Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4083/2020

Urteil vom 15. Juni 2021

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Alexander Misic,

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

A._______,

Parteien vertreten durchStefanie Meier-Gubser, advokatur56 ag,

Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Lohnanspruch nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfort-
zahlungsfristen.

Sachverhalt:

A.
A._______ war mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2016 beim B._______ seit 1. Juli 2016 als (...) mit einem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad von 70% angestellt.

B.

B.a Ab dem 9. Februar 2018 bescheinigte der Hausarzt A._______ aufgrund gesundheitlicher Beschwerden eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, welche er fortlaufend monatlich verlängerte.

B.b Am 6. April 2018 erteilte das B._______ der Health & Medical Service AG einen Abklärungsauftrag zwecks medizinischer Beurteilung der Aussicht auf Rückkehr von A._______ an den (angestammten) Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 hielt des Health & Medical Service AG gegenüber dem B._______ fest, gemäss Hausarzt sei ein Arbeitsversuch (50% halber Tag) ab Mitte Mai 2018 unter Einhaltung entsprechender Schonauflagen denkbar. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 verneinte das B._______ eine Einsatzmöglichkeit in dieser Form am bisherigen Arbeitsplatz. Es blieb bei der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit.

B.c Am 20. August 2018 stellte A._______ ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle.

B.d Im März 2019 leitete das B._______ das Case-Management mit der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) ein und teilte A._______ den Beginn der Lohnfortzahlung am 9. Februar 2018 zu 100% sowie deren Fortsetzung ab Februar 2019 zu 90% mit.

B.e Mit Schreiben vom 30. August 2019 orientierte das B._______ A._______ über den Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht infolge Arbeitsverhinderung wegen Krankheit per 9. Februar 2020.

B.f Mit Vorbescheid vom 30. September 2019 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._______ ab.

B.g Im Ressourcenorientierten Eingliederungsprofil (REP)-Formular vom 1. November 2019 hielt der Hausarzt von A._______ fest, unter welchen Anforderungen sie ihre Arbeit verrichten könne. Mit Arztzeugnis vom 8. November 2019 attestierte er ihr letztmals weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.

C.

C.a Mit Schreiben vom 14. November 2019 gewährte das B._______ A._______ das rechtliche Gehör zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Vereinbarung spätestens per 29. Februar 2020 und liess ihr ein entsprechendes Exemplar zur Unterzeichnung zukommen.

C.b Mit Schreiben vom 19. November 2019 lehnte es A._______ ab, das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen. Sie wies darauf hin, dass ein Arbeitsversuch mit dem Ziel, mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erhalten, geplant sei und sich die bisherige Arbeitsstelle dazu nicht eigne. Es sei nun Aufgabe des B._______ zu prüfen, ob eine Einsatzmöglichkeit an anderer Stelle bestehe.

C.c Mit Arztzeugnis vom 20. November 2019 bestätigte der Hausarzt, dass die bisherige Arbeitsstelle für A._______ aus gesundheitlichen Gründen für jede weitere Beschäftigung ungeeignet sei. Er habe ihr deswegen auch geraten nicht an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren.

D.

D.a Im Arztzeugnis vom 27. November 2019 attestierte der Hausarzt A._______ ab 1. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag mit den Schonauflagen gemäss Ressourcenorientierten Eingliederungsprofil (REP)-Formular. Daraufhin eröffnete das B._______ mit E-Mails vom 28. November 2019 und vom 3. Dezember 2019 Umfragen für die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs zwecks Reintegration von A._______.

D.b Am 16. Dezember 2019 startete das C._______ einen Arbeitsversuch unter entsprechenden Schonauflagen. Von Beginn an stand fest, dass beim C._______ keine offene Stelle oder entsprechende finanzielle Mittel für eine Festanstellung vorhanden waren.

D.c Beim Standortgespräch vom 15. Januar 2020 hielt A._______ explizit fest, dass noch immer eine vollumfängliche arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese sei nicht terminiert, wogegen die Arbeitsfähigkeit für sonstige Tätigkeiten (aktuell zwei bis drei Stunden pro Tag) weiterhin monatlich mittels Arztzeugnis bestätigt werde (vgl. dazu Arztzeugnisse vom 9.1.2020, 17.2.2020, 2.3.2020, 30.3.2020 und vom 28.4.2020). Das B._______ wies nochmals auf das Ende der Lohnfortzahlung nach zwei Jahren am 9. Februar 2020 hin. Das C._______ bedauerte, den Arbeitsversuch trotz vorhandener Arbeit beenden zu müssen, da keine freien Stellen oder Finanzen zur Verfügung ständen.

D.d Beim Standortgespräch vom 5. Februar 2020 erhielt A._______ ein gutes Feedback von ihrem Vorgesetzten des C._______. Das B._______ kündigte die Auflösung des Dienstverhältnisses auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist an und hielt fest, die vom C._______ angebotene befristete Anstellungslösung gelte nicht mehr als Arbeitsversuch. Der 7. Februar wurde im gegenseitigen Einvernehmen als letzter Arbeitstag von A._______ im C._______ festgelegt. Das B._______ stellte die Lohnfortzahlung per 9. Februar 2020 ein.

E.

E.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gewährte das B._______ A._______ unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2020.

E.b Nach weiterer Korrespondenz setzte das B._______ A._______ am 27. Februar 2020 über ihre Absicht in Kenntnis, das Arbeitsverhältnis im März 2020 ohne die von ihr beantragte Sistierung des Gehörsanspruchs unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist per Ende Juni 2020 aufzulösen. Dies unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sie gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Innert Frist ging keine Stellungnahme beim B._______ ein.

E.c Beim Standortgespräch vom 9. März 2020 besprachen alle Beteiligten die konkrete, befristete Anstellungsmöglichkeit beim C._______ und die weiteren Optionen. Das B._______ hielt fest, bei einer Anstellung beim C._______ leiste sie im Personalkredit Defizitgarantie bis Ende 2020.

E.d Mit E-Mail vom 12. März 2020 hielt A._______ im Wesentlichen fest, seit dem Arbeitsversuch sei sie zu 40% arbeitsfähig und habe daher grundsätzlich auch Anspruch auf 40% ihres Lohnes. Sie machte einen Vergleichsvorschlag zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2020.

E.e Mit E-Mail vom 16. März 2020 ergänzte A._______, der guten Ordnung halber biete sie bei Ablehnung des Vergleichsvorschlags formell ihre Arbeit zu derzeit 40% an.

E.f Mit elektronischer Nachricht vom 17. März 2020 teilte das B._______ mit, es könne aufgrund des Ablaufs des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit dem unterbreiteten Vorgehen nicht zustimmen. Das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem B._______ stehe in keiner Abhängigkeit zur in Aussicht gestellten Anstellung beim C._______. Daher werde ohne Gegenbericht innert angesetzter Frist die Kündigungsverfügung erlassen.

E.g Mit elektronischer Nachricht vom 18. März 2020 nahm A._______ vom abgelehnten Vergleichsvorschlag Kenntnis. Sie hielt am Lohnanspruch entsprechend ihrer Restarbeitsfähigkeit von 40% fest, welche sie aufgrund ihres spätestens seit 17. März 2020 bestehenden Anspruchs auf Home-Office zuhause leisten könne. Das B._______ habe trotz Angebot auf ihre Arbeitsleistung verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 23. März 2020 löste das B._______ das Arbeitsverhältnis mit A._______ unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. Juni 2020 auf.

G.

G.a Mit E-Mail vom 20. Mai 2020 ersuchte das B._______ A._______ um Stellungnahme zur Meldung, diese trete per 1. Juni 2020 eine Stelle beim C._______ an.

G.b Mit elektronischer Nachricht vom 25. Mai 2020 teilte A._______ mit, sie verzichte auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Kündigungsverfügung vom 23. März 2020. Sie bestätige, einen Arbeitsvertrag mit dem C._______ per 1. Juni 2020 eingegangen zu sein und erkläre sich zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2020 bereit. Darüber hinaus bekräftigte sie erneut, sie hätte nach ihrem Einsatz beim C._______ ihr reduziertes Arbeitspensum von 40% jederzeit von zuhause aus erbringen können und die Arbeitgeberin habe darauf bis heute verzichtet.

G.c Mit eingeschriebener Sendung vom 29. Mai 2020 erklärte sich das B._______ mit der Verkürzung der Kündigungsfrist einverstanden und löste das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 definitiv auf. Den geltend gemachten Lohnanspruch erachtete sie nach Prüfung durch den Rechtsdienst als unbegründet.

G.d Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 hielt A._______ insbesondere fest, sie sei bereits seit November 2019 zu 40% arbeitsfähig gewesen. Das B._______ habe trotzdem eine Arbeit im Home-Office abgelehnt. Eine solche Beschäftigung hätte es aufgrund ihrer Fürsorge- und Persönlichkeitsschutzpflicht zumindest prüfen müssen. Seit März 2020 stehe ihr als besonders gefährdete Person sogar ein expliziter, auf Notrecht beruhender Anspruch auf Home-Office zu. Bei Verneinung des Lohnanspruchs ersuche sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

G.e A._______ trat am 1. Juni 2020 eine Stelle beim C._______ an.

G.f Mit elektronischer Nachricht vom 5. Juni 2020 hielt A._______ unter anderem weiterhin am Lohnanspruch im Umfang von 40% vom 10. Februar bis am 31. Mai 2020 fest.

H.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies das B._______ den geltend gemachten Lohnanspruch für den Zeitraum vom 10. Februar bis 31. Mai 2020 ab.

I.
Mit Beschwerde vom 14. August 2020 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit den Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 24. Juni 2020 sei aufzuheben, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und das B._______ zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 10. Februar bis 31. Mai 2020 den Lohn im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit von 40% sowie die darauf entfallenden Lohnnebenleistungen zu bezahlen; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das B._______ zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

J.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2020 schliesst das B._______ (nachfolgend: Vorinstanz) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Standpunkt fest.

L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und die
Vorinstanz gilt mangels anderslautender Bestimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (Art. 3 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Angemessenheit hin, sofern keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2020. Im Streit liegt die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10. Februar bis 31. Mai 2020 den Lohn im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit von 40% sowie die darauf entfallenden Lohnnebenleistungen verlangen kann.

3.2 Die Verfügung vom 23. März 2020 hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Sie hatte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 zum Inhalt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin verkürzten die Kündigungsfrist später einvernehmlich um einen Monat. Damit endete das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020.

4.

4.1 In ihrer Beschwerdeschrift begründet die Beschwerdeführerin ihren Lohnanspruch im Wesentlichen damit, dass der Arbeitsversuch beim C._______ entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht einvernehmlich per 9. Februar 2020 aufgelöst, sondern durch das B._______ aufgrund der endenden Lohnfortzahlungspflicht veranlasst worden sei. Die Beschwerdeführerin sei danach weiterhin zu 40% arbeitsfähig gewesen. Der Hausarzt habe sie bereits im Arztzeugnis vom 27. November 2019 ab 1. Dezember 2019 als zu 40% arbeitsfähig betrachtet. Ihr Wunsch nach Home-Office sei dem B._______ bekannt gewesen und wiederholt abgelehnt worden. Zudem habe sie auf die zusätzliche Pflicht für Arbeitgebende seit der Covid-19-Pandemie hingewiesen, besonders gefährdete Arbeitnehmende wenn möglich von zuhause aus arbeiten zu lassen. Sie als Arbeitnehmerin habe ihre Arbeit nicht anbieten müssen, da das B._______ sie von vornherein in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr habe beschäftigen wollen. Allein aufgrund dessen Verzichts auf ihre Arbeitsleistung im Umfang von 40% - im Sinne einer Freistellung nach Beendigung des Arbeitsversuchs - habe sie keine Arbeiten mehr für das B._______ verrichten können. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nur im Rahmen der effektiven Leistung ein Lohnanspruch bestehe, gehe fehl. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses andauernde arbeitsplatzbezogene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit angenommen. Diese Qualifikation sei rechtlich falsch und willkürlich. Bereits aus dem Umstand, dass das B._______ um das hängige IV-Verfahren der Beschwerdeführerin gewusst habe, ergebe sich, dass es sich nicht um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe. Eine Weiterbeschäftigung nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht habe das B._______ nicht geprüft. Sie bestreite, dass sie per 15. März 2020 eine Stelle beim C._______ hätte antreten können. Die mangelnde Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit hätte - selbst wenn sie zuträfe - keinen Einfluss auf ihren Lohnanspruch gehabt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits sei nicht auszumachen.

4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2020 entgegnet die
Vorinstanz diesen Beschwerdevorbringen insbesondere, bereits die fehlende effektiv erbrachte Arbeitsleistung schliesse unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnansprüche nach dem Auslaufen der Lohnfortzahlungspflicht aus. Die Beschwerdeführerin habe keine Arbeit mehr für die Vorinstanz geleistet, da keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden und eine andere geeignete Stelle gefehlt habe. Ein Annahmeverzug sei nur denkbar, wenn die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung für die angestammte Tätigkeit angeboten hätte. Dies sei allerdings explizit ausgeschlossen worden. Ab dem 20. November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit für jede weitere Beschäftigung ärztlich attestiert worden. Dies - und nicht ein fehlender Wille der Vorinstanz - habe die Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Arbeitsplatz von vornherein verhindert. Die Beschwerdeführerin habe darauf gepocht, keinesfalls einen Wiedereingliederungsversuch an ihrer angestammten Stelle zu unternehmen. Tatsachenwidrig sei zudem die Behauptung, der Personaldienst des B._______ und die Case Managerin hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie müsse nicht an ihre bisherige Stelle zurückkehren. Das "Anbieten von Arbeit" könne nicht als ein ernsthaftes und glaubwürdiges Arbeitsangebot verstanden werden. Selbst beim Standortgespräch vom 9. März 2020 habe die Beschwerdeführerin nicht auf eine neue arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Schliesslich habe sie auch nie den Wunsch geäussert, wieder an ihrer bisherigen Stelle einsteigen zu wollen. Im Gegenteil habe sie mehrfach angebracht, dies sei ihr nicht möglich. Aufgrund des klaren Wortlauts im Arztzeugnis habe auch kein Ermessensspielraum in Bezug auf Home-Office bestanden. Zudem wies die Vorinstanz auf das belastete Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgesetzten hin. Vor einem regen geschäftlichen Austausch bewahre auch das Home-Office nicht und in dieser Form wäre eine Fortführung der Zusammenarbeit ebenfalls nicht zielführend - womöglich gar mit gesundheitlichen Zusatzbelastungen für die Beschwerdeführerin verbunden gewesen.

4.3 In den Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2020 betont die Beschwerdeführerin unter anderem, die Vorinstanz habe eine Home-Office Lösung für die beschränkte Zeit der Kündigungsfrist unter Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens prüfen und deren Abweisung sachlich begründen müssen. Die Arbeit von zuhause aus hätte den Arbeitsplatzkonflikt entschärft. Sie habe ihre Arbeit für die angestammte Tätigkeit rechtsgültig, im Rahmen ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit und fürs Home-Office angeboten.

5.

5.1 Art. 29 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 29 Arbeitsverhinderung und Tod - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
2    Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
3    Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.
BPG verweist hinsichtlich der Leistungen der Arbeitgebenden an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität und weitere Gründen auf die Ausführungsbestimmungen. Gemäss Art. 56
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV bezahlt die Arbeitgeberin bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall den vollen Lohn während zwölf Monaten (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist bezahlt sie während weiteren zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes (Abs. 2).

5.2 Der dritte Absatz von Art. 56
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV wurde mit Wirkung seit 1. Januar 2020 ersatzlos gestrichen. Bereits vor der Aufhebung konnte die Lohnfortzahlung nach Art. 56 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV nur in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden (Art. 56 Abs. 3 aBPV; vgl. etwa auch Urteil A-2019/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4.2 ff.). Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass nur den Angestellten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine Lohnfortzahlung nach dem bisherigen Art. 56 Abs. 3 aBPV erhielten, diese weiter ausgerichtet wird, solange die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin am 9. Februar 2020 endete (Art. 29 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 29 Arbeitsverhinderung und Tod - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
2    Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
3    Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.
BPG i.V.m. Art. 56 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
und 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG)
1    Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2    Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3    ...170
4    Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171
5    ...172
6    Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173
BPV). Da die Lohnfortzahlung gemäss Art. 56 Abs. 3 aBPV erst ab 10. Februar 2020 hätte beginnen können, fällt der geltend gemachte Lohnanspruch der Beschwerdeführerin nicht unter die Übergangsbestimmungen zu Art. 56 Abs. 3 aBPV. Sie macht ihn zu Recht auch nicht unter diesem Titel geltend.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin fordert vielmehr Lohn aufgrund Arbeitgeberverzugs ab Ende der Lohnfortzahlungspflicht der Vorinstanz bis zu ihrem Stellenantritt beim C._______, das heisst vom 10. Februar bis 31. Mai 2020, weil sie im Umfang von 40% ihre Arbeit beim B._______ wieder hätte aufnehmen können. Es ist daher zu untersuchen, ob die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40% als arbeitsplatzbezogene oder adaptierte Restarbeitsfähigkeit zu verstehen ist.

6.2 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Hausarzt die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten seit dem Eintritt durchgehend bis Ende November 2019 bescheinigt hatte. Allerdings hielt das Health & Medical Service AG bereits am 22. Mai 2018 als Abklärungsergebnis gegenüber A._______ fest, ein Arbeitsversuch im Rahmen von 50% sei gemäss Hausarzt ab Mitte Mai 2018 denkbar, wobei als Schonauflagen kein hoher Zeitdruck, kurze Pausen nach Bedarf, kein Multitasking, regelmässige Standortbestimmungen mit einer vorgesetzten Person etwa alle zwei Wochen zur Anpassung in der Arbeitsbelastung und -menge formuliert wurden. Im Schreiben vom 12. Juni 2018 sah die
Vorinstanz in dieser Form keine Einsatzmöglichkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Zur Begründung verwies sie auf das mittlerweile ausgestellte Folgezeugnis mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit für Juni 2018 und hielt weiter fest, die von A._______ ausgeübte Funktion unterliege per Definition Schwankungen hinsichtlich Arbeitsvolumen und Zeitdruck und erfordere ein gewisses Ausmass an Flexibilität sowie Multitasking. Die Arbeitsbelastung sowie -menge könne leider nicht dosiert werden. Die
Vorinstanz schloss damit mit Blick auf das erforderliche Anforderungsprofil der bisherigen Stelle zu diesem Zeitpunkt eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit unter Berücksichtigung der damals formulierten Schonauflagen aus. Ein wichtiger Teil der erwähnten Schonauflagen finden sich im Formular ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil (REP-Formular) vom 1. November 2019 wieder (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.1 des Urteils). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass ab September 2019 erneut Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zu einem allfälligen Arbeitsversuch stattfanden. In einer E-Mail vom 15. September 2019 erwähnt die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt sei ihr Gesundheitszustand für einen Arbeitsversuch noch zu instabil. Bis dahin bestand somit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit, weder arbeitsplatzbezogen noch anderweitig.

6.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf drei ärztliche Dokumente ab: Das REP-Formular vom 1. November 2019 sowie die Arztzeugnisse vom 20. November 2019 und vom 27. November 2019.

6.3.1 Gemäss REP-Formular vom 1. November 2019 waren insbesondere Tätigkeiten von maximal zwei bis drei Stunden am Stück möglich, mit flexiblen Arbeitszeiten und ohne Arbeitszeiten vor 12 Uhr mittags. Einen festen Einsatz bei der Arbeitgeberin sah der Hausarzt nach Möglichkeit im Home-Office als denkbar an. Nach Abklärung der Vorinstanz anfangs November 2019 erwies sich ein Arbeitsversuch beim D._______ als nicht möglich, weshalb die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im November 2019 vorerst weitergeführt wurde. Mit E-Mail vom 8. November 2019 fragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ausdrücklich, welche konkreten Voraussetzungen gegeben sein müssten, um den Arbeitsversuch an der bisherigen Stelle starten zu können. Die Beschwerdeführerin erwiderte gleichentags, es sei ein mit der Arbeitgeberin und dem Case-Management gemeinsam getroffener Beschluss, dass sich die bisherige Stelle für einen Arbeitsversuch nicht eigne. Sie verwies diesbezüglich auf eine nicht aktenkundige Besprechung, wonach sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Bereitschaft zu einem Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz erklärt habe. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei dies jedoch nicht wahrscheinlich. Diese Aussage bestätigte sie in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 zur vorgeschlagenen Aufhebungsvereinbarung, nachdem sie am 16. Dezember 2019 den Arbeitsversuch beim C._______ gestartet hatte.

6.3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 20. November 2019 bestätigte auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, dass die bisherige Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen für jede weitere Beschäftigung ungeeignet sei. Er habe ihr deswegen geraten, nicht an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Damit bezog er sich offensichtlich nicht allein auf den physischen Arbeitsplatz als solches, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Die vom Formularblock abweichende Form unterstreicht, dass der Hausarzt seine diesbezügliche Aussage präzise festhalten wollte. Folgende Begebenheit bestätigt diese Würdigung: Eine Woche später folgte vom selben Hausarzt das Arztzeugnis vom 27. November 2020, welches ab 1. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag mit den Schonauflagen gemäss REP-Formular attestiert. Bereits dieser kurze zeitliche Ablauf, verbunden mit dem klaren Wortlaut des erstgenannten ärztlichen Zeugnisses, lässt den eindeutigen Schluss zu, dass sich das Arztzeugnis vom 27. November 2019 nicht mehr auf die arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit beziehen konnte. Eine innert Wochenfrist ändernde, komplett andere Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch denselben Hausarzt ergäbe keinen Sinn. Vielmehr durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass aufgrund des Arztzeugnisses vom 20. November 2019 jede weitere Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz künftig ausgeschlossen war.

6.3.3 Im Standortgespräch vom 15. Januar 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin erneut, dass eine vollumfängliche arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bestehe und diese nicht terminiert sei. Die sonstige Arbeitsfähigkeit von 40% werde weiterhin monatlich mit neuen Arztzeugnissen bestätigt.

6.3.4 Aufgrund dieser einheitlichen Aktenlage bestand ab Dezember 2019 - zum Zeitpunkt der erstmalig attestierten Arbeitsfähigkeit von 40% - eine klare Ausgangslage hinsichtlich der unbefristet fortbestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren bisherigen Arbeitsplatz.

6.4 Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass der Hausarzt eine Änderung in der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinen weiteren Zeugnissen speziell vermerkt hätte. Eine allfällige, neu vorhandene arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit hätte die Beschwerdeführerin daher zeitgleich anzeigen und vor allem mit entsprechenden medizinischen Bescheinigungen untermauern müssen. Das Arztzeugnis vom 2. März 2020 attestiert ihr für die Zeit vom 1. bis 31. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 60%. Dasselbe gilt für April und Mai 2020 (vgl. Arztzeugnisse vom 30. März 2020 und vom 28. April 2020). Die Atteste enthalten keinen expliziten Bezug auf den bisherigen Arbeitsplatz und bewegen sich bezüglich Wochenstunden im selben Rahmen wie die seit Dezember 2019 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden für andere Tätigkeiten. Selbst am Standortgespräch vom 9. März 2020 hat die Beschwerdeführerin keine allfällige, neue arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit angezeigt. An dieser Würdigung vermag das erstmals am 16. März 2020 geäusserte Angebot zur Arbeitsleistung am bisherigen Arbeitsplatz (im Homeoffice) nichts zu ändern, zumal sie von medizinischer Seite unbestätigt blieb.

6.5 Zusammenfassend bestand die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40% ab 1. Dezember 2019 einzig in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten und nicht bezogen auf die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin am bisherigen Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin war seit Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit durchgehend - und damit insbesondere auch im vorliegend strittigen Zeitraum - nicht in der Lage, das Anforderungsprofil in der bisherigen Anstellung zu erfüllen.

6.6

6.6.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, im fraglichen Zeitraum vom 10. Februar bis 31. Mai 2020 habe eine Restarbeitsfähigkeit bestanden, die sie im Home-Office für die Vorinstanz hätte verwerten können. Als Angehörige einer Risikogruppe für eine Erkrankung am Corona-Virus habe sie spätestens seit dem 17. März 2020 (gestützt auf die Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 16. März 2020 [Stand: 17. März 2020, SR 818.101.24]; Art. 10c COVID-19-Verordnung 2) Anspruch auf Arbeitsleistung im Home-Office gehabt. Bereits davor habe sie mehrmals ihre Arbeit in Form von Home-Office angeboten. Die Vorinstanz habe diesen Wunsch wiederholt abgelehnt.

6.6.2 Gemäss Art. 33 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV; SR 172.220.111.31) können die Angestellten im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz
oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten. Die Rahmenbedingungen werden in den Richtlinien für Mobile Arbeitsformen in der Bundesverwaltung vom 1. Januar 2020 geregelt.

6.6.3 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, keinen vertraglich festgehaltenen Anspruch auf Home-Office gehabt zu haben (vgl. Ziff. 40 der Beschwerde). Die bereits erwähnte Richtlinie sieht ebensowenig einen Anspruch auf mobile Arbeitsformen vor (Ziff. 2.3). Der ihren Angaben zufolge mehrfach geäusserte Wunsch nach Arbeitsleistung im Home-Office ist in den Diskussionen rund um den Arbeitsversuch ab 1. Dezember 2020 nicht dokumentiert. Einzig im REP-Formular vom 1. November 2019 weist der behandelnde Hausarzt nebst anderen Schonauflagen darauf hin, dass ein Einsatz am festen Einsatzort beim Arbeitgeber nach Möglichkeit im Home-Office zu leisten sei. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin daraufhin konkret nach den Voraussetzungen für einen Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz gefragt. Die Beschwerdeführerin äusserte dabei nicht, dass sie ihre bisherige Arbeit im Home-Office leisten könne (vgl. etwa E-Mail-Verkehr vom 8. November 2019). Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass ein Arbeitsversuch an anderer Stelle einvernehmlich als geeigneter betrachtet wurde. Im ärztlichen Zeugnis vom 20. November 2019 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin sogar explizit fest, dass die bisherige Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen für jede weitere Beschäftigung ungeeignet sei und er ihr deswegen auch geraten habe, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Auch den Protokollen der Standortgespräche vom 15. Januar 2020 und 5. Februar 2020 ist ein Angebot der Beschwerdeführerin zur Arbeitsleistung im Home-Office nicht zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erstmals ihre Arbeitsleistung in dieser Form angeboten. Hier allerdings einzig in Bezug auf eine andere zumutbare Tätigkeit. Ein konkretes, arbeitsplatzbezogenes Angebot zur Arbeitsleistung im Homeoffice lag erstmals am 16. März 2020 vor. Ein Arbeitgeberverzug käme daher frühestens ab diesem Zeitpunkt in Frage. Hierzu ist abermals festzuhalten, dass nach den Arztzeugnissen selbst zu diesem Zeitpunkt keine arbeitsplatzbezogene Restarbeitsfähigkeit vorlag. Mitunter wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beizubringen, da sich bis dahin alle Beteiligen einig waren, dass lediglich eine Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten gegeben war.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine stillschweigende Freistellung durch die Vorinstanz geltend. Dabei handle es sich um einen Anwendungsfall eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324 - 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
1    Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2    Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
OR, der subsidiär anwendbar sei.

7.2 Die Beweislast für die Freistellung liegt bei der Arbeitnehmerin (Fachhandbuch Arbeitsrecht, Kapitel 7: Freistellung, Alfred Blesi, in: Portmann / von Kaenel [Hrsg.], 2018, N. 7.8 m.w.H.). Eine Freistellung nach Kündigung ist gemäss Art. 103a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 103a Freistellung nach Kündigung - (Art. 25 BPG)
1    Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.330
1bis    Wird das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, so wird vermutet, dass das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.331
1ter    Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.332
2    Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.
BPV nur vorgesehen, sofern das notwendige Vertrauen nicht vorhanden ist (Abs. 1). Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen wird ein Vertrauensverlust vermutet (Abs. 1bis).

7.3 Die Vorinstanz legte der Beschwerdeführerin keinen Vertrauensverlust zur Last, sondern sie beendete das Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen wegen medizinischer Untauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG. Diese zugrundeliegende krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bestand während des gesamten Arbeitsverhältnisses und insbesondere im vorliegend strittigen Zeitraum fort, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den ärztlichen Bescheinigungen keine arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit aufwies (vgl. vorherige E. 6 des Urteils). Schon deshalb ist ein Annahmeverzug der Arbeitgeberin ausgeschlossen (vgl. dazu auch Blesi, a.a.O., N 7.31 f.). Unabhängig davon konnte die Beschwerdeführerin in guten Treuen nicht von einer (konkludenten) Freistellung im rechtlichen Sinne ausgehen, weil die Vorinstanz bereits im Schreiben vom 30. August 2019 und in den Standortgesprächen vom 15. Januar 2020 und 5. Februar 2020 mehrfach auf das Ende der Lohnfortzahlungspflicht am 9. Februar 2020 hingewiesen und für die Zeit danach ihren Willen zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kundgetan hatte, ohne weitere Lohnzahlungen in Aussicht zu stellen. Zudem lehnte die Vorinstanz den Vergleichsvorschlag der Beschwerdeführerin ab, der eine Freistellung bis Ende Juni 2020 beinhaltete. Dies unter anderem ebenfalls mit der Begründung, die Lohnfortzahlung ende zwingend am 9. Februar 2020.

7.4 Aufgrund dieser konkreten Umstände liegen keine Hinweise für eine (konkludente) Freistellung der Beschwerdeführerin vor. Von einem Annahmeverzug der Vorinstanz ist mangels arbeitsplatzbezogener Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auszugehen. Damit entbehrt die Lohnforderung der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage.

8.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ;Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Della Batliner

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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