SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 6 Einleitung in Gewässer |
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1 | Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind. |
2 | Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn: |
a | die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und |
b | auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind. |
3 | Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht. |
4 | Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: |
a | durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder |
b | die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 1 Zweck und Grundsatz |
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1 | Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen. |
2 | Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anhang 1) berücksichtigt werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe |
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1 | Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. |
2 | ...5 |
3 | Eine Bewilligung brauchen insbesondere: |
a | die Nutzung der Wasserkräfte; |
b | Seeregulierung; |
c | Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen; |
d | die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; |
e | die Verlegung von Leitungen in Gewässer; |
f | maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern; |
g | die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern; |
h | Wasserentnahmen; |
i | Wassereinleitungen; |
k | landwirtschaftliche Entwässerungen; |
l | Verkehrsanlagen; |
m | Fischzuchtanlagen. |
4 | Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19916 über den Schutz der Gewässer. |
5 | Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 1 Zweck |
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1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; |
b | bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; |
c | eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; |
d | die Fischereiforschung zu fördern. |
2 | Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 6 Einleitung in Gewässer |
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1 | Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind. |
2 | Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn: |
a | die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und |
b | auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind. |
3 | Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht. |
4 | Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: |
a | durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder |
b | die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
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1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 6 Einleitung in Gewässer |
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1 | Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind. |
2 | Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn: |
a | die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und |
b | auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind. |
3 | Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht. |
4 | Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: |
a | durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder |
b | die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen |
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1 | Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser: |
a | aus Bauzonen; |
b | aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. |
1bis | Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen.13 |
2 | In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. |
3 | Kann eine private Kanalisation auch öffentlichen Zwecken dienen, so ist sie der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt. |
4 | ...14 |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 6 Einleitung in Gewässer |
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1 | Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind. |
2 | Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn: |
a | die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und |
b | auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind. |
3 | Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht. |
4 | Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: |
a | durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder |
b | die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden. |
SR 923.0 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) BGF Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen |
|
1 | Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: |
a | günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich: |
a1 | der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen, |
a2 | der Ausbildung des Durchflussprofils, |
a3 | der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, |
a4 | der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, |
a5 | der Wassertiefe und -temperatur, |
a6 | der Fliessgeschwindigkeit; |
b | die freie Fischwanderung sicherzustellen; |
c | die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; |
d | zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. |
2 | Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden. |
3 | Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation |
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1 | Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind. |
2 | Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers: |
a | der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden kann; |
b | beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; oder |
c | ... |
d | der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm verbrannt wird, erschwert oder gestört werden kann. |
3 | Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: |
a | durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; |
b | die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung und beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder |
c | dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen |
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1 | Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser: |
a | aus Bauzonen; |
b | aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. |
1bis | Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen.13 |
2 | In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. |
3 | Kann eine private Kanalisation auch öffentlichen Zwecken dienen, so ist sie der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt. |
4 | ...14 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen |
|
1 | Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser: |
a | aus Bauzonen; |
b | aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. |
1bis | Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen.13 |
2 | In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. |
3 | Kann eine private Kanalisation auch öffentlichen Zwecken dienen, so ist sie der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt. |
4 | ...14 |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen |
|
1 | Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser: |
a | aus Bauzonen; |
b | aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. |
1bis | Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen.13 |
2 | In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. |
3 | Kann eine private Kanalisation auch öffentlichen Zwecken dienen, so ist sie der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt. |
4 | ...14 |