Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3353/2013

Urteil vom 15. April 2014

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

A.________,geboren (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N_________.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 23. Februar 2013 im B.________ ein Asylgesuch.

B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2011 in Ungarn, am 10. Mai 2011 in Österreich und am 14. Dezember 2011 in Italien um Asyl ersucht hatte. Gemäss weiteren Informationen der italienischen Behörden war dem Beschwerdeführer in Italien eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. Januar 2013 ausgestellt worden.

C.
Am 6. März 2013 fand im B.________ eine summarische Befragung zur Person, zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg statt.

Der Beschwerdeführer gab an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Im Verlaufe der Befragung teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es bezweifle dessen Altersangabe, da er ohne plausiblen Grund keine Identitätsdokumente eingereicht habe, seine Angaben zur Familie und Schule sehr unbestimmt ausgefallen seien und die Knochenaltersbestimmung vom 26. Februar 2013 ein Alter von mehr als 18 Jahre ergeben habe. Daher werde im Rahmen des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. BFM-Protokoll A10 S. 14). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Wahrheit gesagt und werde seine Identitätskarte erhalten und mit dieser das angegebene Alter beweisen können (vgl. BFM-Protokoll A10 S. 14).

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er unter anderem an, eine Schwester namens C.________ zu haben, welche zweiundzwanzig Jahre alt und verheiratet sei und von der er nicht wisse, ob diese Afghanistan verlassen habe; sein Schwager heisse D.________ (vgl. A10 S. 7 und S. 13).

Im Weiteren machte er geltend, 2010 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei nach Griechenland gelangt. Er habe in keinem anderen Land um Asyl ersucht, in Griechenland und Italien seien ihm nur die Fingerabdrücke genommen worden (vgl. A10 S. 6). Auf Vorhalt hin, wonach er in Ungarn um Asyl ersucht habe, gab er zuerst an, er sei in Serbien oder in Ungarn, er wisse es nicht mehr genau wo, inhaftiert worden, um im weiteren Verlauf anzugeben, die ungarischen Behörden hätten ihm einen negativen Bescheid gegeben und ihm mitgeteilt, ihn nach Griechenland zurückzuführen. Schliesslich sei er aus dem Gefängnis entlassen und zum Bahnhof gebracht worden mit der Weisung, den Zug zu nehmen. Einen Tag später sei er aus einem Camp geflohen (A10 S. 10). Auf entsprechende Frage hin gab der Beschwerdeführer an, in Ungarn unter der Identität E.F._______, Afghanistan, und unter Angabe eines Geburtsdatums, an das er sich nicht mehr erinnern könne, aufgetreten zu sein. Er habe in Ungarn falsche Angaben gemacht, weil er dort nicht habe bleiben wollen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin zu, auch in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, allerdings hätten ihn die österreichischen Behörden nach Ungarn überstellen wollen, weshalb er geflohen sei. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu, auch in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, er wisse nicht, ob in Rom oder Bologna; er sei aufgefordert worden, sich in zwanzig Tagen bei den Behörden in Bologna zu melden, aber er sei erneut geflohen (vgl. A10 S. 7).

D.
In ihrer Auskunft vom 25. März 2013 teilten die ungarischen Behörden dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer (A.______) unter der Identität E.F._______, geboren (...), Syrien, am 11. April 2011 zusammen mit seiner Schwester, E.C.________, und deren Familie, Syrien, um Asyl ersucht habe, wobei eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid am 14. Juli 2011 abgewiesen worden sei. Eine Übernahme des Beschwerdeführers lehnten die ungarischen Behörden ab.

E.
Am 4. April 2013 richtete das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom (...) an die italienischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), in Verbindung mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]).

Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. April 2013 zu.

F.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 an das BFM reichte der Rechtsvertreter eine auf die Identität A._______, geboren (...), lautende, im Jahre 2004 ausgestellte Takzara (afghanische Identitätskarte) im Original ein.

