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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
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| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
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| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung |
||||||
| Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. | ||||||
| Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. | ||||||
| Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. | ||||||
| Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 91 Transport von Energie |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. | ||||||
| Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft |
||||||
| Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. | ||||||
| Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. | ||||||
| Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung in der Grundversorgung [1] |
||||||
| Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. [2] | ||||||
| Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte. | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt). [3] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. [4] Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. | ||||||
| Für die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14-15a. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung haben die Verteilnetzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. [5] Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden. [6] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber setzen in der Grundversorgung die folgenden, durch den Bundesrat festzulegenden Mindestanteile an Elektrizität ab: | ||||||
| einen Mindestanteil von ihrer erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland; | ||||||
| einen Mindestanteil Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland; reicht ihre erweiterte Eigenproduktion dafür nicht, so beschaffen sie die nötigen inländischen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge. [7] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber beachten ausserdem die folgenden Grundsätze: | ||||||
| Sie beschaffen die erforderliche Elektrizität mit Beschaffungsstrategien, die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern. | ||||||
| Sie trennen die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits; sie weisen die Bezugsverträge, mit der ganzen oder einem Teil der Elektrizitätsmenge, mit Wirkung für die gesamte Laufzeit dem jeweiligen Segment zu und dokumentieren dies. | ||||||
| Sie können die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen, gewährleisten aber ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren. | ||||||
| In die Grundversorgungstarife dürfen nebst einem angemessenen Gewinn eingerechnet werden:bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion;bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten;bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG [8]: die entsprechende Vergütung. [9] | ||||||
| bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion; | ||||||
| bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten; | ||||||
| bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG [8]: die entsprechende Vergütung. [9] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber dürfen Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG nur anteilsmässig den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten. Der Bundesrat kann diese Kosten begrenzen. [10] | ||||||
| Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1. | ||||||
| Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 EnG. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 730.0 [9] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung in der Grundversorgung [1] |
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| Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. [2] | ||||||
| Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte. | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt). [3] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. [4] Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. | ||||||
| Für die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14-15a. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung haben die Verteilnetzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. [5] Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden. [6] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber setzen in der Grundversorgung die folgenden, durch den Bundesrat festzulegenden Mindestanteile an Elektrizität ab: | ||||||
| einen Mindestanteil von ihrer erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland; | ||||||
| einen Mindestanteil Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland; reicht ihre erweiterte Eigenproduktion dafür nicht, so beschaffen sie die nötigen inländischen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge. [7] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber beachten ausserdem die folgenden Grundsätze: | ||||||
| Sie beschaffen die erforderliche Elektrizität mit Beschaffungsstrategien, die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern. | ||||||
| Sie trennen die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits; sie weisen die Bezugsverträge, mit der ganzen oder einem Teil der Elektrizitätsmenge, mit Wirkung für die gesamte Laufzeit dem jeweiligen Segment zu und dokumentieren dies. | ||||||
| Sie können die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen, gewährleisten aber ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren. | ||||||
| In die Grundversorgungstarife dürfen nebst einem angemessenen Gewinn eingerechnet werden:bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion;bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten;bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG [8]: die entsprechende Vergütung. [9] | ||||||
| bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion; | ||||||
| bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten; | ||||||
| bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG [8]: die entsprechende Vergütung. [9] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber dürfen Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG nur anteilsmässig den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten. Der Bundesrat kann diese Kosten begrenzen. [10] | ||||||
| Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1. | ||||||
| Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 EnG. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 730.0 [9] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
||||||
| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
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| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung in der Grundversorgung [1] |
||||||
| Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. [2] | ||||||
| Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte. | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt). [3] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. [4] Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. | ||||||
| Für die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14-15a. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung haben die Verteilnetzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. [5] Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden. [6] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber setzen in der Grundversorgung die folgenden, durch den Bundesrat festzulegenden Mindestanteile an Elektrizität ab: | ||||||
| einen Mindestanteil von ihrer erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland; | ||||||
| einen Mindestanteil Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland; reicht ihre erweiterte Eigenproduktion dafür nicht, so beschaffen sie die nötigen inländischen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge. [7] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber beachten ausserdem die folgenden Grundsätze: | ||||||
| Sie beschaffen die erforderliche Elektrizität mit Beschaffungsstrategien, die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern. | ||||||
| Sie trennen die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits; sie weisen die Bezugsverträge, mit der ganzen oder einem Teil der Elektrizitätsmenge, mit Wirkung für die gesamte Laufzeit dem jeweiligen Segment zu und dokumentieren dies. | ||||||
| Sie können die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen, gewährleisten aber ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren. | ||||||
| In die Grundversorgungstarife dürfen nebst einem angemessenen Gewinn eingerechnet werden:bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion;bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten;bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG [8]: die entsprechende Vergütung. [9] | ||||||
| bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion; | ||||||
| bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten; | ||||||
| bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG [8]: die entsprechende Vergütung. [9] | ||||||
| Die Verteilnetzbetreiber dürfen Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG nur anteilsmässig den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten. Der Bundesrat kann diese Kosten begrenzen. [10] | ||||||
| Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1. | ||||||
| Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 EnG. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 730.0 [9] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen. | ||||||
| Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: | ||||||
| eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen; | ||||||
| die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft. | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie |
||||||
| Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. [1] | ||||||
| Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. | ||||||
| Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. | ||||||
| Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3229; BBl 2011 29013907). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
||||||
| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; | ||||||
| Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; | ||||||
| Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; | ||||||
| Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [3] (EnG); | ||||||
| Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; | ||||||
| Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; | ||||||
| Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden; | ||||||
| Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird. | ||||||
| Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt; | ||||||
| Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; | ||||||
| Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; | ||||||
| Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] SR 730.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
||||||
| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum; | ||||||
| ... | ||||||
| Ein- bzw. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt); | ||||||
| Bilanzmanagement: Gesamtheit der technischen, organisatorischen und abrechnungstechnischen Massnahmen zur ständigen Aufrechterhaltung der elektrischen Energie- und Leistungsbilanz im Elektrizitätssystem; dazu gehören insbesondere Fahrplanmanagement, Messdatenmanagement und Bilanzausgleichsmanagement; | ||||||
| ... | ||||||
| Endverbraucher mit Grundversorgung: feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Artikel 6 Absatz 1 StromVG). | ||||||
| Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch: | ||||||
| Leitungen inklusive Tragwerke; | ||||||
| Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; | ||||||
| gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; | ||||||
| Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kernkraftwerks von Bedeutung sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4789). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4789). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
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| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
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| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 2 Pflichten [1] |
||||||
| Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. | ||||||
| Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen: [2] | ||||||
| während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; | ||||||
| weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen); | ||||||
| über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; | ||||||
| gemäss der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 [5] klassifiziert sind; oder | ||||||
| gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 [7] geschützt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). [4] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). [5] SR 128.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). [7] SR 510.518.1 | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 3 Entwertung |
||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: | ||||||
| für die Stromkennzeichnung verwendet werden; | ||||||
| Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder | ||||||
| für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. | ||||||
| Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. | ||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 3 Entwertung |
||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: | ||||||
| für die Stromkennzeichnung verwendet werden; | ||||||
| Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder | ||||||
| für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. | ||||||
| Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. | ||||||
| Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum; | ||||||
| ... | ||||||
| Ein- bzw. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt); | ||||||
| Bilanzmanagement: Gesamtheit der technischen, organisatorischen und abrechnungstechnischen Massnahmen zur ständigen Aufrechterhaltung der elektrischen Energie- und Leistungsbilanz im Elektrizitätssystem; dazu gehören insbesondere Fahrplanmanagement, Messdatenmanagement und Bilanzausgleichsmanagement; | ||||||
| ... | ||||||
| Endverbraucher mit Grundversorgung: feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Artikel 6 Absatz 1 StromVG). | ||||||
| Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch: | ||||||
| Leitungen inklusive Tragwerke; | ||||||
| Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; | ||||||
| gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; | ||||||
| Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kernkraftwerks von Bedeutung sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4789). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4789). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
||||||
| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
||||||
| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
||||||
| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
||||||
| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
||||||
| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss Art. 7 Leitlinien |
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| Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. | ||||||
| Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. | ||||||
| Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
||||||
| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 15 Anrechenbare Netzkosten |
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| Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. [1] | ||||||
| Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: | ||||||
| die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve; | ||||||
| die Kosten für den Unterhalt der Netze; | ||||||
| die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb; | ||||||
| die Kosten für die Nutzung von Flexibilität. [4] | ||||||
| Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: | ||||||
| die kalkulatorischen Abschreibungen; | ||||||
| die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns. | ||||||
| Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: [6] | ||||||
| die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme; | ||||||
| die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [8] projektspezifisch trifft; | ||||||
| die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet; | ||||||
| die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar. [10] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: | ||||||
| Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; | ||||||
| einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] SR 734.0 [9] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [10] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
||||||
| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
||||||
| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
||||||
| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
||||||
| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
||||||
| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
||||||
| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
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| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
||||||
| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
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| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 12 [1] Information und Rechnungsstellung |
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| Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: | ||||||
| die Netznutzungstarife; | ||||||
| die Elektrizitätstarife; | ||||||
| die Messtarife; | ||||||
| die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; | ||||||
| die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und | ||||||
| die Jahresrechnungen. | ||||||
| Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: | ||||||
| das Entgelt für die Elektrizität; | ||||||
| das Netznutzungsentgelt; | ||||||
| das Messentgelt; | ||||||
| die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG [2]; | ||||||
| die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; | ||||||
| die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; | ||||||
| die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. | ||||||
| Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] SR 730.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 10 Entflechtung |
||||||
| Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt. | ||||||
| Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden. | ||||||
| Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
||||||
| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
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SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung |
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| Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden. | ||||||
| Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien. | ||||||
| In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: | ||||||
| kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; | ||||||
| Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); | ||||||
| Betriebskosten der Netze; | ||||||
| Kosten der Netze höherer Netzebenen; | ||||||
| Kosten der Systemdienstleistungen; | ||||||
| die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 [2] (WResV); | ||||||
| Kosten nach Artikel 15a StromVG; | ||||||
| Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte; | ||||||
| Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g-17i StromVG; | ||||||
| Verwaltungskosten; | ||||||
| Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG; | ||||||
| Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; | ||||||
| weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; | ||||||
| Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; | ||||||
| direkte Steuern; | ||||||
| Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen; | ||||||
| Kosten für innovative Massnahmen; und | ||||||
| Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion. | ||||||
| Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden. | ||||||
| Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. | ||||||
| Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben. | ||||||
| Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43). [2] SR 734.722 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381). [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 14 Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife [1] |
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| Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen. [2] | ||||||
| Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. | ||||||
| Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: [3] | ||||||
| Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. | ||||||
| Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. | ||||||
| Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. | ||||||
| ... | ||||||
| Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. | ||||||
| Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden. [8] | ||||||
| Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss. | ||||||
| Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). [7] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014 (AS 2015 1309; BBl 2014 39673977). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
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SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber |
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| Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: | ||||||
| die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; | ||||||
| die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; | ||||||
| die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; | ||||||
| die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. | ||||||
| Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen. [4] | ||||||
| Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, mit Wirkung seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). [4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). | ||||||
|
SR 734.7 StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz Art. 13 Netzzugang |
||||||
| Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. | ||||||
| Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: | ||||||
| der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; | ||||||
| keine freie Kapazität vorhanden ist; | ||||||
| bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder | ||||||
| eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 734.71 StromVV Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) Art. 8 Messtarife [1] |
||||||
| Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b). [2] | ||||||
| Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch. [3] | ||||||
| Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere: [4] | ||||||
| zu den Pflichten der Beteiligten; | ||||||
| zum zeitlichen Ablauf; | ||||||
| zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten; | ||||||
| zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform; | ||||||
| zu den Stammdaten nach Artikel 8ater Absatz 2. [5] | ||||||
| Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden: | ||||||
| Netzbetrieb; | ||||||
| Bilanzmanagement; | ||||||
| Energielieferung; | ||||||
| Anlastung der Kosten; | ||||||
| Berechnung der Netznutzungsentgelte; | ||||||
| Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG [6] und der EnV [7]; | ||||||
| Direktvermarktung; | ||||||
| Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen; | ||||||
| Lieferantenwechsel; und | ||||||
| Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8ater Absatz 2. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden. [10] | ||||||
| ... [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [6] SR 730.0 [7] SR 730.01 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). [11] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109). | ||||||
|
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung Art. 2 Pflichten [1] |
||||||
| Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen. | ||||||
| Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen: [2] | ||||||
| während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; | ||||||
| weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen); | ||||||
| über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; | ||||||
| gemäss der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 [5] klassifiziert sind; oder | ||||||
| gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 [7] geschützt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). [4] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). [5] SR 128.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). [7] SR 510.518.1 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||