Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1755/2009
{T 1/2}

Urteil vom 15. April 2009

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.

Parteien
SAIRGROUP IN NACHLASSLIQUIDATION,
c/o Karl Wüthrich, Wenger Plattner, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,
handelnd durch Karl Wüthrich, Wenger Plattner, Goldbach-Center, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,
und dieser vertreten durch Tax Partner AG, Steuerberatung, Talstrasse 80, 8001 Zürich,
Gesuchstellerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1662/2006 vom 14. Januar 2009.

Sachverhalt

A.
Die SAirGroup ging im Jahre 1997 durch Änderung der Firma aus der Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft hervor. Sie war eine Holdinggesellschaft mit Anteilen an verschiedenen, im Fluggeschäft tätigen Gesellschaften, unter anderem der SAirLines mit der neu gegründeten, für den eigentlichen Flugbetrieb zuständigen Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft.

B.
Per 1. Januar 1999 wurde die Mehrwertsteuergruppe "Swissair", bestehend aus der SAirGroup, der Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft sowie einer Vielzahl von unter einheitlicher Leitung stehenden Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz unter der MWST-Nr. 446'099 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Zur Gruppenträgerin wurde dabei die SAir-Group bestimmt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zahlte der Mehrwertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 jeweils deren Vorsteuerguthaben für die Geschäftsperiode 1. Januar 1999 - 31. März 2001 aus. Die Guthaben für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 sowie für die Abrechnungsperiode 1. Quartal 2002 hingegen wurden von der ESTV zu Sicherungszwecken zurückbehalten.
Mit Wirkung ab dem 1. April 2002 wurde die Mehrwertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 aufgehoben.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 wies die ESTV den Antrag auf Auszahlung des Vorsteuerguthabens der Mehrwertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 betreffend die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 ab.

C.
Mit Urteil vom 14. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde der SAirGroup in Nachlassliquidation teilweise gut und hob den Einspracheentscheid der ESTV vom 13. Oktober 2006 im Sinne der Erwägungen auf. Das Gericht war zum Schluss gelangt, die Tatsache, dass sich mehrere Mitglieder der vormaligen Mehrwertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 zum aktuellen Zeitpunkt in Zwangsvollstreckungsverfahren befänden, schliesse eine Auszahlung des gesamten Vorsteuerguthabens an die SAirGroup in Nachlassliquidation aus. Die Vorinstanz werde - unter Einbezug sämtlicher per 31. März 2002 bestehender Gruppenmitglieder - in neuen Verfahren darüber zu befinden haben, wem welches Vorsteuerguthaben zustehe. Dabei habe sie unter analoger Anwendung von Art. 548 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) die MWST-Nr. 446'099 aufzulösen und den Überschuss - bestehend namentlich aus den Vorsteuerguthaben für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 - auf die einzelnen Gruppenmitglieder zu verteilen.

D.
Nachdem die SAir-Group in Nachlassliquidation am 23. Februar 2009 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte (Verfahren 2C_124/2009), gelangte sie am 16. März 2009 mit einem Erläuterungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem stellte die SAirGroup in Nachlassliquidation (Gesuchstellerin) das Gesuch der Erläuterung der an die Vorinstanz erfolgten Anweisung zur Auflösung der Mehrwertsteuergruppe. Die Gesuchstellerin sei der Ansicht, bei der Auflösung sei die bisher erfolgte gruppeninterne Auseinandersetzung zu berücksichtigen und die Vorsteuerauszahlung habe dementsprechend zu erfolgen. Demgegenüber stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die gruppeninternen Verhältnisse seien für die Auflösung der Mehrwertsteuergruppe nicht von Bedeutung. Da dieser Standpunkt teilweise Doppelzahlungen zur Folge hätte und die Beantwortung der massgebenden Frage nicht restlos klar aus den Erwägungen des Urteils hervorgehe, sei eine Erläuterung notwendig.
Das Bundesgericht sistierte mit Verfügung vom 26. März 2009 das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren und lud das Bundesverwaltungsgericht ein, ihm seinen Erläuterungsentscheid zur gebebenen Zeit unverzüglich mitzuteilen.
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 48 - 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss.
1    Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss.
2    Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG).

1.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen die Erwägungen der Erläuterung nur dann, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; BGE 110 V 222 E. 1), was dann der Fall sein kann, wenn im Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen wird (ELISABETH ESCHER, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 3 zu Art. 129). Nicht zur Verfügung steht das Erläuterungsgesuch indessen dafür, um eine (angeblich) unklare oder unvollständige Entscheidbegründung "nachbessern" zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.521/2002 vom 8. Januar 2003 E. 2). Unzulässig sind sodann Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine nachträgliche neue materielle Prüfung der Angelegenheit abzielen (BGE 130 V 320 E. 3.1), ebenso solche, welche auf die Beantwortung von Fragen abzielen, welche das Gericht in seinem Entscheid nicht zu prüfen und damit nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1). Eine Unklarheit liegt allerdings dann vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach Rückweisung mit der weiteren Abklärung) betrauten Gerichte und Behörden den Entscheid tatsächlich subjektiv anders verstehen als es die Meinung des urteilenden Gerichts war (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2). Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substanziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).

2.
Mit dem vorliegenden Erläuterungsgesuch wird nicht gerügt, das Dispositiv des Urteils vom 14. Januar 2009 sei unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich. Ebenso wenig macht die Gesuchstellerin geltend, es würde ein Gegensatz zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen. Sie bringt lediglich vor, sie verstehe die Anweisung an die Vorinstanz, "die Mehrwertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 aufzulösen und den Überschuss - bestehend namentlich aus den Vorsteuerguthaben für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 - auf die einzelnen Gruppenmitglieder zu verteilen", anders als diese (vgl. vorn Sachverhalt D). Damit geht es vorliegend nicht um eine Frage, welche die Parteien subjektiv anders verstehen als es die Meinung des urteilenden Gerichts war, sondern um eine solche, die vom Bundesverwaltungsgericht schlicht nicht zu behandeln war und über die dieses auch nicht entschieden hat. Welche der beiden Auffassungen sich als zutreffend erweist, wird unter Umständen bereits das Bundesgericht in seinem Urteil im Verfahren 2C_124/2009 entscheiden. Sollte der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts geschützt werden, wäre es alsdann gemäss dessen Vorgabe Aufgabe der ESTV, neu zu entscheiden. Diese Verfügungen ihrerseits unterlägen alsdann den ordentlichen Rechtsmitteln, wobei die Gesuchstellerin in dem sie betreffenden Entscheid sämtliche Vorbringen zur gegebenen Zeit geltend machen könnte. Das Begehren der Gesuchstellerin ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (E. 1.2).

3.
Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Diese sind nach Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- festzulegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 446 099 / PIP 0062; Gerichtsurkunde)
das Schweizerische Bundesgericht (2C_124/2009)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Nadine Mayhall

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: