Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6360/2017

Urteil vom 15. Mai 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in [...], bezweckt insbesondere den Handel mit Waren aller Art sowie den Erwerb, das Halten und Veräussern von Beteiligungen.

B.
Im Jahr 20** wurde die Steuerpflichtige von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Dabei wurde das Partizipationskapital aufgelöst. Die bisherigen Inhaberinnen der Partizipationsscheine gewährten nunmehr der Steuerpflichtigen partiarische Darlehen, die mit 7 % verzinst wurden.

C.
Am 28. September 2015 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) bei der Steuerpflichtigen für die Jahre 2010 bis 2014 eine Revision durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtigen von ihrer Muttergesellschaft, der Y._______ GmbH mit Sitz in Deutschland, sowie Mitgliedern der Familie A._______, nämlich B._______, C._______ und D._______, die alle in Deutschland Wohnsitz haben, die vorhin genannten partiarischen Darlehen im Gesamtumfang von Fr. 1'820'000.-- gewährt worden waren.

D.
Im Rahmen der folgenden Korrespondenz, insbesondere mittels E-Mails, und Telefonanrufen übermittelte die Steuerpflichtige der ESTV erstmals am 30. September 2015 weitere Informationen, insbesondere zu den genannten Darlehensverbindlichkeiten.

E.
Die Vorinstanz vertrat in der Folge sinngemäss den Standpunkt, die partiarischen Darlehen würden für Zwecke der Verrechnungssteuer bezüglich der Frage der angemessenen Verzinsung den gewöhnlichen Darlehen gleichgestellt. Jener Teil der Zinsen, der über dem im entsprechenden Rundschreiben der ESTV festgehaltenen Höchstzinssatz liege, würde als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % unterliegen, sofern die Steuerpflichtige nicht nachweise, dass die Zinsen einem Drittvergleich standhielten. Die in den Rundschreiben festgelegten Zinssätze stellten eine «Safe Haven»-Regel dar. Nur - aber immerhin dann - wenn die dort genannten Zinssätze überschritten würden, müsse der Nachweis der Drittvergleichskonformität erbracht werden.

F.
Die Steuerpflichtige bestritt dagegen das Vorliegen einer geldwerten Leistung. Insbesondere machte sie geltend, partiarische Darlehen unterschieden sich von klassischen Darlehen dadurch, dass die dem Darleiher zustehende Vergütung vom Erfolg eines Unternehmens oder eines bestimmten Geschäfts des Borgers abhänge. Der Darleiher übernehme somit einen Teil des unternehmerischen Risikos. Würden klassische und partiarische Darlehen gleichgesetzt, würden zwei Finanzierungsinstrumente, die hinsichtlich ihrer Erträge vollständig unterschiedlich ausgestaltet seien, auf unhaltbare und willkürliche Weise gleichgesetzt. Das Rundschreiben dürfe nicht unverändert auf partiarische Darlehen angewendet werden, welche Elemente des Eigenkapitals und solche des Fremdkapitals umfassen würden. Auch seien die (obligationenrechtlichen) Höchstzinsvorschriften auf partiarische Darlehen nicht anwendbar. Die Darleiherinnen hätten vor der Umwandlung der Steuerpflichtigen in eine Aktiengesellschaft über Partizipationsscheine verfügt. Im Rahmen der Restrukturierung sei das Partizipationskapital abgeschafft und in partiarische Darlehen umgewandelt worden. Hinsichtlich der Ertragsrechte sei die ursprüngliche statutarische Regel betreffend das Partizipationskapital übernommen worden. Dies sei aus Gründen der Besitzstandswahrung geschehen. Aufgrund der zwittrigen Natur der partiarischen Darlehen könne kein Drittpreisvergleich eingefordert werden, sondern es müsse eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden.

G.
Am 7. März 2016 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen den Revisionsbericht und eine Rechnung über Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 93'957.50 zu.

H.
Nach weiteren Besprechungen teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass sie die in Rechnung gestellte Verrechnungssteuer (Bst. G) unter Vorbehalt bezahlen werde. Zudem ersuchte sie um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung.

I.
Am 24. Januar 2017 erliess die ESTV die entsprechende Verfügung. Sie kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtige ihr für die Perioden vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 Verrechnungssteuern im Umfang von Fr. 93'957.50 schulde. Diese seien zu Recht mit Valuta vom 9. Mai 2016 bezahlt worden. Weiter sei der Steuerpflichtigen auf diesem Betrag ein Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit der jeweiligen Forderung in Rechnung gestellt worden. Dieser sei zu Recht mit Valuta vom 4. Juli 2016 bezahlt worden.

J.
Gegen diese Verfügung legte die Steuerpflichtige am 23. Februar 2017 Einsprache ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei anzuerkennen, dass die Umwandlung des Partizipationskapitals in partiarische Darlehen zu gleichwertigen Konditionen nur der Besitzstandswahrung der Kapitalgeber gedient habe und dass die nach der Umwandlung bezahlten Zinsen keine geldwerten Leistungen darstellten. Dann sei festzuhalten, dass das Rundschreiben nicht auf partiarische Darlehen anzuwenden sei und schliesslich seien für die Behandlung der Einsprache keine Kosten zu erheben.

K.
Die Vorinstanz erliess am 10. Oktober 2017 einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass die Zinsen, soweit sie die in den Rundschreiben festgelegten Zinssätze überstiegen, nicht marktkonform seien. Dem entsprechenden Betrag stehe keine Gegenleistung gegenüber. Dies führe zu einer Entreicherung der Gesellschaft. Es handle sich um eine Leistung an nahestehende Personen. Zudem sei bewusst ein Vorteil zugewendet worden. Damit handle es sich, soweit die Zinsen jene gemäss Rundschreiben überstiegen, um geldwerte Leistungen, auf denen die Verrechnungssteuer erhoben werde. Weiter nahm die Vorinstanz ausführlich zu den einzelnen Rügen der Steuerpflichtigen Stellung.

L.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Ihr seien die unter Vorbehalt bezahlten Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 93'957.50 sowie die Verzugszinsen im Betrag von Fr. 14'264.40 zuzüglich Vergütungszinsen zu erstatten. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde seien keine Kosten zu erheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es lägen keine geldwerten Leistungen vor. Die Ausgestaltung der partiarischen Darlehen, die zivilrechtlich zulässig sei, sei einerseits dem Umstand geschuldet, dass mit ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (Bst. B) das Partizipationskapital abgeschafft worden sei, den ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine aber zur Besitzstandswahrung in Bezug auf die Höhe der Erträge vergleichbare Konditionen hätten gewährt werden sollen. Andererseits habe das deutsche Steuerrecht berücksichtigt werden müssen. Die Rundschreiben der ESTV zur Verzinsung von Darlehen seien auf partiarische Darlehen insbesondere im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch sei sie (die Beschwerdeführerin) nicht entreichert. Schliesslich macht sie geltend, die Besteuerung mit der Verrechnungssteuer könne international zu einer Doppelbesteuerung führen.

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988, 990 und 998; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23 und 26; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52 und 1.54).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG).

2.2 Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG; THOMAS JAUSSI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 63 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; Markus REICH/Maja BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. Maja BAUER-BALMELLI/Markus REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 71; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).

2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 5 - 1 Von der Steuer sind ausgenommen:
1    Von der Steuer sind ausgenommen:
a  die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b  die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG23 erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
c  die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;
d  die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen;
e  ...
f  die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG27 geschäftsmässig begründet sind;
g  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193429 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
h  Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201531 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;
i  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die:
i1  die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
i2  zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt.
1bis    Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.33
1ter    Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.34
1quater    Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d  im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.35
1quinquies    Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.36
1sexies    Die Absätze 1ter-1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.37
1septies    Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR38 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.39
2    Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.40
VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; vgl. Urteil des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1).

2.4

2.4.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
VStV entspricht grundsätzlichen jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2.2).

2.4.2 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 Rz. 120). «Geldwerte Vorteile» sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den «ver-deckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzten Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (FELIX RICHNER/WALTER FREI/ STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N. 140 m.Hw. auf PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 N. 120). Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.2 m.Hw.):

(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.

(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet.

(3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält - unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich.

(4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein.

Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf.

2.4.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteil des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.2.4 m.Hw.).

2.4.4 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungsverhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1, 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteil des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2; in Bezug auf Darlehen: Brülisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 58 N. 310).

2.5

2.5.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (1)). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern (und/oder diesen Nahestehenden; vgl. E. 2.6) werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen - aus der einzig relevanten Sicht der Gesellschaft (E. 2.4.3) - geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; [statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.Hw.).

2.5.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise - insbesondere wenn sie auf einer Schätzung beruhen - bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Nahestehenden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhältnis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2 m.Hw.).

2.5.3 Eine verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinn liegt vor, wenn die Gesellschaft die geldwerte Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung ausrichtet. Dabei wird die gegenwärtige Erfolgsrechnung durch Verbuchung eines überhöhten Aufwands belastet (Duss/Helbing/Duss, Kommentar VStG, Art. 4 N. 132b).

2.5.4 In Bezug auf die Höhe von Zinsen ist zu prüfen, ob Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen, wobei für die Festlegung des Zinssatzes das Schuldner- und das Länderrisiko wie auch die Darlehenssicherheiten zu berücksichtigen sind (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 58 Rz. 122). Die ESTV veröffentlicht jedes Jahr Rundschreiben zu den Zinssätzen für die Berechnung der geldwerten Leistungen. Diese sollen die Anwendung des Prinzips des freien Wettbewerbs im Bereich der Zinssätze für Darlehen, die in Schweizer Franken zwischen Gesellschaften und ihren Teilhabern bzw. nahestehenden Personen gewährt werden, erleichtern (BGE 140 II 88 E. 5.1). Ein weiteres Rundschreiben befasst sich mit steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen. Diese Rundschreiben sind zwar nicht bindend (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613-616). Da sie aber zu einer einheitlichen Anwendung des Rechts beitragen, soll nur von ihnen abgewichen werden, wenn sie keine überzeugende Konkretisierung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen darstellen (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 m.Hw.). Für die Steuerpflichtigen handelt es sich grundsätzlich um sogenannte «Safe Haven»-Regeln (auch «Safe Harbour»-Regeln), was bedeutet, dass, wenn die Steuerpflichtigen sich an diese Regeln halten, angenommen wird, es liege keine geldwerte Leistung vor, bzw. dass, wenn sie sich nicht daran halten, die widerlegbare Vermutung greift, es handle sich um eine geldwerte Leistung (BGE 140 II 88 E. 7; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.6; Duss/Helbing/Duss, Kommentar VStG, Art. 4 N. 141; Noël, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Art. 20 N. 88; Danon, ebendort, Art. 57, 58, N. 183 und 225; Brülisauer/Mühlemann, Kommentar DBG, Art. 58 N. 254). Die Rundschreiben sind auf der Website der Vorinstanz zu finden (www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer Stempelabgaben > Verrechnungssteuer > Fachinformationen > Rundschreiben; letztmals aufgerufen am 15. Mai 2019).

2.6 Nahestehende Personen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (2)) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Damit eine geldwerte Leistung vorliegt, muss der Rechtsgrund für die Leistung an eine solche Person im Beteiligungsverhältnis liegen (vgl. E. 2.4.2 Voraussetzung (3); ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5 m.Hw.).

2.7 Partiarische Darlehen sind echte, synallagmatische Darlehen im Sinne von Art. 312 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Allerdings erfolgt die Vergütung erfolgsabhängig. Sie besteht typischerweise in einem Teil des Ertrages, den der Borger mit dem vertraglich bestimmten Gebrauch der Darlehenssumme erwirtschaftet. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind verschiedene Varianten möglich, so auch die Kombination mit einer festen Vergütung. Die privatrechtlichen Höchstzinsvorschriften (vgl. auch E. 3.2.2.2) sind auf die Gewinnbeteiligung beim partiarischen Darlehen nicht anwendbar (Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 312 N. 37 f., 40).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist nicht bestritten, dass es sich bei den Darleiherinnen um Inhaberinnen der Beteiligungsrechte bzw. diesen nahestehende Personen handelt (womit die zweite in E. 2.4.2 genannte Voraussetzung erfüllt ist). Fraglich ist, ob der Leistung der Beschwerdeführerin, nämlich der Zinszahlung, jeweils eine gleichwertige Gegenleistung, das Darlehen, gegenübersteht. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die Leistung unter gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten erbracht worden wäre, also dem Drittvergleich standhält (1. Voraussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.2). Weiter ist zu entscheiden, ob der Rechtsgrund der Zahlung der Zinsen im Beteiligungsverhältnis bzw. in der Stellung der Darleiherinnen als nahestehende Personen liegt (3. Voraussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.3). Schliesslich ist darauf einzugehen, ob - sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind - das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar war (4. Voraussetzung, E. 2.4.2; dazu E. 3.4).

3.2 Zunächst ist damit festzustellen, ob der jeweiligen Leistung der Gesellschaft, nämlich der Entrichtung der Zinsen, eine angemessene Gegenleistung in Form der Darlehen gegenüberstand. Mit anderen Worten ist darüber zu befinden, ob die Höhe der Zinsen für die gewährten Darlehen marktkonform war. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung einem Drittvergleich standhält (E. 2.5.1).

3.2.1

3.2.1.1 Die Vorinstanz bezieht sich betreffend die zulässige Höhe der Zinsen, die von einer Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten oder diesen nahestehende Personen bezahlt werden, auf ihre Rundschreiben, wobei die dort genannten Höchstzinssätze als «Safe Haven»-Regeln gelten und der Beweis, dass höhere Zinsen marktkonform sind, vorbehalten ist (E. 2.5.4). Vorliegend sind die Rundschreiben für die Jahre 2010 bis 2014 einschlägig. Konkret handelt es sich um folgende:

«Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen» vom 28. Januar 2010,

«Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen» vom 3. Februar 2011,

«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2012 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 21. Februar 2012,

«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 25. Februar 2013 und

«Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 30. Januar 2014.

Die für den vorliegenden Fall relevanten Höchstzinssätze finden sich jeweils in Ziff. 2.2 erstes Lemma der Rundschreiben. In den Jahren 2010 und 2011 betrugen diese 4.5 %, in den Jahren 2012 bis 2014 3.75 %.

3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall vereinbarten Zinsen von 7 % sind deutlich höher als jene, die die Vorinstanz in ihren Rundschreiben festgelegt hat. Den Anteil der Zinsen, der den Zinssatz gemäss Rundschreiben übersteigt (in den Jahren 2010 und 2011 also 2.5 %, in den Jahren 2012 bis 2014 3.25 %), will die Vorinstanz mit der Verrechnungssteuer belegen. Sie hält dafür, die Beschwerdeführerin hätte sich am Markt zu günstigeren Konditionen refinanzieren können. Die Rundschreiben seien auf partiarische Darlehen gleich wie auf gewöhnliche Darlehen anwendbar. Sie wäre jedoch bereit gewesen, auf den Zinssatz für gewöhnliche Darlehen, den die Beschwerdeführerin mittels Drittvergleich hätten belegen können, einen Aufschlag zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich die Anwendbarkeit der Rundschreiben, macht jedoch geltend, in ihrem Fall seien diese nicht einschlägig, da es sich bei den ihr gewährten Darlehen nicht um gewöhnliche, sondern um partiarische handle. Zudem hätten die Darleiherinnen über Partizipationsscheine verfügt, bevor sie (die Beschwerdeführerin) von einer GmbH in eine AG umgewandelt worden sei. Die damaligen Partizipationsscheininhaberinnen hätten weiterhin am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden sollen, wofür nun aber die Form eines partiarischen Darlehens gewählt worden sei. Auch Dritten hätten diese Konditionen bei einem partiarischen Darlehen gewährt werden müssen, weil auch für Dritte der Besitzstand als frühere Inhaber von Partizipationsscheinen hätte gewahrt werden müssen. Diese Darlehen seien «zwittrige» Finanzierungsinstrumente, die Elemente des Fremd- und des Eigenkapitals aufwiesen. Es handle sich bei den Zinszahlungen demnach um dividendenähnliche Zahlungen.

3.2.2

3.2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den in den Rundschreiben festgesetzten Zinsen um so genannte «Safe Haven»-Regeln handelt (E. 2.5.4), worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinweist. Dies bedeutet, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei Zinsen, die die in den Rundschreiben genannten Beträge nicht überschreiten, ohne Weiteres angenommen wird und werden darf, sie seien marktkonform bzw. die Vergütung für die Gewährung des Darlehens - nämlich die Zinszahlung - sei mit der Gewährung des Darlehens gleichwertig. Ein weiterer Nachweis ist nicht nötig. Übersteigen die Zinsen hingegen die in den Rundschreiben genannten Ansätze, kann die betroffene Person immer noch nachweisen, dass Gleichwertigkeit vorliegt. Dies kann sie in erster Linie, indem sie aufzeigt, dass mit unabhängigen Dritten zu den gleichen Konditionen Darlehensverträge geschlossen worden sind bzw. dass die Konditionen marktkonform sind, da vergleichbare Gesellschaften mit unabhängigen Dritten solche Verträge zu diesen Konditionen abgeschlossen haben.

3.2.2.2 Keine Rolle spielen die nach Privatrecht geltenden Höchstzinssätze (nach dem Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG, SR 221.214.1]). Diese dienen nämlich in erster Linie dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor überhöhten Zinsen. Im (Verrechnungs-)Steuerrecht geht es hingegen um die Frage, ob es sich bei den Zinsen direktsteuerlich gesprochen um Gewinnungskosten handelt oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dazu ist festzustellen, ob die Zinsen aufgewendet wurden, damit sich die Gesellschaft finanzieren konnte, ob sie also marktüblich sind, oder ob sie nur in der entsprechenden Höhe vereinbart wurden, weil der Darlehensvertrag unter nahestehenden Personen abgeschlossen wurde.

3.2.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur der «Safe Haven»-Regeln, wenn sie ausführt, nach der Argumentation der Vorinstanz müsste der Borger bei partiarischen Darlehen selbst dann die in den Rundschreiben aufgeführten Zinsen bezahlen, wenn er sich in einer Verlustsituation befinde. Dem ist nicht so: Es handelt sich bei den genannten Zinssätzen um Höchstzinssätze (Mindestzinssätze gelten im umgekehrten Fall, wenn die Gesellschaft Darleiherin und die nahestehende Person Borgerin ist, wobei auch dann der Nachweis offenstände, dass niedrigere Zinsen drittvergleichskonform sind). Würden im vorliegenden Fall niedrigere Zinsen als die in den Rundschreiben genannten bezahlt (also auch keine Zinsen), führten die «Safe Haven»-Regeln dazu, dass von keiner geldwerten Leistung der Beschwerdeführerin an die Darleiherinnen auszugehen wäre.

3.2.3 Nun ist die Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Darleiherinnen ein partiarisches Darlehen vereinbart haben, dazu führt, dass die Rundschreiben der Vorinstanz nicht zu beachten sind und die entsprechende Praxis der Vorinstanz, partiarische und «gewöhnliche» Darlehen diesbezüglich gleich zu behandeln (vgl. Maja Bauer-Balmelli/Marco Vitali, Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 2, Art. 4 Abs. 1 lit. b, N. 114), zumindest im vorliegenden Fall nicht zum Zug kommt.

3.2.3.1 Dafür ist indessen kein Grund ersichtlich. Wie bereits erwähnt (E. 2.5.4 und 3.2.2.1), werden mit den Rundschreiben «Safe Haven»-Regeln definiert. Für den vorliegenden Fall ist dabei auch zu beachten, dass Darlehen in der Regel der Finanzierung einer Gesellschaft dienen. Dabei wird die Gesellschaft Darlehen dort aufnehmen, wo sie die günstigsten Konditionen erhält. Die Zinssätze in den Rundschreiben bemessen sich dabei an marktüblichen Zinsen, also an Zinssätzen, die auf dem freien Markt vereinbart werden können. Da eine Gesellschaft grundsätzlich jener Finanzierungsquelle den Vorzug geben wird, die für sie am günstigsten ist, sind die in den Rundschreiben genannten Zinssätze auf sämtliche Darlehen anwendbar. Der Nachweis einer Gesellschaft, dass höhere Zinsen im konkreten Fall dennoch marktkonform sind, beispielsweise, weil es wirtschaftlich sinnvoll sein kann, ein partiarisches Darlehen mit höherem Risiko für den Darleiher abzuschliessen, bleibt vorbehalten.

3.2.3.2 Im vorliegenden Fall hat denn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch in Aussicht gestellt, den Umstand zu berücksichtigen, dass für partiarische Darlehen oft höhere Zinsen zu bezahlen seien, weil - wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat - damit auch das Risiko der Darleiherinnen abgegolten werde, in schlechteren Geschäftsjahren weniger oder gar keine Zinsen zu erhalten. Dazu habe - so die Vorinstanz - die Beschwerdeführerin nachzuweisen, welche Zinsen sie unabhängigen Dritten für gewöhnliche Darlehen bezahle bzw. welche Zinsen Gesellschaften in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin unabhängigen Dritten für die Gewährung von Darlehen bezahlten. Dann könne über die Höhe eines Aufschlags gesprochen werden, der dem Umstand geschuldet sei, dass vorliegend partiarische und nicht gewöhnliche Darlehen gewährt worden seien.

3.2.3.3 Mit diesem Vorgehen trug die Vorinstanz dem Einzelfall Rechnung. Da die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Nachweis erbrachte, hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass die Vorinstanz die Rundschreiben direkt anwendete. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, von sich aus einen Aufschlag auf den in den Rundschreiben genannten Höchstzinssätzen zu machen. Ohnehin ist vorliegend im Sinne einer Einzelfallprüfung die ausserordentlich gute finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin betonen. Diese Lage lässt - wie auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - das Risiko eines Verlustes, der für die Darleiherinnen niedrige oder gar keine Zinsen bedeuten würde, als äussert gering erscheinen. Daher liesse sich gar fragen, ob ein entsprechender Risikoausgleich im vorliegenden Fall überhaupt ins Gewicht fiele. Da die Beschwerdeführerin jedoch die Marktkonformität der Zinsen nicht einmal zu belegen versucht, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.2.3.4 Damit sind die Rundschreiben vorliegend anwendbar.

3.2.4

3.2.4.1 Die Entreicherung der Gesellschaft besteht darin, dass sie höhere Zinsen bezahlt hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie vergleichbare Darlehen am Markt aufgenommen hätte.

3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen an, die Vergütungen der Darlehen würden anders als die Vergütungen an die Partizipationsscheininhaberinnen den Gewinn vor Steuern und damit die Ertragssteuerlast der Gesellschaft mindern. Daher würde sie nicht ent-, sondern sogar bereichert. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie geldwerte Leistungen gerade nicht von ihrem Gewinn vor Steuern abziehen kann. Im Gegenteil muss vorab festgestellt werden, ob eine geldwerte Leistung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die entsprechende Leistung nicht vom Gewinn vor Steuern abgezogen werden (für die direkten Bundessteuern: Art. 58 Abs. 1 Bst. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG).

Zudem ist unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise durch die Zinszahlungen besser dasteht, als wenn sie Dividenden ausrichten würde. Die Frage, ob sie entreichert wurde, wird nicht verglichen mit einer Ausgestaltung beantwortet, die die Beschwerdeführerin mit den nahestehenden Personen ebenfalls hätte realisieren können (also nicht anderer Sachverhalt, gleiche Personen), sondern mittels eines Drittvergleichs (also gleicher Sachverhalt unter Beteiligung von unabhängigen Dritten).

3.2.5

3.2.5.1 Was die Beschwerdeführerin aus dem Argument, es handle sich eigentlich um dividendenähnliche Zahlungen für sich ableiten will, ist unklar. Schon von der Vorinstanz wurde sie zu Recht darauf hingewiesen, dass Dividenden vollständig der Verrechnungssteuer unterliegen und nicht nur mit jenem Betrag, der den gemäss Rundschreiben zulässigen Maximalzinssatz übersteigt. Würde dem Argument der Beschwerdeführerin gefolgt und würden demnach die Zahlungen als dividendenähnlich angesehen, unterstünden diese möglicherweise vollumfänglich der Verrechnungssteuer.

3.2.5.2 Dasselbe gilt auch für das Argument der Beschwerdeführerin, es handle sich bei partiarischen Darlehen um ein zwittriges Finanzierungsinstrument mit Elementen des Eigen- und des Fremdkapitals. Soweit das Finanzierungselement nämlich verdecktes Eigenkapital darstellen würde, wären die Zinsen, die dem Darleiher bezahlt werden, zumindest nach Praxis der Vorinstanz vollständig als geldwerte Leistungen zu erfassen, die der Verrechnungssteuer unterliegen (vgl. Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997: «Verdecktes Eigenkapital [Art. 65
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 65 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital - Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
und 75
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 65 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital - Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
DBG] bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.»; publiziert unter www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer Stempelabgaben > Verrechnungssteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben; letztmals aufgerufen am 15. Mai 2019; vgl. BGE 142 II 355).

Dass für solche sogenannte mezzaninen Finanzierungsformen ein Bedürfnis besteht und sie zivilrechtlich zulässig sind, ist dabei irrelevant. Die meisten in irgendeiner Form besteuerten Sachverhalte sind privatrechtlich zulässig und es besteht dafür ein Bedürfnis. Dies wird auch von der Vorinstanz explizit nicht in Frage gestellt. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Steuerfolgen eine Finanzierungsform nach sich zieht, hat ihre privatrechtliche Zulässigkeit nichts zu tun.

3.2.5.3 Unerheblich ist sodann, ob - wie die Beschwerdeführerin vorbringt -, auch Dritten, die Inhaber von Partizipationsscheinen gewesen wären, dieselben Konditionen hätten gewährt werden müssen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob solche Personen tatsächlich als unabhängige Dritte bezeichnet werden könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise einen entsprechenden Nachweis erbracht oder überhaupt zu erbringen versucht.

Ohnehin ist das Argument der Beschwerdeführerin, der Besitzstand der ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine habe gewahrt werden müssen, unbehelflich. Hier ist nämlich nur die Frage zu beantworten, wie die von der Beschwerdeführerin gewählte Form dieser Besitzstandswahrung verrechnungssteuerrechtlich zu behandeln ist. Dabei spielen die Gründe für die Wahl einer bestimmten Rechtsgestaltung keine Rolle.

3.2.6 Die Zinsen, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den Darleiherinnen bezahlt, sind somit überhöht, wodurch die Gesellschaft entreichert ist (E. 2.4.2, 1. Voraussetzung). In jenem Umfang, in dem die von der Beschwerdeführerin den Darleiherinnen in Bezug auf die streitbetroffenen Darlehen bezahlten Zinsen die Zinsen gemäss den vorinstanzlichen Rundschreiben übersteigen, stellen sie - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.1, 3.3 und 3.4) - geldwerte Leistungen an die Darleiherinnen dar, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist.

3.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Leistung, hier die überhöhten Zinsen, ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hat. Dass die Darlehen von Inhaberinnen von Beteiligungsrechten bzw. diesen nahestehenden Personen gewährt wurden, ist erstellt (E. 3.1).

3.3.1 Die Vorinstanz hat mithilfe der Rundschreiben den Nachweis erbracht, dass die Zinsen, die die Beschwerdeführerin für die Darlehen bezahlt hat, überhöht sind. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das Gegenteil nachzuweisen, obwohl auch ein indirekter Nachweis von der Vorinstanz akzeptiert worden wäre (E. 3.2.3.2). Sie hat dies auch gar nicht versucht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, im konkreten Fall sei dieser Nachweis nicht möglich, weshalb der Einzelfall betrachtet werden müsse und dabei insbesondere der Umstand, dass die Zinsen der Besitzstandswahrung der ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine gedient hätten.

3.3.2 Wie bereits zuvor festgestellt wurde (E. 3.2), wären solch hohe Zinsen unabhängigen Dritten gegenüber nicht gewährt werden. Damit liegt der Grund für die überhöhten Zinsen im Beteiligungsverhältnis. Auch dieses Erfordernis ist damit erfüllt (E. 2.4.2, 3. Voraussetzung).

3.4 Es bleibt, auf die vierte Voraussetzung einzugehen, nämlich die Frage, ob das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar war (E. 2.4.2).

Unbehelflich ist, ob und gegebenenfalls dass die Gesellschaftsorgane das Missverhältnis tatsächlich möglicherweise nicht erkannt haben. Es genügt, dass derlei bei objektiver Betrachtung erkennbar gewesen wäre.

3.4.1 Die Zinsen von 7 % überstiegen jene gemäss Rundschreiben (4.5 % bzw. 3.75 %; E. 3.2.1.1) bei weitem. Auch musste den Organen bekannt sein, dass am Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen erhältlich gewesen wären. Insofern war das Missverhältnis klar erkennbar.

Daran ändert nichts, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin Gründe für die Zinshöhe bestanden (haben mögen). Wie bereits erwähnt (E. 3.2.5), wäre nämlich nach ihrer Argumentation unter Umständen gar zu prüfen, ob nicht die gesamten 7 % an Zinsen mit der Verrechnungssteuer zu belegen wären und nicht nur der «Überschuss» in Höhe von 2.5 bzw. 3.25 %.

3.4.2 Insgesamt war damit das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane aus objektiver Sicht erkennbar, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist (E. 2.4.2, 4. Voraussetzung).

3.5 Nachfolgend ist auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit zu diesen nicht vorstehend bereits explizit oder implizit Ausführungen gemacht worden sind.

3.5.1 Ausführungen der Beschwerdeführerin, warum die von ihr gewählte Ausgestaltung auch dem deutschen Steuerrecht geschuldet sei, sind von vornherein ohne Belang (vgl. E. 2.4.3).

3.5.2 Ob die Darleiherinnen nun gegenüber ihrem früheren Status als Inhaberinnen von Partizipationsscheinen besser gestellt sind oder nicht, ist hier ebenfalls nicht entscheidrelevant.

3.5.3 Fragen der Doppelbesteuerung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Eine allenfalls vorgesehene Entlastung von der Verrechnungssteuer wäre nämlich nach Massgabe der Doppelbesteuerungsabkommen im Verfahren der Rückerstattung zu gewähren (vgl. Markus Weidmann, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 11 N. 20; Marina Züger/ Julia von Ah, ebendort, Art. 18 N. 35), sofern die entsprechenden innerstaatlichen oder völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2.2).

3.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat geldwerte Leistungen erbracht, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist, welche sie damit zu Recht bezahlt hat.

3.7 Ebenfalls zu Recht wurde der Verzugszins bezahlt, der im Übrigen in Bezug auf Berechnungsweise und Höhe auch nicht bestritten ist. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht mit 5 % Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212). Auch ist der Beginn des Zinsenlaufs jeweils am 30. Januar des Jahres, das auf jenes, in dem die Zahlungen erfolgt sind, folgt, nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
und 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG).

4.
Die Vorinstanz ist auf einen Teil der Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie hat in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 korrekt festgehalten, dass sie im vorliegenden Fall mittels Leistungsurteil feststellen konnte, ob die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer und die Zinsen schulde, weshalb diese kein Feststellungsinteresse mehr habe. Dem ist nichts hinzuzufügen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist nur ausnahmsweise nicht kostenpflichtig (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weshalb vorliegend eine solche Ausnahme vorliegen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Antrag der Beschwerdeführerin, für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde seien keine Kosten zu erheben, ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 6'500.-- festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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