G.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Italiens im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt. Er brachte dabei vor, in Österreich einen falschen Zug genommen zu haben und in Italien aufgegriffen, daktyloskopiert und einer Asylunterkunft zugewiesen worden zu sein. Dort habe er drei, vier Monate verbracht, ohne zu seinen Asylgründen befragt zu werden. Danach sei er untergetaucht und habe auf der Strasse gelebt. Er werde "nur als Leiche nach Italien zurückkehren". Er sei seit seinem dreizehnten Lebensjahr unterwegs und wolle nun in der Schweiz endlich Fuss fassen und sich eine Zukunft aufbauen.

H.
Mit - am 5. Juni 2013 eröffneter - Verfügung vom 28. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 2. Juli 2013 eingeladen.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass zusätzliche Abklärungen in Italien (vgl. A50) ergeben hätten, dass die volljährige Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie ebenfalls in Italien um Asyl ersucht und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Bei dieser Sachlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien nach wie vor über Familienangehörige verfüge.

L.
In seiner Replik vom 31. Juli 2013 nahm der Rechtsvertreter zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung. Unter anderem wurde geltend gemacht, zwar habe der Beschwerdeführer nach Auskunft der ungarischen Behörden vom 25. März 2013 zusammen mit seiner Schwester und deren Familie in Ungarn um Asyl ersucht, indessen handle es sich hierbei in Wirklichkeit nicht um seine Familie. Er habe diese vielmehr unterwegs nach Europa kennengelernt und die aus Syrien stammende Familie E._______ habe ihm angeboten, gegenüber den ungarischen Behörden als seine Familienangehörigen aufzutreten, um zu verhindern, dass er als unbegleiteter Minderjähriger in Ungarn inhaftiert werde. Deshalb sei der Beschwerdeführer bei den ungarischen Behörden unter der Identität E.F._______, Syrien, aufgetreten. Zusammen mit dieser Familie sei er in Ungarn während eines Monats inhaftiert gewesen und er sei nach der Entlassung alleine weitergereist und habe seither keinen Kontakt mit der Familie Rahimi.

Im Weiteren machte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichtes des G._______ vom (...) geltend, der Beschwerdeführer befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung und leide gemäss obengenanntem ärztlichem Bericht an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in Italien über Familienangehörige verfüge, näherer Klärung bedürfe, und forderte die Vorinstanz auf, sich bis zum 9. Oktober 2013 über den Stand der weiteren Abklärungen der italienischen Behörden hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes der Familie E._______ zu äussern, wobei im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der Familie E._______ tatsächlich um die Familie des Beschwerdeführers handle, wesentlich erscheine, ob diese auch in Italien angegeben habe, syrischer Herkunft zu sein, was sich aus den bisherigen Akten nicht ergebe.

N.
Nach zweimaligem Ersuchen um Fristerstreckung teilte das BFM in seiner weiteren Stellungnahme vom 6. November 2013 mit, dass nach Auskunft der italienischen Behörden (A56 und A58) die angebliche Schwester des Beschwerdeführers in Italien unter der Identität C.H._______, geboren 10. Februar 1989, afghanische Staatsangehörige, registriert worden sei. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann, I.E._______, geboren 24. Dezember 1983, und ihren zwei minderjährigen Kindern im Jahre 2011 bei den italienischen Behörden um Asyl ersucht. Bis März 2013 hätten diese über gültige Aufenthaltspapiere verfügt, welche jedoch nicht verlängert worden seien, da diese nicht zu ihrem Termin erschienen seien. Seither würden sie als verschwunden gelten.

O.
In seiner Replik vom 26. November 2013 machte der Rechtsvertreter geltend, die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei in Afghanistan ums Leben gekommen, was der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, da er sich nicht wieder an jenes schreckliche Ereignis habe erinnern wollen. Der Beschwerdeführer vermute, dass Frau E./H.________ unter der Identität seiner verstorbenen Schwester ein Asylgesuch eingereicht habe, um in Italien grössere Chancen auf Asyl zu haben. Bei Frau E./H.________ könne es sich aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten nicht um die Schwester des Beschwerdeführers handeln. Zum einen habe der Beschwerdeführer das Alter der Schwester mit zweiundzwanzig Jahren angegeben, während sich Frau E./H.________ mit dem Geburtsdatum 10. Februar 1989 registriert habe, womit sie zum Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 vierundzwanzig Jahre alt gewesen wäre. Zum anderen stimme der in Ungarn und Italien registrierte Namen des Ehemannes der Schwester des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen überein, den der Beschwerdeführer angegeben habe. Zudem habe die Familie in Ungarn nur ein minderjähriges Kind, gehabt, diejenige in Italien zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Ziff. BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich somit einer selbstständigen materiellen Prüfung, sondern sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, m.w.H.).

4.

4.1 Nach aArt. 34 Abs. 2 Bst. d (entspricht dem geltenden Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
) AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung.

4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.

4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 4. April 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).

4.4 In Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erachtete das BFM sich im vorliegenden Fall als zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig, da der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 14. Dezember 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und die italienischen Behörden am 11. April 2013 dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO entsprochen hätten. Das BFM stellte im Weiteren fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien weder eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips noch eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstelle. Bei dieser Sachlage erachtete das BFM eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich.

4.5 In der Beschwerde wurde auf das am 6. Juni 2013 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in der Rechtssache C-648/11, hingewiesen. Nach diesem Urteil sei Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO so auszulegen, dass diese Bestimmung in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keine sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen habe und der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe, denjenigen Mitgliedstaat als zuständigen Mitgliedstaat bestimme, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. In Berücksichtigung dieses Urteils sei das BFM nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

4.6 In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 verwies das BFM betreffend die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Minderjährigen darauf hin, dass eine sich ändernde Rechtsprechung in der Regel keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte habe. Italien habe am 11. April 2013 dem Wiederaufnahmeersuchen vom 4. April 2013 zugestimmt, womit die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei. Diese Feststellung stehe mit dem in der Dublin-II-VO herrschenden Versteinerungsprinzip in Einklang.

4.7 In seiner Replik vom 31. Juli 2013 hielt der Rechtsvertreter der Argumentation der Vorinstanz entgegen, zwar habe Italien dem Wiederaufnahmeersuchen des BFM am 11. April 2013 zugestimmt. Wäre damit die Zuständigkeit zu jenem Zeitpunkt tatsächlich definitiv geklärt gewesen, wie vom BFM in der Vernehmlassung behauptet, dann würde dies bedeuten, dass die Frage der Zuständigkeit nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein könnte. Dies sei nicht der Fall. Die Zuständigkeit sei erst dann definitiv geklärt, wenn der Nichteintretensentscheid gemäss Dublin-II-VO rechtskräftig sei. Im vorliegenden Verfahren sei der Entscheid des BFM nicht rechtskräftig und die Frage der Zuständigkeit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

5.

5.1 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob und in welcher Weise die Bestimmungen der Dublin-II-VO über unbegleitete Minderjährige zur Anwendung gelangen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, in welchem sich ein Angehöriger seiner Familie aufhält, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich keine Familienangehörige in einem Mitgliedstaat befinden.

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM aus durchaus nachvollziehbaren Gründen die Altersangabe des Beschwerdeführers, am 10. Mai 1996 geboren und damit noch minderjährig zu sein, anlässlich der summarischen Befragung vom 6. März 2013 in Zweifel zog.

So hatte zum einen der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund vorerst keine Identitätsdokumente eingereicht ("er habe nicht gewusst, dass das Einreichen von Identitätsdokumenten so wichtig sei", vgl. A10 S. 9), hatte zuerst unbestimmte Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, bevor er dann ein konkretes Geburtsdatum nannte (vgl. A10 S. 3), und waren auch seine Angaben zu seiner Familie unbestimmt ausgefallen (vgl. A10 S. 7). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer gegenüber den ungarischen Behörden ein anderes Geburtsdatum angegeben (vgl. A10 S. 10). Somit bestehen durchaus berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auch wenn der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine auf die Identität A.______, geboren 1996, lautende, im Jahre 2004 ausgestellte Takzara (afghanische Identitätskarte) im Original einreichte, ist doch deren Beweiskraft aufgrund ihrer mangelnden Fälschungssicherheit herabgesetzt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Indessen kann die Frage vorliegend offengelassen werden, da das BFM, offensichtlich von der Authentizität des eingereichten Identitätsdokumentes ausgehend, den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf als Minderjährigen behandelte und im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Ungarn, Österreich und Italien gewährte. Es ist daher im Folgenden, trotz der erwähnten Zweifel an den Altersangaben, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit (bis zum 10. Mai 2014) noch als minderjährig gilt. Da sich offensichtlich auch keine Familienangehörige in der Schweiz aufhalten, ist im aktuellen Zeitpunkt der Beschwerdeführer somit als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) zu behandeln. Auf das fragwürdige Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist indessen an anderer Stelle zurückzukommen.

5.3 Was im weiteren die Frage der Anwendung der Praxis des EuGH gemäss dessen Urteil C-648/11 vom 6. Juni 2013 betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine sich ändernde Rechtsprechung in der Regel keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte habe, unzutreffend ist. Das BFM überträgt mit seiner Annahme fälschlicherweise die Grundsätze der Rückwirkung von neuem Recht auf Praxisänderungen. Es geht indessen nicht um eine neue Gesetzgebung, sondern um die aktuelle Auslegung des geltenden Rechts. Wie in der Replik zutreffend ausgeführt, ist die Frage der Zuständigkeit nach Regeln der Dublin-II-VO solange nicht rechtskräftig entschieden, als das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen ist. Die Sache ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu beurteilen. Eine geänderte Rechtsprechung ist somit auf das hängige Beschwerdeverfahren unmittelbar anwendbar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013 E.5).

An dieser Einschätzung vermag die Anrufung des in Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten "Versteinerungsprinzips" nichts zu ändern. Es ist nicht einsehbar, inwiefern allein die Zustimmung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers eine Nichtanwendung der Auslegungsregeln des EuGH zu Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO bewirken sollte. Die Vorinstanz verkennt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO sich nach den Kriterien gemäss dessen Kap. III begründet und nicht aufgrund der Zustimmung eines Mitgliedsstaates zur Übernahme eines Asylgesuchstellers. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/4 und BVGE 2013/24). Gemäss dessen Praxis ergibt sich die Zuständigkeit des Dublin-Staates nach den objektiven Kriterien des Kap. III der Dublin-II-VO und keineswegs (allein) aus der Zustimmungserklärung des die Überstellung des Asylgesuchstellers akzeptierenden Staates.

5.4 Die Frage, ob die Schweiz der Rechtsprechung des EuGH überhaupt zu folgen hat oder folgen soll (vgl. BGE 136 II 65) kann indessen offengelassen werden, da Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO, auf welche Bestimmung sich die neue Praxis des EuGH bezieht, aus nachfolgenden Gründen vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung gelangt.

5.5 Es ist zu prüfen, ob sich in Italien Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhalten und damit allenfalls Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt.

5.5.1 In ihrer Auskunft vom 25. März 2013 teilten die ungarischen Behörden dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer (A._______) unter der Identität E.F._______, geboren 1. Januar 1995, Syrien, am 11. April 2011 zusammen mit seiner Schwester, E.C._______, und deren Familie, Syrien, um Asyl ersucht habe, wobei eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid am 14. Juli 2011 abgewiesen worden sei. Abklärungen bei den italienischen Behörden ergaben im Weiteren, dass die Schwester des Beschwerdeführers unter der Identität C.H._______, geboren 10. Februar 1989, afghanische Staatsangehörige, in Italien registriert worden sei und dort zusammen mit ihrem Ehemann, I.E._______, geboren 24. Dezember 1983, und ihren zwei minderjährigen Kindern, im Jahre 2011 um Asyl ersucht hatte. Die Familie habe bis März 2013 über gültige Aufenthaltspapiere verfügt, welche jedoch nicht verlängert worden seien, da diese nicht zu einem Anmeldetermin erschienen seien. Seither gelte die Familie als verschwunden.

Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der genannten Familie in Ungarn um Asyl ersucht hat und in der Folge sowohl diese Familie als auch der Beschwerdeführer in Italien Asylgesuche stellten, wobei dem Beschwerdeführer in Italien eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. Januar 2013 und der Familie eine solche bis März 2013 ausgestellt worden waren.

5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, dass es sich bei der Familie, welche in Ungarn unter dem Namen E.______, Syrien, in Italien unter dem Namen H._______, Afghanistan, auftrat, um seine Familie handelt. Vielmehr habe er die syrische Familie unterwegs kennengelernt. Diese habe ihm angeboten, gegenüber den ungarischen Behörden als seine Familienmitglieder aufzutreten, um zu vermeiden, dass er als unbegleiteter Minderjähriger in Ungarn inhaftiert werde. Sie seien in Ungarn während eines Monats inhaftiert gewesen und der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung alleine weitergereist und habe seither mit der Familie Rahimi keinen Kontakt mehr. Bei der in Italien unter dem Namen C.H.________ aufgetretenen Person handle es sich nicht um seine ältere Schwester. Diese sei in Afghanistan ums Leben gekommen, was er anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, da er sich nicht wieder an jenes schreckliche Ereignis habe erinnern wollen. Er vermute, dass Frau E./H.________ unter der Identität seiner verstorbenen Schwester ein Asylgesuch eingereicht habe, um so in Italien grössere Chancen auf Asyl zu haben. Im übrigen habe der Beschwerdeführer das Alter seiner älteren Schwester mit 22 Jahren angegeben, während sich Frau E./H._______ unter dem Geburtsdatum 10. Februar 1989 registriert habe, womit sie im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers 24jährig gewesen wäre. Auch stimme der in Ungarn und Italien registrierte Namen des Ehemannes der Schwester des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen überein, den der Beschwerdeführer angegeben habe (vgl. A10 S. 13) und die Familie habe in Ungarn nur ein minderjähriges Kind gehabt, in Italien zwei.

5.5.3 Aufgrund der genannten Aktenlage bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich um die Familie des Beschwerdeführers handelt, welche derzeit in Italienan einem den Behörden unbekannten Ort weilt. Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Es handelt es sich um blosse, durch keine Beweismittel oder nähere Angaben gestützte, realitätsfremde, offensichtlich nachgeschobene Behauptungen. Der Beschwerdeführer liess an der Befragung ohne erkennbaren Grund sowohl den angeblichen Tod seiner Schwester als auch die Tatsache, nicht alleine in Ungarn um Asyl ersucht zu haben, unerwähnt. Auch die weitere Erklärung, er vermute, dass Frau Rahimi/Jami unter der Identität seiner verstorbenen Schwester ein Asylgesuch eingereicht habe, um so in Italien grössere Chancen auf Asyl zu haben, ist als nachgeschoben und realitätsfremd zu erachten.

5.5.4 Davon ausgehend, dass es sich bei der genannten Familie um diejenige der älteren Schwester des Beschwerdeführers handelt, ist darauf hinzuweisen, dass Geschwister zwar nach dem Wortlaut von Art. 2 Bst. i.iii Dublin-II-VO nicht unter die Begriffsdefinition der "Familienangehörigen" fallen. Indessen erscheint es vorliegend sachgerecht, die in ähnlichen Fällen in Bezug auf das Familienasyl nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG geübte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach volljährige Geschwister mit deren Familien bei Fehlen der Eltern für minderjährige Geschwister faktisch an deren Stelle treten, so dass diese minder-jährigen Geschwister als Bestandteil der Kernfamilie der volljährigen Geschwister zu betrachten sind (vgl. Urteile des BVGer D-4231/2006 vom 7. Juli 2008, E. 7.3.3; E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008, E. 6.4.1; D-7795/2009, E. 3.3.1 in fine).

5.5.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie in Italien zurzeit unbekannten Aufenthaltes sind.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, damit stehe fest, dass er keine Familienangehörigen in Italien habe. Von dieser Annahme scheint auch die Vorinstanz auszugehen. Diese Auffassung ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu bestätigen.

Die Tatsache, dass die italienischen Behörden keine Kenntnis vom derzeitigen Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben, bedeutet keineswegs zwingend, dass auch der Beschwerdeführer nicht weiss, wo sich seine Schwester und deren Familie befinden. Vielmehr gibt es mehrere Gründe, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Schwester hat. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester und deren Familie in Ungarn um Asyl ersucht hat und sich danach gleichzeitig mit seiner Schwester fast ein Jahr als Asylsuchender in Italien aufhielt, lässt auf ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen und familiären Zusammenhalt schliessen. Daher erscheint es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Familienangehörigen, die ihn bisher offensichtlich auf seiner Reise begleitet haben, weiterhin Kontakt hat und dies den Behörden verheimlicht. Diese Annahme wird durch das bisherige unkooperative Aussageverhalten des Beschwerdeführers bestärkt. Von Anfang hat der Beschwerdeführer verheimlicht, in Griechenland, Ungarn, Österreich und Italien um Asyl ersucht zu haben und in Ungarn unter einer anderen Identität aufgetreten zu sein und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nur unvollständig nachgekommen. Auch der Minderjährige hat die Pflicht, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Im Weiteren hat nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Lässt sich nicht feststellen, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, so ist zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus ihrem Vorhandensein einen Anspruch abgeleitet hätte. Dieser Grundsatz gelangt im Allgemeinen auch dann zur Anwendung, wenn ein rechtserhebliches Negativum, hier das Nichtvorhandensein von Familienangehörigen, beweislos geblieben ist: Ist Entstehung oder Untergang eines Rechtes an das Nichtvorhandensein einer Tatsache, hier des Vorhandenseins von Familienangehörigen, geknüpft, so trägt derjenige, der aus ihrem Nichtvorhandensein die Entstehung oder den Untergang eines Rechtes herleitet, die Beweislast für ihr Nichtvorhandensein. Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen seien ("negativa non sunt probanda") ist nicht vertretbar (BGE 133 V 205 E.5.5). Negative Tatsachen können zwar nicht unmittelbar bewiesen werden, lassen sich aber oft aus positiven Sachumständen erschliessen (in diesem Sinne auch BGE 139 II 451). Somit hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, zumal gerade dessen
unkooperatives Aussageverhalten zusätzliche Abklärungen notwendig machte und das Verfahren dadurch andauerte, was dem Sinn von Art. Abs. 2 Dublin-II-VO nicht entsprechen kann.

5.6. Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien über familiäre Bindungen verfügt, womit Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt und grundsätzlich
Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist.

5.7. Im Weiteren haben die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom4. April 2013 mit Schreiben vom 11. April 2013 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt, womit das BFM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging.

5.8. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung gab der Beschwerdeführer an, er sei in Italien nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Zudem sei er in einer Unterkunft für erwachsene Asylsuchende untergebracht worden. Dort sei er Alkoholmissbrauch und Schlägereien ausgesetzt gewesen, weshalb er aus Angst die Unterkunft schliesslich verlassen und auf der Strasse gelebt habe. Mit der Beschwerde wurde im Weiteren geltend gemacht, dass die italienischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht prüfen und ihn im Rahmen eines weiteren Dublin-Verfahrens nach Ungarn oder Österreich überstellen würden. Im Weiteren wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des G.________ vom (...) geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung und leide gemäss obengenanntem ärztlichem Bericht an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Hierzu ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien indessen Vertragspartei der EMRK und der FK ist. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor Abschiebung nach Ungarn oder Österreich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in Italien verbracht hat, ohne dass die italienischen Behörden Ungarn oder Österreich um seine Wiederaufnahme gemäss Dublin-II-VO ersucht hätten.

Bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden kann der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde. Insbesondere ist nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst. Unter diesen Umständen sind entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb die Überstellung nach Italien nicht zu beanstanden ist.

An dieser Einschätzung vermögen die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern, kann sich der Beschwerdeführer doch an die zuständigen italienischen Behörden wenden und dort eine allfällige medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, weshalb entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt sprechen würden.

Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.

5.9. Somit ist Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zutreffend in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1).

Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen hat dieser mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ersucht.

Nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und sein Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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