Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numéro de dossier: RR.2018.291 Procédure secondaire: RP.2018.53

Arrêt du 14 novembre 2018 Cour des plaintes

Composition

Les juges pénaux fédéraux Giorgio Bomio-Giovanascini, président, Cornelia Cova et Patrick Robert-Nicoud, la greffière Victoria Roth

Parties

Office fédéral de la justice, Office central USA,

recourant

contre

Ministère public de la Confédération,

partie adverse

1. A., 2. B., 3. C. SA,

tous représentés par Me Lucovic Tirelli, avocat,

tiers

Objet

Entraide judiciaire internationale en matière pénale aux Etats-Unis

Recours contre le rejet de la requête de mise sous scellés (art. 19 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle - 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
1    Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
2    Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.
LTEJUS)

Faits:

A. Le Département américain de la justice a adressé une demande d’entraide à l’Office central USA près l’Office fédéral de la justice (ci-après: l’Office central USA) datée du 7 mars 2017 (act. 1.1)

B. L’Office central USA est entré en matière par décision du 19 janvier 2018 et a confié l’exécution de la demande au Ministère public de la Confédération (ci-après: MPC). Il a chargé le MPC de demander aux établissements bancaires D. SA et E. ainsi que les sociétés F. SA et G. LTDA (c’est-à-dire C. SA) l’édition des documents mentionnés sous la rubrique « Assistance requested » (act. 1.2).

C. Par mandat de perquisition du 11 septembre 2018, le MPC a chargé la Police judiciaire fédérale (ci-après: PFJ) de perquisitionner les locaux de la société C. SA, à Z. (act. 1.3). La perquisition a eu lieu le jour même.

D. Le 14 septembre 2018, A., B. et C. SA ont, sous la plume de leur conseil commun, requis du MPC que certaines des extractions perquisitionnées soient immédiatement mises sous scellés, au motif qu’elles sont susceptibles de contenir des secrets protégés par la loi, en particulier par le secret professionnel de l’avocat. Le MPC a transmis la demande de mise sous scellés à l’Office central USA en date du 20 septembre 2018 comme objet de sa compétence (act. 1.4).

E. Par courrier du 27 septembre 2018, l’Office central USA a répondu au MPC que selon lui la mise sous scellés et la procédure qui s’ensuit est de la compétence de l’autorité d’exécution. Le MPC a, par décision en matière d’entraide judiciaire du 3 octobre 2018, déclaré irrecevable la requête de mise sous scellés du 14 septembre 2018, estimant que la conduite de cette procédure revient à l’Office central USA en tant qu’autorité qui mène la procédure (act. 1.5).

F. L’Office central USA recourt à l’encontre de la décision précitée par mémoire du 12 octobre 2018 au Tribunal pénal fédéral. Il conclut préalablement à faire interdiction au MPC, respectivement à la PJF, de restituer aux ayants droit les extractions dont la mise sous scellés a été requise, et à titre principal à l’annulation de dite décision et au renvoi au MPC pour traitement de la demande de mise sous scellés (act. 1).

G. La Cour de céans a informé les parties du recours ainsi que du maintien des pièces saisies jusqu’à droit connu sur l’issue du recours. Dans sa réponse du 26 octobre 2018, le MPC conclut principalement à l’irrecevabilité du recours et subsidiairement à son rejet (act. 6). Egalement invités à répondre, A., B. et C. SA concluent, par le biais de leur conseil, à l’admission du recours (act. 7). L’Office central USA a répliqué le 2 novembre 2018. Il s’est déterminé sur la question de l’intérêt actuel au recours et pour le fond s’est référé à la motivation de son recours en persistant intégralement dans ses conclusions (act. 9).

Les arguments et moyens de preuve invoqués par les parties seront repris, si nécessaire, dans les considérants en droit.

La Cour considère en droit:

1.

1.1 L’entraide judiciaire pénale entre les Etats-Unis d’Amérique et la Confédération suisse est régie par le Traité sur l’entraide judiciaire en matière pénale liant ces deux Etats (TEJUS; RS 0.351.933.6) et la loi fédérale d’application de celui-ci (LTEJUS; RS 351.93).

1.2 La loi du 20 mars 1981 sur l’entraide internationale en matière pénale (EIMP; RS 351.1) et son ordonnance d’exécution (OEIMP; RS 351.11) s’appliquent toutefois aux questions non réglées, explicitement ou implicitement, par le traité et lorsqu’elles sont plus favorables à l’entraide (ATF 142 IV 250 consid. 3; 140 IV 123 consid. 2; 137 IV 33 consid. 2.2). L’application de la norme la plus favorable doit avoir lieu dans le respect des droits fondamentaux (ATF 135 IV 212 consid. 2.3; 123 II 595 consid. 7c).

1.3 En vertu de l’art. 17 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1    Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52
1bis    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53
2    Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen.
3    und 4 ...54
5    ...55
LTEJUS, peuvent faire l’objet d’un recours devant la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, la décision de l’office central relative à la clôture de la procédure d’entraide et, conjointement, les décisions incidentes antérieures de l’autorité d’exécution. Les décisions incidentes antérieures à la décision de clôture qui sont prises sur la base de l’art. 11
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 11 Zwischenverfügungen - 1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
1    Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:29
a  glaubhaft gemacht ist, dass:
a1  eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder
a2  infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht;
b  die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder
c  über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zu entscheiden ist.
2    Die Schweigepflicht (Art. 8) ist in allen Fällen durch eine Verfügung aufzuerlegen.
3    Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
peuvent faire l’objet d’un recours séparé (al. 1bis). L’art. 19 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle - 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
1    Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
2    Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.
LTEJUS prévoit que l’office central a qualité pour recourir contre la décision de l’autorité d’exécution et contre celle du Tribunal pénal fédéral. Il peut invoquer l’inopportunité de la décision prise ainsi que son incompatibilité avec les exigences de l’entraide. L’Office central USA peut donc contester la décision rendue en l’espèce par le MPC.

1.4 Le délai de recours contre une décision incidente est de dix jours à compter de la communication écrite de la décision (art. 17c
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17c Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
LTEJUS). Ledit délai a en l’espèce été respecté.

1.5

1.5.1 Selon l’art. 17a
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
LTEJUS, a qualité pour recourir quiconque est personnellement et directement touché par une mesure d’entraide et a un intérêt digne de protection à ce qu’elle soit annulée ou modifiée.

1.5.2 Le MPC estime que la décision du 4 octobre 2018 est entrée en force à l’égard d’A., B. et C. SA, ceux-ci n’ayant pas déposé de recours à son encontre. L’intérêt de l’Office central USA serait dès lors uniquement théorique de sorte que le recours devrait être déclaré irrecevable (act. 6, p. 3). L’Office central USA estime en revanche que sa qualité pour recourir est indépendante d’un intérêt pratique dès lors qu’il est chargé, en tant qu’autorité de surveillance, de veiller à une application correcte du TEJUS et de la LTEJUS. L’Office central USA dispose de la voie de droit spéciale de l’art. 19
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle - 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
1    Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
2    Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.
LTEJUS et de la sorte ne doit justifier d’aucun intérêt (act. 9, p. 2).

1.5.3 L’art. 19 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 19 Beschwerde der Zentralstelle - 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
1    Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann die Zentralstelle Beschwerde erheben.61 Sie kann auch die Unangemessenheit sowie die Unvereinbarkeit der Verfügung mit den Anforderungen der Rechtshilfe rügen.
2    Anstände zwischen der Zentralstelle und andern Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Dasselbe gilt für Anstände mit einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen soweit diese nach Artikel 3 Absatz 3 tätig wird.
LTEJUS dispose (cf. supra, consid. 1.3) que l’Office fédéral a qualité pour recourir contre les décisions de l’autorité d’exécution. L’Office fédéral participe à la procédure comme autorité de surveillance pour l’application du droit fédéral (art. 3
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 3 Aufsicht - Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
OEIMP). Pour recourir auprès du Tribunal fédéral contre un arrêt du Tribunal pénal fédéral, l’Office fédéral ne doit pas nécessairement être en mesure de se prévaloir d’un intérêt pratique au recours; il peut agir dans le seul intérêt de la loi (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4e éd. 2014, n° 283 et la référence citée). Ce principe vaut dès lors mutatis mutandis pour un recours contre la décision de l’autorité d’exécution. Il y a dès lors bien lieu d’admettre que l’Office central USA dispose d’un intérêt pour agir. De plus et comme le relève l’Office central USA, il existe un intérêt public suffisamment important à la solution de la question litigieuse, dès lors que cette question est susceptible de se poser à nouveau (arrêt du Tribunal fédéral 1C_368/2014 du 7 octobre 2014 consid. 1.2), de sorte qu’il se justifie d’entrer en matière sur le recours.

2.

2.1 L’Office central USA estime que le MPC, en tant qu’autorité d’exécution, est seul compétent pour statuer sur une demande de mise sous scellés en procédure d’entraide avec les Etats-Unis d’Amérique. En se déclarant incompétent, le MPC aurait violé l’art. 31 al. 2
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
1    Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
2    Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen.
3    Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen.
4    Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern.
5    Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten.
et 3
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
1    Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
2    Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen.
3    Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen.
4    Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern.
5    Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten.
TEJUS, ainsi que les art. 7 al. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
1    Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
2    Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.18
3    Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird.
et 12 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
et 5
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 5 Zentralstelle - 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
1    Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.13
2    Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist;
b  sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;
c  sie bestimmt im Einvernehmen mit den amerikanischen Behörden, ob eine Aussage durch Eid oder Handgelübde bekräftigt werden muss;
d  sie gestattet die Anwesenheit eines amerikanischen Behördenvertreters bei der Ausführung des Ersuchens (Art. 12 Abs. 3 oder Art. 18 Abs. 5 des Vertrags);
e  sie ordnet nötigenfalls die Ausmerzung geheim zu haltender Angaben in herauszugebenden Schriftstücken an;
f  sie bezeichnet den schweizerischen Vertreter bei Durchführung eines Beglaubigungsverfahrens (Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 2 des Vertrags);
g  sie bestimmt, ob besondere Zustellungsformen des amerikanischen Rechts angewendet werden sollen;
h  sie befindet darüber, ob eine weitere Verwendung von Informationen aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zulässig ist, und leitet nötigenfalls einen Meinungsaustausch nach Artikel 39 des Vertrags ein.
LTEJUS.

2.1.1 Selon l’art. 31 al. 2
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
1    Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
2    Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen.
3    Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen.
4    Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern.
5    Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten.
TEJUS, si la demande est conforme au Traité, l’office central de l’Etat requis la transmet pour exécution à l’autorité compétente. L’autorité à laquelle la demande est transmise dispose, pour l’exécuter, de toutes les compétences et de tous les pouvoirs qu’elle détient dans une enquête ou une procédure relative à une infraction tombant sous sa juridiction. L’al. 3 précise que l’autorité à laquelle la demande est transmise selon l’al. 2 établit au besoin les actes de procédure conformément à son propre droit, pour requérir la comparution, la déclaration ou le témoignage de personnes, ainsi que la production ou la mise en sûreté de pièces, de dossiers ou de moyens de preuve.

2.1.2 L’art. 7 al. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
1    Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
2    Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.18
3    Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird.
LTEJUS prévoit que les autorités qui exécutent la demande (art. 3, al. 1 à 4) appliquent les règles de procédure qu’elles sont tenues d’observer en matière pénale. Cela signifie que lorsque l’exécution de la demande est confiée à une autorité fédérale, celle-ci applique l’EIMP et les lois spéciales (LTEJUS), la PA, voire à titre subsidiaire, le CPP (Zimmermann, op. cit., n° 160). L’art. 12 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
LTEJUS précise que l’autorité fédérale ou cantonale chargée de l’exécution détermine le genre et l’ordre des mesures d’instruction.

2.2 Selon le MPC, la procédure de scellés n’étant pas expressément prévue par la LTEJUS, il appartient à l’autorité centrale spécialisée de statuer sur ce qui relève de la protection du domaine secret (act. 6, p. 4). L’Office central se serait par ailleurs déjà reconnu compétent dans une précédente affaire (cf. arrêt du Tribunal pénal fédéral RR.2009.259 du 12 janvier 2010 consid. 2.3). Enfin, dès lors que la personne touchée pourra soulever, devant le Tribunal des mesures de contrainte, l’intégralité des griefs à sa disposition, tels que la double incrimination et la proportionnalité, il s’agirait de questions qui échappent à la cognition de l’autorité d’exécution et que la loi réserve à l’OFJ, le MPC n’ayant aucun pouvoir d’exécution indépendant (act. 6, p. 5).

2.3 La procédure de scellés n’est en effet pas réglée par le TEJUS ou la LTEJUS. Cependant, l’art. 7 al. 2 de la loi d’application prévoit que l’autorité d’exécution applique les règles de procédure qu’elles sont tenues d’observer en matière pénale, singulièrement l’EIMP, la PA ou le CPP lorsque la matière n’est pas prévue dans le Traité ou la loi d’application du Traité (cf. supra, consid. 2.1.2). L’on ne saurait dès lors en déduire que l’absence de dispositions relatives à la procédure de scellés implique que ce soit à l’autorité centrale spécialisée de mener une telle procédure. Au contraire, les disposition du TEJUS et de la LTEJUS laissent peu de place à l’interprétation concernant la répartition des compétences entre l’office central et l’autorité cantonale ou fédérale chargée par l’office central d’exécuter la demande. Ainsi, l’autorité en charge applique les règles de procédure applicables en matière pénale et dispose d’une certaine autonomie quant aux mesures d’instruction qu’elle estime nécessaires (art. 7 al. 2
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 7 Anwendbares Recht - 1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
1    Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196817 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz).
2    Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.18
3    Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes oder des Vertrags bleiben vorbehalten. Die nach den Absätzen 1 und 2 massgebenden Vorschriften sind so anzuwenden, dass daraus weder ein Widerspruch zu den vertraglichen Verpflichtungen entsteht noch der Zweck der Rechtshilfe oder des dazu Anlass gebenden Untersuchungsverfahrens gefährdet wird.
et 12 al. 1
SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
BG-RVUS Art. 12 - 1 Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1    Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.34
1bis    Wird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen.35
2    Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).36
3    Zur Ausführung allenfalls erforderliche Sachverständige dürfen erst nach Vorliegen der Kostengarantie der amerikanischen Zentralstelle ernannt werden. Im Übrigen sind die Artikel 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
4    Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit.38
5    Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.39
LTEJUS). Pour la plus parfaite clarté, l’art. 31
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 31 Ausführung der Ersuchen - 1. Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
1    Entspricht ein Ersuchen nach Auffassung der Zentralstelle des ersuchten Staats nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt sie dies unverzüglich der Zentralstelle des ersuchenden Staats unter Darlegung der Gründe mit. Die Zentralstelle des ersuchten Staats kann die ihr zweckmässig erscheinenden vorläufigen Massnahmen anordnen.
2    Entspricht ein Ersuchen dem Vertrag, so leitet es die Zentralstelle des ersuchten Staats an die zuständige oder die von ihr bestimmte Behörde des Bundes oder eines seiner Gliedstaaten zur Ausführung weiter. Die Behörde, der ein Ersuchen zugeleitet wird, verfügt bei seiner Ausführung über alle Befugnisse und die Zwangsgewalt, die ihr in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Tat zusteht. Stellt die Schweiz das Ersuchen, so ermächtigt dieser Absatz, das Erscheinen und die Aussage eines Zeugen, die Vorlage von Schriftstücken, Akten und Beweisstücken durch eine «Grand Jury» erzwingen zu lassen.
3    Die Behörde, an die ein Ersuchen gemäss Absatz 2 weitergeleitet wird, erlässt, wenn nötig, nach ihrem eigenen Verfahrensrecht die erforderlichen Verfahrensurkunden, um das Erscheinen und eine Erklärung oder Zeugenaussage von Personen oder die Herausgabe oder Sicherstellung von Schriftstücken, Akten oder Beweisstücken zu verlangen.
4    Die Ausführung eines Ersuchens kann mit Zustimmung der Zentralstelle des ersuchenden Staats einer dafür geeigneten Privatperson übertragen werden, wenn die Umstände dies erfordern.
5    Ein Ersuchen wird so schnell ausgeführt, wie es die Umstände gestatten.
TEJUS indique que l’autorité exécutant la demande dispose de toutes les compétences et de tous les pouvoirs qu’elle détient dans une procédure tombant sous sa juridiction, au besoin en procédant à la mise en sûreté de pièces. La tâche incombant à l’autorité d’exécution est ainsi la phase d’exécution de la demande, qui est considérée comme exécutée lorsque tous les documents estimés pertinents sont transmis à l’office central pour décider de leur transmission sur la base des principes tels que la double incrimination et la proportionnalité. Sur ce vu, il apparaît que la compétence pour mener la procédure de scellés appartient au MPC et non à l’Office central USA. Concernant l’arrêt cité par le MPC pour fonder la compétence de l’Office central USA, il s’agissait, comme relevé par ce dernier, d’un cas exceptionnel d’une banque qui avait elle-même procédé à des scellés privés de documentation bancaire, en agissant sur demande des titulaires de compte. La situation est différente en l’espèce dans la mesure où l’on a affaire à une procédure de mise sous scellés ordinaire. Enfin et comme le relève à juste titre l’Office central USA, il ne serait pas concevable de ne pas admettre la procédure de scellés pour l’entraide avec les Etats-Unis d’Amérique alors qu’elle est possible avec les autres Etats, conformément à l’EIMP.

2.4 Les considérations qui précèdent conduisent à l’admission du recours, ce qui entraîne l’annulation de la décision d’irrecevabilité du MPC datée du 3 octobre 2018.

3. Il s’ensuit que la procédure de mesures provisionnelles devient sans objet au vu du courrier de la Cour de céans du 15 octobre 2018 interdisant la restitution des pièces jusqu’à droit connu sur l’issue du présent recours.

4. En tant que partie qui succombe, le MPC devrait en principe supporter les frais de la cause. Cependant, aucun frais de procédure n’est mis à la charge des autorités inférieures, ni des autorités fédérales recourantes et déboutées (art. 63 al. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA); il y a donc lieu de statuer sans frais.

Par ces motifs, la Cour des plaintes prononce:

1. Le recours est admis.

2. La décision d’irrecevabilité du Ministère public de la confédération du 3 octobre 2018 est annulée. Le Ministère public de la confédération est invité à traiter la demande de mise sous scellés formulée par A., B. et C. SA le

14 septembre 2018.

3. La requête de mesures provisionnelles est devenue sans objet.

4. Il est statué sans frais.

Bellinzone, le 15 novembre 2018

Au nom de la Cour des plaintes

du Tribunal pénal fédéral

Le président: La greffière:

Distribution

- Office fédéral de la justice, Office central USA

- Ministère public de la Confédération

- Me Ludovic Tirelli, avocat

Indication des voies de recours

Les décisions préjudicielles et incidentes qui sont notifiées séparément et qui portent sur la compétence ou sur une demande de récusation peuvent faire l’objet d’un recours (art. 92 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
LTF). Ces décisions ne peuvent plus être attaquées ultérieurement (art. 92 al. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
LTF).

En matière d’entraide pénale internationale, les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément ne peuvent faire l’objet d’un recours. C’est sous réserve des décisions relatives à la détention extraditionnelle ou à la saisie d’objets et de valeurs, si elles peuvent causer un préjudice irréparable ou si l’admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d’éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (cf. art. 93 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
et 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF). Si le recours contre les décisions préjudicielles et incidentes n’est pas ouvert au sens de l’art. 93 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
et 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF ou qu’il n’est pas utilisé, ces décisions peuvent être attaquées par un recours contre la décision finale dans la mesure où elles influent sur le contenu de celle-ci (cf. art. 93 al. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
LTF).

Le recours doit être déposé devant le Tribunal fédéral dans les 10 jours qui suivent la notification de l’expédition complète (cf. art. 100 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
et 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
let. b LTF).