Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 400/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2019 (IV.2018.00370).

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine im Jahr 1984 festgestellte Multiple Sklerose. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der asim, Universitätsspital Basel (Expertise vom 17. März 2016). Mit Verfügung vom 8. März 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die gegen die Rentenherabsetzung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2019 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 29. April 2019 sei aufzuheben, und es sei ihm über den 31. Januar 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Die ganze Rente vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 steht ausser Diskussion (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

3.
Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Das Invalideneinkommen hat es anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer), ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %, auf Fr. 29'990.85 beziffert. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93'617.15 ergab dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 68 % (zum Runden vgl. BGE 130 V 121), was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Tabellenlohnabzug.

4.

4.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; Urteil 9C 225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.2).

4.2. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

5.

5.1. Die Vorinstanz erachtete einen Tabellenlohnabzug von 10 % als angemessen, welchen sie mit einem vermehrten Pausenbedarf des Versicherten begründete. Sie erwog, im Sinne der Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass die asim-Gutachter bei einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehen würden, wobei eine 50 %ige Arbeitsleistung einer 50 %igen Arbeitspräsenz entspreche. Bei einer weniger optimal angepassten Tätigkeiten benötige der Beschwerdeführer eine leicht höhere Arbeitspräsenz, um eine 50 %ige Arbeitsleistung zu erzielen. Da der vermehrte Pausenbedarf auf das verbleibende 50 %ige Pensum in einer weniger optimal angepassten Tätigkeit nicht einbezogen worden sei, rechtfertige sich ein Tabellenlohnabzug von 10 %. Keinen Abzug begründen würden hingegen das Alter des Versicherten wie auch der Umstand, dass er keine Führungsfunktion mehr ausüben dürfe.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe unbegründet gelassen, weshalb "die flexible Gestaltung der Arbeitsausführungen in zeitlicher Hinsicht", wie von ihm vorgebracht, bei der Festlegung des Abzugs keine Rolle spielen solle. Dass diese Faktoren im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, sei offensichtlich unhaltbar. Gemäss asim-Gutachten sei er aufgrund der Symptome des Fatigue-Syndroms auf eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten, der Pausengestaltung und des Arbeitstaktes angewiesen. Studien hätten ergeben, dass rund die Hälfte aller vorhandenen Arbeitsplätze ihren Arbeitnehmenden keine flexible zeitliche Arbeitsgestaltung ermöglichten, was bedeute, dass sich für ihn die Auswahl der möglichen Stellen (im Vergleich zu "gesundheitlich nicht oder anderweitig eingeschränkte[n] Arbeitnehmende[n]") um 50 % reduziere. Ebenso zu einem Wettbewerbsnachteil führe der Umstand, dass er seinen Arbeitstakt zumindest mitbestimmen können solle. Diese Faktoren kämen zum vermehrten Pausenbedarf, welcher die Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht einschränke, hinzu, weshalb ein Abzug von 20 % insgesamt als angemessen erscheine.

5.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insofern begründet, als er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt. Denn in der Tat hat sich die Vorinstanz bei der Festlegung des Tabellenlohnabzugs zu der vom Versicherten geltend gemachten Flexibilität in Bezug auf die Gestaltung von Arbeitszeiten/Pausen und Arbeitstakt nicht geäussert (vgl. E. 5.1). In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt zu ergänzen (vgl. E. 1; zur Ergänzung des Sachverhalts bei entsprechend liquider Aktenlage vgl. auch BGE 143 V 19 E. 6.1.3 in fine S. 32) :

5.3.1. Dem Administrativgutachten vom 17. März 2016 ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten unter anderem zu entnehmen, dass der Belastbarkeit, der Ermüdbarkeit, sowie der Verlangsamung besondere Beachtung geschenkt werden müsse. Der Explorand sei auf eine "flexible Gestaltung der Arbeitszeiten, der Pausengestaltung und des Arbeitstaktes angewiesen" (Gutachten S. 27). Dass dem Versicherten aufgrund dieser Aspekte nicht mehr sämtliche Tätigkeiten im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 3) offen stehen, steht ausser Frage. Alleine daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass die Anstellungschancen, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt wären, zumal der (theoretisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt, der hier massgeblich ist (vgl. E. 4.1), eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen bietet. Was den Arbeitstakt anbelangt, so scheint der Beschwerdeführer selber nicht von einem ausserordentlichen Erschwernis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, zumal er vorbringt, es sei (lediglich) erforderlich, dass er den Arbeitstakt zumindest mitbestimmen könne. Mangels eines entsprechenden - auch beschwerdeweise nicht weiter dargelegten - Kausalzusammenhangs
mit dem letztlich erzielbaren Erwerbseinkommen berechtigen die verminderte Flexibilität in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitszeiten/Pausen und des Arbeitstaktes nach dem Gesagten nicht zu einer Herabsetzung des Tabellenlohnes (vgl. Urteil 9C 310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.2).

5.3.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vor Bundesgericht neu eingereichten Berichten zu den Arbeitsbedingungen / zur Flexibilität der Arbeitszeiten von Arbeitnehmenden in der Schweiz, welchen höchstens eine Aussage über das Spektrum möglicher erwerblicher Tätigkeiten des konkreten (hier nicht relevanten) Arbeitsmarktes zu entnehmen ist, nicht jedoch eine Aussage über (allfällige) lohnrelevante Nachteile auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Zulässigkeit dieser Berichte (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.

5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie der verminderten Flexibilität, was die Gestaltung von Arbeitszeiten/Pausen und Arbeitstakt betrifft, bei der Festlegung des Tabellenlohnabzugs keine Bedeutung beigemessen hat. Im Übrigen werden hinsichtlich des vorinstanzlich gewährten Abzugs von 10 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs (in einer weniger optimal angepassten Tätigkeit; vgl. E. 5.1) keine Einwendungen vorgebracht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger