Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 31/2016

Urteil vom 14. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Gesuchsteller,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Gesuchsgegnerinnen,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B 493+494/2014 vom 17. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 10. Januar 2014 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Betrugs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verpflichtete die beiden solidarisch zur Zahlung von Fr. 607'777.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 600'000.-- seit dem 14. April 2008 und auf Fr. 7'777.-- seit dem 25. September 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 15'733.55 an die Privatklägerin A.________.
Die gegen dieses Urteil geführten Beschwerden in Strafsachen von X.________ und Y.________ hiess das Bundesgericht am 17. November 2015 teilweise gut (Urteil 6B 493+494/2014). Es hob das Urteil vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Zivilforderung an die Vorinstanz zurück, da sich deren diesbezügliche Begründung als ungenügend erwies.
Am 21. Juli 2016 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ schliesslich solidarisch zur Zahlung von Fr. 600'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an A.________.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2016 beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2015 sowie die beiden Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2014 und vom 16. Juli 2016 seien aufzuheben. Sie seien beide vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf Antrag von X.________ und Y.________ sistierte das Bundesgericht das vorliegende Verfahren am 16. Januar 2017 bis zum Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt über das von ihnen zwischenzeitlich dort erhobene Revisionsgesuch. Am 27. Juni 2017 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wogegen X.________ und Y.________ebenfalls Beschwerde in Strafsachen führten (vgl. Verfahren 6B 966/2017).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO. Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

1.2. Zur Begründung bringen die Gesuchsteller vor, im Rahmen der aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 17. November 2015 erfolgten Überprüfung des Zivilpunktes habe die Vorinstanz von der Gesuchsgegnerin 2 eine E-Mail von Dr. D.________ (damaliger Rechtsvertreter der Gesuchsteller) an Dr. E.________ (damaliger Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2) vom 23. September 2008 einverlangt. In ihrem Urteil vom 21. Juli 2016 habe die Vorinstanz alsdann die tatsächliche Feststellung getroffen, dass sich der gesamte Inhalt der unter den Parteien im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 geführten Diskussionen aus dem Inhalt dieser E-Mail ergebe. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, die dem Bundesgericht im Zeitpunkt seines Urteils vom 17. November 2015 nicht bekannt gewesen sei, da der vollständige Inhalt dieser E-Mail erst am 11. April 2016 zu den Akten gegeben worden sei.

1.3. Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff.; Urteile 6F 17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; 1F 15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B 389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis).

1.4. Mit dem Urteil 6B 493+494/2014 vom 17. November 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Gesuchsteller gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Dabei überprüfte es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, soweit die Beschwerden den Begründungsanforderungen genügten, und befand sie für willkürfrei. Eigene Sachverhaltsfeststellungen traf es hingegen keine. Die Revision des betreffenden bundesgerichtlichen Urteils wegen neuer Tatsachen und Beweismittel kommt gemäss der zuvor erwähnten Rechtsprechung somit nicht in Betracht.

2.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Der Gesuchsgegnerin 2 haben sie keine Entschädigung zu zahlen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler