Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 135/2015

Urteil vom 14. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Gersbach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Bonus,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. April 2008 als Senior Manager in der Abteilung Financial Risk Management der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 setzte sich sein Einkommen wie folgt zusammen:
CHF/Monat CHF/Jahr
Grundgehalt 80 % 12'333.35 148'000.--
Rechnerischer individueller Bonus (INBO) 15 % 2'312.50 27'750.--
Rechnerischer finanzieller Bonus (FIBO) 5 % 770.85 9'250.--
Total 100 % 15'416.70 185'000.--

Im Arbeitsvertrag wurde das ab 1. Oktober 2007 gültige Bonusreglement der B.________ AG zu Vertragsbestandteil erklärt. Darin wird das Grundgehalt, der rechnerische INBO und rechnerische FIBO als rechnerisches Gesamteinkommen bzw. als garantiertes Gehalt bezeichnet, das in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. Der individuelle Bonus (INBO) soll im Dezember des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, das dem Bemessungsjahr (1. Oktober bis 30. September) folgt. Ziffer 6 des Bonusreglements lautete wie folgt:

"Bei Austritten während des Bemessungsjahres wird der rechnerische INBO sowie der rechnerische FIBO pro rata temporis zum Zeitpunkt des Austritts ausbezahlt."

A.b. Per 1. Oktober 2009 führte die B.________ AG einen neuen "Bonusplan für Kadermitarbeitende" ein. Darin wird das bisherige rechnerische Gesamteinkommen neu als garantiertes Fixgehalt ("fixed salary") bezeichnet, zu dem ein variabler Bonus hinzutritt. Nach Ziffer 5 dieses Bonusplans haben Kadermitarbeitende bei Austritt während des Bemessungsjahres keinen Bonusanspruch.

Die B.________ AG hat A.________ nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 17. August 2009 und mit E-Mail vom 4. September 2009 über die Einführung des neuen Bonusplans informiert.

A.c. Am 29. März 2011 schlossen die Parteien eine Austrittsvereinbarung ab, worin sie den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einverständnis auf den 31. August 2011 aufhoben. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung sollte die ordentliche Lohnzahlung bis am 31. August 2011 erfolgen. Beide Parteien erklärten sich mit Unterzeichnung der Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt.

B.

B.a. Am 9. Juli 2012 reichte A.________ beim Arbeitsgericht Zürich Klage ein und beantragte, die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 44'275.-- brutto nebst Zins, eventualiter von Fr. 42'166.-- brutto nebst Zins zu verpflichten. Zur Begründung brachte er vor, die B.________ AG schulde ihm gestützt auf das Bonusreglement 2007 einen individuellen Bonus (INBO) pro rata temporis für das Geschäftsjahr 2010/2011 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011). Der Bonusplan 2009 sei nie Vertragsbestandteil geworden.

Mit Urteil vom 3. Juni 2014 wies das Arbeitsgericht Zürich die Klage ab.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich und wiederholte seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge.

Mit Urteil vom 27. Januar 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung und die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 44'275.-- brutto nebst Zins, eventualiter von Fr. 42'166.-- brutto nebst Zins zu verpflichten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
OR. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe das Bonusreglement 2009 stillschweigend angenommen.

2.1. Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten und wird ein Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt, so gilt dieses Stillschweigen nach Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
OR als Annahme des Antrags. Die besondere Natur des Geschäfts wird im Arbeitsrecht angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist (Urteile 4A 216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3). Dies trifft nicht zu bei einer Änderung der bisherigen Bonusregelung, die sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken kann (Urteil 4A 216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3). Demnach darf insoweit nur von einer stillschweigenden Zustimmung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären (BGE 109 II 327 E. 2b S. 330; Urteile 4A 216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4A 443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4). Das Vorliegen solcher Umstände hat der Arbeitgeber zu beweisen (Urteile 4A 216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3). Sie liegen namentlich vor, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von seinem
(stillschweigenden) Einverständnis ausgeht und andernfalls bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine Kündigung aussprechen würde (Urteile 4A 434/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2; 4A 443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4; 4A 223/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.1.2).

2.2. Die Vorinstanz beurteilte die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen das Informationsschreiben vom 17. August 2009 und den Bonusplan 2009 nicht erhalten habe, als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe aber selbst dann Kenntnis von der Einführung des neuen Bonusplans 2009 gehabt, wenn über das Schreiben vom 17. August 2009 hinweggesehen werde. Er habe nämlich die E-Mail vom 4. September 2009 erhalten, mit welcher die Beschwerdegegnerin (nochmals) auf die Einführung des neuen Bonussystems, die Publikation der entsprechenden Daten im Intranet und auf Informationsveranstaltungen hingewiesen habe. Diese Angaben würden für eine hinreichend bestimmte Änderungsofferte genügen, käme darin doch der Wille der Beschwerdegegnerin zur (inhaltlich bestimmbaren) Vertragsänderung genügend zum Ausdruck. Wenn der Beschwerdeführer den Bonusplan 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe, helfe ihm dies nicht.

Nach Erhalt der Bonusmitteilung vom 6. Dezember 2010 habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin den Bonusplan 2009 per 1. Oktober 2009 eingeführt habe, ohne ihm einen Änderungsantrag zur ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zu unterbreiten, und der Bonusplan nun unmittelbar auf ihn Anwendung finde. Die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer diese Bonusmitteilung (Schreiben und Total Compensation Statement für das Geschäftsjahr 2009/2010) lese und zur Kenntnis nehme. Die Unterschiede zum Total Compensation Statement für das Geschäftsjahr 2008/2009 würden ins Auge springen. Es bedürfe keiner aufwändigen Abklärung, um die Veränderungen bei den Entschädigungskomponenten festzustellen. Das Total Compensation Agreement für das Geschäftsjahr 2008/2009 habe entsprechend Ziffer 2 des Bonusreglements 2007 noch ein Grundgehalt ("base salary"), einen "Individual Bonus (INBO) " und einen "Financial Bonus (FIBO) " ausgewiesen. Die entsprechenden Beträge seien einmal als Kalkulationsbasis aufgeführt und einmal als Bruttovergütung. Zusätzlich ausgewiesen sei ein "INBO Balance December 2009" in der Höhe von Fr. 10'073.--. Demgegenüber seien im Total Compensation Agreement für das
Geschäftsjahr 2009/2010 nur noch ein Festgehalt ("fixed salary") in der Höhe des bisherigen rechnerischen Gesamteinkommens und ein Bonus aufgeführt. Entsprechend erwähne das Schreiben vom 6. Dezember 2010 lediglich noch das Festgehalt ("fixed salary") und den "potential bonus" als Einkommensbestandteile sowie einen Bonus für das Geschäftsjahr 2009/2010 von Fr. 30'000.--. Dieser Bonus sei wesentlich höher als der "INBO" für das Geschäftsjahr 2008/2009 von Fr. 10'073.-- (pro rata temporis). Die Änderungen hätten den Beschwerdeführer auch nicht unvorbereitet getroffen, nachdem im Herbst 2009 die Einführung eines neuen Bonussystems angekündigt worden sei. Für den Beschwerdeführer sei aufgrund der Bonusmitteilung 2009/2010 erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin von seiner stillschweigenden Zustimmung ausgegangen sei, und er habe damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin im Falle seiner Ablehnung bestimmte Massnahmen ergreifen würde.

2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Mitteilung vom 6. Dezember 2010 könne nicht als Offerte zur Vertragsänderung qualifiziert werden, wenn die Beschwerdegegnerin den Bonusplan bereits mit Wirkung per 1. Oktober 2009 eingeführt habe. Die Mitteilung stelle lediglich eine Information über die bereits vollzogene Änderung dar. Das Schweigen auf eine Mitteilung stelle keine Annahme eines Antrags dar und könne keine Vertragsänderung begründen. Zudem setze die stillschweigende Annahme eines Bonusplans gemäss der von PORTMANN (in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 322d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322d - 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
1    Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2    Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
OR) vertretenen Ansicht voraus, dass der Arbeitnehmer durch den Bonusplan in keiner Weise belastet werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Besondere Umstände, unter denen der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, eine Ablehnung ausdrücklich zu erklären, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könnten solche Umstände nicht mit der Mitteilung vom 6. Dezember 2010 begründet werden. Diese Mitteilung trage keinen Titel und verweise auch nicht auf den Bonusplan 2009. Wenn die Vorinstanz festhalte, die Unterschiede zur Mitteilung für das vorangegangene Geschäftsjahr würden in die Augen springen, so erwarte sie
damit im Ergebnis vom Arbeitnehmer, dass er eine Bonusmitteilung genau analysiere und mit früheren Mitteilungen vergleiche. Zudem seien die Unterschiede keinesfalls so offensichtlich, wie die Vorinstanz ausführe. Denn das bisherige Einkommen gemäss Arbeitsvertrag und Bonusreglement 2007 entspreche dem (um Fr. 20'000.-- erhöhten) neuen "fixed salary". Da der Beschwerdeführer mit dem ausgezahlten Bonus zufrieden gewesen sei, habe für ihn kein Anlass bestanden, diesen zu hinterfragen.

2.4. Entgegen der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung ist eine stillschweigende Annahme eines Bonusplans, der sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken kann, nicht per se ausgeschlossen; erforderlich ist indessen, dass der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären (vgl. oben E. 2.1). Die Offerte zur Vertragsänderung besteht vorliegend nicht in der Mitteilung vom 6. Dezember 2010, sondern im Schreiben vom 17. August 2009 und im E-Mail vom 4. September 2009. Darin hat die Beschwerdegegnerin über die Einführung eines neuen Bonusplans informiert, auf die entsprechenden Dokumente verwiesen und zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, zumindest das E-Mail vom 4. September 2009 stelle eine hinreichend bestimmte Änderungsofferte dar. Spätestens bei Erhalt der Bonusmitteilung vom 6. Dezember 2010 war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin von seinem (stillschweigenden) Einverständnis zum neuen Bonusplan ausging, und er musste damit rechnen, dass diese andernfalls bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine Kündigung aussprechen würde. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz springen die Unterschiede zum Total Compensation Statement für das Geschäftsjahr 2008/2009 ins Auge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gerade nicht von ihm verlangt, dass er die Bonusmitteilung genau analysiert und mit früheren Mitteilungen vergleicht. Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt, es bedürfe keiner aufwändigen Abklärung, um die Veränderungen bei den Entschädigungskomponenten festzustellen. Dass diese Feststellungen willkürlich wären, weist der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer wäre daher nach der Auszahlung des (nota bene wesentlich höheren) Bonus für das Geschäftsjahr 2009/2010 nach Treu und Glauben gehalten gewesen, seine Ablehnung des neuen Bonusreglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu erklären. Die Vorinstanz hat somit Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
OR nicht verletzt, indem sie eine stillschweigende Annahme des Bonusreglements 2009 durch den Beschwerdeführer bejaht hat. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er gestützt auf den Bonusplan 2009 keinen Anspruch auf einen Bonus hat.

3.
Nachdem die Hauptbegründung der Überprüfung standhält und damit das Bonusreglement 2009 anwendbar ist, sind die Rügen des Beschwerdeführers, die er gegen Ausführungen der Vorinstanz zum Bonusreglement 2007 erhebt, nicht zu prüfen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier