Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 121/2018

Urteil vom 14. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017 (VV.2017.31/E).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1982, arbeitete als Software-Ingenieur für die B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Steuer eines Mietwagens zog er sich während der Ferien in der Türkei am 2. September 2011 verschiedene Knochenbrüche zu, als ein Bus in die Fahrerseite prallte. Die stationäre Erstversorgung bis zum 9. September 2011 erfolgte im Krankenhaus C.________ in der Türkei. Am 18. September 2011 wurde er mit einem Linienflug in die Schweiz repatriiert. Die ambulante Nachbehandlung übernahm der Hausarzt Dr. med. D.________. Vom 6. bis 24. Februar 2012 weilte der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Klinik E.________. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab 1. März 2015 arbeitete der Versicherte wieder als IT-Spezialist bei einer neuen Arbeitgeberin. Für die ihm dauerhaft verbleibende unfallbedingte Einschränkung seiner gesundheitlichen Unversehrtheit sprach ihm die AXA eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 12,5% zu (Verfügung vom 25. April 2016). Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die AXA die
Integritätsentschädigung auf 17,5% (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, ihm sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 40% - eventualiter mindestens 25% - zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur unabhängigen Begutachtung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der AXA mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 auf 17,5% erhöhte Integritätsentschädigung zu Recht bestätigt hat.

3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Satz 2 BGG).

4.

4.1. Die Feststellung des Integritätsschadens stellt eine Tatfrage dar, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil 8C 42/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).

4.2. Zur Hauptsache macht der Versicherte geltend, er leide an einer leichten unfallbedingten Hirnfunktionsstörung, welche ihm einen zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung von 20% vermittle.

4.2.1. Ob er anlässlich des Unfalles vom 2. September 2011 ein Schädelhirntrauma erlitt, kann in Bezug auf die hier strittige Frage nach der Bemessung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung mit Blick auf den angefochtenen Entscheid offenbleiben. Fest steht, dass es zu einem Kopfanprall kam. Dabei zog sich der Beschwerdeführer gemäss übersetztem ärztlichem Abschlussbericht des Krankenhauses C.________ vom 9. September 2011 auf der behaarten Kopfhaut im occipitalen Gebiet eine Platzwunde zu, die genäht werden musste. Zudem verursachte die Krafteinwirkung anlässlich des Unfalles unter anderem eine Condylusfraktur occipital links. Laut polydisziplinärem Gutachten der Medas Ostschweiz, welches am 14. Januar 2015 versandt wurde (nachfolgend: Medas-Gutachten), handelte es sich um eine Hirnstammkontusion.

4.2.2. Bei den Akten findet sich jedoch keine medizinisch begründete Beurteilung, wonach der Versicherte an einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C 19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 und 8C 606/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 6, je mit Hinweisen) bei den "Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzungen" (gemäss Tabelle 8 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva]; vgl. zu deren Bedeutung: BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 und SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C 430/2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen) einzuordnen wäre. Zwar vertrat die Neuropsychologin F.________ im entsprechenden Medas-Teilgutachten vom 23. Dezember 2014 (S. 5) eine teilweise abweichende Auffassung, indem sie auf eine leichte Funktionsstörung im Sinne der Suva-Tabelle 8 verwies. Doch fand diese Einschätzung bei der Beantwortung der Frage nach der Schätzung des Integritätsschadens aus polydisziplinärer Sicht im Ergebnis nicht Eingang in das Medas-Gutachten. Jedenfalls fehlt es an medizinisch begründeten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2011 eine Contusio cerebri (vgl. dazu BGE 117 V 369 E. 3d S. 378) erlitten hätte. So schloss der die AXA beratende
Neurologe Dr. med. G.________, insbesondere auch gestützt auf das Medas-Gutachten mit Blick auf die gesamte Aktenlage zu Recht eine objektivierbare strukturelle Hirnverletzung aus. Denn auch die Medas-Gutachter sahen kognitive Einschränkungen nur im Rahmen der Schmerzproblematik nach Polytrauma. Soweit der Versicherte seinen gegenteiligen Standpunkt nicht auf medizinisch fundierte Einschätzungen abzustützen vermag, bleiben seine Ausführungen unbegründet. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf weitere Beweismassnahmen verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 und SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102, 8C 590/2015 E. 6, je mit Hinweisen). Ein Integritätsschaden im Sinne von Ziff. 3.3 (leichte Hirnfunktionsstörung) der Suva-Tabelle 8, welcher gemäss Ziff. 4 derselben Tabelle einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20% begründen würde, ist nicht ausgewiesen.

4.3. Schliesslich rügt der Versicherte, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Schätzung des Integritätsschadens für seine Artikulationsstörung unkritisch auf die Beurteilung des Dr. med. G.________ abgestellt. Die entsprechende Integritätseinbusse sei nicht mit 2,5%, sondern mit 5% zu bewerten.

4.3.1. Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53; Urteil 8C 494/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen) ist auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteil 8C 622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3.2. Die 22 Suva-Tabellen zur "Integritätsentschädigung gemäss UVG" enthalten Richtwerte (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32), die für das Gericht nicht verbindlich sind (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Dementsprechend richtet sich die Integritätsentschädigung - nur, aber immerhin - im Regelfall nach dem angegebenen Prozentsatz (Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV). Der Neurologe Dr. med. G.________ schätzte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2016 die gesamthafte unfallbedingte Integritätseinbusse auf 17,5%. Er erläuterte nachvollziehbar, weshalb er den nicht aufgeführten Hypoglossus-Schaden links mit der in der Suva-Tabelle 17 erfassten Schädigung des Nervus facialis verglich, jedoch auf Grund des Schweregrades infolge der nicht erheblichen Störung nur eine reduzierte zusätzliche Integritätseinbusse von 2,5% berücksichtigte. Diese zusätzliche Einschränkung anerkannte Dr. med. G.________ über die vor Bundesgericht unbestritten gebliebene 15%-ige Integritätsentschädigung hinaus. Letztere sollte die Integritätseinbusse für die Schmerzen bei Nackenverspannungen und cervicocephalem Syndrom abgelten. Dass Abstufungen von 2,5% ab einer minimalen Entschädigung im Umfang von 5% (vgl. dazu Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV) in der Praxis zulässig sind,
zeigt bereits ein Blick in die Suva-Tabellen (z.B. Suva-Tabelle 3 Ziff. 42a-d).

4.4. Demnach bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Integritätsentschädigung von 17,5% gemäss Einspracheentscheid der AXA vom 29. Dezember 2016.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - erledigt.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli