Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.119

Beschluss vom 14. November 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit im Gefängnis, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren gegen B., A. und C. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt (act. 1.1 S. 1 Ziff.1.1).

A. wurde in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haftbefehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die Schweiz ausgeliefert. Die erste Hafteinvernahme fand am Morgen des 29. August 2012 statt. Seither befindet sich A. in Untersuchungshaft (act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.3).

B. Zuvor, am 19. Juli 2012, reichte RA Gibor eine Vollmacht von A. ein und stellte für seinen Mandanten das Gesuch um amtliche Verteidigung. RA Gibor wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 als amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO), mit Wirkung ab 29. August 2012 (act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.6).

C. A. äusserte in seinen Briefen vom 6. Dezember 2012 und 25. April 2013 den Wunsch, zu anderen Anwälten (zu seinem früheren Anwalt RA Isenring resp. RA Steiner) zu wechseln. Er stellte am 14. Mai 2013 das formelle Gesuch, die amtliche Verteidigung neu RA Steiner zu übertragen (act. 1 S. 3, act. 1.1 S. 4 Ziff. 1.11 und 1.14). Die BA wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ab (act. 1.1).

D. Dagegen erhebt A. am 9. August 2013 Beschwerde (act. 1), worin er beantragt:

"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2013 der [sic] sei aufzuheben.

2. Dem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. Mai 2013 sei stattzugeben.

3. Die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen."

Eingeladen zur Stellungnahme, beantragte die BA am 27. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. hielt am 2. September 2013 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Eingabe wurde der BA zur Kenntnis zugeleitet (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2013 vom 19. September 2013, E. 1; zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt den Wechsel des amtlichen Verteidigers, da ihr Vertrauensverhältnis zerstört sei (act. 1 S. 3).

Der Beschwerdeführer hat grundsätzliche Einwände gegen seinen Verteidiger, den ihm eine Quelle empfohlen habe, der er heute misstraue. Der Beschwerdeführer solle mundtot gemacht werden (act. 1 S. 6). Im Wesentlichen macht er sodann dreierlei geltend:

2.1.1 Erstens unternehme sein Verteidiger zu wenig. Er habe entgegen seinen Aufforderungen gegen die Haftverlängerung vom 26. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt. Er könne auf Nachfrage markante Details des Verfahrens nicht wiedergeben und sei daher ungenügend in den Fall eingearbeitet. Er habe parallel 50 Mandate zu bearbeiten und sei daher überlastet (act. 1 S. 3 f.).

2.1.2 Zweitens bemängelt der Beschwerdeführer das Verhalten seines Verteidigers an Einvernahmen. Zur Einvernahme vom 28. März 2013 sei er um eine Stunde verspätet erschienen, da er den Termin vergessen habe. Der Verteidiger sei wiederholt zu spät erschienen, was sich aus den jeweiligen Protokollen ergebe und habe Einvernahmen entgegen seinen Wünschen vorzeitig verlassen, sogar ohne sich abzumelden. Während den Einvernahmen sei der Verteidiger ungenügend aufmerksam, korrigiere Schriftsätze und verlasse sie häufig zum Telefonieren (act. 1 S. 4).

2.1.3 Drittens beanstandet der Beschwerdeführer die anwaltliche Kommunikation mit ihm, speziell was die Rücksprachen des Anwaltes und die angeforderten Kopien betreffe:

Eine erste Besprechung hätte vor der Auslieferung aus Monaco und spätestens kurz vor der Hafteinvernahme stattfinden müssen (act. 1 S. 3, 5; act. 7 S. 1). Vor fünf Einvernahmen hätten keine Vorbesprechungen stattgefunden, trotz schriftlich zugesicherter Besuchstermine (act. 1 S. 3). Letzteres sei wiederholt geschehen. Sein Verteidiger habe ihn zwischen dem 20. Dezember 2012 und 15. Juli 2013 nicht besucht. Anderweitige Unterredungen habe vereitelt, dass sein Verteidiger zu Einvernahmen verspätet erschienen sei, sie vor Unterzeichnen des Protokolls verlassen habe und der Beschwerdeführer in den Pausen alleine in einer Arrestzelle untergebracht worden sei (act. 1 S. 3–5; act. 7 S. 2).

Weiter kläre ihn der Verteidiger nicht über die Verteidigungsstrategie auf und verweigere ihm Kopien seiner Eingaben. Er habe dringend benötigte belastende Unterlagen von seinem Verteidiger erst nach der Hafteinvernahme erhalten, obwohl sie ihm seit Wochen vorgelegen hätten. Auch Einvernahmeprotokolle und ihre Beilagen habe er entgegen seinen Wünschen nicht erhalten; sie würden ihm seit 12 Monaten vorenthalten. Die generelle Akteneinsicht verweigere die BA sogar schon seit zwei Jahren (act. 1 S. 3, 5; act. 7 S. 2).

2.2 Die BA führt aus, es bestünden keine Anzeichen, dass der amtliche Verteidiger sein Mandat nicht wahrnehme. Fristen zur Stellungnahme seien eingehalten, fundierte Eingaben gemacht und die Interessen des Beschwerdeführers gewahrt worden (act. 1.1 S. 5 f.). Der Verteidiger habe dargelegt, dass er den Beschuldigten im Gefängnis besuche und mit ihm die nötigen Besprechungen abhalte. Für eine wirksame Verteidigung sei nicht entscheidend, wo Unterredungen stattfänden, ob im Gefängnis oder anderswo (act. 1.1 S. 8; act. 5 S. 2, 4).

2.3 Eine Störung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten und nachvollziehbaren Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 1.2/1.3).

2.4 Die Beschwerde schildert den Sachverhalt nicht in allen Punkten ganz korrekt und teilweise einseitig. Es ereignete sich was folgt:

2.4.1 Die Darstellung zu einem unterbliebenen Gespräch vor der ersten Einvernahme durch die BA (29. August 2012, 9 Uhr, act. 5.1 Beilage 6) unterschlägt, dass RA Gibor erst seit dem 29. August 2012 als amtlicher Verteidiger tätig ist, zuvor als Wahlverteidiger (act. 5.1 Beilage 7 Verfügung vom 24. Oktober 2012, S. 2; act. 5.1 Beilage 10 Schreiben vom 9. Juli 2012, Vollmacht vom 11. Juli 2012). Da die Überführung erst am Vortag stattgefunden hatte, konnten die Schweizer Behörden vor der ersten Einvernahme kein vorgängiges Treffen arrangieren (act. 1.1 S. 6 Ziff. 4.2).

Sodann war sein Verteidiger durchaus schon vorher tätig. Am 19. Juli 2012 verlangte er Akteneinsicht, war um die Verfahrenskoordination zugunsten seines Mandanten bemüht, stellte das Gesuch um amtliche Verteidigung und beantragte eine Dauerbesuchsbewilligung. Diese sei nach dem Gefängniswechsel nach entsprechendem Antrag angepasst worden (act. 1.1 S. 5 Ziff. 3.2). RA Gibor stand mit dem Verteidiger in Monaco in Kontakt und erkundigte sich nach dem Datum der Überführung (act. 5.1 Beilage 9 Telefonnotiz vom 20. August 2012). Ursprünglich hätte der amtliche Verteidiger die erste Einvernahme lieber am späten Vormittag gesehen. Er verzichtete aber darauf, da er es unzumutbar fand, den Beschwerdeführer längere Zeit in der Abstandszelle der BA aufhalten zu lassen (act. 5.1 Beilage 11 Telefonnotiz vom 21. August 2012). Es war auf Anraten seines amtlichen Verteidigers, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme nicht aussagte (act. 7 S. 1).

2.4.2 Während die Beschwerde ausführlich darstellt, wie Unterredungen und Besuche im Gefängnis während sieben Monaten unterblieben seien, erwähnt sie keine der stattgefundenen Besprechungen. Sicherlich, der Beschwerdeführer erwähnt die Gefängnisbesuche vom 20. Dezember 2012 und 15. Juli 2013 (act. 1 S. 5). Doch müssen auch anderweitig Besprechungen stattgefunden haben, ansonsten Beschuldigter und Verteidiger gemeinsam am 5. Dezember 2012 wohl kein Nachgespräch zu einer bestimmten Überweisung hätten verlangen können (act. 5.1 Beilage 25 Aktennotiz). Die Replik verneint kategorisch, dass ein solches Gespräch in seinem Beisein überhaupt stattgefunden habe (act. 7 S. 2). Nach den Beobachtungen der BA hielten Verteidigung und Beschuldigter in Pausen von Einvernahmen durchaus Besprechungen ab (act. 5 S. 5 Ziff. 3.1).

2.4.3 Zwar bringt der Beschwerdeführer weiter vor, sein Anwalt verweigere ihm Kopien von Akten, namentlich von Einvernahmeprotokollen und Eingaben, doch hat er offenbar solche erhalten (act. 1 S. 5 und 7, act. 7 S. 2; act. 1.1 S. 7 Ziff. 4.5, act. 5 S. 6 Ziff. 2): So reichte er in der Einvernahme vom 26. September 2012 (act. 5.1 Beilage 20, S. 5) selbst Akten ein. In der Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2013 (act. 5.1 Beilage 12, S. 19) verliest er seine mitgebrachten Notizen und gibt sie zu den Akten. In der Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013 (act. 5.1 Beilage 14, S. 5 f.), bringt er vor, 29 Dokumente aus einem Ordner nicht zurückerhalten zu haben, während aus Sicht der BA alle Dokumente retourniert wurden. Die BA hat sodann dem Zwangsmassnahmengericht nur die für das Haftverlängerungsgesuch wesentlichen Akten eingereicht (act. 5 S. 5 Ziff. 4).

2.4.4 Während der Einvernahmen erfolgten zahlreiche Instruktionen des Mandanten (allesamt in act. 5.1: Beilage 6 Einvernahme vom 29. Au­gust 2012, S. 36 f.; Beilage 21 Einvernahme vom 10. Oktober 2012, S. 22, 23; Beilage 23 Einvernahme vom 22. November 2012, S. 10; Beilage 14 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 21, 24). Ebenso während den Einvernahmen unternahm der Verteidiger zahlreiche Interventionen gegenüber der BA (Beilage 20 Einvernahme vom 26. September 2012, S. 5, 23; Beilage 23 Einvernahme vom 22. November 2012, S. 16, 21; Beilage 14 Kon­frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 19; Beilage 15 Konfronta­tionseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 14; Beilage 17 Konfrontationseinvernahme vom 17. Juni 2013, S. 8, 16). Dementsprechend war es nach den Wahrnehmungen der BA nicht so, dass der Verteidiger während Einvernahmen Schriftsätze korrigierte (act. 5 S. 6 lit. C).

2.4.5 Aus den Akten ergibt sich nur ein einmaliges siebenminütiges Verlassen zum Telefonieren, mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers (act. 5.1 Beilage 14 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 26 f.). Beim Durchlesen des Protokolls blieb sein Verteidiger zumeist mindestens solange wie die anderen Anwälte (nach den anderen Anwälten: Beilage 22 Einvernahme vom 6. November 2012, S. 26; Beilage 23 Einvernahme vom 22. November 2012, S. 22; Beilage 13 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, S. 29; Beilage 17 Konfrontationseinvernahme vom 17. Juni 2013; mit den anderen Anwälten: Beilage 14 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 30; alles in act. 5.1).

Es ist zutreffend, dass sich der Verteidiger verschiedentlich auf den Beginn der Einvernahmen verspätete, worauf entweder mit den Belehrungen begonnen, oder zugewartet wurde (act. 1.1 S. 5 Ziff. 3.2; act. 5.1 Beilage 6 Einvernahme vom 29. August 2012 [10 Minuten]; act. 5.1 Beilage 18 Einvernahme einer Auskunftsperson vom 5. September 2012 [8 Minuten]; act. 5.1 Beilage 13 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013 [Termin vergessen, machte sich sogleich auf den Weg]; act. 5.1 Beilage 14 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013 [9 Minuten]; act. 5.1 Beilage 15 Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 5 [25 Minuten]).

2.5 Aufgrund dieses Sachverhaltes ist zu entscheiden, ob eine genügende Verteidigung vorliegt oder sich ein Wechsel aufdrängt.

3.

3.1 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3).

3.2 Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, blieb der Verteidiger beileibe nicht untätig. Die Akten enthalten im Gegenteil zahlreiche Hinweise darauf, dass eine wirksame und effiziente Verteidigung gewährleist ist. Es stechen hervor das umsichtige Aufgleisen des amtlichen Mandates, der ersten Einvernahme, sodann die engagierte Teilnahme an allen Einvernahmen und die arrangierte Nachbesprechung vom 5. Dezember 2012. Objektiv fehlt es an einem nachvollziehbaren konkreten Anlass für einen Vertrauensverlust; vielmehr besteht insgesamt der Eindruck einer umsichtigen und fokussierten Verteidigung.

3.3 Es gereicht dem Verteidiger namentlich nicht zum Vorwurf, es unterlassen zu haben, wenig aussichtsreiche Verfahren einzuleiten (Verfahren 1B_243/2013 Haftprüfung; gewünschte Eingaben an den Bundesanwalt; act. 1.1 S. 7 f. Ziff. 4.6; act. 5 S. 2 Ziff. 3.3; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2012 vom 15. August 2012, E. 1.2). Dass der Verteidiger zu Einvernahmen oft einige Minuten verspätet erschien, ist unschön, hatte aber lediglich organisatorische und nicht inhaltliche Auswirkungen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013, E. 2.3, wo zwei Einvernahmen abgesagt werden mussten). Die gewandelte Einstellung des Beschwerdeführers zur Person, welche RA Gibor empfahl, ist schliesslich für die Bewertung der Tätigkeit von RA Gibor nicht von Belang.

3.4 Die vorgeworfenen unterlassenen Aktenweiterleitungen und fehlenden Besprechungen haben sich weder auf die Beteiligung des Beschwerdeführers am Strafverfahren noch auf die Tätigkeit des Verteidigers ersichtlich oder nachteilig ausgewirkt.

Betreffs des Vorwurfs der ungenügenden Versorgung mit Akten kann ihm sein Verteidiger nicht geben, was die BA in diesem Verfahrensstadium noch nicht freigegeben hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer während der ganzen Einvernahme vom 26. September 2013 seinen Standpunkt darlegen und zwar gestützt auf Unterlagen, die die Verteidigung ins Gefängnis mitgebracht hatte (act. 5 S. 5 Ziff. 4).

3.5 Häufigere und längere Gefängnisbesuche zu wünschen ist menschlich nachvollziehbar, anwaltlich jedoch dann nicht angebracht, wenn wie hier objektiv der Besprechungsbedarf anderweitig erfüllt wird. Ab dem 5. De­zember 2012 fanden nur Konfrontationseinvernahmen und Einvernahmen von Auskunftspersonen statt. Hatte der Beschwerdeführer zuvor in den Einvernahmen vom 26. September, 10. Oktober, 6. November und 22. November 2012 einlässlich ausgesagt, so wurden dort strategisch die Weichen der Verteidigung bereits gestellt, was den weiteren Besprechungsbedarf naturgemäss reduziert. Dies, die Wahrnehmungen der BA (vgl. obige Erwägung 2.2) und die erneuerte Dauerbesuchsbewilligung stützen die Darlegung des Verteidigers, er habe den Beschwerdeführer im Gefängnis besucht und auch die nötigen Besprechungen abgehalten (so act. 1.1 S. 6 f. Ziff. 4.3). Diese Einschätzung erscheint zutreffend (zur gewissenhaften Erklärung des Verteidigers Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 748).

3.6 Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2012, dass ihm RA Gibor als amtlicher Verteidiger an die Seite gestellt werde (act. 5.1 Beilage 6, S. 3). Auch auf dem Formular Unentgeltliche Rechtspflege (act. 5.1 Beilage 26) war RA Gibor Wunschkandidat. Gegen seine Einsetzung erhob der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 6. November 2012 (act. 5.1 Beilage 22, S. 2) keine Einwände. Der Beschwerdeführer hat damit sein Vorschlagsrecht ausgeübt und folglich in den vorliegenden Umständen keinen Anspruch auf Wechsel seines amtlichen Verteidigers (vgl. BGE 139 IV 113 E. 3/4; Urteil des Bundesgerichts 1B_178/2013 vom 11. Juli 2013, E. 2.2).

3.7 Zusammenfassend decken die Akten die vorgetragenen Beanstandungen nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung – ge­schweige denn für eine erhebliche – des amtlichen Wunschverteidigers des Beschwerdeführers vor (vgl. nur das Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.3). Im Gegenteil zeichnen die Akten das Bild einer insgesamt wirksamen Verteidigung. Somit fehlt ein objektiver Grund für die vorgebrachte Störung des Vertrauensverhältnisses. Die erhobenen Rügen sind folglich unbegründet.

4. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Vorwürfe an die BA erhebt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Sind insgesamt die erhobenen Rügen unbegründet, ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Gefängnis

- Rechtsanwalt David Gibor

- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben(Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).