Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 603/2008/don

Urteil vom 14. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Muheim,

gegen

K.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Grundbuchamt G.________.

Gegenstand
Verfügungen des Grundbuchamtes, Verbotsbegehren/ Grundbuchsperre und Abschreibungsbeschluss betreffend Feststellung/Anweisung an das Grundbuchamt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 4. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Januar 1996 verkaufte E.________ seinem Sohn B.________ das Hotel H.________ (GB xxxx G.________). Die Vertragsparteien begründeten ein limitiertes Vorkaufsrecht zu Gunsten des Verkäufers E.________, der am 18. April 2003 starb und als gesetzliche Erben den vorgenannten Sohn und die Tochter K.________ hinterliess. B.________ verkaufte GB xxxx G.________ am 19. September 2003 an D.________. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 erklärte K.________, das von ihrem Vater geerbte Vorkaufsrecht auszuüben. Am 15. Januar 2004 teilte das Grundbuchamt G.________ mit, dass D.________ als Eigentümerin von GB xxxx G.________ im Grundbuch eingetragen wurde. Auf Antrag von K.________ hin verfügte der Einzelrichter des Bezirkes G.________ am 22. Januar 2004 superprovisorisch eine Grundbuchsperre. K.________ (Klägerin) leitete am 23. März 2004 gegen ihren Bruder B.________ (Beklagter) und gegen D.________ (Beklagte) den Prozess um das Eigentum an GB xxxx G.________ ein. In zweiter kantonaler Instanz erkannte das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 23. Januar 2007, was folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung [der Klägerin] wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin gegen vorgängige fristgerechte Erstattung des Kaufpreises im Sinne der Erwägungen an die Beklagte das Eigentum an GB xxxx G.________ zu verschaffen.
2. Das Grundbuchamt G.________ wird angewiesen, die Klägerin gegen Vorweisung einer Zahlungsbestätigung oder Mitunterzeichnung der Grundbuchanmeldung durch die Beklagte als Eigentümerin von GB xxxx G.________ im Grundbuch einzutragen.
3. Die Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 und 2 der am 10. März 2004 bestätigten Verfügung des Einzelrichters G.________ vom 22. Januar 2004 fallen dahin und sind im Grundbuch zu löschen, sofern nicht innert zehn Tagen nach Ablauf der Nachfrist für die Kaufpreiserstattung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Beklagten (5A 207/2007) und der Klägerin (5A 224/2007) ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf die Beschwerde des Beklagten (5A 225/2007) nicht ein. Die Frist zur Erstattung des Kaufpreises im Sinne der Erwägungen des kantonsgerichtlichen Urteils wurde neu angesetzt (Urteil vom 20. März 2008).

B.
B.a Am 18. April 2008 ersuchte die Klägerin K.________ das Grundbuchamt G.________ um Eintragung als Eigentümerin von GB xxxx und um Löschung der Grundbuchsperre. Sie legte ihrem Gesuch ein Schreiben über die Kaufpreiszahlung bei. Das Grundbuchamt verfügte am 7. Mai 2008 mit Bezug auf GB xxxx die Löschung der Beklagten D.________ als Eigentümerin und die Eintragung der Klägerin K.________ als neue Alleineigentümerin sowie die Löschung der Grundbuchsperre. Es traf weitere Anordnungen mit Blick auf die Aushändigung von Inhaberschuldbriefen. Die Beklagte erhob Grundbuchbeschwerde und beantragte dem Kantonsgericht, sie als Eigentümerin im Grundbuch zu belassen.
B.b Am 23. April 2008 ersuchte die Beklagte D.________ den Einzelrichter G.________, eine provisorische Grundbuchsperre anzuordnen und dem Grundbuchamt G.________ die Eintragung der Klägerin K.________ als Eigentümerin von GB xxxx zu verbieten, bevor die Klägerin der Beklagten nicht wertvermehrende Investitionen und den Selbstbehalt von Unwetterschäden von insgesamt Fr. 154'448.20 zuzüglich Zins seit 24. August 2008 bezahlt habe. Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. April 2008 ab. Die Beklagte erhob dagegen Rekurs und beantragte dem Kantonsgericht die Gutheissung ihres Gesuchs.
B.c Am 28. April 2008 ersuchte die Klägerin K.________ den Einzelrichter G.________ um gerichtliche Feststellung der rechtzeitigen Bezahlung des Kaufpreises und um Anweisung an das Grundbuchamt G.________ zu ihrer Eintragung als neue Eigentümerin von GB xxxx. Der Einzelrichter schrieb das Gesuch als gegenstandslos am Protokoll ab. Die Beklagte D.________ erhob dagegen Rekurs und beantragte dem Kantonsgericht, die Abweisung des Gesuchs der Klägerin.

C.
Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die Verfahren und wies die Grundbuchbeschwerde und die Rekurse ab, soweit darauf einzutreten war. Die kantonsgerichtlichen Kosten auferlegte es der Rekurrentin und Beschwerdeführerin D.________ (Beschluss vom 4. August 2008).

D.
Dem Bundesgericht beantragt D.________ (fortan: Beschwerdeführerin), den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. August 2008 aufzuheben. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

E.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen zu sistieren und zu prüfen, ob sie ihr Rechtsbegehren vervollständigen könne. Den Gesuchen um Vervollständigung der Beschwerdeschrift und um Verfahrenssistierung wurde nicht entsprochen (Präsidialschreiben vom 12. September 2008). Das Kantonsgericht hat sich einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt, während die Beschwerdegegnerin K.________ auf Abweisung des Gesuchs schliesst. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 30. September 2008). Die Beschwerdeführerin hat sich zur Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben.

Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss die Beschwerdeführerin demnach angeben, welche Punkte des Beschlusses angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).

Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, wie das die Rechtsprechung verlangt (BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vervollständigung des Rechtsbegehrens legt indessen nahe, dass ein materieller, auf Eintragungen im Grundbuch bezogener Antrag hätte gestellt werden können. Dazu ist es nach Ablauf der Beschwerdefrist zu spät (BGE 134 IV 156 E. 1.7 S. 162). Eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, kann nicht gewährt werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.).

2.
Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann das Bundesgericht ausnahmsweise dann eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, "zweifelsfrei" bzw. "ohne weiteres" ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.; 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin fordert (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.).

Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Kantonsgericht hat über drei Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen drei verschiedene Entscheide in einem einzigen Beschluss geurteilt, den die Beschwerdeführerin offenbar mit Bezug auf alle drei Entscheide anfechten will. Ihre voneinander unabhängigen Rechtsmittelanträge in den kantonalen Verfahren haben sich insofern wechselseitig ausgeschlossen, als die Beschwerdeführerin zum einen mit Grundbuchbeschwerde begehrt hat, sie sei als Eigentümerin von GB xxxx nicht zu löschen, sondern im Grundbuch zu belassen, weil die Beschwerdegegnerin die urteilsmässig festgelegten Bedingungen für die Eigentumsübertragung nicht erfüllt habe (Bst. B/a hiervor). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in dem von ihr angestrengten Gesuchs- und Rekursverfahren aber auch begehrt, die Eintragung der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin lediglich zu verbieten, bis ihr Aufwendungen und Unkosten von insgesamt Fr. 154'448.20 erstattet worden seien (Bst. B/b hievor). Diese Rechtsbegehren können nicht kumuliert werden, weil die Beschwerdeführerin entweder Eigentümerin sein will und in ihr Eigentum investiert bzw. dafür Kosten getragen hat oder das Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkennt
und Ersatz für ihre Investitionen und Unkosten fordert. Die Rechtsbegehren stehen nach ihrer Vereinigung durch das Kantonsgericht somit in einem Alternativverhältnis und widersprechen heute dem Grundsatz, dass ein bestimmtes Begehren zu stellen ist und dass es nicht dem Bundesgericht überlassen werden darf, nach seinem Gutdünken das eine oder andere Begehren zu schützen (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 214 Ziff. I/1/c; z.B. Urteil 4C.387/2001 vom 10. September 2002 E. 7.2 S. 18; ausführlich: SUTER, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 281 ff., S. 290 f., mit Hinweisen).

In Anbetracht der Verfahrenslage müsste die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht deutlich sagen, worauf sie hinaus will. Verlangt sie, Eigentümerin von GB xxxx zu bleiben, oder fordert sie Ersatz des Aufwands, der ihr nach dem Kauf der vorkaufsbelasteten Liegenschaft entstanden ist, oder stellt sie die beiden alternativen Begehren in einem ebenfalls von ihr näher zu bezeichnenden Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag. Der blosse Aufhebungsantrag vor Bundesgericht vermag deshalb auch mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung und den angefochtenen Beschluss nicht zweifelsfrei und ohne weiteres zu verdeutlichen, was die Beschwerdeführerin in der Sache begehrt.

3.
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Verfahrenssistierung nicht erneuert und auch keinen sachlichen Grund dargetan, der ein Aussetzen des Verfahrens rechtfertigte. Auch insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden (Art. 6 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG). Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und schuldet der Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung obsiegt hat, eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten