die KDP, wobei seine Loyalität überprüft worden sei, ohne andere Mitglieder zu gefährden, klar erläutert. Weiter sei es bezüglich des Zeitraums, während welchem er für die KDP-I Flyer verteilt habe, wegen der unklaren Fragestellung der Vorinstanz zu einem Missverständnis gekommen, welches dieser und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Es könnten denn auch kaum Zweifel daran bestehen, dass er im Iran Flyer verteilt habe, denn - abgesehen von seinen glaubhaften Aussagen - habe er hierfür verschiedene Beweismittel eingereicht. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zum Vorgehen der Partei sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche diesbezüglichen Plausibilitätserwägungen ausschliesslich auf das Verhalten beteiligter Personen respektive einer Organisationsstruktur und in keiner Weise auf naturwissenschaftliche respektive physikalische und biologische Tatsachen abzielen würden. Abgesehen davon erscheine der vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignisablauf völlig plausibel oder zumindest absolut denkbar zu sein, insbesondere angesichts dessen, dass es in der Natur der Sache liege, dass die im Iran aktiven Geheimmitglieder, unter anderem durch die Operation mit möglichst wenigen Mitwissern, geschützt werden würden. Sodann scheine das SEM die angeblichen Widersprüche betreffend die Umstände der Entstehung der Geheimzelle sowie das Datum des Beginns ihrer Aktivitäten geradezu zu konstruieren. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, die Schilderungen der Entdeckung seiner Mitgliedschaft bei der KDP-I durch den iranischen Sicherheitsapparat, welches der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei, würden einen hohen Detaillierungsgrad und zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, wodurch der Vorwurf der Vorinstanz der fehlenden Substantiierung nicht aufrechterhalten werden könne. Auch seine Aussagen zu den Gründen
für die Verhaftung seines Geheimzellengenossen seien absolut nachvollziehbar und im Bereich des zu Erwartenden. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel eindeutig geeignet, um den von ihm glaubhaft geschilderten Sachverhalt zu untermauern. Insgesamt habe die Vorinstanz den Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden allfälligen Unstimmigkeiten in seinen Erzählungen überwiegen. Der Beschwerdeführer habe damit nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Ungeachtet der Vorfluchtgründe drohe dem Beschwerdeführer angesichts seines politischen Profils infolge seiner Aktivitäten für die KDP in der Schweiz, seiner politischen Vergangenheit, seiner kurdischen Abstammung und wegen politischen und regimefeindlichen Beiträgen auf seinem (...)-Profil im Rückkehrfall eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.

6.4 In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführenden bezüglich den materiellen Vorbringen auf ihre Ausführungen in der Beschwerde, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

7.

7.1 Nach einer Gesamtwürdigung aller Fakten und Elemente gelangt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Ergebnis, dass die geschilderten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten:

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer vermochte seine angeblich seit dem Frühjahr 2000 ausgeübten politischen Tätigkeiten und insbesondere seine geheimen Parteiaktivitäten ab 2007/2008 respektive 2008/2009 bis zur Ausreise trotz wiederholten Nachfragen des Mitarbeiters des SEM inhaltlich nur sehr allgemein, oberflächlich und vage zu beschreiben (vgl. SEM-Akte A25, F70-74, F77-83, F108, F112, F134 und F139). So bleibt insbesondere unklar, mit welchen Parolen er die Wände beschriftet und wann genau er Flugblätter verteilt haben soll. Hätte er sich tatsächlich jahrelang politisch engagiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführliche und detaillierte Angaben zu seinen Aktivitäten sowie zu seinen Erfahrungen innerhalb der DPK-I respektive der KDP-I hätte machen können. Seinen geltend gemachten langjährigen Einsatz für die Partei konnte er zudem mit keinem überzeugenden Beweismittel untermauern. Ferner machte er keine konkreten Angaben dazu, wann und wie er mit der Partei in Verbindung stand und deren Anweisungen entgegennahm (vgl. SEM-Akte A25, F75 f., F84 ff., F91 ff.). Hierbei ist denn auch zu bezweifeln, dass er ab seiner Rekrutierung als Geheimmitglied bis zu seiner Ausreise nur mit L._______ und ansonsten mit keinem anderen Parteimitglied Kontakt hatte, zumal sich dieser stets im Irak aufhielt. Seine Erklärung, wonach die im Iran aktiven Geheimmitglieder unter anderem durch möglichst wenig Mitwisser geschützt werden sollten, vermag dabei nicht zu überzeugen. Die Ausführungen zur am (...) 2015 erfolgten Festnahme eines anderen Geheimzellenmitglieds und die damit einhergehende Aufdeckung seiner Geheimmitgliedschaft fielen ebenfalls wenig detailliert und ohne persönlichen Bezug aus (vgl. SEM-Akte A25, F151-171). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend war, wäre anzunehmen gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, insbesondere da er angab, vom Bruder seines Kollegen über die Ereignisse informiert worden zu sein und infolgedessen sein Heimatland verlassen zu haben. Des Weiteren erstaunt, dass bei der am (...) 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung ein USB-Stick mit belastenden Dokumenten gefunden worden sein soll (vgl. SEM-Akte A25, F157), machte der Beschwerdeführer doch geltend, kein belastendes Material zu Hause aufbewahrt zu haben (vgl. SEM-Akte A14, F145 f.). Anlass zu Zweifel gibt auch die Darstellung, wonach die Sicherheitskräfte verschiedene Gegenstände beschlagnahmt und sogar seinen Bruder festgenommen hätten, wohingegen seine Identitätspapiere, welche seine Ehefrau bei ihrer Ausreise mitgenommen habe, nicht konfisziert worden seien. Ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte erscheint unplausibel. Insgesamt vermitteln die
Vorbringen den Eindruck eines konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalts. Darüber hinaus kann die Familie des Beschwerdeführers, offenbar ohne Behelligungen ausgesetzt zu sein, weiterhin im Iran leben, was angesichts der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Sicherheitsbehörden unwahrscheinlich wirkt. Schliesslich weist nichts darauf hin, dass im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären.

7.2.2 Nach dem Gesagten ist ein - wenn auch nur niederschwelliges - Engagement des Beschwerdeführers für die DPK-I respektive die KDP-I im Iran zwar nicht gänzlich auszuschliessen, jedoch ist sein Vorbringen, dass dieses den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei und er deswegen gesucht werde, als überwiegend unglaubhaft zu erachten. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festgestellt wurde, vermögen auch die zum Nachweis der Asylvorbringen zu den Akten gereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelschriften auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, ist festzustellen, dass er gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise keinerlei Nachteile aus diesem Grund erlitten hat. Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er aus diesem Grund in den Fokus der iranischen Behörden geraten könnte. Ferner sind nach Auffassung des Gerichts auch die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung im Falle der kurdischen Minderheit im Iran - ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität, bei der Verfolgung politischer Aktivitäten sowie bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgesetzt sein können - nicht als erfüllt zu erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 6 m.w.H.).

7.4 Gesamthaft ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt somit zu verneinen.

8.

8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG bestehen.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H.).

8.3 Die vorliegend interessierende politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist sodann seit längerem bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2; D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]; E-5292/2014 und E-5296/2014 beide vom 25. Februar 2016 E. 7.4, je m.w.H.; vgl. auch Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019 , letztmals abgerufen am 6. September 2021). Insbesondere haben die iranischen Behörden die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Personen im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.2.2 ff.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2; kürzlich beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer
D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 7.3.1 m.w.H.).

8.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sein Engagement ist jedoch als eher gering einzustufen. Soweit er vorbrachte, sich der demokratischen Partei Kurdistani Organisation Schweiz angeschlossen zu haben und seit dem (...) 2016 die zuständige Person für die (...) zu sein (vgl. hierzu SEM-Akte 29, Beweismittel 9), ist festzuhalten, dass er keine weitergehenden Ausführungen zu den Aufgaben und Verantwortungen dieser Funktion machte. Die von ihm geltend gemachte Teilnahme an Parteiversammlungen und Sitzungen, wobei er die anwesenden Mitglieder über die Aktivitäten und Ziele der Partei informiert oder sich mit Fragen einbracht habe (vgl. SEM-Akte A25, F177), haben kein besonders exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zur Folge. Hinsichtlich der belegten Teilnahme an einer Demonstration in N._______ ist anhand der eingereichten Fotografien (vgl. SEM-Akte A29 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 10) nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Sodann reichte er im vorinstanzlichen Verfahren zwar Fotos von einer Kundgebung in T._______ ein, worauf er mit einem Mikrophon und einer kurdischen Fahne einen Text ablesend abgelichtet wurde (vgl. SEM-Akte A29 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 11). Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden aufgrund dieser auf der Website (...) im Internet publizierten Bilder, worauf der Beschwerdeführer zu erkennen ist, auf ihn aufmerksam geworden sind oder in ihm einen ernsthaften und gefährlichen Gegner des iranischen Regimes sehen. Nähere Angaben zu weiteren Demonstrationsteilnahmen wurden keine gemacht und entsprechende Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Der grösste Teil der zahlreichen als Printscreens zu den Akten gereichten Posts auf den sozialen Medien (vgl. BVGer-Akte 4, Beilage 2) ist im Urteilszeitpunkt nicht mehr einsehbar. Im Übrigen stiessen seine Beiträge offenbar nicht auf eine aussergewöhnliche Resonanz. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen seiner Posts ist nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätte, da diese keine grosse Anzahl von "Likes" und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten erfüllt er damit insgesamt nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende
Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten.

8.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, da sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen ist. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er den iranischen Sicherheitsbehörden bereits vor seiner Ausreise einschlägig bekannt war und er die geltend gemachten regimekritischen und pro-kurdischen Aktivitäten gemäss Aktenlage vielmehr erst nach der Gesuchseinreichung in der Schweiz aufgenommen hat. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu verneinen.

9.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und dementsprechend auch seiner Kinder - die keine eigenen Asylgründe geltend machten - zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder, B._______ und C._______, verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2; BVGE 2009/51 E. 5.4). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 3. März 2020 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese haben in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Dieser Antrag ist gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht von Vornherein aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG belegten (vgl. BVGer-Akte 4, Beilage 1 und die obigen Sachverhaltsausführungen in Bst. G.b). Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

12.2 Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Da das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und den Beschwerdeführenden antragsgemäss der im Rubrum bezeichnete Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther zur amtlichen Verbeiständung zu bestellen, zumal dessen Zulassungsvoraussetzungen nach aArt. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG erfüllt sind. Ihm ist somit ein amtliches Honorar auszurichten.

12.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replikeingabe vom 26. Mai 2020 zwei Honorarnoten ein, die eine mit einem Totalbetrag von Fr. 4'889.45 und die andere mit einem Totalbetrag von Fr. 4'452.20. Das Gericht erachtet erstere als massgeblich, da die Asylverfügung der Vorinstanz den Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreter am 5. März 2020 eröffnet wurde (vgl. SEM-Akten A59 und A55). Der ausgewiesene Zeitaufwand von 15 Stunden ist dementsprechend um die Aufwände vom 6. März 2020 ("Eingang Entscheid SEM, Durchsicht, Brief an Kl") zu kürzen, im Übrigen aber nicht zu beanstanden. Der Stundensatz liegt im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss bei Fr. 220.- (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), weshalb der geltend gemachte Stundensatz von Fr. 300.- entsprechend zu reduzieren ist. Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 3'537.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, wird den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'537.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

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