Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6028/2011

Urteil vom 15. April 2013

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Willisegger;
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

1. A._______,geboren (...),

2. B._______,geboren (...),

3. C._______,geboren (...),

4. D._______,geboren (...),
Parteien
Türkei,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie türkischer Staatsangehörigkeit, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben im März 2007 und gelangten über diverse europäische Länder am 18. Juli 2007 (Beschwerdeführerinnen 2 - 4) respektive am 17. September 2007 (Beschwerdeführer 1, nachfolgend: Beschwerdeführer) von Deutschland aus in die Schweiz, wo sie am 19. Juli respektive 17. September 2007 um Asyl nachsuchten.

B.

Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 31. Juli 2007 zur Person (BFM-Akte A6), am 13. August 2007 ergänzend zu ihrer Reiseroute und am 28. Juli 2008 (BFM-Akte A36) zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 27. September 2007 zu seiner Person befragt (BFM-Akte A25) und am 28. Juli 2008 (BFM-Akte A37) zu seinen Asylgründen angehört. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin 3 wurde am 21. Dezember 2009 zu ihren Asylgründen angehört (BFM-Akte A43).

C.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien Yeziden und deshalb in der Türkei verfolgt. Nachdem sie 1999 aus Deutschland in ihren früheren Wohnort E._______ in der Türkei zurückgekehrt seien, seien sie mehrmals diskriminiert und verhaftet worden. Daraufhin seien sie in die Stadt F._______ geflüchtet, wo es aber nicht besser gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 seine offizielle Registrierung als Yezide durchsetzen wollen, was ihm aber vom Gericht versagt worden sei; nun stehe im Personenstandsregister (nüfus kayit örnegi) zu seiner Person unter der Rubrik "Religion" nicht mehr "Muslim", sondern die Rubrik sei leer. Im Jahr 2004 sei er auf einer Newroz-Feier von einer Person, bei der es sich wahrscheinlich um einen Polizisten in Zivil gehandelt habe, mit einem Messer verletzt worden. Zehn Tage nach dem Neujahr 2007 sei ihr Sohn G._______ verschwunden; wahrscheinlich habe er sich in den Bergen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Daraufhin habe sich die Polizei bei ihnen nach seinem Verbleib erkundigt. Da sie nicht hätten antworten können, seien sie kurz darauf verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei während zweier Tage festgehalten und verhört worden; in dieser Zeit sei sie auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer sei zehn bis fünfzehn Tage festgehalten und gefoltert worden.

D.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte das BFM aus, der Vorfall am Newroz-Fest 2004 weise keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden auf. Die Verweigerung der Registrierung als Yezide und die von der Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) geltend gemachten Diskriminierungen erfüllten die Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht. Das BFM stellte zudem fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religion seien nicht glaubhaft. Eine Botschaftsabklärung habe ergeben, dass es sich bei der Familie nicht um Yeziden handle. Sie hätten denn auch nur lückenhafte Kenntnisse der yezidischen religiösen Bräuche und hätten unglaubhafte Aussagen zu den konkreten Verfolgungshandlungen gemacht, denen sie aufgrund ihrer Religion ausgesetzt gewesen seien.

E.
Mit Eingabe vom 2. November 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, subsubeventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen.

Die Beschwerdeführenden beantragten zudem vollständige Akteneinsicht in die gesamten Asylakten. Auch sei das BFM anzuweisen, die Herkunftsländerinformationen zur Türkei, auf welche es seinen Entscheid abstütze, offenzulegen. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten und den verwendeten Herkunftsländerinformationen zu gewähren.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 17. November 2011 fest, die Aktenführung im BFM-Dossier sei ungenügend, und forderte das BFM auf, seiner Aktenführungspflicht nachzukommen und dem Gericht das geordnete Dossier zu retournieren. Am 1. Dezember 2011 gingen die vorinstanzlichen Akten wieder beim Gericht ein.

H.
Mit Eingabe vom 28. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 entsprochen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete das Gericht wiedererwägungsweise.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 gewährte das Gericht den Beschwerdeführenden Einsicht in das gesamte BFM-Dossier, mit Ausnahme des Aktenstücks A39 (Stellungnahme des Dienstes für Analyse und Prävention, DAP), von dem der wesentliche Inhalt bekannt gegeben wurde. Der Antrag auf Einsicht in allfällige weitere Länderinformationen des BFM wies das Gericht ab. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen.

K.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 13. Januar 2012 Stellung (im Folgenden zitiert als: Stellungnahme).

L.
In seiner vom 2. Februar 2012 datierten und tags darauf den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht bezüglich des Beschwerdeführers ein.

N.
Am 18. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie ihres gleichentags beim Kanton Bern deponierten Härtefallgesuchs ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeführerin 3 ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Da sie im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie die anderen Familienmitglieder geltend macht, ist von der Abtrennung ihres Verfahrens abzusehen.

1.5 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln. In der Beschwerdeschrift beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

3.2 Die Beschwerdeführenden rügen erstens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das BFM ihnen nur unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Sie machen geltend, sie hätten mit Gesuch an das BFM vom 6. Oktober 2011 ausdrücklich um "vollständige Einsicht in sämtliche Asyl- und Vollzugsakten" ersucht. Insbesondere hätten sie auch um Einsicht in die Akten ersucht, die ihnen bereits früher zugestellt worden seien oder die sie selber eingereicht hätten (insbesondere Beweismittel). Das BFM habe aber nur unvollständig Akteneinsicht gewährt; namentlich seien nicht alle eingereichten Beweismittel, welche zudem nicht korrekt erfasst seien, offengelegt worden. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, vollständige Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, und es sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Zweitens rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht. Das BFM habe explizit auf die Botschaftsantwort vom 1. Juli 2011 Bezug genommen, diese jedoch nicht offengelegt, weshalb es nicht möglich sei, die Argumentation des BFM nachzuvollziehen, zu überprüfen und anzufechten. Dasselbe gelte für allfällige vom BFM verwendete Herkunftsländerinformationen, die in die Entscheidung eingeflossen sei könnten. Zudem sei aufgrund der mangelhaften Begründung nicht ersichtlich, welche Beweismittel die Beschwerdeführenden eingereicht hätten. Auch habe das BFM die Beweismittel nicht gewürdigt. Eine Heilung dieser Mängel sei nicht möglich, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.

3.3 Auf Beschwerdeebene wurde den Beschwerdeführenden auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in alle Akten des BFM gewährt, mit Ausnahme der Stellungnahme des DAP, dessen wesentlicher Inhalt den Beschwerdeführenden jedoch ebenfalls mitgeteilt wurde; anschliessend wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Stellungnahme vom 13. Januar 2012 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Das BFM sei seiner Aktenführungspflicht weiterhin nicht nachgekommen. Die zugestellten Unterlagen enthielten mehrere vom BFM nicht paginierte Akten, darunter eine Kopie des Personenstandsregister-Auszugs des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das BFM diesen nicht als Beweismittel erfasse und entsprechend auch nicht gewürdigt habe. Es sei offensichtlich, dass das BFM diejenigen Beweismittel, die es nicht paginiert habe, auch nicht gewürdigt habe. Zudem hätten mit der Neupaginierung auch die Aktennummern geändert. Die angefochtene Verfügung müsse nun erst recht aufgehoben werden, denn das BFM sei erst durch die verbesserte - wenn auch immer noch mangelhafte - Aktenführung in der Lage, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, zu erfassen und zu würdigen.

3.4.1 Da den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ist auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht mehr einzugehen: Soweit diese begründet war, wurde die Verletzung auf Beschwerdeebene geheilt und den Beschwerdeführenden ist dadurch kein Nachteil entstanden. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch in ihrer Stellungnahme nach der Akteneinsicht diese Rüge nicht mehr vor.

3.4.2 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Neupaginierung der BFM-Akten stelle per se eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Neupaginierung der vorinstanzlichen Akten nach Erlass der Verfügung beziehungsweise während des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht zulässig ist und die Gefahr birgt, dass damit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt wird. Die Beschwerdeführenden begründen jedoch nicht, inwiefern ihnen durch die Neupaginierung konkrete Nachteile erwachsen sein sollen. So machen sie weder geltend, dass in der angefochtenen Verfügung zitierte Aktenstücke nach der Neupaginierung nicht mehr identifizierbar seien, noch dass Aktenstücke fehlten. Beides trifft auch nicht zu. Den Beschwerdeführenden war es damit trotz Neupaginierung ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten - wie auch die umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene zeigen. Damit ist festzustellen, dass das BFM mit der Neupaginierung seiner Akten während des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör nicht verletzte.

3.4.3 Zu prüfen bleibt die Rüge der unvollständigen Beweiswürdigung.

Die Rüge, es sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, welche Beweismittel die Beschwerdeführenden eingereicht hätten, geht offensichtlich ins Leere. Den Beschwerdeführenden sollte bekannt sein, welche Beweismittel sie selber eingereicht haben; das BFM ist nicht verpflichtet, sie (oder ihren Rechtsvertreter) daran zu erinnern. Aus der blossen Nichterwähnung von Beweismitteln, welche die Beschwerdeführenden einreichten, kann nicht geschlossen werden, diese seien nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die pauschale Argumentation der Beschwerdeführenden, die nicht gehörig paginierten Beweismittel hätten vom BFM per se nicht gewürdigt werden können, greift zu kurz. Das BFM ist verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne Weiteres aus dem Umstand, dass das BFM ein Beweismittel nicht richtig paginiert hat. Im Folgenden ist die Rüge der ungenügenden Würdigung der Beweismittel deshalb bezüglich derjenigen Elemente zu prüfen, welche die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben konkret begründen: Dies betrifft den Personenstandsregister-Auszug (in den BFM-Akten nicht paginiert), die Beilagen der Stellungnahme vom 27. August 2011 (BFM-Akte A51) und die deutschen Asylakten (BFM-Akten A15 und A16).

Bezüglich des Personenstandsregister-Auszugs ist erkennbar, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus damit auseinandersetzt. Das BFM zieht den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Eintrag zu seiner Religionszugehörigkeit in "Yezide" ändern wollte, nicht in Zweifel, sondern spricht ihm die Asylrelevanz ab (Ziff. 2, Abs. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung). Entsprechend wird die Rüge, das BFM habe den Personenstandsregister-Auszug nicht gehörig gewürdigt, zu Unrecht erhoben. Ob das BFM den Sachverhalt diesbezüglich richtig abgeklärt hat, wird Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde sein.

Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf Beilagen zu ihrer Eingabe an das BFM vom 27. August 2011, in der sie zur Botschaftsabklärung des BFM Stellung nahmen. Bei zwei der Beilagen handelte es sich um Berichte zu zwei Cousins der Beschwerdeführenden, die angeblich vom türkischen Staat umgebracht worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl auf dieses Vorbringen bezog und sich damit beschäftigte (S. 7). Dass das BFM die weiteren Beilagen - eine Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei des Yezidischen Forums vom Juni 2006 sowie zwei Zeugnisse von C._______ und D._______ - in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnte, ist nicht zu beanstanden: Die Stellungnahme des Yezidischen Forums betrifft nicht direkt den vorliegenden Fall und die Zeugnisse betreffen keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Schliesslich beziehen sich die Beschwerdeführenden auf ihre Asylakten aus Deutschland. Das deutsche Asylverfahren bezüglich der Beschwerdeführenden wurde im Jahr 1999 mit einem negativen Entscheid abgeschlossen. Die Beschwerdeführenden führen auf Beschwerdeebene nicht aus, was sie aus diesen Unterlagen zu ihren Gunsten ableiten möchten und welche Angaben das BFM unberücksichtigt gelassen habe. Die pauschale und unbegründete Forderung der Beschwerdeführenden, das BFM hätte die Asylakten berücksichtigen müssen, kann damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM begründen.

3.5 Damit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzuweisen. Das BFM hat die eingereichten Beweismittel angemessen berücksichtigt und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen.

4.
Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das BFM.

4.1 Soweit sie dies damit begründen, das BFM habe die eingereichten Beweismittel nicht angemessen gewürdigt, ist diese Rüge nach dem Gesagten (E. 3.4) nicht zutreffend.

4.2 In Punkt 11 der Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführenden zwar eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, inhaltlich handelt es sich bei den Ausführungen jedoch um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das BFM (zur Frage des Kausalzusammenhanges zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihrer Flucht aus dem Heimatland). Ebenso handelt es sich bei den Ausführungen in Punkt 21 der Beschwerdeschrift bezüglich der (angeblichen) Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden aufgrund des Verschwindens ihres Sohnes beziehungsweise Bruders um eine Frage des materiellen Rechts. Ob diese Erwägungen des BFM korrekt sind, ist deshalb soweit relevant im Rahmen der Prüfung der materiellen Anträge der Beschwerdeführenden festzustellen.

4.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe den Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Situation der Yeziden in der Türkei unvollständig abgeklärt (Beschwerdeschrift Punkt 13 f.), ist im Rahmen der Prüfung einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei zu beurteilen (E. 5.4).

5.

5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

5.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Verletzung, die der Beschwerdeführer bei einer Newroz-Feier im Jahr 2004 erlitten habe, und in Bezug auf seine Festnahme nach der Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1999 seien nicht asylrelevant, da sie keinen genügend engen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2007 aufwiesen. Das BFM führt weiter aus, die Weigerung der türkischen Behörden, den Beschwerdeführer als Yeziden im Personenstandsregister einzutragen, habe ebenfalls keinen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden und sei zudem auch aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant.

Zudem kommt das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religion (Yezidentum) verfolgt seien. Erstens hätten die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara (BFM-Akte A48) ergeben, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um eine yezidische, sondern um eine seit mehreren Generationen als Muslime registrierte Familie handle. Sie würden als assimiliert gelten und seien keinen Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführenden nur lückenhafte Kenntnisse der yezidischen religiösen Bräuche hätten. Die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Festnahmen seit ihrer Rückkehr aus Deutschland seien insgesamt unglaubhaft, da sie teilweise übertrieben, unsubstantiiert und widersprüchlich seien. Die Situation der Yeziden habe sich in der Türkei verbessert und die türkischen Staatsorgane seien zunehmend bereit und in der Lage, Yeziden gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in ihrer Heimatregion wegen ihres yezidischen Glaubens sowohl von Privaten als auch von den Sicherheitskräften verfolgt würden, unglaubhaft.

Zur Aussage, ihr Sohn sei kurz nach Neujahr 2007 verschwunden, und sie selber seien von den Sicherheitskräften mitgenommen und unter schweren Misshandlungen nach dem Verbleib des Sohnes gefragt worden, hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche, ungereimte und lebensfremde Angaben gemacht. Es sei aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich, dass das Verschwinden des Sohnes und die Befragungen der Beschwerdeführenden - wie von diesen geltend gemacht - in einem PKK-Kontext stehe. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 auf dem Polizeiposten vergewaltigt worden sei. Insgesamt komme das BFM zum Schluss, dass sich auch diese Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes bezögen und damit unglaubhaft seien.

5.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, dass sie über all die Jahre immer wieder behelligt, schikaniert, festgenommen und misshandelt worden seien, wobei es sich mehrheitlich nicht um registrierte Festnahmen gehandelt habe. Deshalb sei sehr wohl ein Kausalzusammenhang aller geltend gemachten Vorbringen mit ihrer Flucht vorhanden, da sich über die Jahre ein grosser, nicht mehr auszuhaltender Druck auf den Beschwerdeführer erzeugt habe, so dass er die Türkei schliesslich im Jahr 2007 verlassen habe (Beschwerdeschrift Punkt 11).

Die Beschwerdeführenden verweisen zur Stützung ihrer Aussagen auf verschiedene Berichte zur Religionsfreiheit in der Türkei. Den Angehörigen jener religiösen Minderheiten, die nicht den drei anerkannten Minderheiten angehörten, werde es nach wie vor verwehrt, ihre Religionszugehörigkeit in der nationalen Identitätskarte festschreiben zu lassen. Personen, die sich öffentlich zum yezidischen Glauben bekennen, würden in der Türkei auch heute noch verfolgt. Sie hätten unter grosser Stigmatisierung, unter Verdächtigungen und Misstrauen zu leiden (Stellungnahme Punkt 41). Die Verfolgung von Bekennern zum yezidischen Glauben sei gemäss türkischer Verfassung illegal, weshalb sie sich schwer nachweisen lasse. Es sei nicht zu erwarten, dass zum Beispiel Festnahmeprotokolle vorlägen (Stellungnahme Punkt 42). Menschenrechtsorganisationen berichteten aber von regelmässigen Missbräuchen, Folter und Schlägen in Polizeigewahrsam, die oft an versteckten, inoffiziellen Haftorten durchgeführt würden. Deshalb sei die geltend gemachte Verfolgung aufgrund des yezidischen Glaubens durchaus glaubhaft gemacht, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens für seine Religionsfreiheit gekämpft habe (Stellungnahme Punkt 43 f.). Diese Feststellungen deckten sich im Übrigen mit den Aussagen im Botschaftsbericht vom 29. Juni 2011. Es sei unbestritten, dass die yezidischen Vorfahren der Beschwerdeführenden vor vier bis fünf Generationen zum Übertritt zum sunnitischen Islam gezwungen worden seien. E._______ gelte offiziell nicht als yezidisches Dorf, die ehemaligen Yeziden lebten heute konform und würden als Muslime betrachtet. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass Personen, die eine private Verbindung zum yezidischen Glauben hätten, sich heute nicht öffentlich dazu äussern könnten, da ein öffentliches Bekenntnis einen starken gesellschaftlichen Druck und Diskriminierungen zur Folge hätte (Stellungnahme Punkt 45). Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Gerichtsverfahren öffentlich zum yezidischen Glauben bekannt, weshalb er und seine Familie schikaniert, diskriminiert, festgenommen, verhört und misshandelt worden seien (Stellungnahme Punkt 47).

Die Beschwerdeführenden hätten zudem eine Verfolgung aufgrund des Verdachts, sie würden die kurdische PKK unterstützen, geltend gemacht. Dieser Verdacht ergebe sich durch das Verschwinden des Sohnes sowie dadurch, dass zwei ihrer Cousins wegen ihrer Nähe zur PKK vom türkischen Staat ermordet worden seien. Die verschiedenen und systematischen Verfolgungsmassnahmen, denen sie in der Türkei ausgesetzt gewesen seien, seien auf ihre yezidische Religionszugehörigkeit und auf ihre angebliche Nähe zur PKK zurückzuführen. Deshalb bestehe eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung (Beschwerdeschrift Punkt 21 f.).

5.4 Die Beschwerdeführenden behaupten, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern nicht korrekt erstellt, als es die allgemeine Situation der Yeziden in der Türkei nicht berücksichtigt habe. Im Folgenden ist die Situation der Yeziden in der Türkei umfassend abzuklären und anschliessend zu prüfen, ob bezüglich der Yeziden in der Türkei (weiterhin) von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist.

5.4.1 Gemäss der Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, werden die Yeziden in der Türkei als Kollektiv verfolgt (EMARK 1995 Nr. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008, D-3833/2006 vom 11. August 2008 und D-3754/2009 vom 23. August 2010). Zufolge dieser bis heute nicht geänderten Rechtsprechung wird hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden in der Türkei von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen; mithin ist allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe als Indiz dafür zu werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Aufgrund einer solchen Verfolgung des Kollektivs gilt jeder und jede Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als gefährdet. Hingegen sind Personen, die sich assimiliert haben und ihren Glauben nicht mehr praktizieren beziehungsweise zum Islam konvertiert haben, nicht mehr von der Gruppenverfolgung betroffen.

Die ARK führte im genannten Urteil im Jahr 1995 aus, den Yeziden werde aufgrund ihrer für Aussenstehende fremd wirkenden Religion, verbunden mit ihren zahlreichen Tabus, ein grundsätzliches Misstrauen und eine Grundverachtung entgegengebracht, weshalb sie seit Jahrhunderten und bis heute verfolgt würden. Die Diskriminierung beginne bereits bei den Schulkindern, die gezwungen würden, am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen. Yezidische Männer würden während des Militärdienstes unvorstellbaren Herabwürdigungen ausgesetzt und junge yezidische Frauen seien der Gefahr der Entführung und Zwangsheirat ausgesetzt. Hinzu komme eine erhebliche wirtschaftliche Diskriminierung und eine eigentliche Vertreibungspolitik durch kurdische (muslimische) Grossgrundbesitzer und ihre Clans. Der türkische Staat wäre grundsätzlich in der Lage, die Yeziden zu schützen, unterlasse dies jedoch. Die Grossgrundbesitzer würden in ihren Übergriffen nicht gehindert, sondern geschützt und aktiv unterstützt. Die Schikanen während des Militärdienstes seien zudem direkt dem Staat zurechenbar.

Diese Übergriffe und Diskriminierungen seien als gezielt gegen die Glaubensgemeinschaft der Yeziden gerichtet zu bezeichnen und erreichten in ihrer Gesamtheit die von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorausgesetzte Intensität. Die Yeziden würden im Kernbereich ihrer religiösen Persönlichkeit getroffen und ihrer religiösen Identität beraubt. Deshalb seien die Massnahmen in ihrer Gesamtheit auch geeignet, bei der Gemeinschaft der Yeziden einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, weshalb von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung auszugehen sei.

5.4.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (BVGE 2011/16 m.w.H.). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).

In der Folge ist zu prüfen, ob heute noch von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei auszugehen ist.

5.4.3 Es gibt nur relativ wenige Informationen bezüglich der aktuellen Lage der Yeziden in der Türkei. Für die folgenden Ausführungen stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die folgenden Quellen ab:

- United States Commission on International Religious Freedom, 2012 Annual Report, März 2012 (zitiert als: US Commission Report)

- United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 (zitiert als: US Department of State, Religious Freedom Report)

- European Commission, Turkey 2011 Progress Report (zitiert als: European Commission, Progress Report)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011 (zitiert als: Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften)

- Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei, Stand: Juni 2006, 4. Juli 2006 (zitiert als: Yezidisches Forum, Stellungnahme)

- Minority Group International Report, Forgotten or Assimilated? Minorities in the Education System of Turkey, Januar 2009 (zitiert als: Minority Group, Education System)

- Minority Group International Report, A Quest for Equality: Minorities in Turkey, September 2007 (zitiert als: Minority Group, Quest for Equality)

- Human Rights Watch, Displaced and Disregarded, Turkey's Failing Village Return Program, Oktober 2002 (zitiert als: HRW, Displaced)

5.4.4 Die Diskriminierung der Yeziden durch die muslimische Bevölkerung ist darin begründet, dass Muslime die Yeziden als Heiden betrachten. Yeziden sind in der Türkei, ebenso wie Angehörige anderer nicht-islamischer Religionsgemeinschaften, gesellschaftlichen Verdächtigungen und Argwohn ausgesetzt (US Department of State, Religious Freedom Report). Auch kommt es in der Türkei immer noch zu (asylrelevanten) Übergriffen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auf Yeziden. Seit dem Jahrtausendwechsel werden jedoch nur noch vereinzelt solche Übergriffe der muslimischen Bevölkerung auf Yeziden in der Türkei publik. So verweist das Yezidische Forum e.V. in einem Bericht vom Juli 2006 auf elf Übergriffe auf yezidische Personen seit dem Jahr 2002 (Yezidisches Forum, Stellungnahme). In zwei Fällen wird von insgesamt drei Yeziden berichtet, die getötet worden seien, fünf weitere Vorfälle betreffen nicht-tödliche physische Gewalt gegen Yeziden (Schüsse oder Schlägereien), in den restlichen Fällen wird vor allem von Drohungen berichtet. Bei sieben dieser elf Fälle handelte es sich um (zumindest kurzzeitig) aus Deutschland zurückgekehrte Yeziden, die teilweise versuchten, ihren ursprünglichen Landbesitz registrieren zu lassen. In einem Fall war eine politisch aktive Person betroffen und in einem Fall handelte es sich um einen Sheik und seine Ehefrau, die umgebracht wurden. Zwei niederschwellige Übergriffe betrafen Yeziden, die nie weggezogen waren. Neuere Übergriffe auf Yeziden (seit 2006) sind nicht bekannt. Weder Amnesty International noch Human Rights Watch oder das US State Department dokumentierten in den letzten Jahren Übergriffe auf Yeziden in der Türkei. Auch von einer gestiegenen Dunkelziffer ist nicht auszugehen, da in der Türkei verschiedene Menschenrechtsorganisationen aktiv sind, die Übergriffe gegen Minderheiten dokumentieren und publik machen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht unbemerkt mehrere Übergriffe der muslimischen Bevölkerung gegen Yeziden geschehen könnten. In einem Teil der genannten Fälle in den letzten zehn Jahren mögen zwar individuell betrachtet asylrelevante Vorkommnisse zu bejahen sein, in ihrer Gesamtheit sind sie jedoch weder genügend intensiv noch genügend zahlreich, um eine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei darzustellen.

Die tiefe Zahl der Vorfälle hängt zweifellos damit zusammen, das die Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden stark abgenommen hat. Ging man in den 1980er-Jahren noch von etwa 60'000 Personen yezidischer Glaubensrichtung aus, leben heute nach Schätzungen noch zwischen 200 und 500 Yeziden ganzjährig in der Türkei (Yezidisches Forum, Stellungnahme; Minority Group, Education System, S. 10); der Religious Freedom Report des US Department of State geht hingegen von einer Restbevölkerung von 5000 Yeziden aus. Die Zahl der yezidischen Rückkehrer ist nach wie vor gering und viele von ihnen kehren lediglich vorübergehend zurück (Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften, S. 125). Deshalb stellt auch das Yezidische Forum in seinem Bericht fest, dass es "nur selten zu direkten Begegnungen mit Moslems" komme (Yezidisches Forum, Stellungnahme, S. 10).

Die türkischen Behörden sind allerdings heute auch zunehmend bereit und in der Lage, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Muslime zu schützen (Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften, S. 126). Bei den im Bericht des Yezidischen Forums erwähnten Vorfällen ist lediglich in einem Fall davon die Rede, dass die Behörden die Yeziden nicht geschützt hätten. Im Fall des ermordeten Sheiks und seiner Ehefrau seien zwar die Täter auch vier Jahre später noch nicht festgenommen gewesen, die Staatsanwaltschaft habe jedoch auf Aufforderung eines Yeziden die Ermittlungen wieder aufgenommen. In den meisten Fällen scheinen die Behörden nicht involviert worden zu sein (Yezidisches Forum, Stellungnahme, S. 3 ff.). Zudem ist zumindest ein Fall bekannt, in dem zurückkehrende Yeziden, deren Land von Dorfschützern in Besitz genommen worden war, die Rückgabe ihres Landes vor Gericht erfolgreich erstritten haben (HRW, Displaced, S. 43).

5.4.5 Seit dem genannten Grundsatzurteil der ARK im Jahr 1995 hat sich die allgemeine Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei verbessert, auch wenn deren Angehörige weiterhin verschiedenen staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitgehend (US Department of State, Religious Freedom Report; Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften, S. 116 f.).

Die sunnitisch-islamische Mehrheitsreligion ist jedoch - nach dem Modell des Säkularismus nach Mustafa Kemal Atatürk - durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) fest in die staatlichen Verwaltungsstrukturen eingebunden, weshalb die kollektive Ausübung von Minderheiten-Religionen verschiedenen rechtlichen und administrativen Einschränkungen unterliegt (US Department of State, Religious Freedom Report; Informationszentrum, Lage der Religionsgemeinschaften, S. 116 f.). Als religiöse Minderheiten nach dem Lausanner Vertrag von 24. Juli 1923 sind lediglich die griechisch-orthodoxen und die armenisch-orthodoxen Christen sowie die Juden staatlich anerkannt, nicht jedoch die Yeziden (und alle anderen Religionsgemeinschaften). Als nicht anerkannte Minderheit sind die Yeziden immer noch verschiedenen Einschränkungen und Diskriminierungen im öffentlichen Bereich ausgesetzt (US Department of State, Religious Freedom Report). Einschränkungen bestehen für diese Religionsgemeinschaften vor allem bezüglich der Möglichkeit, Eigentum zu besitzen und ihre eigenen Geistlichen auszubilden. Es liegen jedoch keine Berichte über konkrete staatliche Benachteiligungen der Yeziden in diesem Bereich vor. Dies liegt wohl auch daran, dass die Yeziden keine Tradition öffentlicher Gebete oder regelmässiger Rituale in öffentlichen, heiligen Gebäuden ihrer Gemeinschaft haben, sondern vor allem individuell beten (siehe Birgül Açikyildiz, The Yezidis, The History of a Community, Culture and Religion, London/New York 2010, S.103 und 130).

Auf der türkischen Identitätskarte ist weiterhin die Religionszugehörigkeit eingetragen. Es können andere als islamische Glaubensbekenntnisse eingetragen werden, jedoch (unter anderen) nicht das Yezidentum. Das Feld des Glaubensbekenntnisses kann auch leer gelassen werden. Die obligatorische Sichtbarkeit des Glaubensbekenntnisses auf der Identitätskarte setzt Nicht-Muslime jedoch potenziell Diskriminierungen aus und wurde vom EGMR als nicht konform mit Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eingestuft (US Department of State, Religious Freedom Report; European Commission, Progress Report, S. 30; EGMR, Sinan Isik gegen die Türkei, Urteil vom 2. Februar 2010, Appl. No. 21924/05, §§ 37 ff.).

Ein gewisser Fortschritt ist bezüglich der religiösen Schulbildung zu verzeichnen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 enthält das Schulfach "Religion und Ethik" Informationen zu allen Religionen und auch zum Atheismus. Nicht-muslimische Schüler können neu von diesem Schulfach dispensiert werden. In der Praxis scheint diese neue Rechtslage jedoch nicht immer umgesetzt zu werden. Entsprechend verweigern gewisse Schulen die Möglichkeit der Dispensation grundsätzlich; vor allem Schüler, deren Identitätskarte den Islam als Religion ausweist oder leer ist, haben teilweise Schwierigkeiten, eine Dispensation zu erhalten (US Commission Report, S. 209 ff.; US Department of State, Religious Freedom Report; European Commission, Progress Report, S. 29).

Nach wie vor gibt es keine religiös begründeten Ausnahmen vom obligatorischen Militärdienst und keine zivile Alternative dazu, was, wie der EGMR feststellte, Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
EMRK widerspricht (European Commission, Progress Report, S. 31; EGMR, Savda gegen die Türkei, Urteil vom 12. Juni 2012, Appl. No. 42730/95, §§ 91 ff. mit Verweisen auf weitere Urteile).

Diese Ausführungen zeigen, dass die Yeziden in der Türkei nach wie vor staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sind und der türkische Staat teilweise weiterhin systematisch gegen die Religionsfreiheit verstösst. Gleichzeitig sind einzelne Verbesserungen bezüglich der Gewährleistung der Religionsfreiheit durch den türkischen Staat zu verzeichnen. Konkrete Vorfälle staatlicher Benachteiligungen oder Verfolgungen von Yeziden sind den genannten Quellen keine zu entnehmen.

5.4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die yezidische Bevölkerung in der Türkei, seien es Alteingesessene oder Rückkehrer, immer noch unter staatlichen Diskriminierungen leidet und teilweise auch mit Übergriffen von Privatpersonen zu kämpfen hat. Intensität und insbesondere Anzahl der Diskriminierungen und Übergriffe haben jedoch gegenüber den 1980er-Jahre stark abgenommen und sind heute gering. Die dokumentierten Vorfälle von privaten Übergriffen auf Yeziden sind zudem zu einem grossen Teil auf Landstreitigkeiten zurückzuführen. Bei diesen Vorfällen stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund - auch wenn das religiöse Element ebenfalls eine gewisse Rolle spielen mag -, womit sie nicht zum Ziel haben, möglichst alle Yeziden zu treffen, sondern stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt sind. Schliesslich ist festzustellen, dass die türkischen Behörden vermehrt in der Lage und willens sind, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen.

Bezeichnend für die verbesserte Lage der Yeziden in der Türkei ist, dass eine Reihe deutscher Oberverwaltungsgerichte seit 2005 nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei ausgeht. In Deutschland leben circa 20'000 türkische Yeziden. Die deutsche Rechtsprechung ging ab den 1980er-Jahren einhellig von einer Kollektivverfolgung aus. Seit Mitte der 2000er-Jahre sind jedoch mehrere Gerichte von dieser Rechtsprechung abgerückt und verneinen heute eine Kollektivverfolgung (siehe z.B. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2006, 15 A 21192.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 2007, 11 LB 3323; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2010, 2 A 401/08, OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2011, A 3 B 5517; das OVG Rheinland-Pfalz liess die Frage der Kollektivverfolgung in seinem Urteil 10 A 11576/06 vom 5. Juni 2007 offen.). Dabei stützen sich die Gerichte vor allem darauf, dass die Anzahl seit 2002 registrierter Übergriffe auf Yeziden in der Türkei, selbst in Bezug auf deren insgesamt kleine Bevölkerungszahl, gering ist. Zudem stellen auch die deutschen Gerichte fest, dass die türkischen Behörden vermehrt bereit seien, Yeziden gegen Übergriffe Privater zu schützen. Die Hindernisse, die Yeziden beim Versuch anträfen, in die Türkei zurückzukehren, knüpften auf jeden Fall nicht vorrangig an die yezidische Religion an (OVG Lüneburg, §§ 56 f.; OVG Saarland, S. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, §§ 85 ff.).

5.4.7 Unter diesen Umständen kann heute - im Sinne einer Praxisänderung gegenüber dem Grundsatzurteil EMARK 1995 Nr. 1 und der seitherigen Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei gesprochen werden: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb kein menschenwürdiges Leben möglich erscheint.

Nichtsdestotrotz ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei (E. 5.4.4) und den staatlichen Diskriminierungen (E. 5.4.5) eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall selbstverständlich möglich, entsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsfurcht vorliegt.

5.5 Im Folgenden ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

5.5.1 Die Beschwerdeführenden befassen sich in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2011 und in der Beschwerdeergänzung vom 13. Januar 2012 nur sehr beschränkt mit der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen machen sie auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe sich öffentlich zum Yezidentum bekannt, indem er versucht habe, vor Gericht die Eintragung seiner Zugehörigkeit zum Yezidentum in seinem Personenstandsregister zu erstreiten, was ihm aber verweigert worden sei. Zudem würden Berichte über die Menschenrechtslage in der Türkei zeigen, dass es immer wieder zu Übergriffen durch die türkischen Behörden komme, womit die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht seien. Schliesslich argumentieren sie, auch die Antwort der Schweizerischen Botschaft in Ankara schliesse nicht aus, dass Personen, die sich öffentlich zum Yezidentum bekannten, Diskriminierungen ausgesetzt seien.

Die Beschwerdeführenden wurden 1999 von Deutschland zwangsweise in ihr Heimatland abgeschoben. Ihre Vorbringen bezüglich einer angeblichen Verfolgung nach ihrer Rückkehr in die Türkei können in zwei Phasen unterteilt werden: Die erste Phase umfasst die Zeit von ihrer Rückkehr in die Türkei im Jahr 1999 bis zum (angeblichen) Verschwinden ihres Sohnes G._______ Anfang 2007, die zweite von diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Ausreise im März 2007; für diesen Zeitraum machen die Beschwerdeführenden insbesondere mehrere Festnahmen geltend, die sie vor allem auf ihre Zugehörigkeit zum Yezidentum zurückführen. Nach dem Verschwinden ihres Sohnes machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien deswegen ein weiteres Mal verhaftet und befragt worden, wobei sie den Grund dafür neben ihrer Religionszugehörigkeit im Verdacht der Behörden, ihr Sohn unterstütze die PKK, sehen.

5.5.2 Bezüglich der ersten Phase von 1999 bis Anfang 2007 macht der Beschwerdeführer erstens geltend, er sei bei der Einreise im Jahr 1999 am Flughafen festgehalten worden. Zweitens machen die Beschwerdeführenden geltend, in ihrem Heimatdorf E._______ hätten sie nicht in Ruhe leben können, da sie von den Muslimen unterdrückt und belästigt worden seien. Deshalb seien sie in die Stadt F._______ gezogen, wo sie jedoch auch keine Ruhe gehabt hätten. Konkret bringen sie vor, sie seien sowohl in E._______ als auch in F._______ immer wieder auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo sie jeweils misshandelt worden seien. Der Beschwerdeführer macht drittens geltend, er sei am 21. März 2004 auf einer Newrozfeier von einem Zivilpolizisten im Bauchbereich mit einem Messer verletzt worden. Alle diese Vorfälle führen die Beschwerdeführenden vor allem auf ihre Zugehörigkeit zum Yezidentum zurück, wobei der Beschwerdeführer insbesondere darauf verweist, dass er im Jahr 2000 seine Anerkennung als Yezide gerichtlich eingeklagt habe.

5.5.2.1 Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach Art. 1F FK und Art.3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beruht, kommt es auf die Perspektive des Verfolgers an. Es ist nicht entscheidrelevant, ob die verfolgten Personen die Eigenschaft, welche für die Verfolgung ursächlich ist, tatsächlich besitzen; entscheidend ist vielmehr, dass der Verfolger seinen Opfern diese Eigenschaft (richtiger- oder fälschlicherweise) zuschreibt (vgl. Martina Caroni/Tobias D. Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht, 2. Auflage, Bern 2011, Rz. 659). Ungeachtet der vom BFM angeführten Zweifel, ob es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um Yeziden handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem von ihm eingereichten Urteil des Zivilgerichts der 1. Instanz in H._______ vom (...) gerichtlich um die Eintragung seiner Zugehörigkeit zum Yezidentum in sein Personenstandsregister bemühte. Obwohl ihm dies verweigert wurde und der entsprechende Eintrag in seinem Personenstandsregister seither leer ist, hat sich der Beschwerdeführer damit öffentlich zum Yezidentum bekannt. Damit ist zwar nicht bewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um gläubige Yeziden handelt (diese innere Tatsache ist zudem nur einem indirekten Beweis zugänglich), aber es ist unabhängig davon - und auch unabhängig vom Ergebnis der vom BFM gemachten Botschaftsabklärung - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von ihrem sozialen Umfeld in der Türkei (und auch von den staatlichen Behörden) als Yeziden betrachtet und wahrgenommen werden. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden aus. Entsprechend ist es nach dem oben Gesagten möglich, dass (auch) die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen Diskriminierungen oder gar Verfolgungen ausgesetzt waren und dies bei einer Rückkehr erneut wären. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen, wobei es bei der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stets darum geht, ob die betroffenen Personen im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor (erneuter oder erstmaliger) Verfolgung bei einer Rückkehr glaubhaft machen können.

5.5.2.2 Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es festhält, dass die Festhaltung des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Türkei im Jahr 1999 weder zeitlich noch ursächlich kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2007 war. Dass den Beschwerdeführenden erst nach acht Jahren die Ausreise aus der Türkei möglich gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht glaubhaft.

5.5.2.3 Ebenfalls ist dem BFM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die (angeblichen) Messerstiche am Newrozfest 2004 von einem Polizisten in Zivil zugefügt wurden. Der Beschwerdeführer sagt selber aus, er wisse nicht, ob es sich um einen Polizisten gehandelt habe, aber die Menschen dort (am Fest) hätten das gesagt (BFM-Akte A37 F156). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer von einem Polizisten verletzt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer anschliessend nach eigenen Aussagen in einem Spital angemessen behandelt, womit auch diesbezüglich keine Diskriminierung auszumachen ist. Dieses Vorbringen ist damit nicht asylrelevant.

5.5.2.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien nach ihrer Rückkehr in die Türkei unzählige Male festgenommen worden. Der Beschwerdeführer spricht von zehn bis fünfzehn Festnahmen, "vielleicht auch noch mehr" (BFM-Akte A37 F46); er sei jeweils zwei bis zehn Tage festgehalten worden. Zweimal sei er festgenommen worden, während er noch in E._______ gelebt habe. Die Festnahmen seien erfolgt, weil man ihm vorgeworfen habe, er sei ein Ungläubiger und lehne sich gegen den Staat auf. Er sei während der Festnahmen erniedrigt und gefoltert worden und man habe ihm gedroht, seine Familie umzubringen. Er sei jedoch nie zu einer Haftstrafe verurteilt worden und es gebe auch keine hängigen Verfahren gegen ihn. Die Beschwerdeführerin 2 gibt ebenfalls an, regelmässig verhaftet worden zu sein, etwa sieben oder acht Mal vor dem Verschwinden ihres Sohnes. Dabei sei sie jeweils zwei, drei Tage festgehalten worden (BFM-Akte A36 F39 f.).

Das BFM bezeichnet diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Die Anzahl der geltend gemachten Festnahmen erschiene auch im türkischen Kontext als übertrieben und unwahrscheinlich. Zudem hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin 2 widersprüchliche und ungereimte Aussagen dazu gemacht, auf welche Polizeiposten sie jeweils mitgenommen worden seien.

Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt es als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden zwischen 1999 und Ende 2006 mehrere Male verhaftet und dabei gefoltert wurden. Die Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin 2 zu ihren zahlreichen Festnahmen fielen sehr allgemein und unsubstantiiert aus (BFM-Akte A37 S. 6 ff. und BFM-Akte A36 S. 6 ff.). Beide können nicht ein einziges Datum nennen, an dem sie festgenommen wurden. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich mehrmals, er sei immer wieder bedroht und festgenommen worden. Auf die Frage, von wem er in E._______ das erste Mal festgenommen worden sei, antwortet er in unbestimmter Weise, "von Polizisten und Soldaten" (BFM-Akte A37 F64); zudem äussert er sich widersprüchlich dazu, ob er in seinem Dorf festgehalten oder in die Stadt gebracht wurde (BFM-Akte A37 F67 f.). Die Aussagen bezüglich der Anzahl Festnahmen sind stereotyp und bleiben ohne jede Substanz. So gibt der Beschwerdeführer an, in F._______ sei er "viele Male, zehn, fünfzehn" mal festgenommen worden und fügt an: "Es waren mehrere Male" (BFM-Akte A37 F68). Zuvor hatte er auf eine ähnliche Frage geantwortet: "Unzählige Male, zehn, ich weiss es nicht mehr, fünfzehn Mal etwa. Vielleicht auch noch mehr. Es waren wirklich viele Male." (BFM-Akte A37 F46). Diese Aussagen wirken konstruiert und der Beschwerdeführer scheint bemüht, die Anzahl der Festnahmen zu dramatisieren. Er macht auch keine konkreten Ausführungen zu seiner Behandlung während der Festnahmen, sondern wiederholt lediglich, er sei bei jeder Festnahme gefoltert und verprügelt worden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2, die angibt, vor dem Verschwinden ihres Sohnes ca. sieben, acht Mal festgenommen worden zu sein, sind ebenfalls unbestimmt und substanzlos. Zudem macht sie - wie das BFM zu Recht ausführt - widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie immer in das gleiche oder in verschiedene Gefängnisse geführt worden sei.

Überdies vermochten die Beschwerdeführenden die Festnahmen in keiner Art und Weise in andere Vorkommnisse, Handlungen und Lebensumstände einzubetten, und ihren Aussagen enthalten keinerlei Realkennzeichen im Sinne von Details, persönlichen Bemerkungen oder Emotionen. Die Ausführungen machen nie den Eindruck, als würden die Beschwerdeführenden von selber erlebten Ereignissen erzählen. Auch wenn dies zu einem gewissen Grad auf die Art der Fragestellung in den Anhörungen zurückzuführen sein mag, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden zu den Umständen der Verhaftungen und ihrer persönlichen Situation einige Details nennen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführenden zwar vorbringen, sie seien in dieser Zeit vor allem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Yezidentum verfolgt worden, sie jedoch in keiner Art und Weise konkretisieren, was anlässlich der Verhaftungen in Bezug auf ihre Religion beziehungsweise ihre Religionsausübung von ihnen erwartet worden war und inwiefern sie insbesondere in ihrem Heimatdorf von der muslimischen Bevölkerung diskriminiert worden seien. Die kurzen Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Anhörung (BFM-Akte A36 F35) vermögen ebensowenig eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen wie die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 (Tochter C._______: BFM-Akte A43).

Schliesslich haben die Beschwerdeführenden keinerlei Beweise für ihre zahlreichen Festnahmen eingereicht, obwohl sie in der Beschwerdeschrift davon sprechen, es habe sich lediglich "mehrheitlich" um nicht registrierte Festnahmen gehandelt (Beschwerdeschrift Punkt 11). Die pauschale Behauptung, "solche Verfolgungsmassnahmen würden ausserhalb aller rechtlichen Bestimmungen, möglichst heimlich und an unbekannten Orten und mit Sicherheit auch ohne Festnahmeprotokolle stattfinden" (Beschwerdeschrift Punkt 15), entspricht nicht der dem Gericht bekannten üblichen Vorgehensweise der türkischen Polizei und vermag auch nicht zu erklären, wieso es ihnen nicht möglich gewesen sein sollte, bezüglich der registrierten Inhaftierungen Festnahmeprotokolle oder andere Dokumente zu beschaffen und einzureichen. Dies zumal die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend gemachten hatten, sie seien an "versteckten, inoffiziellen Haftorten" festgehalten worden, sondern immer von normalen Polizeiposten sprachen.

Damit erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 2 bezüglich ihrer Festnahmen zwischen 1999 und 2006 als unglaubhaft. An dieser Feststellung ändern auch ihre Verweise auf diverse Menschenrechtsberichte nichts. Mit solchen Hinweisen auf Berichte und der lapidaren Aussage, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden Opfer von ähnlichen Übergriffen der Behörden geworden seien, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht werden.

5.5.2.5 Schliesslich kann zwar die Verweigerung des Eintrags als Yezide und die Sichtbarmachung der Religionszugehörigkeit im Personenstandsregister - selbst wenn es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm zweifellos bekannten Praxis der türkischen Behörden, die yezidische Religionszugehörigkeit nie einzutragen, nur um ein Beweisstück im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz (oder anderswo) gegangen sein sollte - als Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
EMRK angesehen werden. Eine derartige EMRK-Verletzung stellt jedoch keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität dar; insbesondere können die Beschwerdeführenden daraus keine ernsthaften Nachteile im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes nach Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen.

5.5.2.6 Es ist damit insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Phase von 1999 bis Ende 2006 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

5.5.3

5.5.3.1 Bezüglich der zweiten Phase des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in der Türkei machen sie geltend, Anfang Januar 2007 sei ihr damals 16-jähriger Sohn G._______ verschwunden. Er sei ein paar Tage der Schule ferngeblieben und seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Ein paar Tage danach seien sie von der Polizei zu seinem Verschwinden befragt worden, da die Polizei vermutet habe, er sei zur PKK in die Berge gegangen. Etwa zwei Wochen später seien sie verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei während zehn bis fünfzehn Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei während zweier Tage festgehalten, befragt und ebenfalls geschlagen worden. Zudem sei sie sexuell belästigt und vergewaltigt worden.

Das BFM bezeichnete in der angefochtenen Verfügung die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich, ungereimt und lebensfremd. Die Vorbringen seien deshalb unglaubhaft.

Die Beschwerdeführenden setzen sich in der Beschwerdeschrift in keiner Weise konkret mit den Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen für die Zeit ab dem Jahr 2007 auseinander und machen keine weiterführenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie stellen lediglich in pauschaler Weise fest, "im Gesamtkontext betrachtet" erwiesen sich die vom BFM genannten Widersprüche als "konstruiert"; mehr könne erst ausgeführt werden, wenn die geforderte Akteneinsicht gewährt worden sei (Beschwerdeschrift Punkt 20). In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2012 - nach Gewährung der Akteneinsicht - äussern sie sich jedoch ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

5.5.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Verschwindens des Sohnes G._______ Anfang 2007 und der darauffolgenden Festnahmen, Befragungen und Misshandlungen erscheinen insgesamt als konstruiert und damit unglaubhaft.

Zu den Umständen des Verschwindens ihres Sohnes G._______ bleiben diverse Fragen offen. Insbesondere können sie nicht plausibel erklären, wieso G._______ plötzlich seine Familie verlassen haben und seither verschwunden geblieben sein soll. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind vage und teilweise widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe keine Ahnung, wieso sein Sohn verschwunden sei und wo er jetzt sei. Er vermute, dass er "die ganze Situation" und den Druck, unter dem sie standen, nicht mehr ausgehalten habe und deshalb gegangen sei (BFM-Akte A37 F76). Später sagt er dann aus, sein Sohn habe ein paar Tage vor seinem Verschwinden politische Zeitungen gelesen (BFM-Akte A37 F84 ff.). Gleichzeitig sagt er jedoch aus, dass G._______ vorher nicht politisch aktiv gewesen sei (BFM-Akte A37 F88). Die Beschwerdeführerin 2 gibt dazu im Widerspruch an, G._______ sei "eigentlich sehr für die kurdische Sache" gewesen und habe "auf Seiten der PKK" gestanden (BFM-Akte A36 F37); sie beide (die Beschwerdeführenden) hätten vermutet, er sei in die Berge gegangen, um für die kurdische Sache zu kämpfen (BFM-Akte A36 F59). Auch diese Aussage wird jedoch weder konkretisiert noch begründet. Auch wenn nicht erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführenden im Detail über die Interessen und Handlungen ihres 16-jährigen Sohnes Bescheid wissen, wäre doch zu erwarten, dass sie immerhin gewisse plausible und substantiierte Aussagen dazu machen könnten, wieso dieser plötzlich - ohne Vorankündigung und ohne spätere Nachricht - verschwunden sei. Diese Aussagen der Beschwerdeführenden vermögen deshalb das Verschwinden ihres Sohnes im Januar 2007 nicht glaubhaft zu machen.

Unsubstantiiert und widersprüchlich äussern sich die Beschwerdeführenden auch bezüglich ihrer Reaktion auf das angebliche Verschwinden ihres Sohnes. Erstens machen sie widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie von der Schule darüber informiert wurden, dass ihr Sohn seit zwei, drei Tagen nicht mehr in der Schule war, oder ob der Beschwerdeführer sich nach zwei, drei Tagen Abwesenheit des Sohnes von sich aus bei der Schule erkundigte. Zudem erklären sie, sie hätten nach ihrem Sohn gesucht, jedoch bleiben ihre Aussagen auch diesbezüglich äusserst vage. Insbesondere geben sie an, sie wüssten nicht, wie die beiden Freunde des Beschwerdeführers hiessen, die mit ihm zusammen verschwunden seien. Wie das BFM zu Recht feststellt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht zumindest im Rahmen ihrer Suche nach dem Sohn versucht haben herauszufinden, wer diese Freunde waren. Diametral im Widerspruch zu allen diesen Aussagen steht schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe nach dem Verschwinden einmal mit seinem Sohn telefoniert und dieser habe ihm erzählt, er sei bei Freunden und mache Schularbeiten (BFM-Akte A37 F32). Zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Anhörung streitet der Beschwerdeführer ab, dass er mit seinem Sohn telefoniert habe (BFM-Akte A37 F74).

Unklar bleibt schliesslich, woher die Polizei wusste, dass der Sohn verschwunden war und wieso sie ihn verdächtigte, sich der PKK angeschlossen zu haben. Die Beschwerdeführenden geben an, G._______ habe vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt (BFM-Akte A37 F97). Auf Fragen, woher die Polizei von seinem Verschwinden gewusst habe, geben sie einerseits an, jemand habe die Polizei wohl über das Verschwinden ihres Sohnes informiert (BFM-Akte A37 F95), was jedoch nicht zu erklären vermag, wieso die Polizei ihn verdächtigte, sich der PKK angeschlossen zu haben. Andererseits machen sie geltend, die Polizei habe sie wohl einfach deshalb verdächtigt, weil sie Kurden und Yeziden seien. Diese zwei gleichermassen substanzlosen Vorbringen überzeugen nicht, auch weil die Beschwerdeführenden keine regelmässigen behördlichen Schikanen glaubhaft machen konnten (siehe oben E. 5.5.2.4). Daran ändert nichts, dass sie in der Beschwerdeschrift vorbringen, ein Onkel und zwei Cousins von ihnen seien "wegen ihrer Nähe zur PKK" (Beschwerdeschrift Punkt 21) ermordet worden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin 2 lediglich in der Befragung zur Person angegeben, zwei ihrer Cousins seien vom Staat ermordet worden (A6 S. 4), was sie aber in der Anhörung nicht erwähnte. Damit vermag dieses Vorbringen nicht, zur Glaubhaftigkeit der Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund einer von der Polizei vermuteten Nähe zur PKK beizutragen.

Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Festnahme und Befragung sowie zu den dabei erlittenen Misshandlungen bleiben durchgehend kurz, vage und ohne jegliche Substanz. Es entsteht nie der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die geschilderten Ereignisse tatsächlich selber erlebt. Er nennt keine Details, sondern wiederholt stereotyp bereits gemachte Aussagen. Bezeichnenderweise vermag er nicht anzugeben, wo in F._______ sich das Gebäude befindet, in dem er zehn oder vierzehn Tage gefangen gehalten worden sei - obwohl er bei seiner Freilassung einfach auf die Strasse gestellt worden sei und einen Bus nach Hause genommen habe, weshalb er den Aufenthaltsort ziemlich genau wissen müsste (BFM-Akte A37 F117 und F142 ff.).

Das gleiche gilt, wenn auch in vermindertem Mass, für die Aussagen der Beschwerdeführerin 2. Auch sie bleibt bezüglich der angeblichen Verhaftung, der Befragungen und der Misshandlungen vage und auch ihre Aussagen weisen nur wenig Substanz auf. So können die angeblichen sexuellen Belästigungen während der Gefangenschaft respektive die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Auch wenn verständlich ist, dass es ihr schwer fallen würde, über solche Ereignisse Auskunft zu geben, vermögen ihre äusserst vagen Ausführungen insgesamt nicht zu überzeugen. So ist es nicht nachvollziehbar, dass sie die angebliche Vergewaltigung in der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage und zu einem Zeitpunkt vorbringt, an dem das Thema der sexuellen Belästigung bereits ausführlich behandelt und abgeschlossen wurde, obwohl sie die Vergewaltigung in der Befragung zur Person in der freien Erzählung ohne Weiteres erwähnte und damit nicht davon ausgegangen werden muss, sie habe sich nicht getraut, die Vergewaltigung zu erwähnen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen dazu, wann sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung erzählt habe. Einmal sagt sie aus, dies sei am Abend nach seiner Freilassung geschehen, einmal, dies sei erst in Basel erfolgt. Demgegenüber nennt sie immerhin einige Details, wie zum Beispiel, dass die Befrager vermummt gewesen seien und dass bei den Befragungen ein Übersetzer anwesend gewesen sei. Diese wenigen der Glaubhaftigkeit zuträglichen Elemente vermögen jedoch die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht aufzuwiegen.

5.5.3.3 Schliesslich widersprechen sich die Beschwerdeführenden darin, wo die erste Befragung nach dem Verschwinden ihres Sohnes stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gibt an, die Polizisten seien zu ihnen nach Hause gekommen, und erwähnt nichts davon, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt auf einen Polizeiposten mitgenommen worden seien. Im Gegenteil sagt er: "Zehn Tage später hatten sie mich auf den Posten gebracht" (BFM-Akte A37 F91 ff.). Gemäss der Beschwerdeführerin 2 seien sie schon für die erste Befragung auf den Posten mitgenommen worden (BFM-Akte A36 F70).

5.5.3.4 Der Anhörung der Beschwerdeführerin 3 (BFM-Akte A43) ist zu entnehmen, sie wisse, dass ihre Eltern immer wieder mitgenommen worden und nach drei oder vier Tagen zurückgekommen seien, dass der Vater an einem Newroz-Fest durch einen Messerstich verletzt worden sei und dass die Eltern nach dem Verschwinden des Bruders erneut festgenommen worden seien, wobei der Vater eine Woche lang festgehalten und gefoltert und die Mutter vergewaltigt worden sei. Aus der Anhörung ist nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführerin 3 dieses Wissen aufgrund eigener Wahrnehmung und Erfahrung erworben oder von den Eltern gehört haben will. Aufgrund der oben aufgeführten Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen ihre Aussagen keine andere Wertung zu bewirken.

5.5.3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerdeführenden überwiegen damit die Gründe, die gegen die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Zeitraums von Anfang 2007 bis zu ihrer Ausreise sprechen. Es kann ihnen mithin nicht geglaubt werden, dass ihr Sohn beziehungsweise Bruder Anfang 2007 einfach so verschwand und dass sie selber von der Polizei befragt, festgenommen und misshandelt wurden, weil diese ihren Sohn verdächtigte, sich der PKK angeschlossen zu haben.

5.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit zusammenfassend nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen.

6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG) ändert daran nichts. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf zudem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter Zeit wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage grundsätzlich als zumutbar.

7.3.2 Die Beschwerdeführenden begründen auf Beschwerdeebene nicht, wieso sie den Wegweisungsvollzug als für sie unzumutbar erachten. Sie verweisen lediglich darauf, dass "sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhaltsrügen betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und die Asylgewährung [...] eventualiter auch unter dem Aspekt [...] der Unzumutbarkeit der Wegweisung geprüft werden" müssten (Beschwerdeschrift Punkt 25). In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 fügen sie lediglich an, die meisten ihrer Verwandten lebten in Deutschland und sie selber befänden sich bereits seit viereinhalb Jahren in der Schweiz, nachdem sie sich während mehrerer Jahre in Deutschland aufgehalten hätten. Im Falle einer Rückkehr wären sie deshalb nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem reichten sie ohne erklärende Ausführungen ein Arztzeugnis vom 22. März 2012 bezüglich des Beschwerdeführers ein.

7.3.3 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in F._______ drei volljährige Töchter und eine Schwester; seine Mutter, drei Brüder und zwei weitere Schwestern leben immer noch in E._______. Die Mutter und zwei Brüder der Beschwerdeführerin 2 wohnen ebenfalls in E._______, zwei weitere Brüder und eine Schwester wohnen an einem anderen Ort in der Türkei. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus der Türkei 2007 als Landwirt und Händler tätig. Zudem gibt er an, in E._______ seien 110 Dönüm (ca. 10 Hektaren) Land im Familienbesitz, wovon 30-40 Dönüm ihm gehörten (BFM-Akte A37 F27). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind auch in der Türkei adäquat behandelbar. Deshalb und insbesondere in Anbetracht des grossen familiären Netzwerks der Beschwerdeführenden in der Türkei ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG geraten würden. Auch ihre Landesabwesenheit von fast sechs Jahren vermag daran nichts zu ändern. Da die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise 2007 wiederum während fast acht Jahren in der Türkei lebten, muss nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in die dortige Kultur nicht mehr integrieren könnten; die Beschwerdeführerin 3 war (...)-jährig im Zeitpunkt ihrer Ausreise und hat somit die prägenden Jahre ihres Kindesalters und der Adoleszenz in der Türkei verbracht. Hinsichtlich der noch minderjährigen Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden stellt sich bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen die Frage nach dem Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Sie war bei der Ausreise aus der Türkei (...) Jahre alt war und ist heute fast (...)-jährig. Aufgrund ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie sich in der Schweiz sozial und schulisch integrieren konnte. Gleichzeitig ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sie acht ihrer ersten neun Lebensjahre in der Türkei verbracht hat und damit auch von einer gewissen Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Obwohl es ihr nicht einfach fallen dürfte, sich in der Türkei zurechtzufinden und zu integrieren, erscheint eine Rückkehr auch für sie zumutbar, zumal für sie die Gemeinschaft mit ihren Eltern bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist.

7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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