Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 479/2019

Urteil vom 14. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Zuständigkeit zur Aussetzung einer vorsorglichen ambulanten Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2019 (SB190175-O/Z5/js).

Sachverhalt:

A.
Die Jugendanwaltschaft Winterthur führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaï da" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen.
Am 18. Mai 2016 ordnete die Jugendanwaltschaft vorsorglich die ambulante Behandlung (Gesprächstherapie) von A.________ an.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 lehnte die Jugendanwaltschaft den Antrag von A.________ auf Aufhebung der ambulanten Behandlung ab.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 3. Mai 2018 ab.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 17. August 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (1B 273/2018).

B.
Am 26. Februar 2019 erkannte das Bezirksgericht Winterthur (Jugendgericht) A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaï da" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen. Es ordnete ihre ambulante Behandlung an und bestrafte sie mit 10 Monaten Freiheitsentzug, bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr.
Das Bezirksgericht erachtete es als erwiesen, dass A.________ im Dezember 2014 als damals 15-Jährige zusammen mit ihrem rund ein Jahr älteren Bruder aus der Schweiz in das Gebiet des "Islamischen Staates" (IS) reiste, um dort unter dem Kalifat und der Scharia zu leben. Die Greueltaten des IS und dessen Gedankengut seien ihr dabei bekannt gewesen. Sie habe knapp ein Jahr im IS gelebt. Die Beteiligung an Kampf- und Terrorhandlungen habe ihr nicht nachgewiesen werden können. Das Bezirksgericht erwog, die Anordnung und damit Fortsetzung der vorsorglichen ambulanten Behandlung sei verhältnismässig.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob A.________ vollumfänglich Berufung.

C.
Mit Vorladung vom 29. März 2019 teilte die Jugendanwaltschaft A.________ mit, sie habe zwecks Vollzugs der vorsorglichen ambulanten Behandlung am 9. April 2019, um 17.30 Uhr, bei der Therapeutin zu erscheinen. Im Widerhandlungsfall erfolge die polizeiliche Zuführung.
Mit "Beschwerde eventualiter Gesuch nach Art. 40
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO" vom 5. April 2019 wandte sich A.________ an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Damit beantragte sie unter anderem, sie sei während des vorliegenden Beschwerde- und des hängigen Berufungsverfahrens von der Pflicht zur Fortsetzung der ambulanten Behandlung zu befreien.
Am 8. April 2019 trat die III. Strafkammer auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, aufgrund der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts sei die Sache bei der Berufungsinstanz, also der I. Strafkammer des Obergerichts, hängig. A.________ beantrage zwar mit Beschwerde, es sei die Vorladung in Strafsachen vom 29. März 2019 aufzuheben. Aus der Begründung ihrer Eingabe ergebe sich jedoch, dass es ihr in der Sache darum gehe, dass die vorsorglich angeordnete ambulante Behandlung bis zum Entscheid der Berufungsinstanz nicht vollzogen bzw. nicht weitergeführt werde. Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO entscheide die Berufungsinstanz über die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme. Bei der Beschwerde handle es sich inhaltlich um ein Gesuch um Aussetzung der vorsorglich angeordneten ambulanten Behandlung, weshalb die III. Strafkammer als Beschwerdekammer nicht zuständig sei. Die Eingabe von A.________ sei an die I. Strafkammer zur Behandlung des Gesuchs gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO zu überweisen.

D.
Mit Beschluss vom 22. August 2019 trat die I. Strafkammer auf den Antrag auf Aufhebung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2016 vorsorglich angeordneten ambulanten Massnahme bzw. das eventualiter gestellte Gesuch um Aussetzung dieser Massnahme mangels Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv Ziffer 3). Die I. Strafkammer nahm von der Vollstreckbarkeit der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Mai 2016 vorsorglich angeordneten ambulanten Massnahme Vormerk (Dispositiv Ziffer 4).

E.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Beschlusses der I. Strafkammer aufzuheben. Diese sei anzuweisen, über die Aufhebung der vorsorglichen ambulanten Massnahme zu befinden.

F.
Die I. Strafkammer und die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

G.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Beschluss stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig.

1.2. Bei der vorsorglichen ambulanten Behandlung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 1B 273/2018 vom 17. August 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Insoweit kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das gilt auch hier, wo es um die Zuständigkeit zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme geht (BGE 138 III 555 E. 1 S. 556 f. mit Hinweis). Die Beschwerdegründe sind daher gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG beschränkt. Die Beschwerdeführerin anerkennt das ausdrücklich.
Geht es um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und - soweit möglich - belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133 mit Hinweis).

1.3. Verfahrensgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zum Entscheid über das Gesuch um Aufhebung bzw. Aussetzung der vorsorglichen ambulanten Behandlung verneinen durfte. Auf sämtliche Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich trotz ausdrücklichen Hinweises der III. Strafkammer auf Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO nicht mit dieser Bestimmung auseinander. Die Vorinstanz genüge damit ihrer Begründungspflicht nicht und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Behörde muss die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Fragen erörtern (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. August 2018 sei die von der Jugendanwaltschaft am 18. Mai 2016 angeordnete vorsorgliche ambulante Behandlung (Art. 5
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 5 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen - Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
i.V.m. Art. 14
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 14 Ambulante Behandlung - 1 Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
1    Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
2    Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht (Art. 12) oder der persönlichen Betreuung (Art. 13) oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1) verbunden werden.
JStG) rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Das Bezirksgericht habe zwar am 26. Februar 2019 eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 14 Ambulante Behandlung - 1 Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
1    Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
2    Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht (Art. 12) oder der persönlichen Betreuung (Art. 13) oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1) verbunden werden.
JStG angeordnet. Da der Berufung aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
JStPO i.V.m. Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO) und die Beschwerdeführerin das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich anfechte, sei dieser Punkt jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit gelte nach wir vor die mit Verfügung vom 18. Mai 2016 angeordnete vollstreckbare vorsorgliche ambulante Behandlung. Für den Vollzug (vorsorglicher) ambulanter Behandlungen sei nicht das Berufungsgericht zuständig, sondern die Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörde sei gemäss Art. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
und Art. 42
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
JStPO sowie § 33 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (LS 331) die Jugendanwaltschaft. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der vorsorglichen ambulanten Massnahme sei folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 4.1).
Gleiches gelte für das eventualiter gestellte Gesuch auf Aussetzung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO. Mangels Zuständigkeit des Berufungsgerichts sei darauf nicht einzutreten (E. 4.2).

2.4. Die Vorinstanz unterscheidet demnach zwischen der Aufhebung und der Aussetzung der vorsorglich angeordneten Behandlung.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Massnahme. Wie in der Literatur - worauf bereits die III. Strafkammer verwiesen hat - dargelegt wird, wurde diese Sonderregelung eingefügt, damit die Berufungsinstanz darüber entscheiden kann, ob eine allenfalls laufende vorsorgliche Schutzmassnahme während des Berufungsverfahrens weitergeführt oder ausgesetzt werden soll. Im Ergebnis bedeutet dies die Befugnis, diesbezüglich über die aufschiebende Wirkung zu befinden. Die Zulässigkeit der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme wird auf entsprechenden Antrag hin überpüft. Insofern ist die laufende Schutzmassnahme gewissermassen als akzessorisches Anfechtungsobjekt zu betrachten; "akzessorisch" deshalb, weil die vorsorgliche Anordnung als solche gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 39 Beschwerde - 1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27.
1    Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27.
2    Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:
a  die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
b  die Anordnung der Beobachtung;
c  den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
d  die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
e  andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3    Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
JStPO nur mit Beschwerde selbständig angefochten werden kann. Wird indes Berufung eingelegt, kann gleichzeitig verlangt werden, die laufende vorsorgliche Schutzmassnahme auszusetzen (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 315 f. N. 2485 ff.; in der Sache ebenso JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jungendstrafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2018, N. 2 und
5 zu Art. 40
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO; AURÉLIEN STETTLER, in: Nicolas Queloz [Hrsg.], Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, Commentaire, 2018, S. 571 f. N. 787; ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, 2011, S. 315 N. 1051; BÄNZIGER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, S. 392 N. 1426 und S. 393 N. 1434).
Weshalb mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO und die einhellige Literatur dazu die Vorinstanz nicht zuständig sein soll, über den Antrag um Aussetzung der vorsorglichen ambulanten Behandlung zu befinden, begründet sie nicht nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, fehlt im angefochtenen Beschluss jede Auseinandersetzung mit Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO. Zu einer solchen hätte die Vorinstanz umso mehr Anlass gehabt, als die III. Strafkammer in ihrem Beschluss vom 8. April 2019 ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen und sie als massgeblich erachtet hatte. Die Vorinstanz genügt damit ihrer Begründungspflicht nicht.
Die Beschwerdeführerin erhebt im Wesentlichen bloss formelle Rügen. Sie macht dagegen nicht geltend, aufgrund der klaren Regelung von Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über:
1    Die Berufungsinstanz entscheidet über:
a  Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;
b  die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.
2    Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
JStPO habe die Vorinstanz ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise verneint. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die strenge Rügepflicht gilt (oben E. 1.2), kann das Bundesgericht diese Frage nicht prüfen.

3.
Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben und die Sache ist zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
. BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig.
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um Abänderung der Verfügung des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 2019 nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Strafkammer) vom 22. August 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Oberjugendanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri