Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4795/2016
D-4798/2016

Urteil vom 15. März 2019

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

und ihre Tochter,

3. C._______, geboren am (...),

sowie der Sohn der Beschwerdeführerin,
Parteien
4. D._______, geboren am (...),

Iran,

alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand Verfügungen des SEM vom 6. Juli 2016 /

N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Iran am 16. Juli 2015 und reiste über Griechenland herkommend am 22. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im August 2015 verliessen auch die übrigen Beschwerdeführenden (die Ehefrau, die Tochter sowie der Stiefsohn des Beschwerdeführers 1) den Iran und reisten über den Landweg am 28. September 2015 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) respektive am 30. September 2015 (Beschwerdeführer 4) in die Schweiz ein. Am 28. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und am 30. September 2015 der Beschwerdeführer 4 um Asyl in der Schweiz. Am 25. September 2015, 29. September 2015 respektive am 2. Oktober 2015 fanden die summarischen Befragungen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 statt und am 21. Oktober 2015 respektive am 26. Oktober 2015 wurden jeweils die beratenden Vorgespräche durchgeführt. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 wurden am 2. November 2015 respektive am 5. November 2015 und am 6. November 2015 eingehend zu ihren Asylvorbringen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei sein Sohn, welcher nun in E._______ lebe, getauft worden und sei Christ geworden. Er habe daraufhin begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen und sei ebenfalls Christ geworden. In F._______ sei er aber nicht zur Kirche gegangen, da dies zu gefährlich gewesen sei. Er habe bis am (...) Dezember 2013 in einem Hotel in der Buchhaltung gearbeitet. Seine Arbeitskollegen hätten sein (...) gesehen und so herausgefunden, dass er Christ sei. Er sei daraufhin bei der islamischen Vereinigung "(...)", welche im Hotel ihren Sitz gehabt habe, angezeigt worden, woraufhin er zur Kündigung gedrängt worden sei. Ferner habe er Bücher von einem Pfarrer, welchen er über seinen Sohn kennen gelernt habe, erhalten und habe diese studiert. Neben der Arbeit im Hotel sei er bei einem Transportunternehmen tätig gewesen, wo ihn der Pfarrer seit März 2014 jeweils ein- bis zweimal pro Woche zum Verteilen von christlichen Büchern und Zeitschriften gebucht habe. Im April 2015 habe er erfahren, dass der Pfarrer verhaftet worden sei. Als ihm zu dieser Zeit sein Pass gestohlen worden sei und er sich habe einen neuen ausstellen lassen wollen, sei ihm dies verweigert worden und er sei zur Sicherheitspolizei geschickt worden. Er sei aber nicht dorthin gegangen. Es sei ihm bewusst geworden, dass auch er in Gefahr sei, weshalb sie sich zur Flucht entschieden hätten. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen.

Die Beschwerdeführerin 2 ergänzte die Asylvorbringen ihres Ehemannes im Wesentlichen dahingehend, sie sei Anfangs 2015 aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie den Worten ihres Mannes Christin geworden, sei aber schon seit längerer Zeit nicht mehr in die Moschee gegangen, habe nicht gebetet und sie hätten nicht an religiösen Festlichkeiten teilgenommen. Ihre Tante, welche aus einer Märtyrerfamilie stamme, sei bereits sehr skeptisch geworden. Die Familie habe aber nie erfahren, dass sie Christen geworden seien. In der Schweiz hätten sie sich nun taufen lassen und könnten ihren Glauben offen leben.

Der Beschwerdeführer 4 begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, auch er habe aufgrund seines Bruders im Jahr 2011 begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen und sich zu informieren. Er habe seinen Glauben aber nicht frei ausüben können, sondern habe mehrheitlich Zuhause mit seiner Familie gebetet. Er sei in F._______ nie zur Kirche gegangen, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Er habe im selben Hotel, in welchem auch sein Stiefvater gearbeitet habe, als Koch gearbeitet und dabei christliche Bücher, welche er von seinem Stiefvater erhalten habe, an Arbeitskollegen verteilt. Gemeinsam hätten sie über das Christentum diskutiert. Die Vereinigung "(...)" habe auch ihn vorgeladen und ihn mit seiner missionarischen Tätigkeit konfrontiert, welche er aber verleugnet habe. Es sei ihm aber dann bewusst gewesen, dass er beobachtet werde. Wenig später sei die Verbindung zu seinem Stiefvater bekannt geworden. Daraufhin sei er unter Druck gesetzt worden, so dass er gekündigt habe. Er sei dann noch für rund einen Monat Zuhause geblieben, bis der Pfarrer verhaftet worden sei und sich die gesamte Familie zur Ausreise entschieden habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburtsurkunden (im Original), die Identitätskarte und den Identitätsausweis des Beschwerdeführers 4, eine Kopie der Identitätskarte des Sohnes der Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung), Fotos der Taufe, ihre Taufurkunden vom (...). November 2015 sowie Schreiben der (...) ([...]) vom 31. Oktober 2015 zu den Akten.

C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Poststempel) wurden zwei Schreiben des Pastors der (...) vom 3. Mai 2016 zu den Akten gereicht.

D.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 bestätigte ein Pfarrer der (...), dass die Beschwerdeführenden regelmässig bei den Aktivitäten der Gemeinde teilnehmen würden, sie bekennende Christen und aufgrund ihrer Konversion aus dem Iran geflohen seien.

B.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden drei Artikel aus dem Internet bezüglich Situation von Christen im Iran zu den Akten.

C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Juli 2016 (eine Verfügung für die Beschwerdeführenden 1-3 und eine Verfügung für den Beschwerdeführer 4) - beide Verfügungen eröffnet am 8. Juli 2016 - stellte das SEM jeweils fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.

D.
Mit Eingaben vom 5. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde um Beizug der Asylakten sowie um Koordination der beiden Verfahren (D-4795/2016 und D-4798/2016; N [...] und [...]) ersucht.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Mitgliederausweis der Kirche, Schreiben der (...) sowie ein Ausdruck der Internetseite der (...), Fürsorgebestätigungen, Fotos der Tätowierung des Beschwerdeführers 1 und jeweils eine Honorarnote ins Recht.

E.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 16. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut, ordnete Herrn lic. iur. Urs Ebnöther, RA, G._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die beiden Verfahren (D-4795/2016 und D-4798/2016) fortan vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt würden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.

F.
Das SEM reichte am 25. August 2016 zwei Vernehmlassungen zu den Akten, wobei es jeweils feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertige und es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies.

Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 29. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

G.
Am 30. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden in zwei separaten Eingaben Referenzschreiben des Pfarrers der (...) vom 30. August 2016, des Pastors (...) vom 16. September 2016 sowie eines Vertreters des (...), Fotos, welche die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an einem Gottesdienst zeigen, eine CD mit entsprechenden Videos, jeweils eine Kopie der Eingabe im anderen Verfahren und eine Honorarnote ins Recht.

H.
Am 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine CD mit veröffentlichten Videos, welche sie bei Kundgebungen zeigten, Bildschirmfotos aus den Videos sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Der Beschwerdeführer 4 reichte am 14. November 2016 (Poststempel) eine Kopie dieser Eingabe vom 11. November 2016 im Verfahren
D-4795/2016 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

I.
Am 13. Juli 2017 (Eingang SEM) wurde durch das Strassenverkehrsamt G._______ der iranische Fahrausweis des Beschwerdeführers 1 zu den Akten gereicht.

J.
Am 3. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden in beiden Verfahren eine Substitutionsvollmacht des Rechtsvertreters, eine CD mit Videos der Aktivitäten der Beschwerdeführerenden, ein Ausdruck der gezeigten Personen auf der Webseite der (...) sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht.

K.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine CD mit Videoaufnahmen, Printscreens von YouTube und von vimeo, abermals den Ausdruck der Webseite der (...), ein Bestätigungsschreiben des Leiters der (...) sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Familie (Vater, Mutter, gemeinsame Tochter sowie der Sohn der Beschwerdeführerin 2), welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren (D-4795/2016 und
D-4798/2016) vereinigt und es wird in einem Urteil über die beiden Beschwerden entschieden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Übrigen nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1

5.1.1 Das SEM begründete die Verfügung der Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen dahingehend, die Zuwendung zum Christentum könne gemäss geltender Praxis in Verbindung mit missionarischer Tätigkeiten zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien indes erhebliche Zweifel anzubringen, da die Aussagen oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Es erscheine realitätsfremd, dass er seinen Arbeitskollegen christliche Bücher verteilt und über das Christentum diskutiert habe, ohne dass diese gewusst hätten, dass er Christ sei. Zudem wäre zu erwarten, dass er aufgrund der Vereinigung im Hotel vorsichtiger gewesen wäre. Auch in Bezug auf die missionarischen Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer würden den Aussagen die typischen Erzählungsmerkmale von erlebten Ereignissen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen sowie die Schilderung von nebensächlichen oder ausgefallenen Einzelheiten fehlen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht gewusst, woher der Pfarrer die Bücher gehabt habe, wer die Personen seien, an welche sie die Bücher verteilt hätten, und woher der Pfarrer die Adressen gehabt habe. Er habe zudem unkonkrete und vage Angaben über einen konkreten Arbeitstag gemacht, habe auch nicht erzählen können, wann er das erste Mal Bücher verteilt habe, wie er sich dabei gefühlt habe und habe über keine besonderen Erlebnisse berichten können. Zudem habe er sich widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe die Bücher immer zusammen mit dem Pfarrer verteilt und später ausgesagt habe, ab und zu auch selbständig Bücher verteilt zu haben. Es sei auch erstaunlich, dass er keine Sicherheitsmassnahmen getroffen habe und nicht habe angeben können, zu welcher Kirche der Pfarrer gehört habe. Seine vagen und substanzlosen Ausführungen würden den Eindruck vermitteln, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er wegen der Verhaftung des Pfarrers hätte Probleme bekommen sollen, zumal die Botenfahrten nicht erkennbar gewesen seien und auch andere Fahrer den Pfarrer gefahren hätten. Er habe auch angegeben, die Behörden hätten nichts von seinen missionarischen Tätigkeiten gewusst. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer missionarische Tätigkeiten ausgeübt habe.

Ferner sei zwar aufgrund des eingereichten Taufscheins als erstellt zu erachten, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz hätten taufen lassen. Ein weitergehendes Engagement - neben der Teilnahme an Gottesdiensten - ergebe sich aus den Beweismitteln aber nicht. Auch aus den Aussagen würde sich keine aktive und nach aussen sichtbare Glaubensausübung ergeben, welche eine asylrechtlich relevante Verfolgung zur Folge haben könnte. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Konversion der Beschwerdeführenden hätten. Selbst dann wäre gemäss geltender Rechtsprechung nicht von einer Gefährdung auszugehen, sofern der Machtanspruch der Muslime respektiert würde und sie nicht missionierend tätig würden. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, dass ihre Verwandten im Iran nichts von ihrem Interesse für das Christentum sowie der Konversion in der Schweiz mitbekommen hätten. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass sie aufgrund der Taufe und ihrer Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten hätten.

5.1.2 In der in weiten Teilen gleichlautenden Verfügung des Beschwerdeführers 4 begründete das SEM in ergänzender Weise im Wesentlichen, die Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum könne keine Asylrelevanz entfalten, wobei er auch keine Verfolgung der Behörden geltend mache. Es würden zudem Zweifel bestehen, ob er den christlichen Glauben aus Überzeugung angenommen habe. Am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers seien indes erhebliche Zweifel anzubringen, da die Aussagen knapp und oberflächlich ausgefallen seien. In seinen Aussagen würden die typischen Erzählungsmerkmale von erlebten Ereignissen fehlen. Zunächst falle auf, dass er angegeben habe, nicht sehr gläubig gewesen zu sein, als er die Bücher verteilt habe, was angesichts des damit verbundenen Risikos erstaune. Er habe auch nicht substanziiert über seine Motivation berichten können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Hotel unter der Führung der Vereinigung gestanden habe, würden seine Ausführungen wenig glaubhaft erscheinen. Er habe ferner gesagt, die Kollegen hätten ihm Fragen über das Christentum gestellt und danach aber angegeben, die Kollegen hätten nicht gewusst, dass er Christ sei. Es sei auch erstaunlich, dass die Kollegen die Bücher kommentarlos entgegengenommen und zurückgegeben hätten. Weiter habe er ungereimte Angaben bezüglich des Wissens des Hotels zu seiner Bücherverteilung sowie des Grundes, dass er nicht mehr habe arbeiten können, gemacht. Es könne dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er im Iran missionarische Tätigkeiten ausgeübt habe.

5.2

5.2.1 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten sie facettenreich und detailliert über die christliche Religion, so unter anderem über christliche Bücher, den Inhalt und den Aufbau der Bibel, Gebete, Wunder und Feste, Auskunft gegeben. Sie hätten um die Gefahr durch ihre Konversion gewusst, wobei sie bei ihrer Glaubensausübung aufgrund der muslimisch geprägten Nachbarschaft und der Denunziationsgefahr durch die Tante sehr vorsichtig hätten sein müssen. Aufgrund der kongruenten Angaben über das Ausleben des Glaubens und der Behelligungen bestünden keine Zweifel an der Zuwendung zum Christentum. Insbesondere lasse auch die Weiterführung der missionarischen Tätigkeit in der Schweiz keinen Raum für Zweifel. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Arbeitskollegen im Hotel nichts von der Konversion gewusst hätten, sei aktenwidrig, da er angegeben habe, diese hätten bis zur Entdeckung seiner Tätowierung nichts von der Konversion gewusst. Danach sei er bei der Vereinigung angezeigt worden und daraufhin habe auch sein Stiefsohn seine Arbeitsstelle verloren respektive die Arbeit niederlegen müssen. Bezüglich der missionarischen Tätigkeit mit dem Pfarrer habe er die Häufigkeit, den Zeitraum und den Ablauf der Tätigkeit sowie seine Stellung zum Pfarrer beschreiben können. Sie hätten durchaus Sicherheitsvorkehrungen getroffen, indem der Pfarrer nicht nur ausschliesslich mit ihm zusammengearbeitet habe. Die Gefahr habe er aber wissentlich in Kauf genommen. Bei der Schilderung des Arbeitstages sei nicht nachgefragt worden, weshalb er davon ausgegangen sei, dass seine Schilderungen ausreichen würden. Er habe die Fahrten zudem als nicht so speziell erachtet, was seine Selbstverständlichkeit der missionarischen Arbeit aufzeige. Er habe keine besonderen Ereignisse schildern können, da keine vorgefallen seien. Die Situation sei erst bei der Verhaftung des Pfarrers bedrohlich geworden. Zwar habe er die Kirche des Pfarrers nicht nennen können, jedoch habe er die Kirche örtlich beschreiben können. Schliesslich habe er zuerst immer mit dem Pfarrer zusammen Bücher verteilt, bevor er die Tätigkeit sukzessive immer selbstständiger ausgeführt habe, weshalb auch kein Widerspruch vorliege. Seine Konversion sei mit seiner im Jahr 2012 angebrachten Tätowierung deutlich erkennbar gewesen. Diese stehe auch als unmissverständliches Glaubensbekenntnis und für den Suprematieanspruch des Christentums. Spätestens seit Verhängung der Ausreisesperre sei klar gewesen, dass die iranischen Behörden von der Konversion gewusst und versucht hätten, ihn zu belangen. Seit ihrer Taufe in der Schweiz seien sie Mitglieder der (...). Der Kontakt zur Kirche habe sich
zusehends intensiviert. Er würde sich - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Anhörung - heute aktiv engagieren, spreche jeweils vor der Predigt zur Gläubigergemeinde, sei im Besitz des Schlüssels zur Kirche, bereite Gottesdienste vor und räume nach den Veranstaltungen auch wieder auf, womit er oft in der Kirche anzutreffen sei. Auch sein Foto auf der Webseite belege, dass er zu einer tragenden Figur der Kirche geworden sei. Er begebe sich auch vermehrt in Asylunterkünfte und spreche dort Muslime an und versuche sie vom christlichen Glauben zu überzeugen. Er habe auch kürzlich ein Interview in einem christlichen Fernsehsender gegeben. Von der Konversion hätten nunmehr auch die Verwandten im Iran erfahren. Im Iran würden Angehörige der christlichen Minderheit in sämtlichen Lebensbereichen diskriminiert und benachteiligt. Sie dürften ihren Glauben nicht über den Kreis der Familie und der Gemeinde hinaus propagieren. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dieses Missionierungsverbot greife in ihre Religionsfreiheit ein und verunmögliche ihnen, eine religiöse Handlung wahrzunehmen. Das Missionieren sei auch schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Manifestation des Glaubens von Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt worden. Vorliegend könne eine Vermeidungshaltung nicht erwartet werden. Es laufe dem Sinn und Zweck des Flüchtlingsschutzes bereits deshalb entgegen, weil durch die auferlegte Diskretion gerade dasselbe unterwürfige und konformistische Verhalten verlangt werde, welches der Verfolger durch seine Handlung herbeiführen wolle. Sie seien auch nicht gefragt worden, wie sie bei einer Rückkehr ihren Glauben ausüben würden. Es müsste - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR - nicht nach der tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit der Benachteiligung im Falle eines diskreten Verhaltens gefragt werden, sondern nach der Verwirklichungsmöglichkeit des Nachteils wenn der Glauben offen ausgelebt wird. Die Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts, als auch des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des UK-Home Office zeige auf, dass sie alleine aufgrund der Konversion im Iran Gefahr laufen würden, Repressionen von den iranischen Behörden zu erfahren. Es könne aufgrund des starken sozialen Drucks nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Konversion bereits gemeldet worden sei. Auch wenn sie sich diskret verhalten würden, würde die Konversion bekannt werden, da sie nicht mehr an den religiösen Ritualen teilnehmen würden. Es sei auch zu erwarten, dass der Argwohn der Verwandten zugenommen
habe, weshalb sie gezwungen wären, an den Ritualen teilzunehmen. Dieser Zwang verstosse gegen die Religionsfreiheit. Spätestens aufgrund der Glaubensausübung in der Schweiz, würde ihnen bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen. Somit sei ihnen zumindest aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen.

5.2.2 In seiner in weiten Teilen gleichlautenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer 4 im Wesentlichen ergänzend geltend, er habe detailliert über die christliche Religion Auskunft gegeben, so unter anderem über Jesus und dessen Wunder, den Aufbau der Bibel und christliche Feste. Er habe um die Gefahr seiner Konversion gewusst, wobei er bei seiner Glaubensausübung aufgrund der muslimisch geprägten Nachbarschaft und der Denunziationsgefahr durch die Tante sehr vorsichtig habe sein müssen. Zudem habe er geschildert, wie er sich auf (...) mit der Kirche in Verbindung gesetzt und sich weitergebildet habe. Aufgrund seiner Kenntnisse und der Weiterführung des Glaubens bestehe kein Zweifel an seiner Zuwendung zum Christentum. Als er gesagt habe, noch nicht sehr gläubig gewesen zu sein, habe er gemeint, dass er noch keine vertieften Kenntnisse über die Bibel besessen habe. Er habe klar gemacht, dass das Missionieren seine religiöse Pflicht sei. Er habe den bei der Anhörung anwesenden Personen nicht vertraut, weshalb er einige Informationen nicht oder nur zögerlich gegeben habe. Er sei sowohl aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Stiefvater als auch aufgrund des Missionierens entlassen worden. Es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch, sondern um komplementäre Ursachen. Er habe bei der Konfrontation mit den Videoaufnahmen angegeben, nur Romane verteilt zu haben. Sein Arbeitgeber habe auch nichts Genaues über seine Tätigkeit gewusst. Die Widersprüche könnten demnach entkräftet werden. In der Schweiz sei er praktizierender Christ und aktives Mitglied der (...). Er bereite zusammen mit seinem Vater die Gottesdienste vor, räume danach wieder auf und trage die Verantwortung für die Technik in der Kirche. Er habe sich über das Christentum im Internet informiert und versucht, andersgläubige Iraner vom Christentum zu überzeugen. Aufgrund der flächendeckenden Überwachung des Internets seitens der iranischen Regierung dürfte ihnen diese Aktivitäten nicht entgangen sein.

5.3 In den weitestgehend gleichlautenden Eingaben vom 30. September 2016 machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die eingereichten Beweismittel im Wesentlichen geltend, sie würden ihre christliche Religion offen und von aussen erkennbar ausleben. Sie würden regelmässig die Gottesdienste der (...) sowie der (...) besuchen und seien wohlbekannte und gern gesehene Mitgläubige. Sie könnten in der Schweiz nun ihren Glauben offen ausleben und das aktive Engagement lasse keine Zweifel an der Authentizität der Konversion offen. Als Gläubige, die sich öffentlich in einem christlichen Fernsehsender zum Christentum bekennen und ein Kreuz tätowiert hätten, seien sie von den iranischen Behörden sowie von den Bekannten im Iran als abtrünnige Muslime erkennbar. Sie hätten ihren Glauben weiterhin bestärkt, sodass sie ihre Religion auch im Iran offen zutage tragen würden.

5.4 In ihren Eingaben vom 14. November 2016 machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die eingereichten Beweismittel im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe an mehreren Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, an welchen die Verfolgung von Christen im Iran angeprangert worden sei. In einem veröffentlichen Video spreche er direkt in die Kamera, wobei er sich ausdrücklich gegen das iranische Regime ausspreche, auf die Gefahr von Konvertiten im Iran aufmerksam mache und sich für die Garantie der Religionsfreiheit von Christen im Iran ausspreche. Aufgrund der Überwachung der Exilgemeinschaft sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von der öffentlichen Glaubensausübung sowie der regimekritischen Aussagen Kenntnis erhalten hätten.

5.5 Im Schreiben vom 9. Juli 2018 machten die Beschwerdeführenden 1-3 geltend, sie (die Beschwerdeführerin) sei in einer Sendung des TV Senders (...) zu sehen gewesen, wobei sie ihren Weg zum Christentum geschildert habe, wobei auch ihr Sohn und ihr Ehemann zu sehen gewesen seien. Der Beitrag sei bereits im Jahr 2016 aufgenommen worden und erst nach längerer Prüfung und Wartezeit ausgestrahlt worden. Der Sender sei über Satellit weltweit zu empfangen. Zudem sei der Beschwerdeführer am (...). Juni 2018 sowie bei zwei früheren Daten bei Taufen im (...) als Taufhelfer anwesend gewesen. Er habe sich zudem ebenfalls am (...). Juni 2018 an einer Kundgebung von christlichen Vereinigungen, welche gegen die Verfolgung von Christen weltweit protestiert hätten, beteiligt. Die Beschwerdeführenden seien bei der (...) nach wie vor sehr aktive und zentrale Mitglieder.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis generell von einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Schlecht sieht es auch trotz dem Amtsantritt Hassan Rohanis im Jahr 2013, vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus, obschon dieser einige Hoffnungen auf Verbesserungen im Menschenrechtsbereich weckte. Die Sicherheitsbehörden, Geheimdienste und die Justiz erhalten ihre umfangreiche Macht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist nach wie vor tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit. Besorgniserregend ist zudem nach wie vor die Anzahl der Hinrichtungen. Nicht wenige Personen wurden aufgrund des eher vage definierten Vergehens "moharebeh" ("Feindschaft zu Gott") hingerichtet. Der Gedanke der Menschenrechte ist im Iran institutionell nicht verankert. Nach aussen verkündet die Regierung zwar, sie respektiere die Menschenrechte (sogar) mehr als alle anderen Staaten. Im Innenverhältnis respektiert die Regierung jedoch sehr häufig weder die eigene Verfassung und Gesetze noch internationale Konventionen, sondern setzt sich systematisch über die in Erlassen und Konventionen festgelegten Bestimmungen hinweg. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein. In den vom Gericht konsultierten Quellen finden sich aber auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. BVGE 2009/28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 [als Referenzurteil publiziert]).

6.2

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im BVGE 2009/28 die Situation religiöser Minderheiten im Iran umfassend untersucht. Demnach führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4, in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3923/2016 vom 24. Mai 2018).

6.2.2 Es existieren unterschiedliche Angaben zur Anzahl Personen christlichen Glaubens in der Islamischen Republik Iran und zur Grösse der jeweiligen Gemeinschaften. Gemäss diversen Quellen ist indessen davon auszugehen, dass weniger als ein Prozent der Bevölkerung als Christen registriert sind, wobei Konvertiten und Konvertitinnen sowie Personen evangelikalen Glaubens nicht als Christinnen anerkannt werden. Personen, welche sich nicht als Christen registrieren lassen können, können nicht von denselben Rechten wie Mitglieder von anerkannten christlichen Gruppen profitieren. Auch heute werden in der iranischen Verfassung Personen christlichen Glaubens offiziell als Minderheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremonien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Religionsunterricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten. Sowohl die Abkehr vom Islam selber als auch die Missionierung von muslimischen Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden. Nach dem Amtsantritt von Hassan Rohani hat die Anzahl Verhaftungen insgesamt zugenommen, wobei insbesondere nur schon zwischen Mai und August 2016 rund 80 zum Christentum konvertierte Personen verhaftet und während Monaten ohne Anklage festgehalten worden seien. Berichte gehen von mehreren hundert festgenommenen Personen in den letzten Jahren aus, wobei verschiedentlich von Verurteilungen zu langen Haftdauern berichtet wird, insbesondere wenn die Personen mit einer missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Konvertierte werden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasst, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Absprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten Führers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Verfahren sind denn oft unfair und erfüllen keine rechtsstaatlichen Kriterien. In jüngster Zeit liegen Hinweise vor, wonach das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Auch die Todesstrafe wird in seltenen Fällen ausgesprochen. Um gegebenenfalls aus der Haft entlassen zu werden, müssen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Informantin betätigen und/oder das Land verlassen.

6.2.3 Christinnen und Christen werden zudem auch im Alltag diskriminiert. Im Iran können nicht-Muslime keine Posten als Minister oder Botschafter besetzen und gewisse Posten in der Verwaltung, beim Geheimdienst oder beim Militär bleiben ihnen verwehrt. Auch in zivilrechtlichen Belangen wie Heirat oder Erbschaft sind Christen und Christinnen im Iran schlechter gestellt als Personen muslimischen Glaubens. Bei Bekanntwerden der Konversion erfolgt oft die Kündigung der Arbeitsstelle, weshalb eine wirtschaftliche Notlage drohen kann. Personen christlichen Glaubens sind zudem mit Ablehnung sowie Druck seitens der Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denunziation gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren Glauben oft im geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netzwerke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimischer religiöser Literatur sind zudem stark beschränkt und verboten. Der Besitz einer Bibel oder anderen christlichen Texten wird als Straftat eingeschätzt.

6.2.4 Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden im Ausland konvertierte Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran : Gefährdung von Konvertierten, 07.06.2018, USCIRF-Recommended Countries of Particular Concern - Iran, 26.04.2017, Journal Chrétien, Discrimination et persécution des chrétiens farsis en Iran, 12.01.2017, The Christian Post, Over 450,000 Join Iranian House Church Movement, 'Great Number of Muslims Turning to Christ', 03.03.2016, Deutsche Welle, What it's like to be a Christian in Iran, 25.01.2016, The Daily Beast, Christians in the Crosshairs: Iran's Oddly Selective Crackdown on Christians, 27.12.2016, Sanasarian, Eliz, Religious Minorities in Iran. 2000, Finnish Immigration Service, Christian Converts in Iran, 21.08.2015, U.S. Commission on International Religious Freedom).

6.2.5 Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des BVGE 2009/28 ist aus diesen Ausführungen zu schliessen, dass sich die Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht verbessert hat und die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dies hat auch der EGMR in seinem Urteil A vs. Switerland vom 19. Dezember 2017 (N. 60342/16) bestätigt. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden.

7.

Im vorliegenden Fall sind in einem ersten Schritt die geltend gemachten Vorfluchtgründe und somit die geltend gemachten Ereignisse im Iran im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu prüfen. Das SEM konzentrierte sich dabei in den angefochtenen Verfügungen in Bezug auf die Vorfluchtgründe auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt gegenüber den geltend gemachten Asylvorbringen im Iran gewisse Zweifel, zumal entscheidende Ereignisse wie beispielsweise die Kündigung im Hotel der Beschwerdeführenden 1 und 4 sowie auch das Verteilen der Bücher sowohl im Hotel als auch zusammen mit dem Pfarrer wenig detailliert und substanziiert wurden. Aufgrund der selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen fehlenden Asylrelevanz (vgl. nachfolgende Erwägungen) kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen jedoch offen gelassen und auf eine eingehende Beurteilung verzichtet werden.

8.

8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

8.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile respektive Befürchtungen vor zukünftigen Nachteilen vermögen keine genügende asylrechtliche Intensität zu erreichen. Die den Beschwerdeführer 1 und 4 nahegelegten Kündigungen im Hotelbetrieb stellen privatrechtliche Angelegenheiten dar und vermögen - obschon diese zweifelsohne eine Diskriminierung einer religiösen Minderheit darstellen - für sich genommen keine genügende asylrechtliche Intensität zu entfalten, zumal der Beschwerdeführer 1 nach der Kündigung nach wie vor Geld im Transportunternehmen verdienen konnte und der Beschwerdeführer 4 sich nach seiner Kündigung nicht mehr um eine Arbeit bemühte. Das Verschwinden des Pfarrers sowie die Verweigerung der Passausstellung sind nicht als derartige Hinweise zu werten, dass auch dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Konversion zum Christentum ernsthafte Nachteile seitens der iranischen Behörden drohen würden. So wurden die Beschwerdeführenden, welche sich nie durch ihren christlichen Glauben exponiert haben, zu keinem Zeitpunkt in direkter oder indirekter Weise aufgrund ihres christlichen Glaubens bedroht. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung sind demnach zu verneinen, weshalb das SEM zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.

9.

9.1 In einem zweiten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer in der Schweiz vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie ihrem christlichen Engagement subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermochten.

9.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

9.3

9.3.1 Die Beschwerdeführenden sind aktive Mitglieder der (...) und haben sich kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz taufen lassen. Der Beschwerdeführer 1 ist auch als Diener mit Bild, Name, Wohnort und Telefonnummer auf der Webseite der Kirche in gut ersichtlicher Weise aufgeführt. In den eingereichten Beweismitteln wurden die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden in umfassender Weise dokumentiert, wobei sowohl die aktive Teilnahme an den Gottesdiensten und Taufen, die Mitarbeit bei Seminaren als auch die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz hervorgeht, bei welchen sie zugunsten von verfolgten Christen im Iran demonstrierten. Videos der Kundgebungen sind öffentlich im Internet abrufbar, wobei insbesondere der Beschwerdeführer 1 deutlich erkennbar ist. Der Beschwerdeführer 4 ist insbesondere für die Technik der Kirche sowie deren Auftritt in den sozialen Medien verantwortlich. Darüber hinaus betätigen sich die Beschwerdeführenden gemäss dem Schreiben des Pfarrers der Gemeinde vom 30. August 2016 auch bei der (...) mit der Teilnahme an den Anlässen am Kirchenleben und darüber hinaus helfen sie auch in sonstigen alltäglichen Bereichen (z.B. Hauswartung, Renovierung) aus. Der Beschwerdeführer 1 trägt darüber hinaus eine gut ersichtliche Tätowierung (...) am Arm. Bereits aufgrund dieses Profils der Beschwerdeführenden wird deutlich, dass sie ihren Glaube in exponierter Weise ausleben und auch in missionierender Weise tätig sind.

9.3.2 Am 13. und am 20. November 2017 strahlte der Fernsehsender (...) einen Beitrag aus, in welchem die Beschwerdeführerin 2 erklärte, wie sie zum christlichen Glauben gefunden habe und wie sich der Glaube auf sie auswirke. Dabei wird sie auch im Alltag bei sich Zuhause und in der Kirche gezeigt und die übrigen Beschwerdeführenden sind ebenfalls zu sehen und zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass sie mit dem Beschwerdeführer 1 beim gemeinsamen Gebet zu sehen ist. Der Fernsehsender (...) wird über Satellit weltweit empfangen und sendet rund um die Uhr (...). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Sender ein Publikum von mehreren Millionen Menschen erreicht. In dem rund sechsminütigen Beitrag berichtet die Beschwerdeführerin 2 offen über ihre Konversion und Glaubensausübung.

9.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Konversion der Beschwerdeführenden in der Schweiz zum Christentum respektive ihre entsprechende religiöse Überzeugung zweifelsohne als authentisch und somit als glaubhaft. Sie üben ihren Glauben darüber hinaus in einer sehr aktiven und exponierten Weise aus. Aufgrund ihrer diversen öffentlichen Tätigkeiten und ihres Engagements für die Glaubensgemeinschaften in der Schweiz, welche in missionierender Absicht geschehen, ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 zum Christentum und somit ihre Konversion und die Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte. Die Beschwerdeführenden hätten somit bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen; es ist ihnen diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. Ob die vorliegend festgestellten subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich herbeigeführt wurden, ist im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG unbeachtlich.

10.
Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sind daher als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die minderjährige Beschwerdeführerin 3 ist gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 einzubeziehen.

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 6. Juli 2016 sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

12.

12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem in den Zwischenverfügungen vom 16. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurden, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

12.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte in beiden Verfahren eine Kostennote zu den Akten, wobei im Verfahren
D-4795/2016 der Beschwerdeführenden 1-3 in der Kostennote vom 9. Juli 2018 ein zeitlicher Aufwand von 14,7 Stunden und im Verfahren
D-4798/2016 in der Kostennote vom 30. September 2016 ein zeitlicher Aufwand von 11,8 Stunden geltend gemacht wird. Dies entspricht einem totalen zeitlichen Aufwand in beiden Verfahren von 26.5 Stunden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) gilt es indessen zu berücksichtigen, dass sich zwischen den Verfahren deutliche Synergien ergaben. Zudem sind auch die geltend gemachten Aufwände in den beiden Kostennoten nicht gänzlich angemessen, wobei insbesondere die vier respektive sechs Stunden für die Redaktion der Beschwerden sowie die zweimal je eine Stunde Aktenstudium zu kürzen sind. Zudem ergeben sich mehrmals Überlappungen in den Kostennoten (u.a. Eingangsbestätigung an Klient, Vernehmlassung an Klient, Beweismitteleingabe vom 30. September 2016), welche ebenfalls zu kürzen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Gesagten einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 18 Stunden für beide Verfahren als angemessen. In den eingereichten Kostennoten werden ferner unterschiedliche Stundenansätze zwischen Fr. 200.- und Fr. 250.- geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE von einem Stundenansatz von Fr. 250.- für anwaltliche Vertretung aus. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

12.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden in beiden Verfahren mit Verfügungen vom 16. August 2016 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach einen Stundenansatz von Fr. 200.- als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar für beide Verfahren in Höhe von Fr. 1950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- auszurichten.

5.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1950.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand: