Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 98/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft
S.________,
p.A. Verwaltung V.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Res Nyffenegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stockwerkeigentum,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Das im Grundbuch angemerkte "Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________" vom 14. November 1995 regelt die "Benützung der im Sonderrecht stehenden Räume und Einrichtungen" (Bst. B Art. 4 ff.). Laut Art. 5 Ziff. 3 lit. d ist jedem Stockwerkeigentümer im Besonderen untersagt
ohne Zustimmung des Verwalters irgendwelche Anschriften und dergleichen an den zur Stockwerkeinheit gehörenden Räumen und Bauteilen (z.B. Fenster, Türen und Balkone) anzubringen. Dieses Verbot gilt insbesondere für das sichtbare Anbringen von Parabolantennen.
X.________ (Beschwerdeführerin) kaufte am 18. Mai 2004 die Wohnung Nr. 33 im 8. Stock des Gebäudes an der S.________strasse 29 (Stockwerkeinheit 04/3792-32) und wurde damit Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ (Beschwerdegegnerin).

B.
Ende 2005 installierte die Beschwerdeführerin auf ihrem Balkon eine Antenne mit parabolischer Schüssel, um ihren aus Kasachstan stammenden und russisch sprechenden Familienmitgliedern, namentlich dem Ehemann und den Schwiegereltern, den Empfang von Fernsehsendern aus Kasachstan und Russland zu ermöglichen. Sie wurde durch die Verwalterin der Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Antenne zu entfernen, da sichtbare Parabolantennen gegen das Reglement und gegen ein gleichlautendes Verbot in Bst. B Ziff. 5 der "Weisungen betreffend Durchsetzung der städtebaulichen und architektonischen Einheitlichkeit in der Überbauung U.________" verstiessen. Am 21. April 2006 teilte die Verwalterin ihr mit, aus Rücksichtnahme auf den gesundheitlichen Zustand ihres Schwiegervaters werde die Antenne ausnahmsweise auf Zusehen hin geduldet, doch müsste auf diesen Entscheid zurückgekommen werden, falls die Entfernung der Antenne insbesondere von Stockwerkeigentümern, von Nachbarn oder von der Überbauungsgenossenschaft U.________ verlangt werden sollte. Mit Schreiben vom 19. März 2009 informierte die Verwalterin die Beschwerdeführerin, dass der Ausschuss der Beschwerdegegnerin die Einhaltung des Reglements und damit die Entfernung der Antenne verlangt
habe. Es wurde ihr eine Frist bis zum 20. April 2009 gewährt, um die Antenne zu entfernen. An der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 16. November 2009 stellte die Verwalterin den Antrag um "Prozessermächtigung der Verwaltung in Sachen Parabolantenne X.________" (Traktandum 6). Die Beschwerdeführerin nahm dazu an der Versammlung Stellung. Die anwesenden Stockwerkeigentümer erörterten die auf dem Spiele stehenden Interessen eingehend und ermächtigten die Verwalterin in offener Abstimmung mit 26 Ja-Stimmen gegen 11 Nein-Stimmen, "gegen das Anbringen der Antenne von Familie X.________ und anderen Antennen einen Prozess zu erwirken" (Protokoll Nr. 36). Eine letztmals im Januar 2010 eingeräumte Möglichkeit, die Antenne selber zu entfernen, nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.

C.
Am 30. April 2010 ersuchte die Verwalterin der Beschwerdegegnerin um amtliche Ladung mit dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei gerichtlich zu verpflichten, die Parabolantenne auf ihrem Balkon zu entfernen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Zurück-, eventuell Abweisung der Klage. Vergleichsbemühungen scheiterten. Erfolglos wurde die Sistierung des Verfahrens vereinbart und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine Flachantenne einzubauen und zu testen. Der Präsident des Regionalgerichts R.________ hiess die Klage gut und verurteilte die Beschwerdeführerin, die Parabolantenne auf ihrem Balkon innert zehn Tagen zu entfernen (Entscheid vom 8. Juli 2011).

D.
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte sinngemäss die Abweisung der Klage. Ihrem Gesuch um Vollstreckungsaufschub wurde entsprochen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Begehren. Das Obergericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Mai 2012).

E.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da weder das Obergericht noch die Beschwerdegegnerin dagegen Einwände erhoben, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Streitigkeit über die Vollziehung von Reglementsbestimmungen betreffend die Benutzung der zu einer Stockwerkeinheit gehörenden Balkone (vgl. Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712b - 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.
1    Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.
2    Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:
1  der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
2  die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
3  die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
3    Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.
ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert hier schätzungsweise Fr. 1'000.-- beträgt (S. 16 des angefochtenen Entscheids) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch ausgeführt (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine Beschwerde in Zivilsachen scheidet damit aus, so dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beantragt formell lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was auch bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht genügt, wenn das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Die Beschwerdebegründung verdeutlicht indessen, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage verlangt (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.). Auf die - im Weiteren
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Die Verwalterin der Beschwerdegegnerin hat ihr Gesuch am 30. April 2010 eingereicht. Für das ganze erstinstanzliche Verfahren hat damit das bisherige kantonale Prozessrecht gegolten. Da das Regionalgericht seinen Entscheid den Parteien am 8. Juli 2011 mündlich eröffnet und gleichzeitig im Dispositiv schriftlich abgegeben hat, waren für das Rechtsmittelverfahren hingegen die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
und Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO; vgl. BGE 137 IIII 127 E. 2 S. 129 f.).

3.
Gemäss Art. 712s Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712s - 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
1    Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
2    Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.
3    Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
ZGB wacht der Verwalter darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712t Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712t - 1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
1    Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
2    Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.
3    An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.
ZGB). Streitig ist vorliegend die Ermächtigung der Verwalterin zur Prozessführung.

3.1 Nach dem in erster Instanz anwendbaren kantonalen Prozessrecht entscheidet der Gerichtspräsident im sog. Kompetenzverfahren endgültig über Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 8'000.-- (Art. 2 Abs. 1 und Art. 294 ff. ZPO/BE). Es handelt sich dabei nicht um ein summarisches, sondern um ein ordentliches Verfahren (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 3 zu Art. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
und N. 1a zu Art. 294
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 294 - 1 Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
1    Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.
2    Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.
ZPO; MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes, 4. Aufl. 1984, S. 181).

3.2 Zur Anhebung des sog. Kompetenzverfahrens und insoweit eines ordentlichen Verfahrens hat die Verwalterin die Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer benötigt. Das Obergericht hat als Klagevoraussetzung geprüft, ob die Verwalterin durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 16. November 2009 ermächtigt wurde, "gegen das Anbringen der Antenne von Familie X.________ und anderen Antennen einen Prozess zu erwirken" (Protokoll Nr. 36). Es hat eine rechtsgenügliche Ermächtigung bejaht (E. II/5 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin wirft der Verwaltung eine "geschickt zusammengeschusterte Mehrheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft" vor und macht geltend, die Vollmachten der nicht Anwesenden seien nicht spezifiziert gewesen und "in blanko" für die Verwaltung von derselben gegen die Beschwerdeführerin gezählt worden (S. 3 Ziff. VI der Beschwerdeschrift).

3.3 Der Einwand ist unbegründet. Das Reglement sieht vor, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer befugt ist, den Verwalter zur Führung eines Prozesses zu ermächtigen (Art. 20 Ziff. 3 lit. f) und dass ein Stockwerkeigentümer sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson vertreten lassen kann, die nicht der Gemeinschaft angehören muss (Art. 23 Ziff. 3). Eine Beschränkung der Vertretung durch die Verwalterin besteht nicht (vgl. WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2010, N. 42 und N. 44-46 zu Art. 712m
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
ZGB). Die Verwalterin war deshalb befugt, die Stimmrechte der ihr hiezu die Vollmacht erteilenden Stockwerkeigentümer auszuüben. Laut unterzeichnetem Protokoll war die Stockwerkeigentümerversammlung beschlussfähig. Die Ermächtigung zur Prozessführung wurde der Verwalterin mit 26 Ja-Stimmen gegen 11 Nein-Stimmen erteilt (Klage-Beilage Nr. 2). Sollten die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten nicht gültig vertreten gewesen sein, hätten die betroffenen Stockwerkeigentümer den Beschluss anfechten können (Art. 712m Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
i.V.m. Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB). Da eine Anfechtung unterblieben ist, kann die Beschwerdeführerin aus dem angeblichen Mangel der Beschlussfassung nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der behauptete Mangel nicht
derart schwerwiegend ist, dass der Beschluss als absolut nichtig zu gelten hätte. Mehr war im Rahmen der Klagevoraussetzungen nicht zu prüfen (vgl. Urteile 5A 212/2008 vom 18. September 2008 E. 5 und 5A 364/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.4). Insgesamt durften die kantonalen Gerichte davon ausgehen, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 16. November 2009 die Verwalterin der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung gegen die Beschwerdeführerin rechtsgültig ermächtigt hat.

4.
Kraft Gesetzes ist die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung für jeden Erwerber einer Stockwerkeinheit verbindlich (vgl. Art. 649a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 649a - 1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
1    Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2    Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.560
ZGB) unabhängig davon, ob der Erwerber die Existenz und den Inhalt des Reglements kennt (vgl. BGE 110 Ia 106 E. 4b S. 108). Die Beschwerdeführerin hat ihre Stockwerkeinheit am 18. Mai 2004 erworben und eingeräumt, sie habe das "Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________" vom 14. November 1995 anlässlich des Kaufs gelesen (E. IIIb/14 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Sie bestätigt in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, dass sie das Antennenverbot gekannt hat, das ihr eher als eine etwas altmodisch formulierte Weisung erschienen sei (S. 2 Ziff. III der Beschwerdeschrift).

5.
Gemäss Art. 5 Ziff. 3 lit. d des Reglements ist dem Stockwerkeigentümer "das sichtbare Anbringen von Parabolantennen" ohne Zustimmung der Verwalterin an den zur Stockwerkeinheit gehörenden Balkonen verboten. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie von der Verwalterin der Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2012 die Aufforderung erhalten habe, die Antenne zu entfernen, obwohl die Antenne nicht mehr sichtbar sei, wie sie das in ihrer Anfechtung der zweiten Instanz mitgeteilt habe (S. 2 f. Ziff. V der Beschwerdeschrift). Sinngemäss bestreitet die Beschwerdeführerin damit erneut die Sichtbarkeit der angebrachten Antenne.

5.1 Nach der für das Rechtsmittelverfahren anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung erweist sich mangels Erreichens der gesetzlichen Berufungssumme von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO) die Beschwerde als das zulässige kantonale Rechtsmittel (Art. 319 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO). Beschwerdegründe sind gemäss Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO "unrichtige Rechtsanwendung" (lit. a) und "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes" (lit. b), d.h. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234). Was unter dem Begriff "sichtbar" zu verstehen ist, muss durch Auslegung des Reglements bestimmt werden, während die Frage, ob die angebrachte Antenne sichtbar ist, durch das Beweisverfahren (z.B. mittels gerichtlichen Augenscheins vor Ort oder Urkunden wie Fotografien usw.) beantwortet werden muss und damit die Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO betrifft (vgl. KUMMER, a.a.O., S. 121, S. 131 und S. 225; z.B. Urteil 5D 104/2011 vom 8. August 2011 E. 6).

5.2 Die kantonalen Gerichte haben angenommen, der Begriff "sichtbar" sei allgemein zu verstehen und setze voraus, dass die Parabolantenne aus irgendeiner Perspektive optisch wahrgenommen werden könne, und zwar von blossem Auge und ohne weitere Vorkehren, d.h. ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. eines Fernglases) und ohne körperliche Anstrengungen (z.B. durch Hinauslehnen über die Balkonbrüstung). In tatsächlicher Hinsicht hat das Regionalgericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe selber eingeräumt, dass ihre Antenne sichtbar sei, wenn man von vorne zum 8. Stock hinauf schaue. Die Fotografien zeigten, dass die Antenne trotz inzwischen vorgenommener farblicher Umgestaltung in ihrer Form und Gestalt unverändert geblieben und weiterhin deutlich als Satellitenschüssel erkennbar sei. Das Obergericht hat zwar nicht ausgeschlossen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotografien (Beilagen Nrn. 9.1 und 9.2) könnten vergrössert bzw. mit einer technischen Vergrösserungsfunktion aufgenommen worden sein. Indessen lasse sich das Beweisergebnis auch auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Fotografie (Beilage Nr. 2) stützen, die offensichtlich vom Boden aus aufgenommen und nicht "gezoomt" worden sei. Auch
auf dieser Aufnahme sei die Antennenschüssel - wenn auch farblich verändert - deutlich sichtbar. Es bleibe somit dabei, dass die Antenne sichtbar am Balkon angebracht sei (E. IIIc/24-26 S. 10 f. des angefochtenen Entscheids).

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weder gegen die Auslegung des reglementarischen Verbots "sichtbarer" Antennen noch gegen die Beweiswürdigung etwas Stichhaltiges vor. Unter Willkürgesichtspunkten kann die Auslegung nicht beanstandet werden, dass der Begriff "sichtbar" wörtlich zu verstehen ist und "mit den Augen wahrnehmbar, deutlich zu erkennen" bedeutet (vgl. DUDEN, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, S. 854). Ebenso wenig kann die Beweiswürdigung beanstandet werden, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotografie, die die Südfassade des Gebäudes an der S.________strasse 29 unverfälscht abbildet, willkürfrei belegt, dass sich auf der Höhe des Balkons im 8. Stock die Schüssel einer Antenne vor dem dunklen Hintergrund erkennbar abhebt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Die Beschwerdeführerin hat damit eine Antenne mit parabolischer Schüssel an dem zur Stockwerkeinheit gehörenden Balkon "sichtbar" im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 lit. d des Reglements angebracht.

6.
Ohne Zustimmung der Verwaltung ist dem Stockwerkeigentümer gemäss Art. 5 Ziff. 3 lit. d des Reglements "das sichtbare Anbringen von Parabolantennen" an den zur Stockwerkeinheit gehörenden Balkonen verboten. Die Verwalterin der Beschwerdegegnerin hat die Entfernung der Antenne verlangt und ist in ihrem Vorgehen von der Versammlung der Stockwerkeigentümer unterstützt worden, die die Verwalterin mit Mehrheitsbeschluss ermächtigt haben, "gegen das Anbringen der Antenne von Familie X.________ und anderen Antennen einen Prozess zu erwirken" (Protokoll Nr. 36). Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, das Verbot sei unverhältnismässig und verletze ihre Grundrechte, namentlich ihre Informationsfreiheit und ihre Freiheit, Informationen zu empfangen, wie sie Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten (S. 2 f. der Beschwerdeschrift).

6.1 Das Antennenverbot findet seine Grundlage in den städtischen Sonderbauvorschriften für das Gebiet "U.________", wonach Radio- und Fernsehantennen als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen sind und bewilligungspflichtig sind (Art. 5.3). Gestützt darauf hat die Überbauungsgenossenschaft U.________ die Weisung erlassen, dass Parabolantennen nicht sichtbar an den Häusern angebracht werden dürfen (Bst. B Ziff. 5). Dem entspricht das reglementarische Verbot für das sichtbare Anbringen von Parabolantennen an den zur Stockwerkeinheit gehörenden Räumen und Bauteilen wie Balkonen (Art. 5 Ziff. 3 lit. d). Das Antennenverbot besteht hier offenkundig aus ästhetischen Gründen zum Schutz des äusseren Erscheinungsbildes des einzelnen Gebäudes, zumal eine Parabolantenne von üblicher Grösse in der Regel kaum zu dauernden Beeinträchtigungen der Rechte anderer Eigentümer - wie Lichtentzug oder Aussichtsbehinderungen - führen dürfte (vgl. MONIKA SOMMER, Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2003, S. 91). Das reglementarische Verbot gilt allerdings nicht absolut und behält Ausnahmen mit Zustimmung des Verwalters vor. Insoweit lässt das Reglement Raum für eine Anwendung der Ausnahmeregelung, die rechtsstaatliche Grundsätze wie das Rechtsmissbrauchsverbot und das
Gleichbehandlungsgebot beachtet (vgl. BGE 131 III 459 E. 5.3 und E. 5.4 S. 462 ff.) und das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers in seinem Wesensgehalt nicht aushöhlt (vgl. BGE 130 III 450 E. 2.3 S. 456). Die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und die von ihr geltend gemachten Rechte auf einen ungestörten Empfang ausländischer Fernsehprogramme ihrer Wahl können somit im Rahmen des mit dem Antennenverbot verfolgten Zwecks berücksichtigt werden.

6.2 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Verwalterin verschiedene Möglichkeiten eines Empfangs russischer und kasachischer Fernsehsender abgeklärt (z.B. über Internet, durch Flachantennen in Blumentrögen usw.) und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat. Die Verwalterin hat sodann ausdrücklich eine Antenne auf dem Balkon für zulässig erklärt, wenn deren Schüssel transparent (z.B. aus Plexiglas) ist (S. 3 des Protokolls der Fortsetzungsverhandlung vom 16. März 2011, act. 83 der kantonalen Akten). Dieser ihr zumutbaren und gleichwertigen Lösung hat die Beschwerdeführerin nicht erkennbar zugestimmt. Selbst das Gerichtsverfahren ist sistiert worden, damit die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäss eine Flachantenne einbauen und testen kann, was sie dann aber wiederum nicht getan hat. Wird das beiderseitige Verhalten gewürdigt, kann es nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, dass die Verwalterin letztendlich von der Beschwerdeführerin verlangt hat, die sichtbar am Balkon angebrachte Antenne zu entfernen, und dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Verwalterin ermächtigt hat, das entsprechende Verbot auf dem Prozessweg durchzusetzen. Vielmehr wurde das Gebot schonender Rechtsausübung
beachtet und nicht verletzt und zur zwangsweisen Durchsetzung des Antennenverbots erst als letztem Mittel mangels einvernehmlicher Einigung gegriffen (vgl. BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f. und unter dem Blickwinkel der angerufenen Grundrechte: HANS REINHOLD HORST, Parabolantennen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neue juristische Wochenschrift, NJW 58/2005 S. 2654 ff.).

6.3 Unverhältnismässigkeit erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, dass die Verwalterin ihr die sichtbar auf dem Balkon installierte Antenne während fünf Jahren zugestanden habe, nun aber nicht mehr dulde. Sie verschweigt damit, dass ihr die Verwalterin gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts am 21. April 2006 mitgeteilt hat, aus Rücksichtnahme auf den gesundheitlichen Zustand ihres Schwiegervaters werde die Antenne ausnahmsweise auf Zusehen hin geduldet, doch müsste auf diesen Entscheid zurückgekommen werden, falls die Entfernung der Antenne insbesondere von Stockwerkeigentümern, von Nachbarn oder von der Überbauungsgenossenschaft U.________ verlangt werden sollte (Bst. B hiervor). Hat die Verwalterin aber ausdrücklich betont, die reglementswidrige und verbotene Antenne werde "auf Zusehen hin" geduldet, hat sie weder der Beschwerdeführerin ein Recht auf die Antenne eingeräumt (vgl. BGE 136 III 130 E. 5.2 S. 138) noch ihr gegenüber schutzwürdiges Vertrauen begründet, das durch die spätere Durchsetzung des reglementarischen Verbots enttäuscht werden könnte (vgl. BGE 125 III 257 E. 2a S. 259).

6.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung und eine Diskriminierung ihrer aus dem Ausland stammenden Familienmitglieder, weil sie auf Parabolantennen zum Empfang von Programmen aus ihrer Heimat angewiesen seien und durch das reglementarische Verbot, Antennen auf dem Balkon sichtbar anzubringen, mehr betroffen seien als andere Stockwerkeigentümer. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, das unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verhältnis unter Stockwerkeigentümern zu beachten ist (vgl. BGE 131 III 459 E. 5.4 S. 464 ff.), liegt nicht vor. Wie die Beschwerdeführerin andernorts hervorhebt, will die Verwalterin das reglementarische Verbot nicht nur gegenüber der Beschwerdeführerin durchsetzen. Der Antrag der Verwalterin und der Ermächtigungsbeschluss durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer lautet, "gegen das Anbringen der Antenne von Familie X.________ und anderen Antennen einen Prozess zu erwirken" (Protokoll Nr. 36). Auch von einer (mittelbaren) Diskriminierung der Empfänger ausländischer Fernsehprogramme kann hier nicht ausgegangen werden, zumal das Reglement die Parabolantennen und die Antennen mit parabolischer Schüssel nicht generell, sondern nur deren sichtbares Anbringen
verbietet und damit transparente Satellitenschüsseln (z.B. aus Plexiglas) nicht ausgeschlossen sind (E. 6.2 soeben).

6.5 Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Beurteilung des reglementarischen Antennenverbots und des darauf gestützten Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht beanstandet werden.

7.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegnerin den Antrag um aufschiebende Wirkung anerkannt hat und nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Bundesgericht hat wie zuvor das Obergericht (Art. 325 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 325 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
1    Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
ZPO) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG), so dass die im erstinstanzlichen Entscheid der Beschwerdeführerin angesetzte Frist zur Entfernung der Parabolantenne neu angesetzt werden muss. Sie beginnt mit Zustellung des vorliegenden Urteils. Die Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB ist zu wiederholen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 76
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 76 - 1 In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches35 von Amtes wegen anzudrohen.
1    In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches35 von Amtes wegen anzudrohen.
2    Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30-33 des Strafgesetzbuchs statt.36 Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.
3    Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
BZP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, innert zehn Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils die Parabolantenne bzw. die Antenne mit parabolischer Schüssel auf dem Balkon der Stockwerkeinheit S.________strasse 29 zu entfernen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB ("Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.").

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten