Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1592/2006
{T 0/2}

Urteil vom 15. April 2009

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ Re AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Emissionsabgabe.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X._______ Re AG, ... (vormals: X._______ Versicherungen AG, ...; nachfolgend: X._______ Re AG), bezweckt laut Handelsregisterauszug namentlich den Betrieb jeder Art von Rückversicherung sowie den Erwerb, die Verwaltung, das Halten und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmungen der Versicherungsbranche. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, die mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen, und Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Versicherungsbranche im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen der Versicherungsbranche im In- und Ausland beteiligen.
Muttergesellschaft und Alleinaktionärin der X._______ Re AG ist die ausländische X._______ International Versicherungs Holding GmbH mit Sitz in Österreich, die ihrerseits zu 100% durch die ebenfalls in Österreich domizilierte X._______ Versicherungen AG beherrscht wird.
A.b Mit Schreiben vom 15. März 2005 gelangte die Vertreterin der X._______ Re AG an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei anzuerkennen, dass der nachfolgend wiedergegebene Sachverhalt nicht unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) falle, mithin nicht Gegenstand der Emissionsabgabe sei, zumal es sich (dabei) nicht um den Zuschuss eines Gesellschafters handle (s. bf. Beilage 5, Ziff. 3):
"Die X._______-Gruppe hat im Juni 2004 den Kaufvertrag für den Erwerb einer neuen Konzerngesellschaft, der Y._______ SpA, Italien, unterzeichnet. Die Akquisition des Aktienpaketes der Y._______ SpA wurde durch die X._______ Assicurazioni SpA, Italien, einer 100% Tochtergesellschaft der X._______ Re AG, vollzogen. Ein Teil des Kaufpreises wurde über nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse an die X._______ Assicurazioni SpA finanziert.

Die nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschüsse an die X._______ Assicurazioni SpA setzen sich aus einem Zuschuss der X._______ Re AG in der Höhe von Euro ... Mio. (CHF ...) und aus einem indirekten Urgrossmutterzuschuss der X._______ Versicherungen AG, Österreich, in Höhe von Euro ... Mio. (CHF ...) zusammen.

Der indirekte Urgrossmutterzuschuss von der X._______ Versicherungen AG an die X._______ Assicurazioni SpA wurde wie folgt geleistet:

In einem ersten Vorgang erhielt die X._______ Re AG einen Grossmutterzuschuss von der X._______ Versicherungen AG im Betrag von CHF .... Dieser Grossmutterzuschuss der X._______ Versicherungen AG im Betrag von CHF ... wurde am 10. Dezember 2004 in den Büchern der X._______ Re AG über die freien Reserven eingebucht.

In einem zweiten Vorgang, gewährte die X._______ Re AG gleichentags einen Gesellschafterzuschuss im Betrag von CHF ... an die X._______ Assicurazioni SpA. Dieser Gesellschafterzuschuss wurde am 10. Dezember 2004 in den Büchern der X._______ Re AG über die Erhöhung des Beteiligungskontos an verbundenen Unternehmen gebucht. (...).

Die Zahlung der liquiden Mittel erfolgte direkt von der X._______ Versicherungen AG an die X._______ Assicurazioni SpA."
Zum besseren Verständnis des soeben wiedergegebenen Sachverhalts unterbreitete die Vertreterin der X._______ Re AG die nachfolgende grafische Übersicht:

Euro ... Mio.

Euro ... Mio. Euro ... Mio.

B.
B.a Mit Schreiben vom 30. März 2005 forderte die ESTV die X._______ Re AG auf, ihr eine Emissionsabgabe von CHF ... zu überweisen. Zur Begründung führte die ESTV aus, die X._______ Re AG habe von der X._______ Versicherungen AG ("Grossmutter") einen Zuschuss im Betrag von Euro ... Mio. erhalten. Der Betrag von umgerechnet CHF ... sei am 10. Dezember 2004 in den Büchern der X._______ Re AG über die freien Reserven eingebucht worden. Nach ihrer Praxis würden Zuschüsse der "Grossmutter" gleich behandelt wie Zuschüsse der Muttergesellschaft. Der Zuschuss im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG von CHF ... unterliege daher der Emissionsabgabe von 1% (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Ferner machte die ESTV die X._______ Re AG auf die Verzugszinsfolgen aufmerksam.
In ihrem Schreiben vom 14. April 2005 wies die Vertreterin der X._______ Re AG darauf hin, dass diese der ESTV den geforderten Betrag von CHF ... überweisen werde. Die Einzahlung erfolge allerdings explizit unter Vorbehalt eines allenfalls noch zu ergreifenden Rechtsmittels und ohne Präjudiz für die Akzeptanz der Emissionsabgabepflicht. Laut ESTV erfolgte mit Valuta 19. April 2005 die Einzahlung der geforderten Emissionsabgabe in der besagten Höhe.
B.b Mit Eingabe vom 26. April 2005 liess die X._______ Re AG "Einsprache" gegen die "Verfügung" der ESTV vom 30. März 2005 erheben mit den (sinngemässen) Anträgen, es sei anzuerkennen, dass der geschilderte Sachverhalt gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG (s. oben Bst. A.b) bei ihr nicht Gegenstand der Emissionsabgabe sei, da es sich dabei nicht um einen Zuschuss eines Gesellschafters handle, und der einbezahlte Betrag von CHF ... sei an sie zurückzuerstatten.
Daraufhin erliess die ESTV am 26. August 2005 folgenden (formellen) Entscheid:
"1. Die X._______ Re AG schuldet der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) CHF ... an Emissionsabgabe.
2. Die X._______ Re AG hat den Betrag von CHF ... der ESTV zu entrichten. Der Betrag von CHF ... ist mit Valuta 19. April 2005 unter ausdrücklichem Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Akzeptanz der Emissionsabgabepflicht bei der ESTV eingegangen.
3. Auf dem Abgabebetrag von CHF ... schuldet die X._______ Re AG ab dem 10. Januar 2005 bis 19. April 2005 einen Verzugszins von 5%."
Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen an, mit der Einlage in ihre Reserven im Umfang von CHF ... habe die X._______ Re AG eine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erhalten, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital erhöht worden sei. Alle Kapitalerhöhungen, die bei inländischen Gesellschaften vorgenommen würden, unterlägen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG der Emissionsabgabe. Das gleiche gelte für den Ersatzsteuertatbestand des Zuschusses (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG). Dies bedeute, dass ein Zuschuss, der direkt an die mittelbenötigende Gesellschaft bezahlt werde, nur bei dieser Gesellschaft der Emissionsabgabe unterliege, sofern es sich um eine inländische Gesellschaft handle. Ein direkter Zuschuss der Ur-Grossmuttergesellschaft an eine ausländische Ur-Enkelgesellschaft unterliege aber nicht der Emissionsabgabe. Werde dagegen der Zuschuss kaskadenähnlich von der "Ur-Grossmutter" über die einzelnen Gesellschaften an die mittelbenötigende Gesellschaft entrichtet, sei grundsätzlich bei jeder inländischen Gesellschaft die Emissionsabgabe zu entrichten. Aus Billigkeitsgründen werde nach gängiger Praxis bei kaskadenähnlichen Zuschüssen die Emissionsabgabe nur einmal, bei der letzten inländischen Gesellschaft, erhoben.

C.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ Re AG am 9. September 2005 Einsprache erheben und erneut (sinngemäss) beantragen, es sei anzuerkennen, dass der besagte Sachverhalt nicht Gegenstand der Emissionsabgabe sei. Es handle sich bei diesem Sachverhalt nicht um einen Zuschuss eines Gesellschafters. Dementsprechend sei auch kein Verzugszins geschuldet und der bereits einbezahlte Betrag von CHF ... an sie zurückzuerstatten.
Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2006 wies die ESTV die Einsprache der X._______ Re AG ab und erkannte, dass die Gesellschaft ihr die Emissionsabgabe in besagter Höhe zu Recht entrichtet habe. Des Weiteren hielt sie am geforderten Verzugszins von 5% seit 10. Januar 2005 bis zur Entrichtung der Abgabe am 19. April 2005, ausmachend CHF ..., fest. In der Begründung bekräftigte die ESTV nochmals ihren bereits im Rahmen des formellen Entscheids vom 26. August 2005 vertretenen rechtlichen Standpunkt (vgl. oben Bst. B.b). Dem Einwand der X._______ Re AG, dass im vorliegenden Fall nur ein an sie gerichteter Zuschuss ihrer eigenen Muttergesellschaft (X._______ International Versicherungs Holding GmbH) abgabepflichtig wäre, mangels Gesellschaftereigenschaft jedoch nicht ein solcher ihrer Grossmuttergesellschaft (X._______ Versicherungen AG), hielt die ESTV zudem Folgendes entgegen: Es sei Aufgabe der Muttergesellschaft, ihrer Tochtergesellschaft die entsprechenden benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn eine Zuführung von Mitteln erfolgen solle. Die Muttergesellschaft verfüge dann wieder über die gleichen Möglichkeiten der Refinanzierung bei ihrer eigenen Muttergesellschaft usw. Erfolge nun die Leistung direkt von der "Grossmutter" an die "Enkelin" - unter "Überspringung" der Muttergesellschaft (also als indirekter Zuschuss) -, so sei "rechtlich trotzdem von einer kaskadenähnlichen Entrichtung des Zuschusses auszugehen, zumal der Wert jeder Beteiligung jeder gehaltenen Gesellschaft bei jeder haltenden Gesellschaft jeweils [...ansteige]". So habe auch auf Seiten der X._______ International Versicherungs Holdings GmbH die Beteiligung an der X._______ Re AG eine entsprechende Wertsteigerung erfahren, weshalb im vorliegenden Fall bei Letztgenannter als letzte inländische Empfängerin des Zuschusses die Besteuerung zu erfolgen habe. Diese habe ihr (daher) - so die ESTV in abschliessender Erkenntnis - die Emissionsabgabe von CHF ... zu Recht entrichtet.

D.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess die X._______ Re AG (Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. April 2006 sei im Sinne der materiellen Erwägungen aufzuheben.
2. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Betrag über CHF ... sei an diese zurückzuerstatten zuzüglich eines Vergütungszinses in der Höhe von 5% p.a. seit wann rechtens.
3. Der Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 64 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungsfolgen im Verwaltungsverfahren eine Parteikostenentschädigung von CHF 14'000 zuzusprechen."
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies die ESTV in erster Linie sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch bezüglich der rechtlichen Würdigung auf ihre Ausführungen im besagten Einspracheentscheid (s. Bst. C ). Lediglich der "Klarheit halber" fügte die ESTV u.a. an, dass die Besteuerung auch deshalb - analog der effektiven Kaskade - bei der letzten inländischen Gesellschaft zu erfolgen habe, "weil immer auch die jeweilige Mutter zumindest faktisch ihr entsprechendes Einverständnis dazu [... gegeben habe], dass die fragliche Leistung an ihrer Stelle durch eine übergeordnete Gesellschaft erbracht [... worden sei]".

E.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 2. Februar 2007 über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel (Art. 39a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 39a
StG, in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 320], aufgehoben per 31. Dezember 2006). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).

2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich et al. 2006, N. 381, 386, 396).

2.2 Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV), wobei unter dem Terminus "Gesetz" das sog. Gesetz im formellen Sinn zu verstehen ist (vgl. auch anstelle vieler BGE 128 II 112 E. 5). Wenngleich das Gesetz genügend bestimmt sein muss, so dass die den Rechtsunterworfenen treffenden (Steuer-)Pflichten hinreichend voraussehbar sind, so ist es unmöglich, Gesetze zu erlassen, aus denen die Lösung für jede denkbare Konstellation logisch zwingend abgeleitet werden könnte. Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht alsdann durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] Peter Locher, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 683 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; BGE 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2). Sodann besteht nachgelagert zum richtig ausgelegten Gesetz Raum für generell abstrakte Gesetzeskonkretisierungen in Form "exekutivisch-administrativen Ergänzungsrechts" (Giovanni Biaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 98/1997 S. 13).

2.3 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.125 E. 3b mit Hinweisen). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, bei alledem, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2007/41 E. 4.1).

3.
3.1 Der Bund erhebt u.a. Stempelabgaben auf der Ausgabe inländischer Aktien (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
StG). Gegenstand der Abgabe ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
1. Lemma StG u.a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften. Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG gleichgestellt sind u.a. die Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG).
Unter die Zuschüsse ("versement supplémentaire") fallen nicht nur Geldzahlungen, sondern sämtliche Formen von Vorteilsgewährungen, sofern diese "sich nur aus dem mitgliedschaftlichen Beteiligungsverhältnis erklären lassen" (Botschaft des Bundesrates zum Stempelabgabegesetz vom 25. Oktober 1972 [BBl 1972 II 1290]). Der Begriff "Zuschuss" ist mithin wirtschaftlich zu verstehen (JEAN-BLAISE ECKERT/JÉRÔME PIGUET, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, Zürich Basel Genf 2006, N 28 f. zu Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG). Als Beispiel solcher Kapitaleinlagen können erwähnt werden: Agios, welche an die Gesellschaft anlässlich der Begründung von Beteiligungsrechten entrichtet werden, à fonds perdu Beiträge, Forderungsverzichte oder Einbringung von Sachwerten unter ihrem effektiven Wert (vgl. Entscheide der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 2a, 2003-169 vom 9. November 2004 E. 3, je mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. ferner Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel 2007, § 15 Rz. 9; KLAUS A. VALLENDER/HEINZ KELLER/FELIX RICHNER/CONRAD STOCKAR, Schweizerisches Steuerlexikon, Band 1: Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, S. 271). Nicht der Emissionsabgabe unterliegen dagegen Zuwendungen der Aktionäre oder Gesellschafter, welche - zumindest wirtschaftlich betrachtet - auf einer Gegenleistung der Gesellschaft beruhen (Urteile des Bundesgerichts 2A.716/2004 vom 8. Juli 2005 E. 2.1, vom 30. Januar 1987, veröffentlicht in ASA 56 S. 141 E. 2).

3.2 Die Abgabeforderung entsteht bei Zuschüssen im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 7 - 1 Die Abgabeforderung entsteht:
1    Die Abgabeforderung entsteht:
a  bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;
bbis  ...
c  bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung;
d  bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung;
e  bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
f  bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts51 ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.
2    ...52
StG). Sie wird 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung fällig (Art. 11 Bst. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG). Die Abgabe beträgt 1% (Art. 8 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Sie wird auf dem Betrag des Zuschusses berechnet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Abgabepflichtig ist die Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
StG).

4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen indirekten Zuschuss in der Höhe von CHF ... von ihrer Grossmuttergesellschaft (X._______ Versicherungen AG) zwecks Finanzierung ihrer italienischen Tochtergesellschaft (X._______ Assicurazioni SpA) erhalten hat. Unbestritten ist ferner, dass dieser "Grossmutterzuschuss" (bevor die Beschwerdeführerin diesen Zuschuss an ihre "Tochter" weitergeleitet hat) am 10. Dezember 2004 in ihren Büchern über die freien Reserven eingebucht wurde, und dass es sich bei der X._______ Versicherungen AG um eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person (Grossmuttergesellschaft) handelt.
Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass vorbehältlich einer Steuerumgehung ausschliesslich Zuschüsse von Gesellschaftern (in casu Aktionären) die Emissionsabgabepflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG auszulösen vermögen. Keine Emissionsabgabepflicht entstehe hingegen aufgrund des klaren Wortlauts der einschlägigen Bestimmung bei Zuschüssen Dritter; auch wenn diese als "nahestehend" zu qualifizieren seien.
Demgegenüber vertritt die ESTV die Ansicht, dass "Grossmutterzuschüsse" emissionsabgaberechtlich gleich zu behandeln seien, wie Zuschüsse der Muttergesellschaft selbst und dementsprechend die Emissionsabgabe im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG auslösten. Damit sollen auch "indirekte Zuschüsse" der Emissionsabgabe unterliegen, wobei die Abgabepflicht bei der letzten leistungsempfangenden schweizerischen Gesellschaft eintrete.

4.2 Die ESTV beruft sich bei ihrer Argumentation auf ihre Verwaltungspraxis, wonach bei "kaskadenähnlicher" Entrichtung von Zuschüssen (beispielsweise) von der "Ur-Grossmutter" über die einzelnen Gesellschaften an die mittelbenötigende Gesellschaft grundsätzlich bei jeder inländischen Gesellschaft die Emissionsabgabe zu entrichten sei. Lediglich aus "Billigkeitsgründen" werde nach gängiger Praxis bei "kaskadenähnlichen" Zuschüssen die Emissionsabgabe nur einmal bei der letzten inländischen Gesellschaft erhoben (vgl. Conrad Stockar/Hans peter Hochreutener [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuern, Band 1, Rz. 25 zu Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG; ferner Merkblatt der ESTV zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer vom Februar 2001 [S-02.141]). Den Grund für die Besteuerung dieses indirekten Zuschusses erblickt die ESTV darin, dass bei der Grossmuttergesellschaft der Wert der Beteiligung ihrer "Tochter" an der "Enkelin" im Umfang des indirekten Zuschusses ansteige (vgl. oben Bst. C).

4.3 Nachfolgend gilt es zunächst den emissionsabgaberechtlichen Gesellschafter bzw. Aktionärsbegriff im Zusammenhang mit indirekten Zuschüssen, welche in gerader Linie im Rahmen eines Konzerns erbracht werden, zu untersuchen. Zu prüfen ist insbesondere, ob Zuwendungen durch (nahestehende) Dritte (hier z.B. Grossmuttergesellschaft), ohne entsprechende Gegenleistung, als der Emissionsabgabe unterliegende und damit als steuerbare Zuschüsse gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG zu qualifizieren sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird gleichzeitig die Frage beantworten, ob die vorliegend streitige Verwaltungspraxis (vgl. E. 4.2, 1. Absatz) dem richtig verstandenen Sinn der hier einschlägigen Gesetzesbestimmung gerecht wird.
4.3.1 Die SRK hat sich in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2005 (veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3c/aa - 3c/cc) bereits eingehend mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG befasst. Sie hat damals einen Entscheid der ESTV aufgehoben, in welchem diese den Verkauf einer vorher direkt durch den Vater gehaltenen Beteiligung unter ihrem Verkehrswert an eine durch den Sohn beherrschte Gesellschaft im Umfang der daraus resultierenden Bevorteilung der Käuferin der Emissionsabgabe unterworfen hatte. Die SRK hat damals - unter Bezugnahme auf den [von ihr] als klar bezeichneten Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG, den zudem als eindeutig erkannten Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Stempelabgabegesetz vom 25. Oktober 1972 [BBl 1972 II 1290]) sowie die Zwecksetzung der Emissionsabgabe als Rechtsverkehrssteuer - erwogen, der Vorteil auf Seiten der kaufenden Gesellschaft könne nicht als Zuschuss bezeichnet werden, da er nicht seitens ihres Inhabers [d.h. des Sohnes] erfolgt sei. Denn die Begriffe Gesellschafter (bzw. Genossenschafter) seien nicht wirtschaftlich geprägt, sondern zivilrechtlich. Vorbehaltlich einer Steuerumgehung fielen demnach Zuschüsse von Dritten [d.h. in jenem Fall des Vaters] nicht unter die Abgabepflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG. Entsprechend sei die im Merkblatt der ESTV zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer (vom Februar 2001 [S-02.141]) behandelte Dreieckstheorie im Bereich der Emissionsabgabe nicht anwendbar (a.a.O., E. 3c/dd).
4.3.2 Dem Gesagten zufolge hat sich die SRK nach eingehender Auslegung der einschlägigen Bestimmung für einen formellen Charakter des Aktionärsbegriffs ausgesprochen. Zwar wendet die ESTV in ihrer Vernehmlassung dagegen ein, es handle sich beim soeben wiedergegebenen Entscheid der SRK nicht um einen "ähnlich gelagerten Fall", wie die Beschwerdeführerin ausführe. Dieser Einwand bleibt allerdings im Übrigen unbegründet. Auch wenn jener Fall eine Konstellation betraf, bei welcher - nach Ansicht der ESTV - die sog. Dreieckstheorie zur Anwendung kam, wogegen vorliegend ein Fall von indirekten Zuschüssen in gerader Linie aus der Beteiligungskette zu beurteilen ist, ändert dies nichts am erkannten formellen Aktionärsbegriff im erwähnten (SRK-)Entscheid. Dies im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Argumentation der ESTV, wonach eine Muttergesellschaft (stets) zumindest ihr "faktisches Einverständnis" dazu geben müsse, dass eine fragliche Leistung an ihrer Stelle durch eine übergeordnete Gesellschaft erbracht werde (vgl. oben Bst. D). Dementsprechend sieht das Bundesverwaltungsgericht (auch) im vorliegenden Fall, d.h. namentlich im Zusammenhang mit indirekten Zuschüssen von nahestehenden Dritten (wie bspw. vorliegend einer Ur-Grossmuttergesellschaft an ihre italienische "Ur-Enkelin" über deren Schweizer Muttergesellschaft) keinen Anlass, von diesem formellen Aktionärsbegriff abzuweichen. Insofern erweist sich die hier streitige Verwaltungspraxis der ESTV (auch) hinsichtlich indirekter Zuschüsse als nicht mit Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG vereinbar, weshalb dieser die Anwendung zu versagen ist (vgl. oben E. 2.3).
4.3.3 In Anbetracht des Vorerwähnten kann dabei offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Wert der Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihrer Tochtergesellschaft durch den indirekten Zuschuss (ihrer "Grossmutter") an die von ihr zu 100% beherrschten italienischen "Tochter" angestiegen ist (vgl. zu dieser Frage: ECKERT/PIGUET, a.a.O., N 33 zu Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG). Denn auch ein allfälliger effektiver Wertanstieg der Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihrer "Tochter" könnte nach dem Ausgeführten (E. 4.3.1) keine Emissionsabgabe begründen, zumal der besagte Zuschuss formell betrachtet nicht durch einen Gesellschafter i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG (hier "Mutter") erbracht wurde, sondern höchstens durch eine nahestehende Dritte (hier "Grossmutter"). Für solche Konstellationen (d.h. für Konzernverhältnisse in gerader Linie) halten ECKERT und PIGUET dafür, dass eine Besteuerung (ohnehin) nicht auf Stufe der die fragliche Zahlung direkt erhaltenden Gesellschaft zu erfolgen hätte, sondern auf der Stufe der Zwischengesellschaft, welche direkt durch die Gesellschaft, die den Zuschuss geleistet hat, beherrscht wird. Für den Fall - wie (im Prinzip) den vorliegenden - in welchem mehrere Gesellschaften zwischen der Gesellschaft, die eine Zahlung leistet ("Ur-Grossmutter"), und der Direktempfängerin ("Ur-Enkelin") eingeschaltet seien, wäre nach Ansicht der vorgenannten Autoren (in Binnenverhältnissen) folglich richtigerweise einzig auf Stufe der "Grossmutter" ein Zuschuss i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG zu besteuern, sofern die entsprechende Beteiligung einen Wertzuwachs erfuhr. Nach Meinung dieser Autoren müsste es damit allerdings sein Bewenden haben (a.a.O., N 33 zu Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG in fine). Auch wenn darauf wie eingangs dieser Erwägung erwähnt nicht weiter einzugehen ist, kann dennoch festgehalten werden, dass sich die soeben wiedergegebene Lehrmeinung immerhin mit dem hier bestätigten formellen Aktionärsbegriff in Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG vereinbaren liesse.

4.4 Die ESTV führt im angefochtenen Entscheid schliesslich aus, das Vorgehen der Beschwerdeführerin "dürfte gewählt worden sein, um in Italien einen Zuschuss der Muttergesellschaft nachweisen zu können und damit in Italien Steuern zu sparen. Nur am Rande sei erwähnt - so die ESTV weiter -, "dass es nicht angehen [... könne], dass eine Gesellschaft in der Theorie etwas anderes erreichen und besteuert haben möchte, als sie praktisch [... ausführe]". Was die ESTV namentlich mit letzter Bemerkung genau aussagen will, und ob damit auf eine (mögliche) Steuerumgehung durch die Beschwerdeführerin hingewiesen werden soll, ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht klar. Da diese Thematik in der Beschwerde indessen aufgegriffen worden ist, sei nachfolgend (auch) der Vollständigkeit halber geprüft, ob aufgrund der Vorgehensweise der Beteiligten im vorliegenden Fall eine Steuerumgehung vorliegen könnte. Eine Bejahung dieser Frage hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin so zu behandeln wäre, wie wenn sie den emissionsabgaberechtlichen Tatbestand verwirklicht hätte. Bereits vorab sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Vermeidung von Stempelabgaben - wie auch von anderen Steuern - durch geeignete Rechtsgestaltung zulässig und ein Gebot vernünftigen Haushaltens ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, veröffentlicht in ASA 64 S. 80 E. 3b), weshalb Steuerumgehungen nur mit allergrösster Zurückhaltung anzunehmen sind (vgl. Marco Duss/Julia von Ah/Roman Sieber, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgabe [StG], Basel 2006, N 7 zu Art. 5
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StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG).
4.4.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4084/2007 vom 5. November 2008 E. 5.3.4, je mit weiteren Hinweisen) angenommen, wenn (1) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
Eine Steuerumgehung nimmt die Praxis in Bezug auf Zuschüsse von Drittpersonen sodann vor allem in jenen Fällen an, bei denen Personen, welche dem Aktionär nahestehen, zum Zweck der Umgehung der Emissionsabgabe vorgeschoben werden (Stockar/Hochreutener, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG; vgl. ferner Botschaft des Bundesrates zum Stempelabgabegesetz, BBl 1972 II 1290). Diese Praxis erweist sich, wie bereits die SRK zu Recht erwogen hat, grundsätzlich als folgerichtig: Denn wie erwähnt wird die Emissionsabgabe auf Zuschüssen erhoben, welche die Beteiligten ihrer Gesellschaft erbringen. Demnach bedingt eine Steuerumgehung im Sinn der vorerwähnten drei Kriterien in erster Linie, dass nicht die Beteiligten direkt den steuerbaren Zuschuss erbringen, sondern an ihrer Stelle ein vorgeschobener Dritter. Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten gleichermassen unangemessene Rechtsgestaltung, die lediglich zwecks Steuereinsparung getroffen wurde, kann auch dann vorliegen, wenn nach gewöhnlichem, sachgerechtem Lauf der Dinge eine Leistung zuerst hätte an die Beteiligten erfolgen müssen und erst in einem zweiten Schritt von diesen an ihre Gesellschaft (Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3d/aa in fine).
4.4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Zuschuss von ihrer Grossmuttergesellschaft erhalten hat. Dieser gegenüber konnte die Beschwerdeführerin somit keine eigentliche Weisungs- bzw. Verfügungsbefugnis inne haben. Damit ist gesagt, dass die X._______ Versicherungen AG ("Grossmutter") als Erbringerin des fraglichen Zuschusses von ihrer "Enkelin" (Beschwerdeführerin) auch nicht vorgeschoben werden konnte (vgl. oben E. 4.4.1, 2. Absatz). Der Fall wäre allenfalls anders zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin eine von ihr mehrheitlich beherrschte Gesellschaft angewiesen hätte, ihrer italienischen Tochtergesellschaft (X._______ Assicurazioni SpA) den benötigten Zuschusses auszurichten.
Es bleibt daher zu prüfen, ob es als ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich oder jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, dass der vorliegend zu beurteilende Zuschuss der österreichischen Ur-Grossmuttergesellschaft in "Überspringung" der Grossmuttergesellschaft "direkt" an die Beschwerdeführerin zwecks Weiterleitung an deren italienische Tochtergesellschaft geleistet wurde. Es fragt sich mithin, ob eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessene Rechtsgestaltung verlangt hätte, dass der fragliche Zuschuss der "Ur-Grossmutter" über die "Grossmutter", zur "Mutter" (Beschwerdeführerin) hin zur endbegünstigten "Ur-Enkelin" hätte fliessen müssen.
4.4.3 Bei der Beurteilung, ob vorliegend eine Steuerumgehung im höchstrichterlichen Sinn (E. 4.4.1, 1. Absatz) gegeben ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich gemäss Rechtsprechung und Lehre bei der Stempelabgabe um eine Kapitalverkehrssteuer handelt, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (weshalb in der Literatur auch oft von "Rechtsverkehrssteuer" die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend (Art. 27 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 27 - 1 Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
1    Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
2    Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.
StG). Dem formalen Charakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; vgl. CONRAD STOCKAR, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 32 ff. zu Vorbemerkungen StG; XAVIER OBERSON, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
StG; VALLENDER/KELLER/RICHNER/STOCKAR, a.a.O., S. 268). Kann ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg rechtlich auf verschiedenen Wegen erreicht werden, so ist es daher auch möglich, dass seine Herbeiführung, je nach Art der Verkehrsvorgänge, die sich abspielen, mit mehr oder weniger oder gar überhaupt keinen Stempelabgaben belastet ist (vgl. MARCO DUSS/JULIA VON AH/ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 52 zu Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG). Die Beteiligten haben es in der Hand, durch überlegte Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung des Enderfolgs verwenden, die Belastung und deren Mass selbst zu bestimmen (vgl. Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3c/cc). Die Verwaltung darf sich deshalb in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Eine Ausnahme gilt dort, wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG, d.h. bei der Umschreibung des sog. Mantelhandels (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
4.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei - wie auch die X._______-Gruppe überhaupt - in der Versicherungsbranche tätig. Diese Branche sei einer starken Regulierungsdichte, insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung und Eigenkapitalbildung, unterworfen. Es sei einer Gesellschaft also nicht freigestellt, eine neue Gruppengesellschaft mittels beliebigem Fremdkapital zu finanzieren. Bei der Akquisition der Y._______ SpA durch die X._______ Assicurazioni SpA habe sichergestellt werden müssen, dass Letztere über genügend regulatorisches Eigenkapital verfüge. Ein direkter Gesellschafterzuschuss durch die X._______ Versicherungen AG (Konzernobergesellschaft) hätte diesem Erfordernis nicht genügt, da ein solcher Zuschuss in Italien nicht direkt in die freien Reserven habe gebucht werden können. Der Zuschuss habe also von der unmittelbaren Konzernmuttergesellschaft (X._______ Re AG) vorgenommen werden müssen.
Gemäss der internen Konzernstrategie sollen sämtliche Gruppen-Gesellschaften über eine 120%-ige Solvabilitätsdeckung verfügen. Das überschüssige Eigenkapital müsse über Dividenden an die Konzernobergesellschaft (X._______ Versicherungen AG) abgeführt werden. Entsprechend dieser Konzernstrategie sei die X._______ Versicherungen AG dafür verantwortlich, dass die Konzerngesellschaften bei Bedarf mit weiteren Eigenmitteln versorgt würden.
Wie von der Beschwerdeführerin eingangs skizziert (vgl. Bst. A.b) seien dieser Strategie und den gesetzlichen Anforderungen folgend alsdann ca. 50% der benötigten Mittel von der X._______ Versicherungen AG direkt ihr zur weiteren Verwendung zugeflossen. Die restlichen ca. 50% habe sie (selbst) finanziert und zusammen mit dem Zuschuss der X._______ Versicherungen AG ihrer Tochter, der X._______ Assicurazioni SpA, als Agio zugeführt. Die getroffene Wahl könne daher nicht als missbräuchlich qualifiziert werden. Aus den obigen wirtschaftlichen Überlegungen werde klar, dass diese nicht deshalb getroffen worden seien, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären.
4.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht vermag in der soeben wiedergegeben Vorgehensweise der Beschwerdeführerin keine Steuerumgehung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Eine solche wird im Übrigen auch von der ESTV selbst im Rahmen ihrer Vernehmlassung - und damit nach Kenntnis der von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände - nicht geltend gemacht. Insbesondere kann vorliegend nicht gesagt werden, eine sachgerechte, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessene Rechtsgestaltung hätte verlangt, dass der fragliche Zuschuss zuerst an die österreichische Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin und erst dann von dieser an die Beschwerdeführerin zwecks Weiterleitung an deren italienische Tochtergesellschaft hätte geleistet werden müssen. Dem Argument der ESTV, wonach es Aufgabe der (jeweiligen) Muttergesellschaft sei, ihrer Tochtergesellschaft die entsprechenden benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. Bst. C), hält die Beschwerdeführerin sodann entgegen, dass die Verantwortung der Eigenmittelverschaffung entsprechend der Konzernstrategie bei der X._______ Versicherungen AG lag. Diese Sachlage bleibt von der ESTV völlig unbestritten bzw. unangezweifelt. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb es ungewöhnlich sein sollte, dass bzw. wenn die Konzernobergesellschaft (X._______ Versicherungen AG) ihrer ebenfalls in Österreich domizilierten Tochtergesellschaft (X._______ International Versicherungs Holding GmbH) über einen Zuschuss an deren eigenen "Tochter" (Beschwerdeführerin) einen (indirekten) Vorteil im Sinn eines (allfälligen) Wertzuwachs verschaffte (vgl. dazu auch E. 4.3.3). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des notorischerweise stark reglementierten Versicherungsgeschäfts - glaubhaft aufgezeigt, dass die vorliegend gewählte Struktur (Teilfinanzierung durch die dafür verantwortliche Konzernobergesellschaft an die endbegünstigte Enkelgesellschaft über deren Muttergesellschaft) aus wirtschaftlichen und steuerplanerischen Überlegung sinnvoll war (vgl. E. 4.4.3). Die gewählte Rechtsgestaltung innerhalb des (X._______-)Konzerns ist mithin nicht zu beanstanden und kann daher nicht als absonderlich oder ungewöhnlich qualifiziert werden. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es bei der formalistisch ausgestalteten Emissionsabgabe im Ergebnis einzig auf die rechtliche Gestaltung des Geschäfts ankommt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, dass je nach Art der Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftsverkehrs unterschiedliche Stempelsteuerfolgen resultieren können und es demnach auch möglich ist, dass je nach Art des Verkehrsvorgangs
überhaupt keine Stempelabgaben zu erheben sind (vgl. oben E. 4.4.3).

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ESTV im vorliegenden Fall den Zuschuss der österreichischen X._______ Versicherungen AG an die Beschwerdeführerin zwecks Weiterleitung an deren italienische Tochtergesellschaft zu Unrecht als steuerbaren Zuschuss im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin (zusätzlich) gerügte Ungleichbehandlung aufgrund des Umstands, dass bei Sitz der endbegünstigten "Kettengesellschaft" ausserhalb der Schweiz von Seiten der ESTV nicht mehr auf die Endbegünstigung abgestellt, sondern emissionsabgaberechtlich auf die letzte "Kettengesellschaft" in der Schweiz zurückgegriffen werde.

4.6 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin der ESTV mit Valuta vom 19. April 2005 den geforderten Betrag von CHF ... ausdrücklich mit Vorbehalt überweisen (vgl. Bst. B.a). Da sich vorliegend gezeigt hat, dass die ESTV den besagten Abgabebetrag zu Unrecht gefordert hatte (E. 4.5), hat sie der Beschwerdeführerin den entrichteten Betrag zurückzuerstatten.
Der zurückzuerstattende Betrag ist von der ESTV zu verzinsen. In analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (SR 641.153) ist der Vergütungszins auf der zu Unrecht erhobenen Steuer auf 5% jährlich seit dem 19. April 2005, dem Datum des Eingangs der Zahlung bei der ESTV, festzusetzen (BGE 108 Ib 18 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 1983, veröffentlicht in ASA 53 S. 95, sowie vom 13. Oktober 1978, veröffentlicht in Steuer Revue [StR] 1979 S. 178; Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 4).

5.
Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Deren beantragter Umfang ist nicht zu beanstanden (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), weshalb ein Betrag von Fr. 14'000.-- (Auslagen und MWST inklusive) zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der ESTV vom 10. April 2006 aufgehoben.

2.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin den entrichteten Abgabebetrag von Fr. ... zurückzuerstatten, zuzüglich eines Vergütungszinses von 5% jährlich seit dem 19. April 2005.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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