Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_542/2012

Urteil vom 14. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, Baubewilligungsbehörde, Zentralstrasse 49, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Errichtung einer Mobilfunkanlage; Ortsbild- und Denkmalschutz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Die Sunrise Communications AG (im Folgenden: Sunrise) reichte am 12. Januar 2010 bei der Einwohnergemeinde Biel (im Folgenden: die Gemeinde) ein Baugesuch ein für die Installation einer UMTS-Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer Einrichtung auf dem Treppenhausturm des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes an der Neuengasse 5 (Nordseite) auf der Parzelle Nr. 3134 in Biel. Gegen das Bauvorhaben erhob X.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 27. Mai 2010 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung und wies die Einsprache ab.

B.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte einen Augenschein durch und holte ein Gutachten bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ein, die ihrerseits die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) beizog. Mit Entscheid vom 22. August 2011 hiess die BVE die Beschwerde gut, hob die Baubewilligung auf und erteilte den Bauabschlag.

C.
Am 16. September 2011 gelangte die Sunrise mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. X.________ verzichtete auf die weitere Teilnahme am Verfahren und wurde vom Abteilungspräsident aus dem Verfahren entlassen. Am 19. September 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Sunrise am 23. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Bauentscheid der Gemeinde zu bestätigen.

E.
Die Gemeinde schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt deren Abweisung. Das Bundesamt für Kultur (BAK) teilt und unterstützt die Schlussfolgerungen des Gutachtens der ENHK und der EKD und ist deshalb der Auffassung, das Mobilfunkantennen-Projekt sei nicht bewilligungsfähig. Die BVE, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die Verletzung der Gemeindeautonomie und die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Das Bauprojekt sieht vor, auf dem Dach des Treppenhausturms der Baute Neuengasse 5/Nord in Biel eine sog. Rohr- oder "Pipe"-Antenne anzubringen. Diese besteht aus einem ca. 4 m hohen Mast mit drei Antennen. Diese sind nicht extern am Mast befestigt, sondern sind in eine zylinderförmige, glasfaserverstärkte Kunststoffummantelung gehüllt, die einen Durchmesser von bis zu 25 cm aufweist.

2.1 Die Stadt Biel ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt von nationaler Bedeutung verzeichnet (Anh. zur gleichnamigen Verordnung vom 9. September 1981 [VISOS; SR 451.12]).
Das Standortgebäude liegt im Plänkequartier, das im ISOS als Gebiet G6 bezeichnet und wie folgt umschrieben wird (ISOS; Kanton Bern, Bd. 2: Seeland, 1998, S. 77 f.):
"Aus der Epoche zwischen 1850 und 1914 stammen vier zentral gelegene Quartiere, deren Ausdehnung, orthogonales Strassensystem und dichte Bebauung das Bild des heutigen Biel stark mitprägen: das Plänkequartier, das alte Bahnhofquartier, das Ostquartier und das Pasquartquartier. Diese geplanten Stadtteile befolgen die Bau- und Alignementspläne von 1952/53 bzw. 1866/68 und besetzen mit dem Quai entlang des Schüsskanals und der Zentralstrasse die entscheidenden Achsen des städtischen Koordinatensystems. (...)
Ausgangspunkt für das durch die südliche Altstadt, den Schüsskanal und die Schüsspromenade begrenzte Plänkequartier (G 6) war das 1958 begonnene Neuquartier mit seinen eindrücklichen Mietshausblöcken und dem reizenden spätklassizistischen Brunnenplatz. Die geschlossene Randbebauung mit drei- bis viergeschossigen Wohnhäusern und darin eingebundenen öffentlichen Bauten (z.B. Schulhäuser E 6.0.1, Kapelle E. 6.0.6) wurde im Plänkequartier nicht vollständig durchgeführt; da und dort finden sich Baulücken oder eingeschossige Gewerbebauten. Zudem stören seit einiger Zeit mehrere klotzige Neubauten die durch zart dekorierte Fassadenfronten und charakteristische Vorgärten geprägten Strassenräume. Sie spiegeln die Tendenz zur Umfunktionierung des ehemaligen Wohnquartiers mit Kleingewerbe in ein Büroviertel wider. (...)
Das Ortsbild im Plänkequartier ist in die Aufnahmekategorie AB (A: ursprüngliche Substanz; B: ursprüngliche Struktur) mit dem Erhaltungsziel B aufgenommen. Danach sind die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten.
Die Schüsspromenade (zwischen Plänke- und Pasquartquartier) ist der Umgebungszone I (U-Zo I) mit der Aufnahmekategorie a (unerlässlicher Teil des Ortsbildes) und dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) zugeteilt. Sie wird (zusammen mit der Seevorstadtpromenade) im ISOS (S. 77) als einzige bedeutendere, noch bestehende Barockanlage Biels beschrieben. Mit ihrem alten Baumbestand, ihrer reizvollen Beziehung zur Bielschüss, ihren Eisengittern und Brücken sowie ein paar qualitätvollen Einzelbauten aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sei sie überraschend gut erhalten. In den Empfehlungen (S. 83) heisst es, der Lauf der Schüss sei möglichst in allen Teilen als Naherholungsgebiet zu gestalten; dabei seien auch die kleinen Details wie Eisengeländer, Stege usw. zu bewahren.

2.2 Die Baute Neuengasse 5/Nord ist im Bauinventar der Stadt Biel als schützenswertes Baudenkmal (sog. "K-Objekt") eingetragen, während der ältere südliche Gebäudeteil (Neuengasse 5/Süd) als erhaltenswert qualifiziert ist.
Die Baute Neuengasse 5/Nord wurde 1935 vom Architekten Karl Frey als Garage und Vorführsaal erstellt. Der Kurzbeschrieb im Bauinventar lautet:
Hochinteressante u. konsequent durchgestaltete N-seitige Erweiterung des Gewerbebaus Neuengasse 5/Süd (siehe dort) im Sinne des Neuen Bauens. Der klare Baukörper unter Flachdach ist durch ein turmartiges Treppenhaus akzentuiert. Charakteristische Schmuckelemente der sachlich kühlen Fassade sind die Kunststein-"Sprossen" des grossen Fensters u. die Dekorstandarte. Leich wirkendes Vordach über der Verladerampe der Hauptfront.
Zugang/Rampe u. Treppenhaus (Inneres) neu.
Der etwas versteckt hinter dem Altbau gelegene Trakt gehört zu den überzeugendsten Gewerbebauten der Moderne in Biel.
Gemäss Art. 13 der Berner Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) werden die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventare) durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt; mit Zustimmung der Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werde (Abs. 1). Darin sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ("K-Objekte"). Dazu gehören insbesondere die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler (lit. a).

3.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt die Bewilligung einer Mobilfunkanlage (auch innerhalb der Bauzone) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV und Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (vgl. BGE 131 II 545 E. 2.2 S. 547 f. mit Hinweis).
Gemäss Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG sorgen der Bund und die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht u.a., indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a) oder Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3).

4.
4.1 Die Gemeinde kam im Baubewilligungsverfahren zum Ergebnis, dass die Antennenanlage schonend und sorgfältig in das Gebäude und in die Umgebung integriert worden seien. Die von der Gemeinde beigezogene Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 5. März 2010 zu.

4.2 Gestützt auf das gemeinsame Gutachten der ENHK und der EDK vom 27. Juni 2011 ging die BVE davon aus, dass die geplante Mobilfunkanlage angesichts der Heterogenität des Quartiers und insbesondere der Dachlandschaft nur zu einer leichten Beeinträchtigung des Ortsbilds führen würde. Dagegen würde sie eine schwere Beeinträchtigung der für das Standortgebäude formulierten Schutzziele bedeuten, weshalb das Bauvorhaben abgelehnt werden müsse.
Diese wurde im Gutachten ENHK/EDK wie folgt begründet:
L'édifice de la Rue Neuve 5 offre aujourd'hui un caractère patrimonial de haute qualité; ses proportions élégantes, ses lignes architecturales particulièrement sobres et claires et le soin apporté aux moindres détails sont renforcés par l'absence de toute installation technique sur ses toits plats. La préservation de ces caractréristiques est le principal objectif de protection à respecter. Les édifices de la Rue Neuve Sud et de la Rue Neuve Nord ont été restaurés de façon exhaustive et exemplaire en 2006 en collaboration avec le Service des monuments historiques.
(...)
(...) les Commissions définissent les objectifs de protection en lien avec le bâtiment comme suit:
- conservation intégrale de la substance du bâtiment et de son intégrité matérielle
- conservation intégrale de l'aspect et de l'effet du monument et de ses alentours
- conservation des perspectives significatives à partir du monument et depuis les espaces publics.
(....)
Toutes les parties constitutives de l'édifice, récemment restauré avec soin, montrent la grande attention apportée lors de la construction au dessin et à l'exécution des détails architecturaux: finesse des éléments de béton aussi bien que des éléments métalliques et netteté des parties hautes, sans superstructure saillante des toitures plates, à l'exception d'un mât de drapeau élégamment accroché selon les règles de l'architecture moderne à la façade arrondie de la tour d'escalier vitrée qui fait office de césure par rapport à l'ancien bâtiment. Tout intervention en toiture est donc susceptible de perturber cette perception architecturale. Une antenne sur le toit de la tour d'escalier serait à l'évidence dommageable pour la silhouette particulièrement dépouillée de l'édifice.
Le caractère architectural industriel de l'immeuble a été relevé par la Ville en considérant que de ce fait l'antenne s'intégrerait relativement naturellement. A cela, on peut objecter que les ouvrages de quailité de l'architecture moderne se caractérisent précisément par une mise en oeuvre systématique et rigoureuse de principes de composition incluant des détails apparamment secondaires. La conception de la toiture plate, un aspect essentiel du Neues Bauen, faisait chaque fois l'objet d'une attention particulière, de manière à ce que son contour dessine un ensemble parfaitement équilibré avec les éléments verticaux soigneusement mis en valeur. Dans le cas présent, les éléments horizontaux comme le toit plat délimitant la silhouette, les alignements de fenêtres et l'avant-toit léger forment un ensemble harmonieux avec la tour d'escalier représentative qui, avec ses hautes fenêtres finement structurées et le mât élancé fixé à la façade, constitue le principal élément vertical de l'édifice. Pensés et composés jusque dans ces détails, les ouvrages de l'architecture moderne classique ne supportent par conséquent ni plus ni moins, ni ajout ni suppression d'éléments. L'antenne et ses installations l'accompagnant occuperaient une place
trop importante sur le toit et n'auraient aucun lien direct ave la fonction du bâtiment. Par conséquent le projet signifie une atteinte grave aux buts de protection définies (....).

4.3 Das Verwaltungsgericht führte aus, dass nur das Plänkequartier als Ganzes und einige andere Elemente des Quartiers (E 6.0.1 - E 6.0.9) im ISOS verzeichnet seien, nicht aber das Standortgebäude. Insofern kämen die Bestimmungen über inventarisierte Objekte von nationaler Bedeutung nicht zur Anwendung. Dies habe zur Folge, dass das Gutachten der ENHK/EDK nicht obligatorisch (i.S.v. Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG), sondern fakultativ (i.S.v. Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG) gewesen sei. Es sei zwar für die entscheidenden Behörden nicht verbindlich, stelle jedoch eine bundesrechtlich vorgesehene amtliche Expertise dar, der grosses Gewicht zukomme und von deren Ergebnis nur aus triftigen Gründen bzw. bei begründeten Zweifeln abgewichen werden dürfe (LEIMBACHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG). Daran ändere auch die abweichende Beurteilung der KDP nichts, zumal sich ihre Würdigung im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt habe, dass aus Sicht der Denkmalpflege und des Ortsbildes der richtige Standort für die Antennenanlage ausgewählt worden sei.
Die Auffassungen der eidgenössischen Kommissionen und der BVE seien in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Mobilfunkantenne würde einen überaus wichtigen Ort auf dem Flachdach des Treppenhausturms besetzen, ohne jeglichen Bezug zum Standortgebäude. Zudem sei sie optisch deutlich stärker wahrnehmbar als der Fahnenmast.
Zwar komme der verstärkte Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG mangels Eintrags des Standortgebäudes als Einzelobjekt im ISOS nicht zu Tragen. Indes gebiete auch Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG eine umfassende Interessenabwägung. Es bestehe ein erhebliches denkmalpflegerisches Interesse, das Standortgebäude vor der drohenden Beeinträchtigung zu bewahren. Dieses überwiege die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin bzw. das Interesse an einer optimalen UMTS-Erschliessung des Gebiets (vgl. dazu näher unten, E. 7).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die Verletzung der Gemeindeautonomie.

5.1 Sie macht geltend, die Stadt Biel habe den rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig und umfassend, unter Beizug der KDP, ermittelt, d.h. einer Fachstelle mit vergleichbaren Kompetenzen wie die EKD. Der Beizug der EKD/ENHK sei nicht notwendig gewesen, zumal das Standortgebäude nicht im ISOS inventarisiert gewesen sei. Das Gutachten der EKD/ENHK sei einseitig, gewichte die Schutzwürdigkeit des Standortgebäudes viel zu hoch und lasse die Bedürfnisse des Mobilfunks völlig ausser Acht.
Die Gemeinde sei als Baubewilligungsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) entscheidbefugt gewesen. Ihr stehe bei der Anwendung der Einordnungsvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Diesen Spielraum müsse die BVE - trotz ihrer umfassenden Kognition nach § 66 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) - respektieren und sich Zurückhaltung auferlegen. Sie dürfe daher erst eingreifen, wenn sich der kommunale Einordnungsentscheid als offensichtlich unvertretbar erweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Entscheid unter Beizug der KDP erfolgt sei. Damit handle es sich beim Fachbericht der EKD/ENHK lediglich um eine weitere - möglicherweise ebenfalls vertretbare - Auffassung, die jedoch am rechtmässigen Entscheid der Baubehörde nichts zu ändern vermöge. Der Entscheid der BVE wie auch der ihn bestätigende Entscheid des Verwaltungsgerichts verletzten deshalb die Autonomie der Gemeinde.

5.2 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die zuständige eidgenössische Kommission (ENHK oder EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG). In wichtigen Fällen kann eine Kommission von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben (Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. d
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 25
1    Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;
b  sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG;
c  sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung;
d  sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG);
e  sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.
2    Die EKD hat zudem folgende Aufgaben:
a  sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung;
b  sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.66
3    Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.67
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Diese fakultative Begutachtung bezieht sich insbesondere auf Objekte, die nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG aufgeführt sind (BGE 136 II 214 E. 4.1 S. 222; JÖRG LEIMBACHER, NHG-Kommentar, Zürich 1997, N. 5 zu Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG), beispielsweise, wenn sich grundsätzliche Fragen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung stellen, die einer vertieften, fachkundigen Beurteilung bedürfen (BGE 136 II 214 E. 4.3 S. 222 f.).

5.3 Bereits das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass es sich (im Hinblick auf das Standortgebäude) nicht um einen Fall der notwendigen, sondern der fakultativen Begutachtung i.S.v. Art. 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG handle (vgl. oben, E. 4.3). Seine dahingehenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden: Angesichts der kantonalen Inventarisierung des Standortgebäudes (K-Objekt), seiner Lage im Plänkequartier (ISOS-Gebiet) und seinem visuellen Bezug zur Schüsspromenade (U-Zo I) durfte die BVE vom Vorliegen eines wichtigen Falles ausgehen und ein Gutachten der EKD/ENHK einholen. Dies wurde auch von der KDP als kantonaler Fachbehörde für Denkmalschutz befürwortet, die ein Gutachten der eidgenössischen Kommissionen in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2010 als hilfreich erachtete.

5.4 Liegt somit zulässigerweise ein Gutachten der ENHK und der EKD als eidgenössische Fachkommissionen für den Natur- und Heimat- bzw. den Denkmalschutz vor, so kommt diesem grosses Gewicht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine fakultative Begutachtung handelt (BGE 136 II 214 E. 5 S. 223 mit Hinweisen): Vom Ergebnis der Beurteilung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde bzw. bei der Überprüfung eines gemeindlichen Baubewilligungsentscheids im Rechtsmittelverfahren. Wird ein Gutachten der ENHK oder der EKD eingeholt, belegt dies, dass Natur- und Heimatschutzobjekte von besonderer, überkommunaler Bedeutung betroffen sind; zudem geht es um Vorhaben, die eine Bundesaufgabe darstellen. Die Gemeinde bzw. private Beschwerdeführer können sich daher nicht mit Erfolg auf die Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn die Rechtsmittelbehörde eine Baubewilligung gestützt auf ein Gutachten der ENHK oder der EKD aufhebt, sofern keine triftigen Gründe vorliegen, um davon abzuweichen.
Insofern kann offen bleiben, ob den Berner Gemeinden im Bereich des Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes und namentlich bei sogenannten "K-Objekten" überhaupt Autonomie zusteht.

6.
Im vorliegenden Fall sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, um von der ausführlich begründeten und überzeugenden gemeinsamen Stellungnahme der EDK und der ENHK abzuweichen.

6.1 Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die geplante Rohrantenne sehr viel weniger auffällig ist als herkömmliche Mobilfunkantennen; dennoch würde sie auf dem von Technikaufbauten völlig freien Flachdach des Treppenturms als Fremdkörper wirken und die strengen und klaren Linien der geschützten Baute empfindlich stören. Daran ändert auch der bestehende Fahnenmast nichts: Bei diesem handelt es sich um ein historisches, im Inventar als "charakteristisches Schmuckelement" besonders erwähntes Detail ("Dekorstandarte"), das durch die in unmittelbare Nähe platzierte moderne Kunststoffantenne entwertet würde. Der Fahnenmast ist an der Fassade angebracht und setzt die vertikale Linie des Turmfensters fort; gleichzeitig grenzt er den modernen Anbau gegenüber dem Altbau (Neuengasse 5/Süd) ab. Die Antenne wäre dagegen auf dem Flachdach positioniert und fiele aufgrund ihres Durchmessers optisch stärker ins Gewicht als der filigrane Fahnenmast. Insofern ist mit der EKD/ENHK davon auszugehen, dass sie das Gleichgewicht von horizontalen und vertikalen Stilelementen empfindlich stören würde.

6.2 Daran ändert auch die positive Stellungnahme der KDP zum Bauvorhaben nichts. Zwar können sich aus einer fundierten Stellungnahme der kantonalen Denkmalschutzfachstelle triftige Gründe ergeben, die ein Abweichen vom Gutachten der eidgenössischen Kommissionen gestatten. Im vorliegenden Fall hat sich die KDP jedoch damit begnügt, dem Bauvorhaben aus Sicht des Denkmalschutzes zuzustimmen, ohne diese Auffassung zu begründen.

6.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Gebiet auf der Nordseite (Seite Fabrikgässli) des Standortgebäudes mache einen äusserst heterogenen, verwilderten Eindruck, weshalb die Antenne von dieser Seite aus kaum ins Gewicht falle und jedenfalls nicht als störend empfunden werde. An der Neuengasse wirke das Gebäude zwar deutlich gepflegter; aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Platzierung der Antenne sei diese jedoch nicht einsehbar, weshalb eine Beeinträchtigung des Gebäudes ausgeschlossen sei. Auch an der Kreuzung Neuengasse/Spitalstrasse gebe es nur einen kleinen Spalt zwischen Standortgebäude und Musikschule mit Sicht auf die Antenne. Von der Schüsspromenade aus sei die Mobilfunkantenne nur beschränkt einsehbar, da die Sicht grösstenteils von Bäumen und Sträuchern verdeckt werde. Im Übrigen biete sich von hier aus ein insgesamt heterogenes Bild, was sich auch auf die Wahrnehmung des Standortgebäudes auswirke, das Teil dieser Vielfalt werde und damit zwangsläufig einen Teil seiner architektonischen Qualität einbüsse. Das Gebäude werde vom durchschnittlichen Betrachter nie in dieser Reinheit, wie sie architektonisch geplant gewesen sein möge, wahrgenommen.
Zunächst ist zu betonen, dass es nicht um die mangelnde Einordnung der geplanten Antenne in das Ortsbild geht, sondern der Bauabschlag einzig aus Gründen des Denkmalsschutzes erteilt wurde. Zu prüfen ist daher, ob die Mobilfunkantenne den Zielen widerspricht, Gestalt und Wirkung des Denkmals und seiner Umgebung integral zu erhalten und die bedeutsamen Ansichten - vom Baudenkmal und von öffentlichen Räumen aus - zu erhalten.
Die BVE hat am Augenschein festgestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage von einem rund 100 m langen Abschnitt der Schüsspromenade aus prominent einsehbar ist; dies wird auch durch das Foto (Nr. 6 des Augenscheinprotokolls) belegt. Von diesem, für das Stadtbild von Biel wichtigen und vielfrequentierten Standort aus sind die architektonischen Qualitäten der geschützten Baute besonders gut sichtbar; diese präsentiert sich nach ihrer vorbildlichen Renovation im Jahre 2006 wieder in ihrer ursprünglichen, 1935 geplanten Gestalt. Von diesem Standort aus wäre auch die Mobilfunkantenne einsehbar. Sie würde daher die Gestalt und die Wirkung des Denkmals von diesem öffentlichen Raum aus empfindlich beeinträchtigen.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Gutachten der EKD/ ENHK sei völlig einseitig, weil es die Bedürfnisse des Mobilfunks völlig ausser acht gelassen habe. Auch die Vorinstanzen hätten das überwiegende Interesse der Beschwerdeführerin an der Errichtung der Antenne am vorgesehenen Standort verkannt.

7.1 Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Mobilfunkversorgung nach wie vor nur ausnahmsweise zur Grundversorgung mit Fernmeldediensten gehöre, nämlich dann, wenn ein Anschluss an das Festnetz nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich wäre, was in Biel nicht der Fall sei (Urteil 1A.124/2003 vom 23. September 2003, in: URP 2003 S. 731; ZBl 106/2005 S. 167; RDAF 2004 I S. 749, E. 3). Überdies solle die Mobilfunkanlage lediglich ein Teilgebiet der Gemeinde Biel mit UMTS-Diensten erschliessen und sei damit nur von lokaler Bedeutung. Zudem bestehe gemäss Abdeckungskarte der Beschwerdeführerin für das fragliche Quartier bereits eine UMTS-Netzabdeckung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, weshalb sie ausgerechnet auf den Standort auf dem schützenswerten Baudenkmal an der Neuengasse 5/Nord angewiesen sei.

7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, sie habe schon vor der Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass keine Alternativstandorte bestünden. Andere Gebäude in der näheren Umgebung kämen insbesondere deshalb nicht in Frage, weil sie entweder Dachgärten aufwiesen, ebenfalls denkmalgeschützt seien oder bis unter das Dach ausgebaut seien. Da sich an der Spitalstrasse bereits eine Mobilfunkantenne befinde, müsse auch auf einen gewissen Mindestabstand zu dieser geachtet werden, damit die Grenzwerte nicht überschritten werden. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass speziell UMTS-Antennen lediglich kleine Gebiete versorgten. Aus der zu allgemeinen Informationszwecken auf Internet aufgeschalteten Karte lasse sich daher nichts ableiten.

7.3 Damit wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihre Ausführungen allgemeiner Natur, ohne substantiiert darzulegen und mit Plänen, Abdeckungskarten usw. zu belegen, dass sie unbedingt auf den Standort an der Neuengasse 5 angewiesen sei. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder eine offensichtlich falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Interessenabwägung vorgeworfen werden.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Biel, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sowie den Bundesämtern für Kultur, Raumentwicklung und Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber