Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 860/2012

Urteil vom 14. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, Kochergasse 10, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ und Mitbeteiligte,
Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen,
alle vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, Herrengasse 30, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,

BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, vertreten durch Fürsprecher Walter Streit, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern.

Gegenstand
Gesuch vom 21. März 2011 um Entzug der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 30. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Kernkraftwerk (KKW) Mühleberg wurde im Jahre 1972 durch die heutige BKW FMB Energie AG (BKW) in Betrieb genommen. Der Bundesrat verlängerte am 28. Oktober 1998 die bereits bisher befristete Betriebsbewilligung bis zum 31. Dezember 2012.
Auf Gesuch der BKW hin hob das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 die Befristung der Betriebsbewilligung auf. Dagegen erhoben X.________ und Mitbeteiligte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 1. März 2012 teilweise guthiess, die bisherige Befristung auf 31. Dezember 2012 aufhob, aber eine neue Frist auf 28. Juni 2013 festlegte. Dagegen erhoben das UVEK (Verfahren 2C 357/2012) und die BKW (Verfahren 2C 347/2012) Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden mit Urteil vom 28. März 2013 gut und hob die Befristung der Betriebsbewilligung auf.

B.
Am 21. März 2011 reichten X.________ und 112 Mitbeteiligte beim UVEK ein Gesuch ein mit dem Begehren, die vom Bundesrat erteilte Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992/28. Oktober 1998 sei zu entziehen und der Entscheid des UVEK vom 17. Dezember 2009, mit dem die Befristung der Betriebsbewilligung aufgehoben wurde, sei zu widerrufen. Eventuell sei die Betriebsbewilligung unter der Bedingung neu zu erteilen, dass die BKW den Beweis eines sicheren Betriebs und einer Nachrüstung nach Stand der Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Kernkraftanlagekatastrophe in Fukushima Daiichi-1 vom 11. März 2011 erbringen könne und namentlich bestimmte, näher bezeichnete Sicherheitsmassnahmen getroffen habe. Für die Dauer des Verfahrens sei die dringliche provisorische Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg anzuordnen. Zudem stellten sie eine Anzahl von Verfahrensanträgen. Das Gesuch wurde mit weiteren Eingaben ergänzt, in denen weitere Anträge gestellt wurden. Unter anderem beantragten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. September 2011, es sei festzustellen, dass die Freigabeanträge betreffend Massnahmen zur Ertüchtigung des SUSAN-Einlaufbauwerks vom 8. August 2011 und betreffend die zusätzliche
Einspeiseleitung SUSAN-Einlaufbauwerk vom 10. August 2011 und damit zusammenhängende Gesuche einer Baubewilligung und/oder einer Änderung der Betriebsbewilligung bedürften.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 erkannte das UVEK:
"1. Auf das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung des KK[W Mühleberg] wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei den mit Freigabeanträgen vom 8. und 10. August 2011 beantragten Massnahmen am SUSAN-Einlaufbauwerk um nicht wesentliche von der Bewilligung abweichende Änderungen handelt. Das Gesuch um Änderung der Bewilligung wird abgewiesen.
3. Alle übrigen Begehren der Gesuchstellenden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
4. Die Gebühren für den Erlass dieser Verfügung in Höhe von Fr. 25'060.- werden den Gesuchstellenden in solidarischer Haftung auferlegt.
[5. Eröffnung/Mitteilung]."

C.
C.a X.________ und Mitbeteiligte erhoben dagegen am 3. November 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des UVEK betreffend das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung vom 21. März 2011 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die von der Vorinstanz verfügte Gebühr aufzuheben und zur Neuprüfung zurückzuweisen, subeventuell sei die Gebühr auf Fr. 3'000.-, allenfalls auf einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu reduzieren.
C.b Mit Urteil vom 30. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um Entzug der Betriebsbewilligung und zur Neuverlegung der Kosten unter Prüfung eines Gebührenerlasses an das UVEK zurück (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- wurden der BKW auferlegt (Ziff. 2) und diese verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- zu entrichten (Ziff. 3).

D.
Das UVEK erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Ziff. 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.
X.________ und Mitbeteiligte beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht und die BKW verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Nach Art. 83 lit. n Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf die in Art. 65 Abs. 5 lit. b
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich:
1    Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich:
a  für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss;
b  für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters.
2    Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich.
3    Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden.
4    Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden.
5    Im Zweifelsfall entscheiden:
a  der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist;
b  das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist;
c  die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist.
und c des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) genannten Entscheide darüber, ob überhaupt eine Freigabe oder Bewilligungsänderung erforderlich sei, nicht aber auf die Entscheide, mit denen eine Bewilligung erteilt oder geändert wird (Urteile 2C 347/2C 357/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1; 2C 170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 1.2; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., N. 231 f. zu Art. 83; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/Von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, N. 89 zu Art. 83). Sie kann auch nicht gelten, wenn es - wie vorliegend - um den Entzug der Bewilligung geht.

1.2 Das UVEK ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen End- oder Teilentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), gegen Vor- oder Zwischenentscheide jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder 93 BGG. Als Zwischenentscheide gelten u.a. Rückweisungsentscheide (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
1.3.2 Die heutigen Beschwerdegegner hatten vor dem UVEK verschiedene Anträge gestellt. Das UVEK ist auf den Antrag um Entzug der Betriebsbewilligung nicht eingetreten und hat die übrigen Begehren abgewiesen (vorne lit. B). Beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde nur der Nichteintretensentscheid bezüglich des Gesuchs um Entzug der Betriebsbewilligung und der damit zusammenhängenden Verfahrensanträge sowie der Gebührenpunkt. Die übrigen Teile der Verfügung des UVEK sind damit rechtskräftig geworden. Die angefochtene Ziff. 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ebenfalls nur auf das Nichteintreten auf das Gesuch um Entzug der Bewilligung sowie die damit zusammenhängende Gebühr. Sie weist in diesen Punkten die Sache an das UVEK zurück und ist demnach ein Zwischenentscheid.
1.3.3 Weist ein Gericht eine Sache mit verbindlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung an eine Behörde zurück, so stellen diese Vorgaben für die Behörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) dar, weil sie entgegen ihrer Rechtsauffassung einen Entscheid erlassen müsste, den sie in der Folge nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Dies gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, führt die Rückweisung doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483).
1.3.4 Das UVEK hatte in seiner Verfügung vom 30. September 2011 im Wesentlichen erwogen, die Vorbringen der Gesuchsteller fielen in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI). Dieses beaufsichtige den Betrieb des KKW Mühleberg und treffe bei Bedarf besondere Anordnungen. Das UVEK habe keine begründete Veranlassung zur Annahme, dass das ENSI seine Aufsicht nicht genügend wahrnehme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Betrieb des KKW Mühleberg den geltenden Sicherheitsanforderungen entspreche, solange das ENSI den Betrieb als sicher beurteile. Es bestehe mithin kein zureichender Grund, um auf die rechtskräftig erteilte Betriebsbewilligung zurückzukommen.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die (damaligen) Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug nach Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG vorliegen könnten; sie habe bereits in ihrem Urteil über die Befristung der Betriebsbewilligung (s. vorne lit. A) festgestellt, wichtige Sicherheitsaspekte seien ungeklärt und ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung müsse mit einem Instandhaltungskonzept eingereicht werden. Auch aus heutiger Sicht sei die Situation nicht grundlegend anders einzuschätzen. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip und den hohen Stellenwert der Sicherheit sei im Zweifel eine Überprüfung vorzunehmen. Da nicht von der Hand zu weisen sei, dass Gründe für den Entzug der Bewilligung vorliegen könnten, hätte das UVEK auf das Gesuch eintreten und eine materielle Prüfung vornehmen müssen.
Das UVEK rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Art. 67 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
, Art. 70
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 70 Aufsichtsbehörden - 1 Aufsichtsbehörden sind:
1    Aufsichtsbehörden sind:
a  in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat38 (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200739 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;
b  weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.40
2    Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen.
und 72
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten.
1    Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten.
2    Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an.
3    Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen.
4    Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen.
5    Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43
6    Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung.
KEG unrichtig ausgelegt, was zu einer unzutreffenden Auffassung betreffend Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen UVEK und ENSI führe. In Wirklichkeit fielen die von den heutigen Beschwerdegegnern beanstandeten Mängel in den Aufgabenbereich des ENSI. Diese Aspekte seien nicht ausreichend gewichtig, um eine materielle Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen an die Hand zu nehmen, da sie nicht gewichtiger seien als übliche sicherheitstechnische Fragen der laufenden Aufsicht. Das UVEK habe keine Anhaltspunkte, dass das ENSI seiner Aufgabe nicht genügend nachkomme oder sich die Betreiberin des KKW Mühleberg nicht an die Anordnungen des ENSI halten würde; es habe mithin keinen Grund zur Annahme, dass das KKW Mühleberg nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen würde. Weiter rügt das UVEK, das Bundesverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt; es sei in zwei knappen Absätzen einzig auf die Vorbringen der damaligen Beschwerdeführer eingegangen und habe die vom UVEK vorgebrachten Gründe weder gehört noch geprüft; es habe nicht dargelegt, inwiefern ein konkreter hinreichender Verdacht für einen Entzugsgrund
vorliege, sich wesentliche Grundlagen seit der Bewilligungserteilung geändert haben könnten oder inwiefern die beanstandeten Mängel bedeutsam seien; es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es nur auf seine Ausführungen im Urteil vom 1. März 2012 abgestellt habe, ohne die seitherigen Entwicklungen zu berücksichtigen.
1.3.5 Entgegen der Auffassung des UVEK folgt aus den bundesverwaltungsgerichtlichen, knapp gehaltenen Ausführungen nicht, dass die Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung dem UVEK verbindliche materiellrechtliche Vorgaben gemacht hätte. In der grundsätzlichen Konzeption besteht zudem kein Dissens zwischen UVEK und Bundesverwaltungsgericht, indem beide davon ausgehen, dass das UVEK zuständig ist für den Entzug der Betriebsbewilligung und dieser Entzug zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 19
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.
, 20
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
1    Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a  der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist;
b  die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind;
c  der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;
d  die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen;
e  die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können;
f  qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind;
g  die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind;
h  der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht.
2    Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.
3    Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss.
und 67
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
1    Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.
2    Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.
3    Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
4    Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen.
5    Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung.
KEG). Ausdrücklich als richtig anerkennt das UVEK auch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach eine Überprüfung nur angezeigt sei, wenn sich wesentliche Grundlagen seit der Erteilung der Bewilligung geändert hätten, wobei nur bedeutsame Mängel ins Gewicht fielen. Unterschiedliche Auffassungen zwischen UVEK und Bundesverwaltungsgericht bestehen möglicherweise darin, ob die von den Beschwerdegegnern gerügten Mängel aufsichtsrechtlich behoben werden können oder nicht; indessen hat sich die Vorinstanz gar nicht mit den einzelnen Mängeln befasst; sie hat somit nicht verbindlich gesagt, diese würden nicht in die Zuständigkeit
der Aufsichts-, sondern der Bewilligungsbehörde fallen. Auch bei Befolgung der vorinstanzlichen Anweisungen bleibt das UVEK bei der nun vorzunehmenden materiellen Prüfung frei, einen Bewilligungsentzug zu verneinen mit der Begründung, die geltend gemachten Mängel könnten im Rahmen der laufenden Aufsicht behoben werden. Analoges gilt auch in Bezug auf die Gebührenauflage: Die Vorinstanz hat das UVEK nur angewiesen zu prüfen, ob eine Befreiung von der Gebühr in Frage komme, aber sie hat für diese Prüfung keine materielle Vorgabe gemacht.
1.3.6 Der Rückweisungsentscheid enthält somit keine verbindliche materielle Vorgabe und begründet für das UVEK keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass das UVEK bei der nunmehr vorzunehmenden materiellen Prüfung auch die seitherigen Entwicklungen zu berücksichtigen haben wird, insbesondere auch den Entscheid des Bundesgerichts vom 28. März 2013 betreffend Befristung der Bewilligung.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das UVEK hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das UVEK hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass