Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1335/2012

Urteil vom 15. August 2013

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG,
Kraftwerkstrasse, Postfach, 4658 Däniken SO,
Parteien
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und Rechtsanwältin Dr. Nadine Mayhall, Homburger AG, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Kostenverfügung und Rückerstattung betreffend SDL-Kosten der Jahre 2009 und 2010 (Kraftwerkstarif).

Sachverhalt:

A.
Am 6. März 2009 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung betreffend "Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" (nachfolgend: Tarifverfügung 2009). Darin verfügte sie gestützt auf alt Art. 31b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71, AS 2008 6467 [aufgehoben mit Wirkung seit 1. März 2013, AS 2013 559]):

"3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid ag hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid ag hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen."

Eine analoge Verfügung erging am 4. März 2010 für die Tarife ab 1. Januar 2010, wobei hier in Ziff. 5 der Tarif 2010 für die Kraftwerke mit einer Leistung von mindestens 50 MW auf 0.42 Rappen/kWh festgelegt wurde (nachfolgend: Tarifverfügung 2010).

B.
Im Nachgang zu den beiden Verfügungen stellte die swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG; nachfolgend: Swissgrid) den betroffenen Kraftwerkgesellschaften, darunter auch der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Akontozahlungen für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) in Rechnung.

C.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2009 hatten verschiedene Kraftwerkgesellschaften, aber nicht die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009; BVGE 2010/49) betreffend die Gommerkraftwerke AG erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass alt Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV gesetzes- und verfassungswidrig sei; demgemäss hob es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 Satz 2 sowie Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2009 mit Bezug auf die Gommerkraftwerke AG auf. Das Urteil wurde rechtskräftig. Analoge rechtskräftige Urteile ergingen in der Folge auch in Bezug auf die anderen Beschwerde führenden Kraftwerkgesellschaften.

D.
Am 30. Juni 2011 reichte die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG bei der ElCom ein Gesuch ein um Erlass einer Kostenverfügung betreffend SDL Kosten für die Jahre 2009 und 2010 sowie um Rückerstattung der bereits geleisteten Akontozahlungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Es sei festzuhalten, dass ihre Kostentragungspflicht bezüglich der der Swissgrid entstandenen SDL-Kosten für die Jahre 2009 und 2010 CHF 0 (null) betrage.

E.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 trat die ElCom auf das Gesuch der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG mit folgender Begründung nicht ein: Mit den Tarifverfügungen 2009 und 2010 sei der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG neben der Pflicht, der Swissgrid unter dem Titel SDL-Kosten Akontozahlungen zu leisten, auch eine Kostenpflicht bezüglich der effektiven SDL-Kosten für die Jahre 2009 und 2010 auferlegt worden. Beide Tarifverfügungen seien gegenüber der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG in Rechtskraft erwachsen und könnten nicht neu beurteilt werden. Soweit die Akontozahlungen unter Vorbehalt deren Rechtmässigkeit geleistet worden seien, könne eine solche Erklärung die unterlassene Beschwerde gegen die Tarifverfügungen nicht ersetzen. Auf das Gesuch der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG sei daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, die Vorbringen zur Verzinsungspflicht der geleisteten Akontobeträge näher zu prüfen.

F.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhebt die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 1, sei aufzuheben, sowie

a. die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin sei bezüglich der der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2009 und 2010 entstandenen Systemdienstleistungskosten auf CHF 0 (null) anzusetzen; und

b. die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 76'486'859.55 (inkl. MWST) zuzüglich bis 31. Mai 2011 aufgelaufener Zinsen im Betrage von CHF 6'276'274.90 sowie Zins in der Höhe von 5 % auf CHF 76'486'859.55 seit 31. Mai 2011 zu leisten;

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 1, aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2011 unter Berücksichtigung der Änderung des Gesuchs vom 14. Juli 2011 an die Hand zu nehmen;

3. Die angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 2, sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 12'350 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz."

In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in den rechtskräftigen Tarifverfügungen 2009 und 2010 seien lediglich die Tarife festgelegt und noch keine konkrete Zahlungspflicht für SDL-Kosten begründet worden. Die Vorinstanz habe daher ihr Gesuch zu Unrecht als Wiederwägungsgesuch qualifiziert, vielmehr wäre sie gemäss Art. 22
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
1    Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2    Sie ist insbesondere zuständig für:
a  den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b  die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c  den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
2bis    Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41
3    Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.
4    Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5    Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
6    Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten. Hierbei hätte die Vorinstanz alt Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV vorfrageweise auf seine Gesetzesmässigkeit hin überprüfen müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in den Tarifverfügungen ein Grundsatzentscheid über die Kostentragungspflicht getroffen worden wäre, so hätten diese als Zwischenverfügungen zu gelten und stünden somit einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Akontozahlungen nicht entgegen. Der Vorbehalt stelle gleichzeitig eine Mahnung dar, so dass die Swissgrid zur Zahlung eines Verzugszins verpflichtet sei. Die Vorinstanz habe ihr Gesuch faktisch materiell beurteilt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren könne daher nicht auf die Eintretensfrage beschränkt werden, sondern die gestellten Rechtsbegehren seien materiell zu beurteilen.

G.
Die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2012 ausdrücklich auf einen Antrag zu den Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeführerin. Verzugszinsen seien im Falle einer Gutheissung, falls überhaupt, erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung, d.h. ab Einreichung des Gesuchs vom 30. Juni 2011, geschuldet. Das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin sei abzulehnen. Unabhängig vom Verfahrensausgang seien ihr keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen.

H.
Unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung schliesst die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 (Eingang 7. Mai 2012) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

I.
Am 25. Juni 2012 nimmt die Beschwerdeführerin zu den vorangehenden Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ausführlich Stellung und bekräftigt ihre Argumente. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 und A-3505/2011 vom 26. März 2012) stellt sie ergänzend ein Subeventualbegehren sowie ein Subsubeventualbegehren.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wird das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht hängigen Parallelverfahrens 2C_450/2012 sistiert (Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2011 vom 26. März 2012).

K.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt am 23. April 2013 die Parteien darüber in Kenntnis, dass das Bundesgericht das Verfahren 2C_450/2012 mit Urteil vom 27. März 2013 abgeschlossen hat, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder anhand zu nehmen ist. Mit Blick auf jenes Bundesgerichtsurteil wird die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist Stellung zu nehmen, ob - und falls ja weshalb - sie an der angefochtenen Verfügung festhalte.

L.
In der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 legt die Vorinstanz dar, gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich bei den hier strittigen Dispositivziffern der Tarifverfügungen 2009 und 2010 um Zwischenverfügungen, die einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid - nämlich die definitive Festlegung der massgebenden SDL-Kosten - darstelle. Kraftwerkbetreiber, welche gegen diese Dispositivziffern keine Beschwerde geführt hätten, hätten immer noch die Möglichkeit gehabt, ihre grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht mit dem Endentscheid anzufechten. Das Bundesgericht habe zudem rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführerin für SDL im Jahr 2009 keine Kosten auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2012 vom 27. März 2013). In diesem Umfange sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren zum Erlass einer Endverfügung betreffend SDL-Kosten 2010 habe sie inzwischen eröffnet. Bis zum rechtskräftigen Abschluss sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 wird den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur vorgenannten Eingabe der Vorinstanz - insbesondere zum Sistierungsantrag - einzureichen. Ferner erhalten sie Gelegenheit, sich zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu äussern.

N.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 4. Juli 2013 ihre Stellungnahme ein. Sie führt aus, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_572/2012 vom 27. März 2013 habe sie die SDL-Akontozahlungen des Jahres 2009 der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2013 zurückerstattet. Es stehe wohl ausser Frage, dass auch für das Jahr 2010 eine Rückerstattung zu erfolgen habe, sobald die Vorinstanz die in Aussicht gestellte Endverfügung erlassen habe. Damit sei einzig noch die Verzinsungsfrage offen. Das Bundesverwaltungsgericht habe von Amtes wegen zu beurteilen, ob über diese Frage im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überhaupt zu entscheiden sei.

O.
Am 11. Juli 2013 gibt die Vorinstanz die Endverfügung betreffend die Kostentragungspflicht für allgemeine SDL im Jahr 2010 zu den Akten, datierend vom 4. Juli 2013 (nachfolgend: Endverfügung 2010). Darin verfügt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin keine SDL-Kosten für das Jahr 2010 zu belasten sind (Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die bereits geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten (Ziff. 2). Des Weiteren wird in jener Verfügung in Aussicht gestellt, dass die Anträge hinsichtlich der Verzugszinsen im Nachgang in einem separaten Verfahren beurteilt werden.

Ergänzend zu jener Verfügung teilt die Vorinstanz mit, sie ziehe ihren Sistierungsantrag vom 17. Juni 2013 zurück, da davon auszugehen sei, dass die Endverfügung 2010 unangefochten bleibe.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2013 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, sich - unter Berücksichtigung der Endverfügung 2010 - dazu zu äussern, ob und inwiefern sie an ihrer Beschwerde vom 26. März 2012 festhalte.

Q.
In der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen mit folgenden Änderungen fest:

"1. Das Beschwerdeverfahren A-1335/2012 sei mit Bezug auf die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin für SDL 2009 und die Rückerstattung von Akontozahlungen SDL 2009 an die Beschwerdeführerin insofern als gegenstandslos abzuschreiben, als die Beschwerdegegnerin die ausstehende Kapitalforderung der Beschwerdeführerin für SDL-Kosten 2009 beglichen hat;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenossenschaft und der Vorinstanz;

2. Das Beschwerdeverfahren A-1335/2012 sei mit Bezug auf die Kostentragungspflicht SDL 2010 und die Rückerstattung von Akontozahlungen SDL 2010 an die Beschwerdeführerin zu sistieren, bis die formelle Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz im Verfahren 925-13-001 vom 4. Juli 2013 eingetreten ist;

3. Mit Bezug auf die ausstehende Kapitalforderung der Beschwerdeführerin für SDL 2009 und für SDL 2010 sowie mit Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen sei das Beschwerdeverfahren A-1335/2012 weiter zu führen;

4. Es sei der Beschwerdeführerin zur Ergänzung des relevanten Sachverhaltes im weiterzuführenden Verfahren Frist anzusetzen."

In der Begründung betont die Beschwerdeführerin nochmals ihren Standpunkt, sie habe kein Gesuch um eine Wiedererwägung der Tarifverfügungen 2009 und 2010 gestellt. Doch selbst falls die angefochtene Verfügung gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als selbstständig eröffnete Zwischenverfügung zu qualifizieren wäre, so wären die Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde erfüllt. Ein materieller Entscheid sei aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, da damit ein weiteres Verfahren vor der Vorinstanz betreffend die noch ausstehenden Kapital- sowie Zinsforderungen vermieden werden könnte. Vorliegend sei zu beachten, so die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Ausführungen, dass der von der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2013 zurückerstattete Betrag nicht vollständig auf die Kapitalforderung habe angerechnet werden können. Vielmehr sei ein Teil davon gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auf die im damaligen Zeitpunkt ausstehenden Verzugszinsen angerechnet worden. Nur in dem Umfang des tatsächlich gedeckten Betrages sei das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die Kostenverfügung und die Rückerstattung der SDL-Kosten für das Jahr 2010 sei das Verfahren hingegen zu sistieren und erst dann als gegenstandlos abzuschreiben, wenn die Endverfügung 2010 in Rechtskraft erwachsen und die Rückzahlung erfolgt sei. Sollte die Kapitalforderung dannzumal nicht vollständig gedeckt sein, halte sie im Umfang des Restbetrages an ihrer Beschwerde fest. Gleichfalls sei das Verfahren in Bezug auf die strittigen Verzugszinsen fortzuführen, wobei der Zins auch auf der noch ausstehenden Kapitalforderung betreffend SDL-Kosten 2009 weiterlaufe.

R.
Am 8. August 2013 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

S.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG).

2.

2.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist eine Nichteintretens-verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2012. Zwischen den Parteien ist dabei insbesondere umstritten, ob diese als Zwischen- oder Endverfügung zu qualifizieren ist. Dabei stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ihr Antrag auf Erlass einer Kosten- sowie Leistungsverfügung mit den von Bundesgericht beurteilten Wiedererwägungsgesuchen anderer Kraftwerkbetreiber gleichzusetzen sei. Da gegebenenfalls für selbständig eröffnete Zwischenverfügungen qualifizierte Eintretensvoraussetzungen gelten, ist diese Frage - unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - vorab zu klären.

2.2 Zu den Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gehören auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2148; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 24 Rz. 2.4). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 38 Rz. 2.41 mit Hinweisen). Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 139 V 42 E. 2.3, BGE 136 V 131 E. 1.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-617/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung einer angefochtenen Verfügung ist dabei nicht deren formelle Bezeichnung massgebend, sondern ihr materieller Inhalt (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.3.1, 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1).

2.3 Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Regelungsgehalt der Tarifverfügungen 2009 und 2010 nicht nur die Tarife selbst, sondern auch die grundsätzliche Kostenpflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiber. Die Ziff. 3 der Tarifverfügung 2009 sowie Ziff. 5 der Tarifverfügung 2010 sind danach als selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen zu qualifizieren, die einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid - nämlich zur definitiven Festlegung der massgebenden SDL-Kosten und zum definitiven Entscheid über die Kostenpflicht - darstellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.3 ff., 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3 f. und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Folglich - so das Bundesgericht - stellt eine Verfügung, die sich mit einem Wiederwägungsgesuch betreffend die ursprünglichen Zwischenverfügungen befasst, gleichfalls nur ein Zwischenentscheid dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.4). Dasselbe hat für den Entscheid zu gelten, die geleisteten Akontozahlungen nicht zurückzuerstatten, denn im Rahmen der von der Vorinstanz noch vorzunehmenden nachträglichen Genehmigung des Tarifs aufgrund der effektiven SDL-Kosten wird ein zu viel bezahlter Betrag ohnehin auszugleichen sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.4).

2.4 Bei genauer Betrachtung des hier strittigen Gesuchs vom 30. Juni 2011 wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin - unter Berufung auf die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von alt Art. 31b Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 31b
StromVV - die Vorinstanz darum ersuchte, sie von der grundsätzlichen Kostenpflicht für SDL der Jahre 2009 und 2010 zu befreien. Anders lässt sich der Antrag auf eine Kostenpflicht von CHF 0 (Null) nicht verstehen. Eine Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin hätte daher bedingt, dass die Vorinstanz die in den Tarifverfügungen 2009 und 2010 festgelegte grundsätzliche Kostenpflicht in Wiedererwägung gezogen hätte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher, auch wenn es nicht als solches bezeichnet wurde, als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Tarifverfügungen 2009 und 2010 zu qualifizieren und es liegt ein zu den bundesgerichtlichen Verfahren 2C_450/2012 und 2C_412/2012 analoger Sachverhalt vor. Entsprechend ist auf die Erwägung des Bundesgerichts abzustellen, dass eine Verfügung, die sich mit einem Wiederwägungsgesuch zu Ziff. 3 der Tarifverfügung 2009 bzw. Ziff. 5 der Tarifverfügung 2010 befasst, als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat dies auch für den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Forderung auf Rückerstattung der Akontozahlungen zu gelten. Da schliesslich die Zinsforderung akzessorisch das Schicksal der Hauptschuld teilt, kann entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt lediglich der Charakter eines Zwischenentscheids zukommen.

2.5 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung erlassen hat, welche - wie bereits die Tarifverfügungen 2009 und 2010 selbst - das Verfahren nicht abschliesst.

3.

3.1 Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG) oder wenn durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.1 und A 3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2;Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 911).

Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist identisch mit demjenigen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Unterschied zu Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG stellt jedoch bereits ein Nachteil tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher Natur einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG dar, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.3 und A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46 N 6, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 40 Rz. 2.46 f.; je mit Hinweisen). Dabei muss der Nachteil tatsächlicher Natur aber von einigem Gewicht sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 40 Rz. 2.47).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weder in der Beschwerde vom 26. März 2012 noch in den weiteren Eingaben geltend, sie erleide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn sie die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügungen anfechten könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht erkennbar, denn die Beschwerdeführerin könnte im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endverfügungen ihre Kostenpflicht bestreiten (Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG), was sie übrigens für das Tarifjahr 2009 mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht im Verfahren 2C_572/2012 mit Erfolg getan hat. Dieselbe Möglichkeit stünde der Beschwerdeführerin auch bezüglich der zwischenzeitlich ergangenen und zu ihren Gunsten lautenden Endverfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2013 zum Tarifjahr 2010 offen, sollte sie der Auffassung sein, dass diese ihren Anträgen nicht vollumfänglich entspricht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in beiden Endentscheiden keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. Folglich entfallen auch die Verfahrenskosten von Fr. 12'350.-, die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der hier angefochtenen Zwischenverfügung auferlegt hat. Auch zu Ziff. 2 der angefochtenen Zwischenverfügung liegen somit bereits Endentscheide vor. In dem genannten Umfang ist die Zwischenverfügung mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin gefallen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG mehr drohen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin Zinsansprüche auf die geleisteten Akontozahlungen erhebt, wurden diese in den Endentscheiden noch nicht materiell behandelt. Gemäss Aktenlage entsteht ihr jedoch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn darüber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern erst in einem separaten Verfahren, welches die Vorinstanz ihr bereits in Aussicht gestellt hat, befunden wird. Es erscheint durchaus sachgerecht, wenn die Vorinstanz die von ihr erstmalig zu beurteilenden Zinsansprüche in einem separaten Verfahren prüft. Ein solches Vorgehen vermeidet überdies eine Verkürzung des ordentlichen Instanzenzuges. Dagegen genügt gemäss konstanter Rechtsprechung das allfällige Interesse der Beschwerdeführerin mit der vorliegende Beschwerde, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Es ist daher der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten, den betreffend Zinsanspruch noch ausstehenden Endentscheid der Vorinstanz abzuwarten.

3.3 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, aus Gründen der Prozessökonomie komme ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdebehandlung zu.

Vorliegend ist indes auszuschliessen, dass im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG eine Gutheissung der Beschwerde einen Entscheid herbeiführen könnte und damit ein bedeutender Aufwand erspart würde. Wie bereits behandelt, sind die Endentscheide in der Hauptstreitsache bereits ergangen (vgl. E. 3.2). Zu der noch offen gebliebenen Streitfrage betreffend Zinsanspruch lässt sich sodann kein Endentscheid herbeiführen. Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5175/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 26 Rz. 2.8 und S.78 Rz. 2.164 mit Hinweisen). Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin insofern zu folgen wäre, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung die Rechtsbegehren materiell beurteilt habe und das Dispositiv daher fälschlicherweise auf Nichteintreten laute, könnte noch kein Endentscheid herbeigeführt werden. Zum strittigen Zinsanspruch hat sich die Vorinstanz bislang nämlich nicht materiell geäussert. Aufgrund der Komplexität der Materie sowie zur Wahrung des Instanzenzuges wäre daher bei einer Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit an die Vorinstanz als mit den Verhältnissen besser vertraute Fachbehörde zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Ein sofortiger Endentscheid, wie ihn Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG voraussetzt, ist somit in der strittigen Zinsfrage so oder anders nicht möglich. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Berufung auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG daher ebenfalls nicht durch.

4.
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen von Art. 46 Abs.1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
und b VwVG. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht ferner keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Endverfügung 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (zu den Voraussetzungen einer Sistierung vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 113 Rz. 3.14 mit Hinweisen). Denn sollte die Endverfügung 2010 doch noch angefochten werden, hätte ein allfällig abweichender Sachentscheid keinen Einfluss auf die hier entscheidrelevanten Beschwerdevoraussetzungen. Gemäss den vorherigen Ausführungen kann daher sofort ein Nichteintretensentscheid gefällt werden und das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ist als unbegründet abzuweisen.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Analog zu den Urteilen des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 2 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 2 erscheint es jedoch im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin trotz ihres vollständigen Unterliegens zu erlassen und auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin gilt zwar formell als obsiegende Partei. Da sie aber nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zu. Ebenso hat die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-11-048; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: