Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 20/2014

Urteil vom 14. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 13. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'580.30, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 812.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--.

A.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 16. Juli 2013 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es auferlegte ihm die Expertisekosten von Fr. 812.70 und je vier Fünftel der Kosten des Vorverfahrens, der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'125.--.
Das Kantonsgericht hält für erwiesen, dass X.________ am 3. Dezember 2011 in Liestal auf der Rheinstrasse Richtung Basel mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 49 km/h überschritt.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 16. Juli 2013 aufzuheben, ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Verbindungsbusse abzusehen und es seien die Kosten für das Gutachten und das Zweitgutachten sowie die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen, in jedem Fall aber erheblich zu kürzen.

Erwägungen:

1.

Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vom Bundesgericht im Urteil 1C 604/2012 vom 17. Mai 2013 beurteilten vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung wendet (vgl. Beschwerde S. 15-18; Ziff. 10.2 S. 33).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm in Verletzung von Art. 345
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens - Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
StPO keine Gelegenheit eingeräumt worden, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Mit der Aufforderung, den Parteivortrag zu halten, sei das Beweisverfahren abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Heilung dieses Mangels im Berufungsverfahren.

2.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass das Berufungsgericht die Sache nur an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO; Urteile 6B 630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2; 6B 362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, Beweisergänzungen zu verlangen, und machte davon auch Gebrauch. Die Vorinstanz prüfte seine Anträge frei. Ein allfälliger Verstoss gegen Art. 345
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens - Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
StPO wurde damit im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. Urteil E. 7.2 S. 15).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" geltend. Das Bundesgericht habe sich bereits im Urteil 1C 604/2012 vom 17. Mai 2013 zur vorliegenden Angelegenheit geäussert und dabei auf die Strafakten Bezug genommen. Damit verliere der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises seinen Massnahmecharakter und komme einer Strafe gleich. Die Vorinstanz berufe sich auf BGE 137 I 363, welcher der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) widerspreche.

3.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Protokolles Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; Art. 11 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO). Die Trennung des Straf- vom Verwaltungsverfahren im Strassenverkehrsrecht wird in der Lehre unter dem Gesichtspunkt des völkerrechtlich verankerten Grundsatzes "ne bis in idem" kontrovers diskutiert, weil der Betroffene regelmässig sowohl die strafrechtliche als auch die administrative Sanktion (Entzug des Führerausweises) als Strafe wahrnimmt. Das Bundesgericht kam in BGE 137 I 363 E. 2 aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit der Lehre und der Praxis des EGMR - insbesondere mit dem Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland - allerdings zum Ergebnis, der Grundsatz "ne bis in idem" sei durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion jedenfalls bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt. An dieser - seither mehrfach bestätigten Rechtsprechung (siehe etwa Urteile 1C 95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2; 1C 495/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.1; 1C 268/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3-3.5; 1C 28/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2) - ist
festzuhalten.

3.3. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, über einen allfälligen Entzug des Führerausweises sei bereits entschieden worden. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 1C 604/2012 mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises. Hierbei geht es um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern (vgl. Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; BGE 125 II 492 E. 2b), die entsprechend der Natur der Sache sofort einzuleiten ist und daher vor dem Strafentscheid zu ergehen hat (vgl. BGE 122 II 359 E. 2b). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das erstinstanzliche Gericht sei befangen gewesen, da es zur Urteilsbegründung das verwaltungsrechtliche Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2012 herangezogen habe, bei welchem die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen gekommen sei.

4.2. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteil 6B 676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).

4.3. Besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler, die an der Unvoreingenommenheit des Gerichts zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts. Selbst wenn dieses den Entscheid vom 16. Oktober 2012 zu Unrecht beigezogen hätte, vermöchte dies eine Wiederholung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Einwände im Berufungsverfahren vorbringen konnte (oben E. 2.2).

4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts auch aus dem Verhalten der Richterin während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung herleitet, legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass er nach Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO umgehend ein Ausstandsgesuch hätte stellen müssen. Die erst in der Berufung geltend gemachten Ausstandsgründe sind verspätet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit des amtlichen Gutachtens. Er argumentiert, der Experte hätte Distanzmessungen nicht selber vornehmen dürfen. Art. 185 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO sei auf fachspezifische Erhebungen, sog. Befundtatsachen, beschränkt. Es sei nicht Sache des Gutachters, Beweise abzunehmen, die keinerlei Fachwissen benötigten. Der Experte habe zudem nicht bloss die Distanz gemessen, sondern auch beurteilt, wo sich der Messbeamte auf dem Gehsteig befunden habe. Ausserdem sei die Messung im Gutachten nicht dokumentiert worden. Das Gutachten sei für einen Dritten nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Da es sich bei der Erhebung vor Ort um Zusatztatsachen handle, hätte der Gutachter als Zeuge und nicht als Experte befragt werden müssen. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, ihm sei entgegen Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO die Teilnahme an der Messung verweigert worden. Die Befragung des Gutachters vermöge einer wirksamen Konfrontation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht zu genügen.

5.2. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Bilddokumentation eines Lasergeschwindigkeitsmessgeräts verurteilt. Das Gerät löste keine Messung aus. Anhand der Videoaufzeichnung konnte jedoch eine Weg-Zeitberechnung durchgeführt werden, die gemäss dem beim damaligen Bundesamt für Metrologie (METAS) eingeholten Gutachten im gemessenen Streckenbereich eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 99 km/h ergab (kant. Akten, Urk. 145). Der Beschwerdeführer konnte dem Gutachter Ergänzungsfragen stellen (kant. Akten, Urk. 213 ff.). Dieser wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem einvernommen, wobei er namentlich zum Zustandekommen des Gutachtens befragt wurde (kant. Akten, Urk. 301 ff.). Dabei legte er u.a. dar, dass er für die Bestimmung der Geschwindigkeit die Position des Messbeamten im Zeitpunkt der Messung bzw. der Videoaufnahme feststellen und vor Ort Bemessungen vornehmen musste (kant. Akten, Urk. 301). Solche Messungen gehören ohne Weiteres zum eigentlichen Gutachterauftrag, da Bestandteil der angewandten Messmethode, und sind von Art. 185 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO gedeckt. Nach dieser Bestimmung kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen
und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Messungen vor Ort nicht um Untersuchungshandlungen, für welche zwingend die Strafverfolgungsbehörden aufzukommen haben. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, der Gutachter sei von einer falschen Position des Messbeamten im Zeitpunkt der Messung ausgegangen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass sich Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bezieht (Urteil E. 1.3.2 S. 5). Ein Recht auf Anwesenheit bei der Erstellung des Gutachtens kann der Bestimmung nicht entnommen werden.

5.3. Der Gutachter wurde an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ausführlich zum Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens und zur Messmethode befragt. Seine Aussagen sind protokolliert. Unbegründet ist daher der Einwand, die Messung sei nicht dokumentiert und nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte dem Gutachter sowohl schriftlich als auch mündlich Ergänzungsfragen stellen.
Bei der Befragung von Gutachtern zwecks mündlicher Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme sinngemäss anwendbar (Art. 187 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO; Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 187
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO). Unbehelflich ist daher auch die Kritik, der Gutachter hätte bezüglich der Messungen vor Ort als Zeugeeinvernommen werden müssen (vgl. Urteil E. 1.2.2 S. 4 f.).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Gutachter behaupte wahrheitswidrig, die Stoppuhr und die Videokamera des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts seien geeicht. Das Gerät dürfe für eine Videomessung gar nicht verwendet werden. Das Gutachten enthalte daher Falschinformationen, die den Gutachter als befangen erscheinen liessen. Dieser habe seinen Auftrag zudem falsch verstanden, da er davon ausgegangen sei, er müsse versuchen, die von der Polizei ermittelte Geschwindigkeit zu bestätigen.

6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz stellt gestützt auf das Eichzertifikat und das Gutachten fest, das Lasergeschwindigkeitsmessgerät inklusive Stoppuhr sei geeicht gewesen. Sie schliesst aus Art. 6 Abs. 2
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen - 1 Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den grundlegenden Anforderungen genügt.
1    Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den grundlegenden Anforderungen genügt.
2    Wenn ein Messmittel aus mehreren Teilgeräten besteht, die unabhängig arbeiten, und wenn die messmittelspezifischen Anforderungen für jedes dieser Teilgeräte festgelegt sind, muss jedes Teilgerät die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
3    Entspricht ein Messmittel den technischen Normen oder normativen Dokumenten nach Artikel 7, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
4    Wenn ein Messmittel den technischen Normen und normativen Dokumenten nur teilweise entspricht, gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nur für jene Teile der Normen und normativen Dokumente, denen das Messmittel entspricht.
5    Wer ein Messmittel, das den technischen Normen und normativen Dokumenten nach Artikel 7 nicht entspricht, in Verkehr bringt, muss auf andere Art nachweisen können, dass das Messmittel die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261), dass sich das Eichzertifikat auf das gesamte Gerät und insbesondere auch die Stoppuhr bezieht (Urteil E. 1.5.2 S. 6). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die nicht näher begründete Kritik des Beschwerdeführers lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht willkürlich erscheinen.

6.4. Der Experte des METAS führt im Gutachten aus, das Lasergeschwindigkeitsmessgerät sei geeicht gewesen und habe für amtliche Messungen resp. Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden dürfen (kant. Akten, Urk. 139). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, beim Lasergerät handle es sich um ein Geschwindigkeitsmessgerät ohne Bilddokumentation. In der Schweiz werde dies nicht akzeptiert. Es brauche für die Bilddokumentation eine Videokamera (kant. Akten, Urk. 299). Letzteres deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Videokamera der Bilddokumentation dient. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Videoaufzeichnung sei für den Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung gänzlich ungeeignet. Eine Bilddokumentation kann auch der Überprüfung des Messergebnisses dienen (vgl. dazu die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr, insb. Ziff. 3). Sie muss daher gewisse Anforderungen erfüllen. Weder das Privatgutachten noch der Beschwerdeführer setzen sich damit auseinander. Dessen Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür darzutun und die Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens infrage zu
stellen oder Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gutachters aufkommen zu lassen.

6.5. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1182). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch Gerichte unberührt (vgl. Urteile 6B 473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1; 6B 544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; 6B 744/2007 vom 10. April 2008 E. 2.4.2; Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr). Selbst wenn von einem nicht regelkonformen Einsatz des Messgeräts auszugehen wäre, da der Messbeamte nur die Videokamera laufen liess und keine Lasermessung auslöste, spräche insbesondere auch angesichts der Schwere der Tat (massive Geschwindigkeitsüberschreitung an einer unübersichtlichen Stelle im Bereich eines Fussgängerstreifens) nichts gegen eine Verwertung der Videoaufzeichnung. Unbehelflich ist daher auch der Einwand, die Videokamera dürfe nicht zu Messzwecken verwendet werden. Ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO macht der
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

6.6. Anhaltspunkte, dass der Gutachter seinen Auftrag falsch verstanden haben könnte, sind ebenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass dieser die von der Polizei ermittelte Geschwindigkeit von 105 km/h nicht bestätigte, sondern zugunsten des Beschwerdeführers von lediglich 99 km/h ausgeht. Dessen Rüge ist unbegründet.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots, da die Vorinstanz auf ein fehlerhaftes Gutachten abstelle. Er beruft sich dazu auf ein privates Gegengutachten. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Zweitgutachten belege, dass jene Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Gutachtens gehabt habe.

7.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; 106 IV 236 E. 2a; je mit Hinweisen).
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb; je mit Hinweisen). Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B 829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B 215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

7.3. Die Vorinstanz stellt trotz des Gegengutachtens auf das Gutachten des METAS ab. Sie argumentiert namentlich, der Gutachter des METAS habe den Unsicherheiten in der Ermittlung der Position des Fahrzeugs beim gewählten Zeitintervall Rechnung getragen. Er habe demnach allfällige aus der verwendeten Bildauflösung sowie aus anderen Gründen resultiere Messunsicherheiten mit entsprechenden Toleranzen berücksichtigt. Der Privatgutachter begnüge sich damit, in allgemeiner Weise auf mögliche Messfehler mit der verwendeten Kamera hinzuweisen. Er lege jedoch nicht konkret dar, dass der Gutachter des METAS bei seiner Berechnung unter Anwendung der berücksichtigten Toleranzen im Ergebnis zu einem falschen Resultat gelangt sei (Urteil E. 6.4.2 S. 13).

7.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden keine Willkür zu begründen. Der Gutachter des METAS war vor Ort und trug den örtlichen Gegebenheiten und den Unsicherheiten Rechnung, wie er anlässlich der mündlichen Befragung wiederholt betonte. Der Privatgutachter beschränkt sich demgegenüber darauf, auf mögliche Ungenauigkeiten hinzuweisen, ohne jedoch selber an Ort und Stelle Berechnungen durchgeführt und sich von den vom Gutachter des METAS bereits berücksichtigten Unsicherheiten ein Bild gemacht zu haben. Unter diesen Umständen würdigt die Vorinstanz die vom Privatgutachter verlangten zusätzlichen pauschalen Abzüge von 15 bis 20 km/h willkürfrei als nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil E. 6.6.1 f. S. 14).

7.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Vorinstanz, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beweismitteln und folglich auch mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen. Daraus kann nicht gefolgert werden, sie habe diesen trotz Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des METAS schuldig gesprochen.

7.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz für die Feststellung, die Fahrbahn sei "grundsätzlich eben" (Urteil E. 6.4.2 S. 13), einen Augenschein durchführte. Unbegründet ist damit die Rüge, die Vorinstanz habe beim behaupteten Augenschein die Teilnahmerechte verletzt (vgl. Beschwerde S. 35).

7.7. Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, durch die Medienberichterstattung und die Beschriftung der DVD-Hülle der amtlichen Akten mit "X.________ v=105 km/h" sei die Unschuldsvermutung verletzt worden (Beschwerde Ziff. 10.11 f. S. 37). Bei diesen Informationen handelt es sich erkennbar um einen blossen Tatverdacht. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dadurch in keiner Weise präjudiziert.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Edition des Videobandes des Geschwindigkeitsmessgeräts willkürlich und in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen.

8.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt, die Edition der Videoaufzeichnung zu begehren. Der erst in der Berufungserklärung gestellte Antrag auf Herausgabe des Videobandes sei nach Treu und Glauben verspätet und daher abzuweisen (Urteil E. 2 S. 10).

8.3. Echte und unechte neue Beweismittel sind im Berufungsverfahren zulässig, soweit nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1534 S. 689; Hug/Scheidegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Marlène Kistler Vianin, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 20 zu Art. 398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Die kantonale Behörde kann die Abnahme neuer Beweise jedoch verweigern, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, diese seien nicht geeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Urteile 6B 614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; 6B 509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; zur antizipierten Beweiswürdigung auch BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Gemäss der Rechtsprechung kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Beweisantrag zudem abgewiesen werden, wenn dem Berufungskläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden muss (vgl. etwa Urteile 6B 614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; 6B 509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; je mit Hinweis auf die Lehre). Dies darf jedoch nicht leichthin bejaht werden, ansonsten der Charakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel verkannt würde. Ein treuwidriges Verhalten ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das Beweismittel dem Berufungskläger bekannt war und er den Beweisantrag schon im Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Verfahren hätte stellen können. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zu Unrecht einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Das Zurückhalten von Beweismitteln bis im Berufungsverfahren kann unter gewissen Umständen eine Kostenauflage zur Folge haben (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 20 zu
Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Es rechtfertigt für sich gesehen jedoch noch keine Abweisung des Beweisantrags.

8.4. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Tatsachen der Beschwerdeführer mit dem Videoband hätte beweisen können. Als unbestritten zu gelten hat, dass das Messgerät keine Geschwindigkeitsmessung anzeigte, weshalb des Videomaterial ausgewertet wurde. Der Beschwerdeführer will mit dem Videoband die Glaubwürdigkeit des Gutachters infrage stellen, der angeblich widersprüchliche Angaben zum Messvorgang gemacht haben soll (Beschwerde Ziff. 10.9 S. 36). Seine Ausführungen sind jedoch nicht nachvollziehbar und vermögen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Gutachters zu begründen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass keine Rede davon sein kann, der Experte habe eine widersprüchliche Auskunft erteilt (Urteil E. 1.8.2. S. 8). Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, wenn die Vorinstanz dem Beweisantrag keine Folge leistete.

9.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend, da das Urteil 1C 604/2012 des Bundesgerichts eine präjudizierende Wirkung gehabt habe.
Der Einwand ist unbegründet. Es liegt in der Natur der Sache, dass vorsorgliche Massnahmen vor dem materiellen Entscheid zu ergehen haben. Die Unschuldsvermutung gilt beim vorsorglichen Sicherungsentzug nicht (BGE 122 II 359 E. 2c). Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz dies verkannt und die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil 1C 604/2012 als verbindlich angesehen hätte, liegen nicht vor.

10.

10.1. Im Strafpunkt beanstandet der Beschwerdeführer, die Verbindungsbusse verletze das Doppelbestrafungsverbot und sei kontraproduktiv, da er bereits die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die Gesamtstrafe sei nicht mehr schuldangemessen. Die Medienberichterstattung komme einer Strafe gleich und wäre zu berücksichtigen gewesen.

10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

10.3. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB vorab dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn eine Verbindungsbusse bei als grobe Verkehrsregelverletzungen zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zwingend ist (vgl. Urteil 6B 1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2), so liegt sie - ungeachtet der vom Beschwerdeführer zu tragenden erheblichen Verfahrenskosten (hinten E. 11) - im weiten sachrichterlichen Ermessen. Der Beschwerdeführer beging die Geschwindigkeitsüberschreitung an einer unübersichtlichen Stelle sowie im Bereich eines Fussgängerstreifens, was sich erschwerend auswirkt. Die Strafe ist auch in Berücksichtigung des noch zu erwartenden Entzugs des Führerausweises ohne Weiteres schuldangemessen. Die Medienberichterstattung rechtfertigt keine Reduktion der Strafe (siehe dazu BGE 128 IV 97 E. 3b; Urteil 6S.257/2006 vom 8. August 2006 E. 1.2), da sie insgesamt objektiv war und der Beschwerdeführer darin zudem nicht namentlich erwähnt wurde.

11.

11.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kosten des Gutachtens des METAS seien nach Treu und Glauben auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei mit der Staatsanwaltschaft vereinbart worden, dass er die Kosten für dieses Gutachten nur zu bezahlen habe, wenn die Messungen der Polizei zutreffen würden. Dies sei nicht der Fall.

11.2. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO).
Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (BGE 126 II 377 E. 3a mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Angabe der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (BGE 118 Ia 245 E. 4b; 117 Ia 287 E. 2b mit Hinweisen).

11.3. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2012 geht hervor, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers darauf hingewiesen wurde, dass die Kosten eines Gutachtens zulasten seines Mandanten gehen, "sofern die Weg-Zeitberechnung [der Polizei von 105 km/h] korrekt war" (kant. Akten, Urk. 95). Daraus kann nicht abgeleitet werden, jede auch nur sehr geringe Abweichung von den Berechnungen der Polizei habe entgegen Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO eine Kostenauflage zulasten des Staates zur Folge. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste zudem klar sein, dass im Falle einer Einsprache nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht über die Kostenregelung befinden wird. Da der Beschwerdeführer die Erstellung des Gutachtens im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. März 2012 dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überliess (kant. Akten, Urk. 99), sah er sich aufgrund der Auskunft der Staatsanwaltschaft im Übrigen zu keinem die Kosten verursachenden Verhalten veranlasst. Das Gutachten des METAS wurde von Amtes wegen eingeholt, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt ohne Fachwissen nicht rechtsgenügend erstellen liess. Die Kostenauflage ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.

11.4. Andere Gründe, die gegen eine Kostenauflage sprechen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Kosten von Fr. 2'033.10 (zuzüglich Fr. 812.70 der mündlichen Befragung des Gutachters) für die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sind zwar erheblich, angesichts der Schwere der Straftat mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz aber noch vereinbar.

12.

12.1. Der Beschwerdeführer rügt im Kostenpunkt weiter, die erst- und zweitinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 4'000.-- stünden in keinem Verhältnis zur Sanktion und seien mit dem Äquivalenzprinzip sowie dem Doppelbestrafungsverbot nicht vereinbar.

12.2. Die Gebühren sind im kantonalen Recht geregelt (Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO), welches das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 138 IV 13 E. 2; Urteil 1B 107/2014 vom 21. März 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz habe die kantonale Gebührenregelung willkürlich angewandt. Inwiefern diese übergeordnetes Recht der BV oder der EMRK missachtet haben könnte, legt er ebenfalls nicht substanziiert dar. Die Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

13.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld