Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 113/2012

Urteil vom 14. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene K.________ bezog wegen eines Rückenleidens seit August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2008, wonach zufolge einer Besserung des Gesundheitszustands die Invalidenrente mit Wirkung ab Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei, führte K.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Der Prozess wurde gegenstandslos, als die Verwaltung am 9. Januar 2009 auf diese Entscheidung zurückkam und weitere medizinische Abklärungen bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) anordnete. Nachdem die Versicherte zum vorgesehenen Termin nicht zur Untersuchung erschienen war, weil sie die betreffende Institution als Begutachtungsstelle ablehnte, sistierte die IV-Stelle wie zuvor angedroht die Invalidenrente (Verfügung vom 27. März 2009). Das kantonale Gericht hob diese Verfügung am 24. Juni 2010 auf.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die medizinische Abklärung sei dem Institut X.________ übertragen worden. Das gegen drei Ärzte dieser MEDAS eingereichte Ausstandsbegehren lehnte die Verwaltung ab (Verfügung vom 24. Februar 2011).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Dezember 2011).

C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, von der Begutachtung im Institut X.________ bzw. durch die - in den Ausstand zu versetzenden - Dres. L.________, G.________ und H.________ abzusehen; allenfalls seien ihr andere Gutachter vorzuschlagen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hielt unter anderem fest, nach BGE 137 V 210 lasse sich die Argumentation der Versicherten nicht mehr halten, die in Aussicht genommene Gutachterstelle sei von der Invalidenversicherung als Auftraggeberin wirtschaftlich abhängig. Der Vorwurf, ein leitender Arzt des Instituts X.________ (Dr. L.________) habe in zwei Fällen eigenmächtig die Einschätzungen von Teilgutachtern abgeändert, bewirke von vornherein nicht, dass dieser nun in allen weiteren Fällen als Gutachter abgelehnt werden könne. Umso weniger bestehe bei den Sachverständigen Dres. G.________ und H.________ ein Anschein der Befangenheit. Zur Rüge der Versicherten, ein von ihr eingeholtes Gutachten (des Prof. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH) mache eine weitere Begutachtung unnötig, verwies das kantonale Gericht auf das Ermessen der verfahrensleitenden Verwaltung bei der Bezeichnung der Abklärungsmassnahmen (vgl. Urteil 9C 28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Es bestünden keine triftigen Gründe, in den Ermessensentscheid der IV-Stelle einzugreifen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, zumal das Gutachten des Prof. S.________ nur eine einzige Disziplin abdecke.

1.2 Die Beschwerdeführerin erneuert im Wesentlichen die bereits in der kantonalen Beschwerde erhobenen Rügen und nimmt auf die vorinstanzlichen Erwägungen kaum Bezug. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügt und darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2 S. 245). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der materiellen Einlassungen kann diese Frage indes offenbleiben.

2.
Soweit der angefochtene Entscheid die Ausstandspflicht eines Sachverständigen (dazu BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 mit Hinweisen) betrifft, ist er selbständig anfechtbar (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; BGE 132 V 93 E. 6 S. 106; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

2.1 Dem Wortlaut des Rechtsbegehrens wie auch der dazugehörigen Begründung nach verlangt die Beschwerdeführerin auch den Ausstand der MEDAS als solcher; diese Institutionen seien nach wie vor wirtschaftlich abhängig von der Invalidenversicherung. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Ohnehin ist auf die MEDAS - als Institution - die Rechtsprechung sinngemäss anwendbar, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, befangen sein können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 mit Hinweisen).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren gegenüber drei namentlich bezeichneten Sachverständigen des Instituts X.________ mit persönlichen Verhaltensweisen eines leitenden Gutachters in früheren Fällen begründet (vgl. oben E. 1.1), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die betreffenden Umstände im Einzelfall nicht den generellen Ausstand des Gutachters bewirken können (vgl. Urteil 8C 957/2010 vom 1. April 2011 E. 4.8, 9C 990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1).

Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Neuerungen gemäss BGE 137 V 210 kein Exponent einer Gutachtenstelle mehr hoffen könnte, ein grösseres Auftragsvolumen zu generieren, indem er entgegen den Anforderungen der Objektivität und der Fach- und Sachgerechtigkeit auf tatsächliche oder vermeintliche Erwartungen der Auftraggeberschaft Rücksicht nimmt (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4.4 S. 239). Auch wenn hier die Wahl der MEDAS noch nicht gemäss dem Verfahrensstandard von BGE 137 V 210 erfolgt ist (dazu unten E. 4), werden die neuen Rahmenbedingungen mit Blick auf das erst noch zu erstellende interdisziplinäre Gutachten doch bereits wirksam.

3.
3.1 Bei der Rüge, die Einholung eines MEDAS-Gutachtens sei unnötig, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Ob deren Beschwerdeentscheid seinerseits mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterziehbar ist (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
lit. a BGG), hat das Bundesgericht offengelassen (BGE a.a.O.). Die Frage muss auch an dieser Stelle nicht entschieden werden, da die Vorbringen der Beschwerdefü?rerin zu verwerfen wären, wenn auf die Beschwerde auch unter diesem Aspekt eingetreten werden könnte.

3.2 Es gibt keinen Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden (vgl. Kaspar Gerber, Das medizinische Privatgutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter vom 10. August 2009, Rz. 3), genausowenig wie die rechtsanwendenden Behörden ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft unbeachtet lassen dürfen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353; Urteil 8C 439/2009 vom 25. November 2009 E. 4.4).

Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Jedenfalls geht es hier nicht darum, dass die Verwaltung trotz eines bereits umfassend abgeklärten Sachverhalts eine Expertise im Sinne einer "second opinion" einzuholen gedenkt (dazu SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06; BGE 137 V 210 E. 2.4.4 S. 240 und E. 3.3.1 S. 245). Auch sonst besteht kein Grund zur Annahme, die Einholung eines interdisziplinären Administrativgutachtens sei unnötig, zumal das Gutachten des Prof. S.________ nicht alle Aspekte des gesundheitlichen Geschehens abdeckt; nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) bedarf es einer interdisziplinären (rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Beurteilung (Stellungnahmen vom 16. Dezember 2008 und vom 15. September 2010). Der Umstand, dass das Untersuchungsprogramm des Instituts X.________ nur eine psychiatrische und orthopädische, aber keine neurologische Untersuchung vorsieht (Schreiben an die Versicherte vom 17. Januar 2011), bedeutet nicht, dass die Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre.

Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wird sich die MEDAS aus medizinischer Sicht mit dem Gutachten des Prof. S.________ auseinanderzusetzen haben. Anschliessend wird die Verwaltung die medizinische Aktenlage in ihrer Gesamtheit würdigen. Aus diesem Grund ist im jetzigen Stadium des Verfahrens offenzulassen, wie es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin verhält, die Kritik des RAD am Gutachten des Prof. S.________ sei nicht haltbar.

4.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob der mit BGE 137 V 210 geänderte Verfahrensstandard zu einer Rücknahme des erteilten Begutachtungsauftrags führen muss. Bei Ausfällung des Grundsatzurteils am 28. Juni 2011 war dieser Rechtsstreit bereits anhängig. Als mit strittiger Verfügung vom 24. Februar 2011 am Institut X.________ als Abklärungsstelle festgehalten wurde, konnten die zusätzlichen Mitwirkungsrechte der versicherten Person (vgl. im Einzelnen BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256 und E. 3.4.2.9 S. 258) noch nicht zum Tragen kommen. Dennoch ist die vorinstanzliche Bestätigung der Auftragsvergabe an das Institut X.________ auch unter diesem Aspekt rechtmässig. Die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen gelten zwar an sich auch in laufenden Verfahren (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, alle erteilten Aufträge zu (noch nicht durchgeführten) Begutachtungen zu stornieren, genausowenig wie es verhältnismässig wäre, wenn nach den alten Regeln bereits eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem
Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil 9C 776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub