des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.).
SGG kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht geltend machen. Dazu gehören auch die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge. Ob Bundesrecht verletzt sei, prüft das Bundesgericht frei. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesstrafgericht prüft es dagegen nur auf die offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit oder die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin (Urteile 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 1.4; 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.5, mit Hinweisen).
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 12 |
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| Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz |
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| Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. | ||||||
| Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. | ||||||
| Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 12 |
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| Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz |
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| Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. | ||||||
| Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. | ||||||
| Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 12 |
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| Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: [1] | ||||||
| die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); | ||||||
| die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); | ||||||
| die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); | ||||||
| die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. | ||||||
| Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: | ||||||
| Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs [3] betrifft; oder | ||||||
| Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: | ||||||
| die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; | ||||||
| das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und | ||||||
| die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient. [5] | ||||||
| Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1493; BBl 2001 391). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). [3] SR 311.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 8 |
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| Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz |
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| Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. | ||||||
| Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. | ||||||
| Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 12 |
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| Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz |
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| Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. | ||||||
| Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. | ||||||
| Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 12 |
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| Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz |
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| Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. | ||||||
| Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. | ||||||
| Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 12 |
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| Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. | ||||||
| Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz |
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| Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. | ||||||
| Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen. | ||||||
| Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
SGG ist für das bundesgerichtliche Verfahren unter anderem Art. 219 Abs. 2
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 18a [1] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs |
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| In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. | ||||||
| In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: | ||||||
| die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons; | ||||||
| das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt. | ||||||
| Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: | ||||||
| von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes; | ||||||
| von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons. | ||||||
| Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO [2] und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [3] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [2] SR 312.0 [3] [AS 2001 3096, 2003 2133Anhang Ziff. 18 3043Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197Anhang Ziff. 84 5437Art. 2 Ziff. 3, 2007 921Anhang Ziff. 3 5437Anhang Ziff. II 7, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 26 3267Anhang Ziff. II 14, 2012 3745Anhang Ziff. 7, 2017 4095Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1). | ||||||