Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 798/2018

Urteil vom 14. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Beschimpfung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2018 (UE180085-O/U/HEI).

Erwägungen:

1.
A.________ wirft X.________ vor, sie mit den Worten "hier hat es keinen Platz für Neger" und "hier hat es auch keinen Platz für Ausländer" beleidigt und diskriminiert zu haben. Am 14. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ am 12. Juni 2018 ab.

2.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren durchzuführen.

3.
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Privatklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt jedoch als Begründung der Legitimation nicht. Sie zeigt nicht auf, welche Schadenersatzansprüche sie aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Auch Genugtuungsforderungen bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B 469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B 1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist weder klar ersichtlich noch genügend dargetan. Wenngleich es sich bei der Bezeichnung "Neger" zweifellos um eine Beleidigung handeln würde, kann insbesondere nicht gesagt werden, auch psychische Auswirkungen seien offensichtlich. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keinen (materiellen) Schaden geltend. Formelle Rügen zu deren Geltendmachung sie unbesehen ihrer fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie nicht. Die Rüge, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie die Aussage des Beschuldigten als glaubhafter einstufe, zielt auf die Überprüfung der Sache selbst ab und ist
unzulässig. Abgesehen davon ist sie unzutreffend, erwägt doch die Vorinstanz lediglich, mangels objektiver Beweise lasse sich die bestrittene Beleidigung nicht nachweisen. Im Übrigen schliessen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen den Verzicht auf eine Anklage nicht aus (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt