Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2E 3/2021

Urteil vom 14. März 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
Kläger,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement, 3003 Bern,
Beklagte.

Gegenstand
Klage aus Staatshaftung,

Klage gegen den EFD-Verfahren
vom 27. Oktober 2020 (Nr. 432.1-478).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ Ltd. (nachfolgend: A.________) ist eine im Jahr 2010 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ (SZ). Gemäss Handelsregistereintrag des Kantons Schwyz bezweckt die Gesellschaft das Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von Schulungs-, Trainings- und Ausbildungsinformationen sowie Multimedia-Lösungen für den Sport, die Gesundheit und für Themen zu Gunsten von Unternehmen und Institutionen sowie der regionalen und globalen Gesellschaft.
Nach eigenen Angaben der A.________ und deren Verwaltungsratspräsidenten, B.________, entwickelte die A.________ in den Jahren 2013 bis 2016 eine Coaching-Applikation für den Sport, die Fitness und die Gesundheit. Am 17. Oktober 2016 sei der erste Release der Applikation auf den Online-Plattformen Google Play Store und Apple Store veröffentlicht worden. Diese Version habe von jedermann genutzt werden können, wobei eine lizenzierte Verwendung vorgesehen gewesen sei. Der Betrieb der Applikation sei im Mai 2021 eingestellt worden.

B.
Am 19. Juni 2015 startete armasuisse ein offenes WTO-Verfahren mit dem Projekttitel "E-Learning ZEM [Zentrum elektronische Medien]". Der Auftrag wurde in fünf Lose aufgeteilt, wobei Los Nr. 4 den Kurzbeschrieb "Realisierungs App" erhielt. Die Frist für die Einreichung des Angebots lief am 31. Juli 2015 ab.
Parallel dazu tauschte B.________ verschiedene E-Mails mit Mitarbeitern des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreffend eine mögliche Zusammenarbeit im Bereich Aus- und Weiterbildung der Armee aus. Die A.________ reichte im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung kein Angebot ein.
Den Zuschlag für das Los Nr. 4 erhielten am 27. Oktober 2015 die Anbieter D.________ GmbH, E.________ AG und F.________ GmbH.
Am 11. November 2015 fand in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Sport (BASPO) eine Besprechung zwischen B.________, Armeeangehörigen und einem Mitarbeiter des BASPO statt. Am 6. November 2017 wurde der A.________ mitgeteilt, dass kein Interesse (mehr) an ihrem Produkt bestehe.
Im März 2019 lancierte die Armee die Sport-Training Applikation "ready".

C.
Am 20. Oktober 2020 reichten die A.________ und B.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) je ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ein. Als Schadensverursacher nannten sie in ihren Begehren die Eidgenossenschaft, die Eidgenössische Verwaltung und Personen nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Für sich machte B.________ eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 6'390'000.-- (inkl. MWSt und Zinsen) geltend; in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der A.________ machte er eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'609'151.75 (inkl. MWSt und Zinsen) geltend. Mit Eingabe vom 23. November 2020 ergänzten die A.________ und B.________ ihr Gesuch. Die Gesuchsteller machten im Wesentlichen geltend, die Eidgenossenschaft bzw. das VBS habe Ideen der A.________ übernommen bzw. wesentliche Teile ihres Konzepts kopiert und damit eine eigene Sport-Applikation entwickelt.

D.

D.a. Mit einer als "Klageschrift betreffend Departementsvorsteherin VBS, Bundesrätin Viola Amherd" bezeichneten Eingabe vom 7. Juni 2021 gelangte die A.________ und B.________ (nachfolgend: die Kläger) an das Bundesgericht. Sie gaben an, Klage gegen die Departementsvorsteherin des VBS, Viola Amherd, und den Schweizer Bund wegen unerlaubten Handlungen und Unterlassungen erheben zu wollen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, das VBS habe ihr Konzept für eine Sport-Applikation widerrechtlich verwendet und verwertet und dadurch sowohl der Firma als auch B.________ persönlich einen Schaden zugefügt. Sie bezifferten den Schaden auf Fr. 8'566'979.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 8. September 2020 und MWSt. Zusätzlich sei B.________ eine Genugtuung gemäss Eingaben an das EFD vom 20. Oktober bzw. 23. November 2020 zuzusprechen. Schliesslich ersuchten sie um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageschriftergänzung bzw. -erweiterung.

D.b. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ordnete der damalige Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Sistierung des Klageverfahrens an, bis entweder das EFD eine Verfügung nach Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG erlassen oder der Bundesrat eine Stellungnahme nach Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG abgegeben hat. Die Sistierung wurde damit begründet, dass nach dem damaligen Stand der Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, ob der Schadenersatzanspruch primär auf das Verhalten der Vorsteherin des VBS oder primär auf das Verhalten anderer Bundesangestellten zurückgeführt würde und mithin nicht klar gewesen sei, ob die direkte Klage an das Bundesgericht zulässig sei.

D.c. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 teilten die Kläger dem Bundesgericht unter anderem mit, dass sich ihr Schadenersatzbegehren gegen die Vorsteherin des VBS richte. Gleichzeitig ersuchten sie um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juni 2021 und beantragten die Wiederherstellung der Frist, um ihre Klage erweitern und ergänzen zu können. Schliesslich ersuchten sie das Bundesgericht, dem EFD bzw. dem Bundesrat eine Frist für die Zustellung einer Verfügung bzw. einer allfälligen Stellungnahme anzusetzen.
In der Folge wurde das Klageverfahren mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2021 wiederaufgenommen. Zudem wurden die Kläger in der Verfügung darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Klagefrist (Art. 20 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG) nicht verlängert werden könne (Art. 9
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 9 - Der Richter bestimmt die Fristen, soweit nicht das Gesetz sie festlegt, und erlässt die Vorladungen.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] e contrario). Das Fristerstreckungsgesuch wurde unter Hinweis auf das Fehlen eines Fristwiederherstellungsgrunds (Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG) abgewiesen. Auf das Gesuch um Fristansetzung an den Bundesrat bzw. an das EFD wurde nicht eingetreten.

D.d. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 stellten die Kläger den Antrag, es sei auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 18. August 2021 reichten sie den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege ein. Gleichzeitig informierten sie das Bundesgericht, dass sie den Kostenvorschuss auf das Bundesgerichtskonto überwiesen hätten. Daraufhin teilte ihnen das Bundesgericht am 19. August 2021 mit, dass das Verfahren - unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - weitergeführt werde.

E.
Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das EFD die Begehren der Kläger vom 20. Oktober 2020 um Schadenersatz und Genugtuung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, dass die Verfügung innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden konnte. Gemäss einer aktenkundigen E-Mail von B.________ an einen Mitarbeiter des EFD hatte er diese Verfügung am 23. September 2021 erhalten.

F.
Mit Klageantwort vom 22. September 2021 beantragte das EFD, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Am 28. September 2021 ersuchten die Kläger das Bundesgericht um eine Verlängerung der Replikfrist. Zudem gaben sie an, dass sie "die Verfügung der Eidgenossenschaft [...], insbesondere die Eingabe einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, samt 30-Tage-Frist und die Verfügung der Entscheidgebühr als nicht bindend" erachteten.
Mit Eingabe vom 30. November 2021 reichten sie innerhalb der antragsgemäss erstreckten Frist eine "Stellungnahme zur Klageantwort und Verfügung des EFD beide vom 22. September 2021" ein. Darin wiederholten sie ihre Vorwürfe und hielten an der Haftung von Bundesrätin Viola Amherd fest. Zudem stellten sie unter anderem folgende Anträge: Es seien sowohl die Klageschrift (recte: Klageantwort) als auch die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 "als ungültig zu erklären"; die volle Entschädigungs- und Genugtuungssumme (Fr. 8'609'151.75 zugunsten von A.________ und Fr. 6'390'030.80 zugunsten von B.________ [privat]), jeweils zuzüglich Zinsen sei durch die Eidgenossenschaft auf deren Konto zu zahlen; der A.________ sei vorab der Betrag von Fr. 2'849'975.50 zuzüglich MWSt binnen 10 Tagen auszurichten; B.________ sei im Umfang der Lohnklasse 36 binnen 10 Tagen zu entschädigen.

H.
Das Bundesgericht nahm die Eingabe der Kläger vom 30. November 2021 insoweit als Beschwerde entgegen, als darin beantragt wurde, die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 sei für ungültig zu erklären, und eröffnete daraufhin das Verfahren 2C 976/2021.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 trat der damalige Abteilungspräsident auf die Beschwerde im Verfahren 2C 976/2021 mangels gültigen Anfechtungsobjektes nicht ein. Zudem erachtete das Bundesgericht das Rechtsmittel als offensichtlich verspätet und sah in der Folge von einer Überweisung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht ab.
Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 2F 4/2022 vom 28. Januar 2022 ab. Ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil ist derzeit beim Bundesgericht hängig.

I.
In der Folge reichten die Kläger am 15. und am 17. Dezember 2021 weitere Eingaben ein, in welchen sie das Bundesgericht namentlich darum ersuchten, die Staatsanwaltschaft umgehend über den Fall in Kenntnis zu setzen und sicherzustellen, dass eine "rechtsstaatliche Entscheidung im ordentlichen Verfahrensprozess" ergehen werde.

J.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies der damalige Abteilungspräsident die in den Eingaben vom 30. November, 15. und 17. Dezember 2021 gestellten Anträge ab, soweit darauf einzutreten sei. Es wurde festgestellt, dass nur die am 7. Juni 2021 gestellten Gesuche beurteilt werden könnten und dass Eingaben ausserhalb des Verfahrensgegenstandes nicht mehr beantwortet würden. Die Kläger wurden zudem erneut darauf aufmerksam gemacht, dass der in der Eingabe vom 30. November 2021 gestellte Antrag, die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 sei als ungültig zu erklären, im vorliegenden Klageverfahren unzulässig sei.

K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 teilte das EFD dem Bundesgericht mit, dass es seine in der Klageantwort vom 22. September 2021 gestellten Anträge bestätige und im Übrigen auf Duplik verzichte.

L.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichten die Kläger ein Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Abteilungspräsidenten, alt Bundesrichter Seiler, ein.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 informierte die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Kläger, dass alt Bundesrichter Seiler per Ende Dezember 2021 von seinem Amt zurückgetreten sei und dass das Instruktionsverfahren von einem anderen Bundesrichter bzw. einer anderen Bundesrichterin weitergeführt werde.
In der Folge teilten die Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2022 dem Bundesgericht mit, dass sie am Ausstandsgesuch gegen alt Bundesrichter Seiler festhalten würden und beantragten die Aufhebung seiner (bisherigen) Amtshandlungen.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 informierte die Instruktionsrichterin die Kläger, dass über das Ausstandsgesuch gleichzeitig mit dem Urteil in der Sache selber entschieden werde.
Die Instruktionsrichterin hat von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem Bundesgericht liegt eine gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtete Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG zur Beurteilung vor.

1.2.

1.2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen. Bei diesen Personen handelt es sich um die Mitglieder des Bundesrates und den Bundeskanzler (lit. b), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
BGerR).
Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG [SR 173.32]).

1.2.2. Die vorliegende Klage gründet auf angeblich widerrechtlichem Verhalten der Vorsteherin des VBS und somit eines Mitglieds des Bundesrats zum Nachteil der Kläger. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig.
Unzulässig ist die Klage, soweit sich die Staatshaftungsansprüche gegen weitere Personen bzw. Angestellte des Bundes richten, so namentlich gegen die Korpskommandanten G.________ (ehemaliger Chef der Armee) und H.________ (Kommandant Ausbildung, Schweizer Armee, Projektleiter), Matthias Remund (Direktor des BASPO), I.________, J.________ (Chef Medienbeziehungen, Gruppe Verteidigung), K.________, Oberst im Generalstaab L.________, Hauptmann M.________, N.________, O.________ sowie P.________. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kläger darauf verzichtet haben, die Verfügung des EFD vom 22. September 2021, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gegen Bundesangestellte abgewiesen wurden, beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, wie dies in der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung angegeben war.
Folglich ist die Verfügung des EDF vom 22. September 2021 in Rechtskraft erwachsen und kann im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht mehr infrage gestellt werden.

1.3. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG nach dem BZP (vgl. Urteile 2E 4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E 1/2010 / 2E 2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
BZP). Dementsprechend herrscht auch im Verfahren nach Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG die Dispositionsmaxime bzw. "Verhandlungsmaxime" (Art. 3 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
1    Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2    Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
BZP; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 38 zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG). Die Parteien haben ein klar umrissenes Rechtsbegehren zu stellen und die auf Geldleistung lautende Forderung frankenmässig zu beziffern (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).

1.4. Die Kläger beziffern die Geldforderung ausreichend. Da auch die gesetzlichen Fristen (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
und Abs. 3 VG) gewahrt wurden, ist auf die Klage einzutreten.

2.
Das Bundesgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache als erste und einzige Behörde (Art. 120 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
. in Verbindung mit Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG).

2.1. Das Bundesgericht verfügt im Klageverfahren nach Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; 129 I 419 E. 1; ALAIN WURZBURGER, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Commentaire LTF], N. 18 zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG; SEILER, a.a.O., N. 10 zu Art. 120
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG).

2.2. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren fallen unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteile 2E 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1; 2E 2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1; 2C 84/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 137; Urteile [des EGMR] Herbst gegen Deutschland vom 11. Januar 2007 [20027/02] § 55; Georgiadis gegen Griechenland vom 29. Mai 1997 [21522/93] § 35). Es ist darüber aufgrund einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 134 I 331 E. 2.1). Ist das Bundesgericht einzige Gerichtsinstanz, finden diesfalls die Bestimmungen des BZP über die mündliche Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung (Art. 34 f
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 34 - 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
1    Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch.
2    Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Artikel 30 stattgefunden hat oder eine solche Anordnung nunmehr zweckmässig erscheint. Es kann auch auf eine einzelne materielle Frage beschränkt werden, durch deren Beurteilung der Rechtsstreit voraussichtlich seinen Abschluss finden wird.
. und Art. 66 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 66 - 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
1    Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt.
2    Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht.
3    Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
. BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG) sinngemässe Anwendung.

2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Bezug auf den Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine solche notwendig war (vgl. Urteil [des EGMR] Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; vgl. auch MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 172 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a, mit Hinweisen; Urteil 2E 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; Urteile [des EGMR] Selmani u.a. gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 9. Februar 2017 [67259/14] § 40; Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; Ramos Nunes de Carvalho e S á gegen Portugal vom 21. Juni 2016 [55391/13, 57728/13 und 74041/13] § 95; vgl. auch OLIVIER BIGLER, in: Luc Gonin/Olivier Bigler [Hrsg.], CEDH, Kommentar, 2018, N. 193 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Insbesondere werden Aspekte der
Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Verfahrensbeschleunigung vom Gerichtshof akzeptiert (vgl. Urteile [des EGMR] S chuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993 [14518/89] § 58; Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; vgl. auch FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 65 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).
Schliesslich kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E 1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; 2E 2/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2; 2E 1/2013 vom 4. September 2014 E. 2).

2.4. Das vorliegende Verfahren kann, wie zu zeigen sein wird, auf die Frage der Widerrechtlichkeit und somit auf eine reine Rechtsfrage beschränkt werden, zu deren Klärung eine öffentliche Verhandlung nichts beitragen würde. Vor allem aber ist die vorliegende Klage, wie ebenfalls im Folgenden ausgeführt wird, offensichtlich unbegründet und mithin aussichtslos. Mit Blick auf die dargelegte Praxis (vgl. E. 2.3 hiervor) kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

3.
Die Kläger haben am 5. Januar 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Abteilungspräsidenten, alt Bundesrichter Seiler, gestellt. Sie verlangen die Aufhebung von Amtshandlungen, an denen dieser mitgewirkt hat (Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG), namentlich der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 und des Verfahrens 2C 976/2021. Ferner führen sie in derselben Eingabe aus, dass sie für das vorliegende Verfahren Bundesrichter ablehnen, die der SVP und der Mitte (vormals CVP) angehören, da "erhebliche politische Interessenkonflikte" bestehen würden.

3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Kläger am 14. Januar 2022 um Revision des Urteils 2C 976/2021 vom 14. Dezember 2021 ersucht hatten. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 2F 4/2022 vom 28. Januar 2022 abgewiesen. Dieses Urteil kann daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr infrage gestellt werden.

3.2. Die Ausstandsgründe finden sich in Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG, welcher auch im vorliegenden Klageverfahren anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
BZP). Danach treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) unter anderem in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a) oder wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG).

3.3. In Bezug auf alt Bundesrichter Seiler berufen sich die Kläger sinngemäss auf die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
und lit. e BGG. Sie bringen vor, alt Bundesrichter Seiler sei Mitglied der SVP, sodass ein erheblicher Interessenkonflikt bestehe. Dieser äussere sich darin, dass er das (selbständige) Verfahren 2C 976/2021 eröffnet habe. Damit habe er die Vorsteherin des VBS, die Eidgenossenschaft sowie das unter der Führung von Bundesrat Ueli Maurer (ebenfalls Mitglied der SVP) stehende EFD und die Verfasser der Verfügung des EFD vom 22. Dezember 2021 schützen wollen. Zudem habe er versucht, das vorliegende Klageverfahren zu erschweren oder gänzlich zu verunmöglichen.
Damit wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre Vorbringen im Verfahren 2F 4/2022. Wie auch in jenem Verfahren erschöpft sich ihre Kritik in blossen unbelegten Behauptungen. Insbesondere gelingt es ihnen nicht, konkret darzutun, inwiefern alt Bundesrichter Seiler ein persönliches Interesse in der Sache gehabt hätte bzw. Umstände aufzuzeigen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken könnten (vgl. bereits Urteil 2F 4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3).
Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit es infolge des Rücktritts von alt Bundesrichter Seiler von seinem Amt nicht gegenstandslos geworden ist.

3.4. Soweit die Kläger (sinngemäss) den Ausstand von weiteren Richterpersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verlangen, die der SVP oder der Mitte angehören, ist Folgendes festzuhalten: Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 2F 4/2022 vom 28. Januar 2022 erwogen hat, stellt die Parteizugehörigkeit eines Richters für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. dort E. 3.3, mit Hinweisen). Die Vorbringen der Kläger vermögen daher den Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG durchzuführen ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2C 71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2; vgl. auch AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, a.a.O., N. 34 zu Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
, N. 17 zu Art. 36
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
und N. 13 zu Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG). Auf das (sinngemäss) gestellte Ausstandsbegehren gegen Richterpersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist daher nicht einzutreten.

4.

4.1. Für den Schaden, den eine unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallende Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden der verursachenden Person (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Dem Gesetz unterstehen auch die Mitglieder des Bundesrates (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Daraus ergeben sich folgende Haftungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Schaden, Verursachung durch eine unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallende Person in Ausübung amtlicher Tätigkeiten und Widerrechtlichkeit. Zudem muss zwischen der widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; Urteil 2E 3/2020 / 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.2; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: St. Galler Kommentar], N. 17 zu Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV).

4.2. Von Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG ist praxisgemäss zu sprechen, wenn das amtliche Verhalten, das die dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehende Person äussert, gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermögensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht; vgl. dazu BGE 144 I 318 E. 5.5; Urteil 2E 3/2020 / 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Für Widerrechtlichkeit genügt bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern der Eintritt des Schadens; eine Normverletzung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d; 113 Ib 420 E. 2; Urteil 2E 3/2020 / 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.2; JAAG/HÄNNI, a.a.O., N. 26 zu Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 305 E. 4.1).

4.3. Das widerrechtliche Verhalten kann entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine Handlungspflicht ist dabei nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt mithin eine Garantenpflicht voraus (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; 132 II 305 E. 4.1; 123 II 577 ff.; 116 Ib 367 E. 4c; 115 II 15 E. 3b; Urteile 2C 1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 5.1.2; vgl. ferner TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I: Organisationsrecht, 2. Aufl. 2006, N. 78 und 98; JAAG/HÄNNI, a.a.O., N. 30 zu Art. 164
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts ergeben (BGE 116 Ib 367 E. 4c; Urteile 2C 46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 6.1; 2C 816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3; 4A 104/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann nur die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht durch die Behörde die Haftung des Bundes auslösen (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 305 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E 3/2020 / 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2; 2E 4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2). Haftungsbegründend ist somit das Verhalten eines Magistraten oder eines Beamten nur dann, wenn er eine für die Ausübung seiner amtlichen Funktion wesentliche Pflicht verletzt oder einen schweren und offensichtlichen Fehler begeht, der einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E 3/2020 / 2E 4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.1; 2C 856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3).

5.
Zu prüfen ist, ob Bundesrätin Viola Amherd ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann.

5.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass der geltend gemachte Schaden auf Vorgänge zurückgeführt wird, die insbesondere im Jahr 2015, allenfalls auch in den Jahren 2016-2018 stattgefunden haben. Die strittige Sport-Applikation des VBS ist sodann unbestrittenermassen im März 2019, nach Abschluss der Entwicklungsphase, veröffentlicht worden. Es ist gerichtsnotorisch, dass Bundesrätin Viola erst im Dezember 2018 gewählt wurde und seit dem 1. Januar 2019 Vorsteherin des VBS ist. Folglich konnte sie an den Vorgängen, die vor ihrem Amtsantritt stattgefunden haben, naturgemäss nicht beteiligt gewesen sein bzw. können ihr Handlungen oder Unterlassungen aus dem Zeitraum davor nicht zugerechnet werden.
Es stellt sich somit einzig die Frage eines allfälligen widerrechtlichen Verhaltens von Bundesrätin Viola Amherd nach ihrem Amtsantritt.

5.2. Die Kläger werfen Bundesrätin Viola Amherd insbesondere verschiedene Unterlassungen vor. Sie behaupten nicht, dass der angebliche Schaden aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts entstanden sei, sodass davon auszugehen ist, dass eine reine Vermögensschädigung zur Diskussion steht. Folglich setzt die Widerrechtlichkeit eine Pflicht zum Handeln im Interesse des Geschädigten voraus (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor).

5.2.1. Die Kläger bringen im Wesentlichen vor, Bundesrätin Viola Amherd habe ihre Führungs- und Aufsichtsaufgaben nicht wahrgenommen. Aus ihrer Sicht habe sie es unterlassen, unerlaubten Handlungen innerhalb der Verwaltungseinheiten des VBS zu untersuchen und dadurch den Schaden der Kläger zu verringern. Sie erblicken ein widerrechtliches Verhalten in der Verletzung verschiedener Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1). Konkret werfen sie Bundesrätin Viola Amherd Verstösse gegen Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
, 8 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
, 35 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 35 Führung - 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
2    Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.
3    Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.
4    Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.
, 36 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 36 Führungsgrundsätze - 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
1    Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2    Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.
3    Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
4    Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
, 37 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
und 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG sowie gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
1    Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
a  die Departemente und die Bundeskanzlei;
b  die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
c  die Gruppen;
d  die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.
2    Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4    Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
und lit. b, 3, 11, 12 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung - (Art. 8, 35, 36 RVOG)
1    Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
a  Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
b  Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
c  Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
d  Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
e  Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
f  Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2    Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
lit. a, c und e, 23 Abs. 2
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 23 - 1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
1    Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
2    Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
3    Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
4    Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
, 24 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung - (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1    Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2    Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3    Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
und 2 und 25 Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 25 Kontrolle - (Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
1    Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
a  der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
b  der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
2    Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
lit. a RVOV vor. Gemäss ihrer Stellungnahme zur Klageantwort des EFD ergebe sich eine Garantenstellung der Vorsteherin des VBS insbesondere aus Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
und Art. 37 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
RVOG.

5.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das RVOG sowie die RVOV primär die Organisation, die Führung und die Arbeitsweise von Regierung und Verwaltung zum Gegenstand hat. Das Gesetz regelt in erster Linie die politische, nicht aber eine allfällige vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bundesrats und dessen Mitglieder (vgl. Botschaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 [nachfolgend: Botschaft RVOG 1993], S. 1062; vgl. auch Art. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 4 Politische Verantwortlichkeit - Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.
und Art. 37 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
RVOG). Als "politische Verantwortlichkeit" bezeichnet die Botschaft RVOG 1993 "das Hintreten vor die Bundesversammlung und die Öffentlichkeit, das Rede- und Antwortstehen, das Entgegennehmen von Beanstandungen, aber auch von akzeptierender Billigung" (Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1062). Obwohl das RVOG keinen Zweckartikel enthält, lässt sich bereits aus den darin geregelten Gegenständen schliessen, dass das Gesetz nicht in erster Linie den Schutz des Vermögens bzw. von Rechtsgütern vor allfälligen Schäden bezweckt. Vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt, eine sinnvolle Arbeitsgestaltung und Amtsführung durch die Verantwortlichen ermöglicht
oder Verantwortlichkeit gegenüber Kontrollorganen und der Öffentlichkeit festgelegt werden (vgl. dazu auch Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1017 ff. betreffend die Ziele der Regierungsreform).

5.2.3. Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
RVOG, aus welchem die Kläger eine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd ableiten wollen, hat die Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zum Gegenstand. Dessen Abs. 1, wonach Bundesrat und Bundesverwaltung auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz handeln, verankert das Legalitätsprinzip für das Regierungs- und Verwaltungshandeln und hat neben Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kommt dieser Bestimmung eine Appell- und Erinnerungsfunktion zu (vgl. THOMAS SÄGESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
RVOG).
Nach Art. 3 Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
RVOG setzen sich Bundesrat und Bundesverwaltung für das Gemeinwohl ein, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeit der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Diese Grundsätze stellen Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung dar, die weder eine Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften oder Massnahmen verschaffen noch individuelle und einklagbare Rechte darstelle (SÄGESSER, a.a.O., N. 23 zu Art. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
RVOG). Ergänzt werden diese Grundsätze durch Art. 3 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit - 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
1    Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2    Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3    Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
RVOG, welcher die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit verankert.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen allgemein formulierten Grundsätzen der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Handlungspflichten von Bundesrätin Viola Amherd im Interesse der Geschädigten bzw. eine Garantenstellung ergeben sollen.

5.2.4. Die von den Klägern weiter angerufenen Art. 35
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 35 Führung - 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
2    Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.
3    Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.
4    Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.
-38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG haben die Führungsgrundsätze der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Art. 35 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 35 Führung - 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
2    Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.
3    Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.
4    Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.
RVOG verankert den Grundsatz, wonach der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen die Bundesverwaltung führen. Gemäss dessen Abs. 2 führt jedes Mitglied des Bundesrats ein Departement. Dies bedeutet einerseits, dass die Departementsvorsteher den Mitarbeitern ihres Departements die nötigen zielsetzenden Vorgaben für ihre Aufgabenerledigung vorgeben und andererseits, dass die Departementsvorsteher für die Führung ihres Amtes politisch verantwortlich sind (vgl. Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1084). Einzelne Führungsgrundsätze werden sodann in Art. 36
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 36 Führungsgrundsätze - 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
1    Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2    Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.
3    Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
4    Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
RVOG aufgeführt.
Art. 37
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
RVOG, aus welchem die Kläger ebenfalls eine Garantenpflicht ableiten wollen, sieht seinerseits vor, dass der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Departement führt und dafür die politische Verantwortung trägt (Abs. 1). Er oder sie bestimmt die Führungsleitlinien (Abs. 2 lit. a), überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Abs. 2 lit. b) und legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest (Abs. 2 lit. c). Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte (Art. 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG).
Art. 37
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
RVOG regelt somit die politische Verantwortung (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor) der Departementsvorsteher, die nicht mit einer allfälligen haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit gleichzusetzen ist. Die politische Verantwortlichkeit besteht primär gegenüber dem Bundesrat, dem die Aufsicht über die Departementsführung obliegt, sekundär gegenüber der Bundesversammlung als die Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesverwaltung wahrnehmende Behörde (SÄGESSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 37
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
RVOG). Daraus ist ersichtlich, dass Art. 37
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit - 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
1    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin:
a  bestimmt die Führungsleitlinien;
b  überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c  legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
RVOG - wie auch Art. 35
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 35 Führung - 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
2    Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.
3    Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.
4    Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.
, 36
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 36 Führungsgrundsätze - 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
1    Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2    Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.
3    Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
4    Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
und 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG - nicht die Interessen der Geschädigten verfolgt. Diese Rechtsnorm ist somit haftungsrechtlich nicht von Bedeutung, sodass daraus auch keine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd abgeleitet werden kann.

5.2.5. Gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV).
Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.

5.2.6. Gleich verhält es sich mit den von den Klägern genannten Bestimmungen der RVOV. Diese konkretisieren das RVOG und haben zum Gegenstand die Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen des Bundesrats (Art. 3), die Gliederung der zentralen Bundesverwaltung (Art. 7), die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit und der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12), die Information und Kommunikation (Art. 23), die Aufsicht über die Verwaltung (Art. 24) sowie die Kontrolle (Art. 25). Eine allfällige Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd kann daraus nicht abgeleitet werden.

5.2.7. Es ergibt sich, dass die von den Klägern angerufenen Rechtsnormen allgemeine Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie Führungsgrundsätze enthalten. Sie haben insbesondere die politische Verantwortlichkeit des Bundesrats als Kollegialbehörde bzw. der Departementsvorsteher zum Gegenstand. Sie stellen indessen keine Normen dar, die primär die Interessen der angeblich Geschädigten verfolgen; vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt und eine (geordnete) Regierungstätigkeit gewährleistet werden. Der Umstand, dass durch die Einhaltung dieser Grundsätze im Sinne einer Reflexwirkung auch Interessen der Kläger geschützt werden könnten, reicht nicht aus, um darin haftungsrechtlich relevante Schutznormen zu erblicken (vgl. auch JAAG, a.a.O., N. 12).

5.3. Die von den Klägern darüber hinaus erhobenen Vorwürfe des Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 151 - Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie der Verletzung verschiedener Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) betreffen gemäss Klageschrift und Replik primär das Verhalten von Mitarbeitern des VBS oder des BASPO und nicht jenes von Bundesrätin Viola Amherd persönlich. Daher können ihr die behaupteten Normverstösse nicht zugerechnet werden. Insbesondere spielten sich die Vorgänge, die zur angeblichen Schädigung der Kläger führten (so namentlich unrechtmässiges Beschaffen vertraulicher Informationen bzw. von geistigem Eigentum der Kläger und Weitergabe an Dritte, aktive Täuschung über eine mögliche Zusammenarbeit) im Jahr 2015 ab. Daran konnte Bundesrätin Viola Amherd, wie bereits ausgeführt noch nicht im Amt befindlich, von vornherein nicht beteiligt gewesen sein (vgl. E. 5.1 hiervor), sodass daraus kein widerrechtliches Verhalten der Departementsvorsteherin VBS abgeleitet werden kann.

6.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch bereits an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit scheitert. Es erübrigt sich daher, die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Klage erweist sich somit als offensichtlich unbegründet (vgl. auch E. 2.3 und 2.4 hiervor) und ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 69 - 1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
1    Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
2    Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3    Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
BZP in Verbindung mit Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 69 - 1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
1    Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG32.33
2    Es bestimmt nach seinem Ermessen, ob mehrere Kläger oder Beklagte solidarisch und in welchem Verhältnis unter sich oder ob sie nach Kopfteilen oder entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit kostenpflichtig oder ersatzberechtigt sind. Ebenso bestimmt es, inwieweit der Intervenient am die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist.
3    Die Parteien sollen vor dem Urteil ein spezifiziertes Verzeichnis ihrer Kostenforderung einreichen.
BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Ausstandsbegehren gegen alt Bundesrichter Seiler wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Auf die Ausstandsbegehren gegen Richterpersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird nicht eingetreten.

3.
Die Klage wird abgewiesen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 20'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Klägern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov