Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 463/2011

Urteil vom 14. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft W.________, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 13. April 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG, vormals Y.________ AG, war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (im Folgenden: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am ... 2007 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet, in welchem die Ausgleichskasse zu Schaden kam. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 verlangte die Ausgleichskasse von W.________, ehemals Verwaltungsratspräsident, einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der X.________ AG, Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 164'247.10. Die Einsprache des W.________ wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Mai 2008 ab.

B.
Hiegegen erhob W.________ Beschwerde. Nachdem er verstorben und seine drei Kinder aus zweiter Ehe sowie seine Ehefrau in den Prozess eingetreten waren, hiess das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2011 teilweise gut und verpflichtete die Erbengemeinschaft, der Ausgleichskasse den entstandenen Schaden in Höhe von Fr. 162'606.65 zu bezahlen.

C.
Die Erbengemeinschaft des W.________ sel. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung und des Einspracheentscheides. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse, eventuell an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie der Verfügung und des Einspracheentscheides festzustellen, dass sie gar nicht, eventuell frühestens ab 1. Januar 2007, subeventuell lediglich im Umfang von Fr. 162'039.-, schadenersatzpflichtig sei. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
Mit BGE 137 V 51 hat das Bundesgericht entschieden, dass Streitigkeiten aus Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG (Arbeitgeberhaftung) staatshaftungsrechtlichen Charakter haben und demzufolge unter Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fallen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Entscheide betreffend Streitigkeiten nach Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG ist grundsätzlich nurmehr zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; im massgeblichen letztmöglichen Zeitpunkt, da die (kantonale) Verfahrensordnung die Modifizierung des Rechtsbegehrens noch erlaubt (Urteil 9C 125/2011 vom 7. Juni 2011 E. 1.6), betrug der Streitwert über Fr. 160'000.-. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur Beitragspflicht der Arbeitgeber bzw. ihrer Organe (Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
und Art. 51
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 51 Aufgaben - 1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287
1    Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287
2    ...288 289
3    Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.290
4    Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
AHVG, Art. 34
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
und 36
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 36 Abrechnung und Ausgleich - 1 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
1    Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
2    Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
3    Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
4    Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
AHVV; BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen) und zur Arbeitgeberhaftung (Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG), namentlich zum haftungsbegründenden Verschulden (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274; Urteil 9C 330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen) sowie zu den Voraussetzungen für eine Exkulpation (BGE 108 V 183 E. 2 S. 188, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 523 E. 4.6; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; Urteil 9C 111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin - mit Ausnahme einer anteilsmässig in Abzug gebrachten Konkursdividendenauszahlung von Fr. 1'640.45 - geschützt hat. Dabei ist unbestritten, dass W.________ sel. in der hier zu beurteilenden Zeit Verwaltungsratspräsident und damit Organ der konkursiten X.________ AG war. Eine Verletzung von Abrechnungs- oder Meldepflichten wird ihm nicht vorgeworfen. Hingegen steht fest, dass die veranlagten Beiträge von April 2006 bis August 2007 nicht bezahlt wurden und die Ausgleichskasse durch die Verletzung der Beitragszahlungspflicht im Konkurs der Gesellschaft zu Schaden kam. Umstritten ist, ob diese Verletzung schuldhaft erfolgte.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, soweit im Einspracheentscheid nicht auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe eingegangen werde, habe die Beschwerdegegnerin grundsätzlich das rechtliche Gehör verletzt. Von einer Rückweisung sei aber abzusehen in Anbetracht ihrer eigenen vollen Kognition und der Tatsache, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu den Exkulpationsgründen Stellung genommen hätten. Das Gericht erwog, unter Berücksichtigung der Schadenshöhe sowie der verhältnismässig langen Zeit der Beitragsausstände (April 2006 bis August 2007) sei von einer "Normverletzung von gewisser Schwere" auszugehen. Nach Lage der Akten habe W.________ sel. um seine Beitragspflicht gewusst. Bei den schwierigen finanziellen Verhältnissen der Firma - bereits vor 2005 hätten aktenkundig finanzielle Probleme bestanden und die Liquidität sei schlecht gewesen - wäre die erforderliche Sorgfalt besonders hoch gewesen und W.________ sel. hätte mit Nachdruck auf die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes hinwirken müssen. Er habe aber nicht dargelegt, inwiefern er sich persönlich um die Begleichung der Ausstände bemüht hätte, so dass Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe fehlten. Zwar
habe W.________ sel. zur Steigerung der Liquidität Eigenkapital in die Firma investiert, indes seien diese Investitionen in den Jahren 1992 und 1997, somit vor Eintritt des finanziellen Engpasses erfolgt und auch die 2004 verrechneten BVG-Beiträge in Höhe von Fr. 87'450.05 seien rechtsprechungsgemäss kein Rechtfertigungsgrund für die Nichtbezahlung von Beiträgen. Zuletzt sei W.________ sel. mit der Bezahlung der Beiträge 17 Monate im Rückstand gewesen, ohne dass ein Zahlungsplan vorgelegen hätte oder Bemühungen unternommen worden seien, mit der Ausgleichskasse eine Abzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Nachzahlung der Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt sei daher unwahrscheinlich gewesen und auch wenn der Ausstand relativ hoch gewesen sei, hätte er doch nicht über einen länger dauernden finanziellen Engpass hinweghelfen können. Nicht verbindlich seien aufgrund der unterschiedlichen Verschuldensvoraussetzungen die Erkenntnisse des Strafverfahrens.

4.2 Die Beschwerde führende Erbengemeinschaft rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich zu den geltend gemachten Exkulpationsgründen (plötzliche, unvorhergesehene massive Debitorenverluste, eingebrachtes Eigenkapital, unerwartet hohe Mehrkosten) nicht geäussert und auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet, was zu einem Instanzenverlust geführt habe; die nicht leichte Gehörsverletzung sei im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht heilbar gewesen. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Vorinstanz habe unter Hinweis auf nicht näher genannte "gesamte Umstände" ein qualifiziertes Verschulden des W.________ sel. unterstellt und damit bundesrechtswidrig und willkürlich eine Kausalhaftung statuiert. Offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei der Sachverhalt hinsichtlich des Einschusses privater Mittel, welcher nicht im Jahre 2004, sondern 2006 erfolgt sei, zudem seien bis März 2006 die Beiträge, wenn auch teilweise mit Verspätung, stets bezahlt worden. Sodann ergebe sich aus den revidierten Jahresabschlüssen 1999-2005 nichts, was die vorinstanzliche Auffassung bestätigte, wonach die Zahlungsunfähigkeit
bezüglich AHV-Beiträgen bereits vor 2006, jedenfalls aber im Verlaufe des Jahres 2006 absehbar gewesen wäre; eine massive Verschlechterung ergebe sich erstmals aus der provisorischen Erfolgsrechnung 2006. Nachdem die ausstehenden, auf langjährigen und soliden Geschäftsbeziehungen beruhenden Debitorenforderungen der Jahre 2006 und 2007 (im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 500'000.-) wider Erwarten offen geblieben seien, habe W.________ sel. keine andere Wahl gehabt, als zuerst andere Forderungen von Lieferanten und Arbeitnehmern zu befriedigen, um das Überleben der Gesellschaft zu sichern. Es sei willkürlich, allein aus der Dauer der Beitragsausstände auf fehlende Rechtfertigungsgründe zu schliessen. Unrichtig sei des Weiteren die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts betreffend die Forderung gegenüber der Firma Z.________ GmbH, welche W.________ sel. vollumfänglich bestritten habe. Soweit im angefochtenen Entscheid festgestellt werde, dass spätestens im Verlauf des Jahres 2006 das Zurückbehalten der paritätischen Beiträge das Unternehmen nicht mehr werde retten können, hätte dies zumindest zu einer teilweisen Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde (betreffend Beiträge des Jahres 2006) führen müssen. Des Weiteren habe
das kantonale Gericht bundesrechtswidrig die Strafakten nicht konsultiert und schliesslich sei die Restanz aus dem Jahre 2003 entgegen dem angefochtenen Entscheid verjährt.

5.
Vorab ist auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. Wenn Vorinstanz und Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgingen, eine Zeugenbefragung des Treuhänders S.________ würde an der Verantwortlichkeit des W.________ sel. nichts ändern, verstiessen sie nicht gegen Bundesrecht, namentlich auch nicht gegen die Untersuchungsmaxime (z.B. Urteil H 30/06 vom 19. Juli 2006 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Denn dass die von W.________ sel. erwarteten Zahlungen verschiedener Debitoren ausgeblieben sind, ist aktenkundig und unbestritten. Selbst wenn mit allen oder einzelnen Debitoren längere Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, vermöchte dies nichts zu ändern an der fehlenden Exkulpation (im Einzelnen E. 6.2 hienach). Ebenfalls kein Bundesrecht verletzt hat die Vorinstanz, soweit sie erwog, hinsichtlich der im Einspracheentscheid nicht konkret behandelten Rechtfertigungsgründe sei die "grundsätzliche" Gehörsverletzung im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden (z.B. Urteil 9C 127/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

6.
6.1 Die Vorinstanz stellte fest, bereits vor 2006 habe die X.________ AG finanzielle Probleme gehabt und die Liquidität sei schlecht gewesen. Die Gewinne der Jahre 2002-2005 seien mit Fr. 4'000.- bis Fr. 12'000.- im Vergleich zu den Vorjahren klein gewesen, die flüssigen Mittel hätten gemäss den Bilanzen nurmehr wenige tausend Franken betragen. Eines der beiden Bankkonti der Firma sei seit Anfang 2005 dauernd im Minus, das andere maximal wenige tausend Euro im Plus gewesen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Feststellungen wären unrichtig; diese sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Auch wenn ein Verlust erstmals 2006 ausgewiesen wurde (der nach den unbestritten gebliebenen und letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Fr. 97'341.31 im Vergleich zu den vorher erzielten bescheidenen Gewinnen ungewöhnlich hoch ausfiel), verletzte das kantonale Gericht nach dem Gesagten kein Bundesrecht, wenn es feststellte, die finanziellen Verhältnisse der X.________ AG seien bereits vor dem Jahr 2005 schwierig gewesen.

6.2 Es ist aktenkundig, dass W.________ sel. im Bestreben, die Firma zu sanieren, im Februar 2006 (nicht im Jahre 2004, wie im angefochtenen Entscheid fälschlich festgehalten wurde) sein BVG-Guthaben in Höhe von rund Fr. 87'000.- zu deren Rettung einsetzte. Indes erwog die Vorinstanz korrekt, dass auch der Einschuss privater Mittel das von Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht automatisch ausschliesst. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Zunächst ist nicht entscheidwesentlich, ob W.________ sel. mit den eingetretenen hohen Debitorenverlusten infolge Konkurses mehrerer (langjähriger) Geschäftspartner (insgesamt über Fr. 600'000.-, wobei nach Darstellung der Beschwerdeführerin rund Fr. 430'000.- auf das Jahr 2006 und rund Fr. 177'000.- auf das Jahr 2007 entfielen) hätte rechnen müssen. Auch dass sich die X.________ AG rechtlich gegen die Forderung der Z.________ GmbH in Höhe von Fr. 500'000.- wehrte (indes die Konkursmasse im Aberkennungsprozess gemäss Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts vom 16. Februar 2008 diese Forderung anerkannte), ist für die Verschuldensfrage nicht zentral. Entscheidend ist vielmehr, ob W.________ sel. (nach aussen
erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen ist (vgl. etwa Urteile H 333/00 vom 18. März 2003 E. 3.3.2, H 101/02 vom 5. September 2002 E. 5.2, H 238/01 vom 4. Juli 2002 E. 6b, H 258/00 vom 10. August 2001 E. 4b). Dies hat die Vorinstanz bundesrechtskonform verneint. Trotz der aktenkundig bereits vor 2006 angespannten Liquiditätslage bestand die einzige geltend gemachte Sanierungsbemühung in der Verwendung des BVG-Guthabens von rund Fr. 87'000.- zu Gunsten der Firma. Obwohl ein Zuwarten umso weniger entschuldbar ist, je angespannter die finanzielle Situation eines Betriebes sich präsentiert (so darf im Fall einer Überschuldung auch bei eingeleiteten Sanierungsbemühungen höchstens wenige Wochen zugewartet werden; Urteil 9C 330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 5.2, zusammengefasst in: SZS 2011 302), hatte W.________ sel. nach dem Ausbleiben der erwarteten Debitorenzahlungen nicht unverzüglich weitere Schritte in die Wege geleitet, obwohl er hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dies ist umso weniger entschuldbar, als bereits im Februar 2006 bei einem der Schuldner das Konkursverfahren mangels Kostendeckung gar nicht eröffnet worden war (Beschluss des Landesgerichts vom 6.
Februar 2006) und somit bereits (spätestens) im Februar 2006 nicht mehr mit der Begleichung der entsprechenden offenen Forderung hatte gerechnet werden dürfen und eine weitere (Haupt-)Schuldnerin (Q.________ SA) bis 23. August 2006 im Eigentum der Y.________ AG (Vorläuferin der X.________ AG) stand und W.________ sel. somit über deren finanzielle Verhältnisse Bescheid wissen musste.

6.3 Was die Tatsache betrifft, dass das gegen W.________ sel. geführte Strafverfahren wegen Vergehen gegen das AHVG eingestellt wurde (Verfügung des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 16. September 2008), ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die strafrechtliche Beurteilung für das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich (Urteil 9C 548/2007 vom 2. Juni 2008 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 111 V 172 E. 5a S. 177 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte unter Hinweis auf die unterschiedliche Verantwortlichkeit im Strafverfahren (Art. 87
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
i.V.m. Art. 89
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 89
AHVG) und im Schadenersatzverfahren nach Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG mit nachvollziehbarer Begründung dar, weshalb sie die rechtliche Subsumtion des Untersuchungsrichters für nicht bindend erachtete, so dass der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt vor Bundesrecht standhält. Damit bestätigte die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Schadenersatzforderung für die Zeit von April 2006 bis August 2007 zu Recht. Was die letztinstanzlich erstmals geltend gemachte Verjährung für den Betrag von Fr. 567.65 (Restanz aus der Zeit von Januar bis Dezember 2003) betrifft, ist diese Einrede unzulässig (BGE 134 V 223 E. 2.2 S. 226 f.). Davon abgesehen greift
die Schadenersatzpflicht nach Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG gerade auch für rechtlich - zufolge Verwirkung - untergegangene Beiträge Platz (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerde führende Erbengemeinschaft die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

8.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C 262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 6 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle